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{'item': 'LVwG-AV-330/001-2016'}

Obsah (4)§ 14§ 35§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-330/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

deren § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt

deren Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z.

1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Zum Beispiel in § 15 Abs. 1 Z. 1 oder § 17 Z. 8 NÖ BO 2014 normierte Ausnahmen davon für kleinere Gebäude sind gegenständlich nicht anwendbar, weil diese nur für Grundstücke im Bauland gelten. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 und § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976).

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Zum Beispiel in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ BO 2014 normierte Ausnahmen davon für kleinere Gebäude sind gegenständlich nicht anwendbar, weil diese nur für Grundstücke im Bauland gelten. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 und Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976).

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Aus der Aktenlage (insbesondere den im Akt enthaltenen Fotos und Skizzen) ergibt sich eindeutig, dass die gegenständlichen – von der Beschwerdeführerin am Ende der Beschwerde selbst so bezeichneten – „Gebäude“ die gesetzliche Definition eines „Gebäudes“

§ 4Z. 15 NÖ BO 2014 erfüllen.

Es handelt sich nämlich um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und mindestens zwei Wänden. Aufgrund der festgestellten Höhen (über 3 m) und Türöffnungen können sie von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen steht außer Zweifel.Aus der Aktenlage (insbesondere den im Akt enthaltenen Fotos und Skizzen) ergibt sich eindeutig, dass die gegenständlichen – von der Beschwerdeführerin am Ende der Beschwerde selbst so bezeichneten – „Gebäude“ die gesetzliche Definition eines „Gebäudes“

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllen. Es handelt sich nämlich um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und mindestens zwei Wänden. Aufgrund der festgestellten Höhen (über 3 m) und Türöffnungen können sie von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen steht außer Zweifel. Diese Errichtung von Gebäuden unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Darauf, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – etwas „beanstandet“ worden sei, kommt es nicht an, sondern nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190), vermögen mündliche Zusagen baubehördlicher Organe die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302). Dass keine schriftlichen Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Gebäude vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste), und aus dem Beschwerdevorbringen; die Beschwerdeführerin konnte keine Bewilligungsbescheide vorlegen. Diese Errichtung von Gebäuden unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Darauf, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – etwas „beanstandet“ worden sei, kommt es nicht an, sondern nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag vergleiche z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190), vermögen mündliche Zusagen baubehördlicher Organe die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302). Dass keine schriftlichen Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Gebäude vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste), und aus dem Beschwerdevorbringen; die Beschwerdeführerin konnte keine Bewilligungsbescheide vorlegen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die Fragen, welche raumordnungsrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und welche Widmung die Erteilung von (nachträglichen) Baubewilligungen zuließe, nicht einzugehen war.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die Fragen, welche raumordnungsrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und welche Widmung die Erteilung von (nachträglichen) Baubewilligungen zuließe, nicht einzugehen war. Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Gebäude keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Abbruchsdurchführung von 16 Wochen wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, damit sie den Auftrag erfüllen kann.Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Gebäude keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Abbruchsdurchführung von 16 Wochen wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, damit sie den Auftrag erfüllen kann. Da der Abbruchauftrag somit nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.330.001.2016

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