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{'item': 'LVwG-AV-1067/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1067/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 127

fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die

Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…)

(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

§ 127

fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oderder das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen , ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) § 63.
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 63,
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 5.2. Feststellungen und Beweiswürdigung Hinsichtlich der bescheidgegenständlichen (Spruchteil 1.) Anschüttungen wird Folgendes festgestellt: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf der Uferböschung des *** im Bereich ihres Grundstückes Schottermaterial aufgebracht und zum Schutz des Materials vor Abschwemmung ein Drahtnetz eingebaut. Darüber wurde eine Humusauflage aufgebracht. Weiters wurde an der Böschungsoberkante eine dammartige Schüttung mit unregelmäßigem Profil vorgenommen, wobei die Höhe bis zu 30 cm (Stand der Erhebung am 03. August 2016) und die Breite bis zu 1 m beträgt. Die Schüttungen wurden begrünt und mit Sträuchern bzw. Bäumen bepflanzt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin steigt vom Bachufer ausgehend kontinuierlich an, sodass das ursprüngliche Gelände bereits nach wenigen Metern die Höhe der nunmehrigen Dammkrone erreicht. Die von den Anschüttungen betroffene Bachböschung ist mittlerweile (Stand 03. August 2016) mit Gras und Sträuchern bewachsen und weist nur an einer Stelle eine Abschwemmung auf, welche offensichtlich durch eine Sohlstufe und die hart gesicherte gegenüberliegende Uferböschung ausgelöst wurde. Die Aufbringung von Material auf der Böschung, gesichert durch das Drahtgitter und entsprechenden Bewuchs, hat ausschließlich den Zweck der Ufersicherung und ist hinsichtlich der Wirkung mit einer Verkleidung aus Holz oder Stein vergleichbar. Der in Rede stehende Damm selbst hat keine Hochwasserschutzfunktion. Er dient nach den objektivierbaren Angaben der Beschwerdeführerin der Ableitung von Niederschlagswasser bzw. der Verhinderung von Böschungserosionen. Er ist auch nicht geeignet, eine wesentliche Hochwasserschutzfunktion zu erfüllen, da das potentiell zu schützende Gelände selbst, abgesehen von einem nicht schutzwürdigen schmalen Uferstreifen entlang des Dammes, höher liegt als die Dammkrone. Der Damm selbst würde erst bei einem Hochwasser größer als HQ100 im *** von der Hochwasserwelle erreicht. Er liegt daher auch nicht im Bereich des Abflussgebietes eines 30-jährlichen Hochwassers. Selbst bei einem Hochwasser größer als HQ100 hätte der Damm keine signifikante Auswirkung. Weder der Damm noch die Anschüttungen auf der Böschung haben spürbare Auswirkungen auf öffentliche Interessen (oder fremde Rechte; wobei auch das gegenüberliegende Ufergrundstück deutlich höher als die Dammkrone liegt); eine Verschärfung der Hochwassersituation oder die Schaffung zusätzlicher Hochwassergefahren ist damit nicht verbunden. Signifikante Auswirkungen auf die hydraulische Situation sind nicht zu erwarten. Die Feststellungen zur Ist-Situation ergeben sich aus dem durchgeführten Lokalaugenschein sowie dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI SC. Dieser hat nachvollziehbar die möglichen Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen dargelegt, wobei auch eine Aufnahme des Gewässerprofils an einer kritischen Stelle samt Bestimmung des Gefälles erfolgt war und eine Berechnung der Abfuhrkapazität des Gerinnes vorgenommen worden ist. Der Sachverständige hat weiters darauf hingewiesen, dass diese Berechnungen mit entsprechenden Sicherheitszuschlägen vorgenommen wurden, sodass die in der Realität zu erwartenden Wasserspiegelhöhen noch geringer sein werden. Anzumerken ist, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde von einer Wasserführung im *** von etwa einem Meter, bezogen auf das HQ30, ausging. Demgegenüber errechnete der wasserbautechnische Amtssachverständige DI SC, bezogen auf das HQ100 (welches laut den beiden Gutachten zugrundeliegenden Abflüssen etwa 20 % über dem HQ30 liegt) eine Wasserspiegelhöhe von ca. 1,7 m im betrachteten Profil. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Schlussfolgerung des DI SC zugrunde, welche vollständig nachvollziehbar und durch eine fachkundige Berechnung gestützt wird (eine solche ist dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde nicht zu entnehmen). Im Übrigen sei bemerkt, dass die Divergenz zwischen den beiden Aussagen der Gutachter nicht entscheidungswesentlich ist. Wenn schon das (in Folge resultierender höherer Wasserspiegellagen) ungünstigere Berechnungsergebnis des Amtssachverständigen DI SC zu keinen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit den vorgenommenen Maßnahmen führt, muss dies umso mehr im Fall geringerer Wasserspiegelhöhen gelten. Was die Divergenz zwischen der Schätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde hinsichtlich der zur Ablagerung gelangten Kubaturen im Vergleich zur Aussage der Beschwerdeführerin anlangt, kommt auch dieser keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Beurteilt wurde im vorliegenden Fall der Ist-Zustand nach durchgeführter Anschüttung. Da, wie sich aus dem Gutachten des DI SC ergibt, keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen vorliegen, ist unerheblich, ob die Ablagerungsmenge 30 m³ (Schätzung des Sachverständigen) oder nur 15 m³ (Angabe der Beschwerdeführerin) beträgt. 5.3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Jänner 2016, LVwG-AV-1067/001-2015, aufgehoben; auch wenn im Spruch nicht differenziert wird, ergibt sich - unter Anwendung der auch auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes übertragbaren Grundsätze für die Auslegung von Bescheiden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, RZ 110
  1. f)- im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen eindeutig, dass die Aufhebung nur den Spruchteil I. A) betrifft. Nur insoweit ist im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden.Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Jänner 2016, LVwG-AV-1067/001-2015, aufgehoben; auch wenn im Spruch nicht differenziert wird, ergibt sich - unter Anwendung der auch auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes übertragbaren Grundsätze für die Auslegung von Bescheiden vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, RZ 110
  2. f)- im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen eindeutig, dass die Aufhebung nur den Spruchteil römisch eins. A) betrifft. Nur insoweit ist im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden. Auf Grund der durchgeführten Sachverhaltsergänzungen gelangt das Gericht zu folgender Beurteilung: Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen haben laut ihren nachvollziehbaren Angaben, welche durch die Feststellung der örtlichen Verhältnisse und die Beurteilung des Amtssachverständigen objektiviert werden, lediglich den Zweck der Ufersicherung und kommen in ihrer Wirkung den im § 41 Abs. 3 WRG 1959 angeführten Verkleidungen aus Stein oder Holz gleich. Sie haben keine darüber hinausgehende Funktion wie die Veränderung des Flusslaufes oder den Schutz angrenzender Flächen vor Überflutungen. Das gilt auch für die dammartige Erhöhung des Uferbords, welche nach den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich der Ableitung von Niederschlagswässern bzw. der Verhinderung von Erosionsschäden an der Böschung dienen, nicht jedoch die Hochwasserwelle des *** abhalten soll. Auch in objektiver Hinsicht kommt dieser dammartigen Erhöhung des Ufers keine relevante Schutzfunktion zu, da diese auf Grund der Höhenlage des angrenzenden Geländes nur in einem nicht ins Gewicht fallenden kleinen Bereich wirksam werden könnte ( was überdies nur bei einem Hochwasser, welches seltener als - statistisch gesehen - einmal in 100 Jahren auftritt, relevant werden könnte).Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen haben laut ihren nachvollziehbaren Angaben, welche durch die Feststellung der örtlichen Verhältnisse und die Beurteilung des Amtssachverständigen objektiviert werden, lediglich den Zweck der Ufersicherung und kommen in ihrer Wirkung den im Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 angeführten Verkleidungen aus Stein oder Holz gleich. Sie haben keine darüber hinausgehende Funktion wie die Veränderung des Flusslaufes oder den Schutz angrenzender Flächen vor Überflutungen. Das gilt auch für die dammartige Erhöhung des Uferbords, welche nach den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich der Ableitung von Niederschlagswässern bzw. der Verhinderung von Erosionsschäden an der Böschung dienen, nicht jedoch die Hochwasserwelle des *** abhalten soll. Auch in objektiver Hinsicht kommt dieser dammartigen Erhöhung des Ufers keine relevante Schutzfunktion zu, da diese auf Grund der Höhenlage des angrenzenden Geländes nur in einem nicht ins Gewicht fallenden kleinen Bereich wirksam werden könnte ( was überdies nur bei einem Hochwasser, welches seltener als - statistisch gesehen - einmal in 100 Jahren auftritt, relevant werden könnte). Das Gericht kommt daher neuerlich – auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 - zum Ergebnis, dass die vorliegende Ufersicherung (und nur darauf bezogen sich die Ausführungen im aufgehobenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2016, dem nicht die Auffassung zu entnehmen ist, dass einem Hochwasserschutzdamm die in Rede stehende Privilegierung zuteil werden könnte) eine nach § 41 Abs. 3 WRG 1959 bewilligungsfreie Verkleidung darstellt, die sich von den im Gesetz exemplarisch aufgezählten Fällen nur durch die Wahl des Materials unterscheidet. Das Gericht kommt daher neuerlich – auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 - zum Ergebnis, dass die vorliegende Ufersicherung (und nur darauf bezogen sich die Ausführungen im aufgehobenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2016, dem nicht die Auffassung zu entnehmen ist, dass einem Hochwasserschutzdamm die in Rede stehende Privilegierung zuteil werden könnte) eine nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 bewilligungsfreie Verkleidung darstellt, die sich von den im Gesetz exemplarisch aufgezählten Fällen nur durch die Wahl des Materials unterscheidet. Es erhebt sich allerdings die Frage, ob die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Entscheidung in diesem Sinne zulässt. Dies ist mit folgender Begründung zu bejahen: Im fortgesetzten Verfahren besteht nur eine Bindung an die Rechtsauffassung, nicht aber an den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sachverhalt (VwGH 26.02.1960, 1992/58, VwSlg 5223 A/1960). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist, vor allem in der Bezugnahme auf die Sachverhalte der Entscheidungen vom 11.6.1991, 90/07/0107, und 23.10.2014, Ro 2014/07/0086, worin jeweils vom Schutz angrenzender Flächen vor Überflutungen die Rede war, erkennbar, dass der Gerichtshof davon ausging (wiewohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dies nicht festgestellt hatte), dass die dammartige Anschüttung im gegenständlichen Fall eine Hochwasserschutzfunktion (im Sinne des Schutzes angrenzender Grundstücke vor Überflutungen des ***) hatte. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof angenommene und daher seiner Entscheidung zugrundeliegende ist aber ein anderer Sachverhalt als jener, welcher der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde liegt. Das Gericht ist daher nicht gehindert, auf Grund der nunmehrigen (expliziten) Sachverhaltsfeststellungen zum Ergebnis zu gelangen, dass die Maßnahmen der Beschwerdeführerin lediglich Uferschutz-wirkungen und keine darüber hinausgehenden Funktionen haben. Daher konnte das Gericht im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2016 geäußerten Rechtsauffassung die Ufersicherung als bloße Verkleidung im Sinne des § 41 Abs. 3 WRG 1959 beurteilen. Die Damm-schüttung erweist sich in diesem Zusammenhang als irrelevant, kommt ihr doch weder selbst eine Hochwasserschutzfunktion zu (weshalb sie selbst nicht dem § 41 WRG 1959 unterliegt), noch befindet sich die Schüttung im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches (sodass auch § 38 WRG 1959 keine Anwendung findet).Daher konnte das Gericht im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2016 geäußerten Rechtsauffassung die Ufersicherung als bloße Verkleidung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 beurteilen. Die Damm-schüttung erweist sich in diesem Zusammenhang als irrelevant, kommt ihr doch weder selbst eine Hochwasserschutzfunktion zu (weshalb sie selbst nicht dem Paragraph 41, WRG 1959 unterliegt), noch befindet sich die Schüttung im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches (sodass auch Paragraph 38, WRG 1959 keine Anwendung findet). Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchteiles 1. ersatzlos zu beheben. Ergänzend sei bemerkt, dass das Gericht auf Grund der vorliegenden Begutachtung auch keine Veranlassung sähe, einen Auftrag bzw. eine Weisung im Sinne des § 41 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 zu erteilen, wurde doch vom Amtssach-verständigen DI SC ein ordnungsgemäßer, das heißt fremden Rechten oder öffentlichen Interessen nicht nachteiliger Zustand festgestellt. Auch der vorhandene Uferanriss hat offensichtlich keine derartigen negativen Effekte auf öffentlichen Interessen oder fremde Rechte und ist überdies nicht auf eine mangelhafte Ausführung der Ufersicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf die von den Nachbarn gesetzten Maßnahmen, welche Gegenstand eines anderen Wasserrechtsverfahrens der belangten Behörde waren bzw. noch sind.Ergänzend sei bemerkt, dass das Gericht auf Grund der vorliegenden Begutachtung auch keine Veranlassung sähe, einen Auftrag bzw. eine Weisung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 zu erteilen, wurde doch vom Amtssach-verständigen DI SC ein ordnungsgemäßer, das heißt fremden Rechten oder öffentlichen Interessen nicht nachteiliger Zustand festgestellt. Auch der vorhandene Uferanriss hat offensichtlich keine derartigen negativen Effekte auf öffentlichen Interessen oder fremde Rechte und ist überdies nicht auf eine mangelhafte Ausführung der Ufersicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf die von den Nachbarn gesetzten Maßnahmen, welche Gegenstand eines anderen Wasserrechtsverfahrens der belangten Behörde waren bzw. noch sind. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nunmehr - nach der klärenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016 - nicht mehr vorliegt bzw. die gegenständliche Entscheidung in Bezug auf die Bindungswirkung im Einklang mit der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1067.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.