4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, bestätigt wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn Dr. SC, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015, AZ: 2227483/01/, mit welchem die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, bestätigt wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015, AZ: 2227483/01/, dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015, AZ: 2227483/01/, dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, aufgehoben.“„Der Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, aufgehoben.“, 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015, AZ: 2227483/01/, wurde die Berufung des Beschwerdeführers
4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, bestätigt und zeitgleich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 30.10.2015 geänderte Projektunterlagen für die Ausführung des Einfamilienwohnhauses und der Einfriedung auf dem Grundstück *** (nach rechtskräftiger Teilung ***, KG ***) vorzulegen:Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015, AZ: 2227483/01/, wurde die Berufung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 09.07.2015, AZ: 2227483/01/, bestätigt und zeitgleich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 30.10.2015 geänderte Projektunterlagen für die Ausführung des Einfamilienwohnhauses und der Einfriedung auf dem Grundstück *** (nach rechtskräftiger Teilung ***, KG ***) vorzulegen: ● „Das Einfamilienwohnhaus ist derart abzuändern, dass es durch eine Ausführung mit Dach im ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich steht. Derzeit bestehen Hauptgebäude entlang der *** bzw. im zu beurteilenden Umgebungsbereich von 100 m mit Steildächern in Form von SatteI-‚ Krüppelwalm- und Walmdächern. Die Projektsunterlagen sind daher derart abzuändern, dass eine ortsbildgerechte Gestaltung des Objektes gegeben ist.„Das Einfamilienwohnhaus ist derart abzuändern, dass es durch eine Ausführung mit Dach im ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich steht. Derzeit bestehen Hauptgebäude entlang der *** bzw. im zu beurteilenden Umgebungsbereich von 100 m mit Steildächern in Form von SatteI-‚ Krüppelwalm- und Walmdächern. Die Projektsunterlagen sind daher derart abzuändern, dass eine ortsbildgerechte Gestaltung des Objektes gegeben ist., ● Weiters ist die geplante straßenseitige Einfriedung einer Gliederung zu unterziehen, um eine harmonische Einfügung in die bestehende Bausubstanz zu erzielen.Weiters ist die geplante straßenseitige Einfriedung einer Gliederung zu unterziehen, um eine harmonische Einfügung in die bestehende Bausubstanz zu erzielen., ● Der Baubehörde ist das AGWR-Datenblatt zu übermitteln.Der Baubehörde ist das AGWR-Datenblatt zu übermitteln., ● Im Projekt ist der HGW 100 auszuweisen.“ Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag
der NÖ Bauordnung 2014 für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedungsmauer auf dem Grundstück ***, KG ***, eingebracht habe. Diesem Antrag seien Pläne und technische Beschreibungen, erstellt von Baumeister Ing. AP GmbH, angeschlossen worden. Aus den vorliegenden Planunterlagen gehe hervor, dass der Antragsteller beabsichtige, beim projektierten Einfamilienhaus ein Flachdach zur Ausführung zu bringen. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag
Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedungsmauer auf dem Grundstück ***, KG ***, eingebracht habe. Diesem Antrag seien Pläne und technische Beschreibungen, erstellt von Baumeister Ing. AP GmbH, angeschlossen worden. Aus den vorliegenden Planunterlagen gehe hervor, dass der Antragsteller beabsichtige, beim projektierten Einfamilienhaus ein Flachdach zur Ausführung zu bringen. Mit Schreiben vom 26.05.2015 sei dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag
3 AVG erteilt und für die Projektabänderung und –ergänzung eine Frist bis 30.06.2015 eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Planunterlagen vom 21.05.2015 als Grundlage für die Beurteilung gedient haben. Mit Schreiben vom 26.05.2015 sei dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und für die Projektabänderung und –ergänzung eine Frist bis 30.06.2015 eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Planunterlagen vom 21.05.2015 als Grundlage für die Beurteilung gedient haben. Seitens der Baubehörde I. Instanz sei ein Ortsbildgutachten unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 54 i.V.m. § 56 der NÖ Bauordnung erstellt worden. Zumal für die KG *** kein rechtsgültiger Bebauungsplan existiere, sei von der Baubehörde
§ 56 NÖ Bauordnung zu prüfen gewesen, ob das gegenständliche Bauvorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch stehe. In diesem Zusammenhang seien vom Amtssachverständigen örtliche Erhebungen durchgeführt worden. Das Grundstück ***, auf welchem das projektierte Einfamilienhaus errichtet werden solle, sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** für die KG *** im vorderen Bereich der Liegenschaft als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen, im Anschluss daran, sei das Grundstück *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Als Abgrenzung des Beurteilungsgebietes sei als süd-östliche Begrenzung die *** mit den angrenzenden Gebäuden im Umkreis von 100 m und als nord-westliche Begrenzung die Flächenwidmungsgrenze vom Bauland-Wohngebiet auf Grünland Land- und Forstwirtschaft angenommen worden. Die abgegrenzte Umgebung, welche zur Beurteilung herangezogen werde, umfasse
1 NÖ Bauordnung einschließlich des Baugrundstückes alle Grundstücke im Bauland, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder –teile aufweisen. Seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz sei ein Ortsbildgutachten unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 56, der NÖ Bauordnung erstellt worden. Zumal für die KG *** kein rechtsgültiger Bebauungsplan existiere, sei von der Baubehörde
Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 56, NÖ Bauordnung zu prüfen gewesen, ob das gegenständliche Bauvorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch stehe. In diesem Zusammenhang seien vom Amtssachverständigen örtliche Erhebungen durchgeführt worden. Das Grundstück ***, auf welchem das projektierte Einfamilienhaus errichtet werden solle, sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** für die KG *** im vorderen Bereich der Liegenschaft als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen, im Anschluss daran, sei das Grundstück *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Als Abgrenzung des Beurteilungsgebietes sei als süd-östliche Begrenzung die *** mit den angrenzenden Gebäuden im Umkreis von 100 m und als nord-westliche Begrenzung die Flächenwidmungsgrenze vom Bauland-Wohngebiet auf Grünland Land- und Forstwirtschaft angenommen worden. Die abgegrenzte Umgebung, welche zur Beurteilung herangezogen werde, umfasse
Paragraph 54, Absatz eins, NÖ Bauordnung einschließlich des Baugrundstückes alle Grundstücke im Bauland, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder –teile aufweisen. Die süd-östliche Bebauung entlang der *** – dem Beurteilungsgebiet – sei vorwiegend in geschlossener Bauweise errichtet worden. Die meist eingeschossigen Gebäude seien mit Satteldächern eingedeckt, wobei die Giebelmauern Richtung der Anrainer ausgebildet worden seien und somit die Dachdeckung von der *** aus sichtbar sei. Diese Siedlung habe ihren Ursprung in den zwanziger bis dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und weise mit ihrer Charakteristik eine ortsübliche Bebauung auf. Nord-westlich der *** liege im Beurteilungsgebiet ein eingeschossiges Gebäude mit Krüppelwalmdach und angeschlossener Garage, welches 1995 baubehördlich bewilligt worden sei. Auf dem Grundstück *** sei vom Beschwerdeführer die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer straßenseitigen Einfriedung geplant. Laut den vorliegenden Projektunterlagen bestehe das projektierte dreigeschossige Gebäude aus Keller-, Erd- und Obergeschoß und solle in einem Abstand von ca. 14,41 m zur vorderen Grundstücksgrenze und einem seitlichen Abstand von ca. 4,86 m bzw. 5,22 m errichtet werden. Als tragende Konstruktion des Daches solle eine Stahlbetondecke mit Folienabdichtung und einer Attikaabgrenzung hergestellt werden. Das aus zwei verschobenen Rechtecken geplante Einfamilienhaus, solle in Massivbauweise mit einem Wärmedämmverbundsystem errichtet werden. Richtung der *** solle das Obergeschoß über dem Wohnzimmer nach hinten versetzt werden, um eine Terrasse auszubilden. Aufgrund der Geländeneigung und der teilweise geplanten Anschüttungen, solle im hinteren Bereich des Gebäudes eine Terrasse mit einer einläufigen Stiege hergestellt werden. Die Garagenzufahrt solle über den nord-östlichen seitlichen Bauwich erfolgen, da die Garage im Kellergeschoß Richtung Garten projektiert worden sei. Zusammenfassend sei vom bautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der Bestimmungen der §§ 54 und 56 der NÖ Bauordnung 2014 festgestellt worden, dass im abgegrenzten Beurteilungsgebiet die bestehenden Gebäude mit einem geneigten Dach, ein wesentliches Merkmal des Ortsbildes darstellen. Aufgrund der unbebauten Anrainergrundstücke, ergebe sich für das geplante Einfamilienhaus eine isolierte Situierung, welches eine dominante Wirkung auf das bestehende Ortsbild bewirke und kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden sei. Das geplante Gebäude stehe daher zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch.Zusammenfassend sei vom bautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 54 und 56 der NÖ Bauordnung 2014 festgestellt worden, dass im abgegrenzten Beurteilungsgebiet die bestehenden Gebäude mit einem geneigten Dach, ein wesentliches Merkmal des Ortsbildes darstellen. Aufgrund der unbebauten Anrainergrundstücke, ergebe sich für das geplante Einfamilienhaus eine isolierte Situierung, welches eine dominante Wirkung auf das bestehende Ortsbild bewirke und kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden sei. Das geplante Gebäude stehe daher zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch. Unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG, habe die Behörde von Amts wegen die Behebung des Mangels aufgetragen. Dem Verbesserungsauftrag sei keine Folge geleistet worden und keine ortsbildgerechte Gestaltung des projektierten Objektes gegeben, sodass eine positive Beurteilung des Antrages nicht möglich gewesen sei und der Antrag des Beschwerdeführers von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen worden sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, habe die Behörde von Amts wegen die Behebung des Mangels aufgetragen. Dem Verbesserungsauftrag sei keine Folge geleistet worden und keine ortsbildgerechte Gestaltung des projektierten Objektes gegeben, sodass eine positive Beurteilung des Antrages nicht möglich gewesen sei und der Antrag des Beschwerdeführers von der Baubehörde römisch eins. Instanz zurückgewiesen worden sei. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, erachte die belangte Behörde, dass mangels Entsprechung des Verbesserungsauftrages der Baubehörde I. Instanz und mangels Vorlage einer ortsbildgerechten Gestaltung des projektierten Objektes, eine positive Beurteilung des Antrages nicht möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer werde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, geänderte Projektunterlagen bei der Baubehörde vorzulegen.
4 AVG sei daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, erachte die belangte Behörde, dass mangels Entsprechung des Verbesserungsauftrages der Baubehörde römisch eins. Instanz und mangels Vorlage einer ortsbildgerechten Gestaltung des projektierten Objektes, eine positive Beurteilung des Antrages nicht möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer werde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, geänderte Projektunterlagen bei der Baubehörde vorzulegen.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG sei daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid infolge Rechtswidrigkeit anfechte. Das Ortsbildgutachten im gegenständlichen Bescheid sei nicht von einem befugten Fachmann erstellt worden. Seines Wissens nach, habe dieser nur eine HTL-Ausbildung in Tief- oder Hochbau und kein abgeschlossenes Studium der Architektur. Da es sich bei einer Ortsbildbetrachtung um gestalterische, formale und architektonische Belange handle, könne eine derartige Prüfung nur von einem hiezu ausgebildeten Absolventen der Studienrichtung Architektur vorgenommen werden. Per Bescheid könne dem Beschwerdeführer bzw. seinem Planer nicht aufgetragen werden, was zu machen sei (Umplanung, etc.). Im bezugnehmenden Bescheid sei ihm aufgetragen worden, die Dachkonstruktion umzugestalten. Da es sich bei einer derartigen Maßnahme um einen projektändernden Eingriff handeln würde, dürfe dies
AVG nie in Form durch Vorschreiben von einer zusätzlichen Auflage erfolgen. Das Projekt sei entweder in dieser Hinsicht bescheidmäßig zu bewilligen oder nicht. Das im Bezugsbereich angeführte Garagengebäude sei kein, wie von der Baubehörde fälschlicherweise angeführtes Nebengebäude. Dieses Garagengebäude sei im seitlichen Bauwich situiert und habe an der Straßenfront eine mittlere Gebäudehöhe von 3,37 m. Nebengebäude im seitlichen Bauwich seien nur mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m zulässig. Aus diesem Grund sei bautypologisch daher bereits von einem Hauptgebäude auszugehen. Dieses Hauptgebäude befinde sich sowohl für die § 54-Betrachtung als auch für ein § 56-Ortsbildgutachten innerhalb des jeweils festzulegenden Beurteilungsbereiches, weswegen bei einer seriösen Prüfung ein flachdachgedecktes Hauptgebäude bereits am heutigen Tag existiere. Das im Bezugsbereich angeführte Garagengebäude sei kein, wie von der Baubehörde fälschlicherweise angeführtes Nebengebäude. Dieses Garagengebäude sei im seitlichen Bauwich situiert und habe an der Straßenfront eine mittlere Gebäudehöhe von 3,37 m. Nebengebäude im seitlichen Bauwich seien nur mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m zulässig. Aus diesem Grund sei bautypologisch daher bereits von einem Hauptgebäude auszugehen. Dieses Hauptgebäude befinde sich sowohl für die Paragraph 54 -, B, e, t, r, a, c, h, t, u, n, g, als auch für ein Paragraph 56 -, O, r, t, s, b, i, l, d, g, u, t, a, c, h, t, e, n, innerhalb des jeweils festzulegenden Beurteilungsbereiches, weswegen bei einer seriösen Prüfung ein flachdachgedecktes Hauptgebäude bereits am heutigen Tag existiere. Der inhaltliche und formale Aufbau des Ortsbildgutachtens, welches unverständlicher Weise mit der § 54-Stellungnahme verschmolzen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle die Festlegung des eigentlichen Beweisthemas, die Festlegung und Begründung des Beurteilungsbereiches, die Beschreibung und Bewertung des Baubestandes im Umgebungsbereich, sowie die ortsbildnerische Schlussfolgerung für das zu prüfende Bauvorhaben durch einen befugten Fachmann.Der inhaltliche und formale Aufbau des Ortsbildgutachtens, welches unverständlicher Weise mit der Paragraph 54 -, S, t, e, l, l, u, n, g, n, a, h, m, e, verschmolzen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle die Festlegung des eigentlichen Beweisthemas, die Festlegung und Begründung des Beurteilungsbereiches, die Beschreibung und Bewertung des Baubestandes im Umgebungsbereich, sowie die ortsbildnerische Schlussfolgerung für das zu prüfende Bauvorhaben durch einen befugten Fachmann. Aus diesen Gründen, sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2015 einen Antrag
der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) bei der Stadtgemeinde *** ein - betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, der KG ***. Beantragt wurde der Neu- und Zubau von Gebäuden. Dem Antrag wurden zahlreiche Urkunden beigelegt. Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2015 einen Antrag
Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) bei der Stadtgemeinde *** ein - betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, der KG ***. Beantragt wurde der Neu- und Zubau von Gebäuden. Dem Antrag wurden zahlreiche Urkunden beigelegt. Mit Schreiben vom 26.05.2015 der Stadtgemeinde *** – Bauamt – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Vorprüfung
NÖ BO ergeben habe, dass das geplante Einfamilienhaus samt Einfriedung im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 56 NÖ Bauordnung stehe. Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer
AVG aufgetragen, bis längstens 30.06.2015 folgende Projektabänderungen und –ergänzungen vorzunehmen:Mit Schreiben vom 26.05.2015 der Stadtgemeinde *** – Bauamt – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BO ergeben habe, dass das geplante Einfamilienhaus samt Einfriedung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 56, NÖ Bauordnung stehe. Seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, AVG aufgetragen, bis längstens 30.06.2015 folgende Projektabänderungen und –ergänzungen vorzunehmen: ● „Das Gebäude steht aufgrund des Flachdaches nicht im ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich (§ 56 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014). Die derzeit bestehenden Gebäude entlang der *** weisen Steildächer in Form von SatteI- und Walmdächern auf. Die Projektsunterlagen sind daher derart abzuändern, dass eine ortsbildgerechte Gestaltung des Objektes gegeben ist.„Das Gebäude steht aufgrund des Flachdaches nicht im ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich (Paragraph 56, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014). Die derzeit bestehenden Gebäude entlang der *** weisen Steildächer in Form von SatteI- und Walmdächern auf. Die Projektsunterlagen sind daher derart abzuändern, dass eine ortsbildgerechte Gestaltung des Objektes gegeben ist., ● Weiters ist die geplante straßenseitige Einfriedung einer Gliederung zu unterziehen, um eine harmonische Einfügung in die bestehende Bausubstanz zu erzielen.Weiters ist die geplante straßenseitige Einfriedung einer Gliederung zu unterziehen, um eine harmonische Einfügung in die bestehende Bausubstanz zu erzielen., ● Der Baubehörde ist das AGWR-Datenblatt zu übermitteln.Der Baubehörde ist das AGWR-Datenblatt zu übermitteln., ● Im Projekt ist der HGW 100 auszuweisen.“ In selbigem Schreiben wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Die in dem Schreiben geforderten Änderungen des Projektes wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen. In weiterer Folge wurde Ing. OA der Stadtgemeinde *** zum Amtssachverständigen in gegenständlicher Causa bestellt und mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens beauftragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, AZ 2227483/01/, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2015, betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Einfriedungsmauer auf der Liegenschaft ***, Grundstück ***, KG ***,
3 AVG zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde Ing. OA der Stadtgemeinde *** zum Amtssachverständigen in gegenständlicher Causa bestellt und mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens beauftragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, AZ 2227483/01/, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2015, betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Einfriedungsmauer auf der Liegenschaft ***, Grundstück ***, KG ***,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach Einlangen des Antrages ein Ortsbildgutachten unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 56 NÖ BO eingeholt worden sei. Vom bautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass im abgegrenzten Beurteilungsgebiet die bestehenden Gebäude mit einem geneigten Dach ein wesentliches Merkmal des Ortsbildes darstellen. Aufgrund der unbebauten Anrainergrundstücke ergebe sich für das geplante Einfamilienhaus eine isolierte Situierung, welches eine dominante Wirkung auf das bestehende Ortsbild bewirke und kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden sei. Das geplante Gebäude stehe daher zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch. Somit seien die Forderungen der NÖ Bauordnung 2014
1 NÖ BO hinsichtlich der Gestaltung in einem ausgewogenen Verhältnis und
2 NÖ BO der Gestaltungscharakteristik insbesondere der Dachgestaltung nicht gewährleistet. Unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels des schriftlichen Anbringens veranlasst und war das Anbringen aber infolge fruchtlosem Ablaufes zurückzuweisen. Gegenständlichem Bescheid wurde das Ortsbildgutachten angefügt.Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach Einlangen des Antrages ein Ortsbildgutachten unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 56, NÖ BO eingeholt worden sei. Vom bautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass im abgegrenzten Beurteilungsgebiet die bestehenden Gebäude mit einem geneigten Dach ein wesentliches Merkmal des Ortsbildes darstellen. Aufgrund der unbebauten Anrainergrundstücke ergebe sich für das geplante Einfamilienhaus eine isolierte Situierung, welches eine dominante Wirkung auf das bestehende Ortsbild bewirke und kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden sei. Das geplante Gebäude stehe daher zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch. Somit seien die Forderungen der NÖ Bauordnung 2014
Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BO hinsichtlich der Gestaltung in einem ausgewogenen Verhältnis und
Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BO der Gestaltungscharakteristik insbesondere der Dachgestaltung nicht gewährleistet. Unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG habe die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels des schriftlichen Anbringens veranlasst und war das Anbringen aber infolge fruchtlosem Ablaufes zurückzuweisen. Gegenständlichem Bescheid wurde das Ortsbildgutachten angefügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, dass im Bezugsbereich,
2 NÖ BO, des geplanten Einfamilienhauses sehr wohl sämtliche Dachformen wie Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach und Flachdach vorhanden seien. Wenn natürlich, wie vom Amtssachverständigen im Ortsbildgutachten speziell nicht gesetzeskonforme Abgrenzungen, wie z.B. es sei „kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden“ argumentiert werde, könne die Baubehörde willkürlich alles verhindern. Ebenso äußerst bedenklich sei die vom Amtssachverständigen getätigte Vermischung des § 54 mit dem § 56 NÖ BO. Im Absatz 7 der 2. Seite grenze er eigenmächtig den Bezugsbereich mit u.a. „im Umkreis von 100m, Flächenwidmungsgrenze, etc…“ ein, was sicher nicht dem in § 56 NÖ BO festgelegten „Bezugsbereich“ entspreche. Hier heiße es eindeutig „Bezugsbereich sei der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar seien“. In § 56 Abs. 2 NÖ BO sei außerdem klar dargelegt, dass sich die Gestaltungscharakteristik aus den im Bezugsbereich überwiegenden Gestaltungsprinzipien wie z.B. Baukörperausformung, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen und nicht nur von einzelnen Elementen, wie vom Amtssachverständigen angeführt, ergebe. Außerdem seien in der ***-*** in den letzten Jahren, in einer Luftlinienentfernung von ca. 200-250 m, mindestens vier Flachdachgebäude errichtet worden. Hier seien zum Zeitpunkt der ersten Flachdachgebäudeerrichtung nicht einmal ein Garagengebäude mit Flachdach im Bezugsbereich, sondern augenscheinlich nur Steildächer vorhanden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, dass im Bezugsbereich,
Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BO, des geplanten Einfamilienhauses sehr wohl sämtliche Dachformen wie Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach und Flachdach vorhanden seien. Wenn natürlich, wie vom Amtssachverständigen im Ortsbildgutachten speziell nicht gesetzeskonforme Abgrenzungen, wie z.B. es sei „kein vergleichbares Hauptgebäude mit einem Flachdach in unmittelbarer Nähe vorzufinden“ argumentiert werde, könne die Baubehörde willkürlich alles verhindern. Ebenso äußerst bedenklich sei die vom Amtssachverständigen getätigte Vermischung des Paragraph 54, mit dem Paragraph 56, NÖ BO. Im Absatz 7 der
Instanz hinsichtlich der Verbesserung der dem Projekt anhaftenden Mängel, der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz, die dagegen erhobene Berufung, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** sowie die Bescheidbeschwerde und das Ortsbildgutachten vom 09.07.2015. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Im Akt befindlich sind der Antrag
Paragraph 14, NÖ Bauordnung, das Aufforderungsschreiben der Baubehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich der Verbesserung der dem Projekt anhaftenden Mängel, der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz, die dagegen erhobene Berufung, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** sowie die Bescheidbeschwerde und das Ortsbildgutachten vom 09.07.2015. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschlussfassung sowie der Einladung der Stadträte zur Sitzung am 22.09.2015, finden ihre Stütze in dem im Akt befindlichen Sitzungsprotokoll, dem darin enthaltenen Beschlussergebnis sowie der im Akt befindlichen Einladung vom 16.09.2015, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
1 NÖ BO ist die Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister und Baubehörde II. Instanz der Stadtrat. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, besteht seit 01.01.2014 die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige LVwG.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO ist die Baubehörde römisch eins. Instanz der Bürgermeister und Baubehörde römisch zwei. Instanz der Stadtrat. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, besteht seit 01.01.2014 die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige LVwG.
1 B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, sodass die Anrufung des LVwG Niederösterreich jedenfalls zulässig ist.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, sodass die Anrufung des LVwG Niederösterreich jedenfalls zulässig ist.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
GH 16.04.2004, 2003/01/0032, u.a.), so von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung – Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, u.a.).Die Behörde darf nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, u.a.), so von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung – Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, u.a.). Dem Anbringen muss sohin ein Mangel anhaften. Von Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100, u.a.), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Dem Anbringen muss sohin ein Mangel anhaften. Von Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen vergleiche VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100, u.a.), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. u.a. VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche u.a. VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Zusammengefasst kann es sich bei dem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokumentes handeln.Zusammengefasst kann es sich bei dem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokumentes handeln. Sofern die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens annimmt, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert hat (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143, 16.04.2004, 2003/01/0032, 23.03.2006, 2005/07/0022).Sofern die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens annimmt, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert hat vergleiche VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143, 16.04.2004, 2003/01/0032, 23.03.2006, 2005/07/0022). Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfSlg. 8775/1980, u.a.).Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfSlg. 8775 aus 1980,, u.a.). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG ist aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. In der jüngeren Rechtsprechung reduziert der Verwaltungsgerichtshof nämlich den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 AVG dahingehend, dass er nur jene Anbringen erfasst, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft sind (vgl. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062).In der jüngeren Rechtsprechung reduziert der Verwaltungsgerichtshof nämlich den Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend, dass er nur jene Anbringen erfasst, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft sind vergleiche VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). Anhand der eben dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, lässt sich vorweg festhalten, dass im gegenständlichen Verfahren kein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen ist. Es lag kein Defizit des eingebrachten Dokumentes vor. Anhand der eben dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, lässt sich vorweg festhalten, dass im gegenständlichen Verfahren kein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgelegen ist. Es lag kein Defizit des eingebrachten Dokumentes vor. Das projektierte Einfamilienhaus ist nicht in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens beantragt worden, sodass ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgelegen hat. Demgemäß war auch keine Grundlage gegeben, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer zu erteilen. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 8 AVG formlos die Möglichkeit zu geben gewesen, den Antrag zu ändern. Das projektierte Einfamilienhaus ist nicht in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens beantragt worden, sodass ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorgelegen hat. Demgemäß war auch keine Grundlage gegeben, einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer zu erteilen. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG formlos die Möglichkeit zu geben gewesen, den Antrag zu ändern.
8 AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache dem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache dem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Baubehörde verpflichtet ist, den Bauwerber zu einer Änderung eines Vorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden kann. Erst im Fall der Ablehnung der Projektsänderung ist demnach eine Abweisung zulässig. Entsprechend dieser zuletzt genannten Ansicht, wäre der Beschwerdeführer von Anbeginn (formlos) aufzufordern bzw. ihm die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen gewesen um eine Modifikation des Anbringens
8 AVG vorzunehmen. In weiterer Folge hätte eine inhaltliche Erörterung bzw. Auseinandersetzung mit dem Antrag im Zusammenhang mit dem Ortsbild zu erfolgen gehabt und in weiterer Folge eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ergehen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Baubehörde verpflichtet ist, den Bauwerber zu einer Änderung eines Vorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden kann. Erst im Fall der Ablehnung der Projektsänderung ist demnach eine Abweisung zulässig. Entsprechend dieser zuletzt genannten Ansicht, wäre der Beschwerdeführer von Anbeginn (formlos) aufzufordern bzw. ihm die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen gewesen um eine Modifikation des Anbringens
Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorzunehmen. In weiterer Folge hätte eine inhaltliche Erörterung bzw. Auseinandersetzung mit dem Antrag im Zusammenhang mit dem Ortsbild zu erfolgen gehabt und in weiterer Folge eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ergehen müssen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 20 Abs. 3 NÖ BO, der normiert, dass bei Feststellung eines Hindernisses
Abs. 1, der Antrag abzuweisen ist. Hält die Baubehörde dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO, der normiert, dass bei Feststellung eines Hindernisses
Absatz eins,, der Antrag abzuweisen ist. Hält die Baubehörde dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Es ist sohin auch unter Berücksichtigung des § 20 NÖ BO in gegenständlicher Sache kein Raum für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG.Es ist sohin auch unter Berücksichtigung des Paragraph 20, NÖ BO in gegenständlicher Sache kein Raum für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Zumal die belangte Behörde ausschließlich die Formalentscheidung des Bürgermeisters, welche mit Berufung angefochten wurde, überprüfen musste und die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG und folglich auch die daraus erfließende Konsequenz des § 13 Abs. 3 AVG – die Zurückweisung – bejaht hat, ist der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet, da eben – in diesem Verfahren – keine Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gegeben war und folglich auch keine Zurückweisung – gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG – in Betracht kam. Die belangte Behörde hätte diese Erwägungen in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, was hingegen unterblieben ist, zumal die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters bestätigt hat. Zumal die belangte Behörde ausschließlich die Formalentscheidung des Bürgermeisters, welche mit Berufung angefochten wurde, überprüfen musste und die belangte Behörde die Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und folglich auch die daraus erfließende Konsequenz des Paragraph 13, Absatz 3, AVG – die Zurückweisung – bejaht hat, ist der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet, da eben – in diesem Verfahren – keine Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gegeben war und folglich auch keine Zurückweisung – gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – in Betracht kam. Die belangte Behörde hätte diese Erwägungen in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, was hingegen unterblieben ist, zumal die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters bestätigt hat. Abschließend ist anzumerken, dass die im Spruch der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit, geänderte Projektunterlagen vorzulegen, nicht nachvollziehbar ist. Berufungsgegenstand war die Formalentscheidung – nämlich die Zurückweisung des Antrages durch die Baubehörde I. Instanz – und wurde die Berufung dagegen abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid bestätigt. Abschließend ist anzumerken, dass die im Spruch der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit, geänderte Projektunterlagen vorzulegen, nicht nachvollziehbar ist. Berufungsgegenstand war die Formalentscheidung – nämlich die Zurückweisung des Antrages durch die Baubehörde römisch eins. Instanz – und wurde die Berufung dagegen abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid bestätigt. Zwar können Projektänderungen auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden. Auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen (vgl. u.a. VwGH 27.02.1998, 95/06/0185).Zwar können Projektänderungen auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden. Auf der Grundlage des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen vergleiche u.a. VwGH 27.02.1998, 95/06/0185). Unabhängig davon ist aber die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt (vgl. VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052, u.a.).Unabhängig davon ist aber die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt vergleiche VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052, u.a.). Demgemäß war die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung auf die Überprüfung des Spruchs der Baubehörde I. Instanz, nämlich die Zurückweisung – gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG – beschränkt, sodass es für die Aufforderung zur Änderung der Projektunterlagen an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz. Demgemäß war die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung auf die Überprüfung des Spruchs der Baubehörde römisch eins. Instanz, nämlich die Zurückweisung – gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – beschränkt, sodass es für die Aufforderung zur Änderung der Projektunterlagen an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich die Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz. Es wäre sohin an der belangten Behörde gelegen, diese Zurückweisung auf deren Rechtmäßigkeit hin zu prüfen, nicht hingegen inhaltlich auf den Antrag einzugehen. Die Zurückweisung der Baubehörde I. Instanz ist zu Unrecht erfolgt und hätte diese vielmehr inhaltlich in der Sache entscheiden müssen, anstatt eine Formalentscheidung zu erlassen. Die belangte Behörde wäre in weiterer Folge gehalten gewesen, diese rechtsirrige Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG im Rahmen des Berufungsverfahrens aufzugreifen und den Bescheid der Baubehörde I. Instanz aufzuheben.Es wäre sohin an der belangten Behörde gelegen, diese Zurückweisung auf deren Rechtmäßigkeit hin zu prüfen, nicht hingegen inhaltlich auf den Antrag einzugehen. Die Zurückweisung der Baubehörde römisch eins. Instanz ist zu Unrecht erfolgt und hätte diese vielmehr inhaltlich in der Sache entscheiden müssen, anstatt eine Formalentscheidung zu erlassen. Die belangte Behörde wäre in weiterer Folge gehalten gewesen, diese rechtsirrige Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Rahmen des Berufungsverfahrens aufzugreifen und den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz aufzuheben. Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates – wie im Spruch angeführt – abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1349.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.