RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2553/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WH, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 29.07.2015, Zl. VStV/914300116945/2014, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 10.05.2016 und am 07.06.2016, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 318 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Bitte beachten Sie dazu beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 318 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Bitte beachten Sie dazu beiliegende Zahlungsinformation. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29.07.2015, Zl. VStV/914300116945/2014, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 1 lit.b NÖ Polizeistrafgesetz, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG für schuldig und verhängte über den Genannten zu jedem Punkt eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Tag und 16 Stunden).Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29.07.2015, Zl. VStV/914300116945/2014, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG für schuldig und verhängte über den Genannten zu jedem Punkt eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Tag und 16 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine begründete Beschwerde und machte als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zusammengefasst führte dieser aus, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Die ihm im Spruch zur Last gelegte Äußerung „Was wollen die, die sollen uns in Ruhe lassen und lieber Verbrecher fangen, sie sind ein typisch roter Stadtkibera der genau hierher in diese Stadt passt zu dieser roten Brut“ stelle keine Verletzung des öffentlichen Anstands dar. Im Übrigen habe diese Äußerung überhaupt kein Publikum erreicht und liege eine Verletzung des öffentlichen Anstands nur vor, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgehe. Ebenso handle es sich bei dieser Wortfolge um ein Werturteil, welches nicht als Wertungsexzess einzustufen und daher stets vom Schutzzweck des Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) erfasst sei. Die ihm im Spruch zur Last gelegte Äußerung „Was wollen die, die sollen uns in Ruhe lassen und lieber Verbrecher fangen, sie sind ein typisch roter Stadtkibera der genau hierher in diese Stadt passt zu dieser roten Brut“ stelle keine Verletzung des öffentlichen Anstands dar. Im Übrigen habe diese Äußerung überhaupt kein Publikum erreicht und liege eine Verletzung des öffentlichen Anstands nur vor, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgehe. Ebenso handle es sich bei dieser Wortfolge um ein Werturteil, welches nicht als Wertungsexzess einzustufen und daher stets vom Schutzzweck des Artikel 10, EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) erfasst sei. Hinsichtlich der ungebührlichen Lärmerregung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine meterhohe Thujenhecke, welche an die Straße grenze, eine Einsicht auf das Haus der angrenzenden Liegenschaft *** verhindere und daher eine störende Lärmerregung an der gegebenen Örtlichkeit ausgeschlossen sei. Im Übrigen müsse für die Erfüllung des Tatbestandes das Schreien sowohl störend als auch ungebührlich gewesen sein, was gegenständlich nicht erfüllt gewesen sei. Im Übrigen habe kein aggressives Verhalten stattgefunden, welches eine Amtshandlung behindert hätte. Die belangte Behörde habe es insofern verabsäumt darzulegen, in wie fern eine Behinderung der Amtshandlung nach vorausgegangener Abmahnung stattgefunden habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite liege der Entschuldigungsgrund einer allgemein begreiflichen Entrüstung vor. Die Exekutivbeamten hätten nämlich ungerechtfertigter Weise von einem asthmakranken Lenker mehrmals eine Atemluftkontrolle abverlangt und angedroht, diesen mitzunehmen. Ebenso hätten sie es unterlassen, die Dienstnummer auszufolgen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine bloße Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 10.05.2016 und am 07.06.2016, in welchen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen BezInsp RF, RevInsp JT, JR, HS und AM einvernommen wurden, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, VStV/914300116945/2014, nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Am 15.03.2014 gegen 00:40 Uhr wurde Herr JR als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen *** von den Polizeibeamten RevInsp JT und BezInsp RF in *** in der *** auf Höhe Haus-Nr. *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Beifahrer war der nunmehrige Beschwerdeführer WH, die Herrn HS und AM saßen auf der Rückbank, alle drei Herrn waren von einer Veranstaltung kommend alkoholisiert. RevInsp JT forderte den Lenker zum Aushändigen der Fahrzeugpapiere auf, welche dieser anstandslos ausfolgte. Anschließend wurde der Lenker von BezInsp RF zu einem Alkovortest aufgefordert. Dazu sind Herr JR sowie die drei anderen Herren aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Der Alkovortest musste vom Lenker JR jedoch mehrmals durchgeführt werden, zumal dieser zunächst kein gültiges Ergebnis zustande brachte. Da die Polizeibeamten trotz Hinweis auf eine Asthmaerkrankung des Lenkers den Alkotest fortführten, begann sich der Beschwerdeführer aufzuregen und beschwerte sich bei den Polizeibeamten. Er schrie lautstark mit den Polizeibeamten und forderte diese auf, Ruhe zu geben und stattdessen Verbrechen fangen zu gehen. Dabei gestikulierte er mit den Armen und ging auf den Polizeibeamten BezInsp RF derart nahe zu, dass dieser zurück bzw. ausweichen musste. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten mehrfach aufgefordert, sein Verhalten einzustellen, ausdrücklich abgemahnt sowie eine Anzeige in Aussicht gestellt. Dennoch stellte der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht ein und schrie mit dem Polizeibeamten BezInsp RF unter anderem „Sie sind ein typischer roter Stadtkibera, der genau hierher in diese Stadt passt zu dieser roten Brut“. Der Mitfahrer HS versuchte im Zuge dieser Amtshandlung mehrmals den Beschwerdeführer zu beruhigen und redete auf diesen ein, sich in die Amtshandlung nicht einzumischen. Diese Versuche waren jedoch ergebnislos. Nachdem der Herr JR schließlich mit dem Vortestgerät ein gültiges Ergebnis zustande brachte, wurde die Amtshandlung beendet und der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Anzeige in Kenntnis gesetzt. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der gegenständlichen Anzeige sowie der zeugenschaftlichen Angaben der beiden Polizeibeamten, sowohl im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung mit den beiden Polizeibeamten lautstark schrie, darüber hinaus nicht nur mit den Armen wild gestikulierte, sondern auch auf den Polizeibeamten BezInsp RF immer wieder zuging, wodurch dieser zurückweichen musste. Dadurch hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Amtshandlung, nämlich die Durchführung des Alkovortests mit dem Lenker JR, mehrfach und auch nach ausdrücklicher Abmahnung behindert. Ebenso erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten BezInsp RF, wie im Spruch unter Punkt 1 ausgeführt, lautstark beschimpfte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann keinen Grund erkennen, warum die unter Wahrheitspflicht aussagenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer grundlos mit falschen Angaben wahrheitswidrig belasten sollten, zumal diese den Vorfall im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und völlig glaubwürdig schilderten und sich über die Vorgangsweise des Stadtpolitikers erschüttert zeigten. Diese Schlussfolgerungen werden durch die zeugenschaftlichen Angaben des Mitfahrers HS im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, wo dieser ausführte, mehrfach erfolglos versucht zu haben, den Beschwerdeführer zu beruhigen, untermauert. In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass es der Beruhigungsversuche durch diesen Zeugen nicht bedurft hätte, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen gar nicht begangen hätte. Die Aussagen der Zeugen HS und AM im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass es zwar zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten RF gekommen sei, aber der Beschwerdeführer nicht geschrien und auch nicht gestikuliert hätte, waren nicht geeignet, die Angaben der Polizeibeamten zu widerlegen. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, im Zuge der gesamten Amtshandlung nie geschrien und auch nicht mit den Armen vor dem Polizeibeamten RF gestikuliert sowie auch keine unmittelbare bedrohliche Nähe zu dem Polizeibeamten hergestellt zu haben, war in diesem Zusammenhang weniger Beweiskraft beizumessen. Hinsichtlich der Tatörtlichkeit stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich bei der *** Höhe Haus-Nr. *** um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet von *** handelt. Hinter dem Gehsteig ist eine ca. 3 m hohe Hecke vorhanden und im dahinter befindlichen Garten befindet sich ein Einfamilienhaus. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Punkt 1: 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz lautet:1 Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz lautet: „Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0272). Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0272). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Polizeibeamten, insbesondere mit dem Polizeibeamten BezInsp RF im Zuge einer Amtshandlung lautstark schrie, wild gestikulierte und diesen derart beschimpfte „Was wollen die, die sollen uns in Ruhe lassen und lieber Verbrecher fangen, sie sind ein typisch roter Stadtkibera, der genau hierher in diese Stadt passt, zu dieser roten Brut“, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auszugehen. Diese Äußerungen sind keinesfalls mehr durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, sondern stellen einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten dar, die jeder Mensch gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung zu beachten hat. Zum Begriff der Öffentlichkeit ist festzustellen, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das Merkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein aggressives Verhalten im Zusammenhang mit dem lautstarken Schreien durchaus die Aufmerksamkeit anderer Personen auf sich gezogen haben kann, zumal laut Aussage der Polizeibeamten bei dem dahinter befindlichen Einfamilienhaus sogar das Licht angegangen ist. Punkt 2: § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz lautet:Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz lautet: „Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass unter einem ungebührlicherweise störenden Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen sind bzw. wenn die Lärmerregung gegen ein Verhalten verstößt, das wegen seiner Art und wegen seiner Intensität geeignet ist, das Wohlempfinden eines normal empfindenden Menschen zu beeinträchtigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung lautstark mit den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung zur Nachtzeit, zu welcher jedenfalls von einem niedrigen Umgebungsgeräuschpegel auszugehen ist, schrie, sodass sogar bei dem oben angeführten Einfamilienhaus das Licht anging, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Punkt 3: § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz lautet: „Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“ Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung trotz Abmahnung durch Schreien, Gestikulieren und Zugehen auf einen Polizeibeamten, wodurch dieser immer wieder zurückweichen musste, aggressiv verhalten und dadurch die gegenständliche Amtshandlung, nämlich den Alkovortest mit dem Fahrzeuglenker, behindert hat, hat dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist Nachstehendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Angestellter, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren und besitzt ein Einfamilienhaus. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten zwei Vormerkungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz aktenevident. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war zu den Punkten 1 und 2 jeweils eine einschlägige Vormerkung als erschwerend (vgl. UVS NÖ vom 26.07.2012, Senat-WN-11-1036, damals hatte der Beschwerdeführer den Lenker der städtischen Müllabfuhr lautstark mit den Worten „Du bist dasselbe rote Arschloch wie der Bürgermeister“ beschimpft) zu werten, mildernd war kein Umstand zu gewichten.Im gegenständlichen Fall war zu den Punkten 1 und 2 jeweils eine einschlägige Vormerkung als erschwerend vergleiche UVS NÖ vom 26.07.2012, Senat-WN-11-1036, damals hatte der Beschwerdeführer den Lenker der städtischen Müllabfuhr lautstark mit den Worten „Du bist dasselbe rote Arschloch wie der Bürgermeister“ beschimpft) zu werten, mildernd war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der vorliegenden Strafrahmen sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im unteren Bereich der Strafrahmen festgesetzten Strafen zu bestätigen waren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2553.001.2015