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LVwG-AV-34/001-2016

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 45Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-34/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 20 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 20, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit Schreiben vom 29.12.2014, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 29.12.2014, beantragte Herr MS (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Einheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ: ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Dem Antrag war unter anderem ein Einreichplan mit der Plannummer „Projekt 2“ angeschlossen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet (BW-a). Ein Bebauungsplan war nicht verordnet. Mit Schreiben vom 19.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.02.2015, brachte die Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer das vom Gebietsbauamt *** mit Schreiben vom 19.02.2015 der Marktgemeinde *** vorgelegte Ergebnis der erfolgten bautechnischen Prüfung der Einreichunterlagen im Rahmen des

§ 20NÖ Bau

O 1996 zu führenden Vorprüfungsverfahrens zur Kenntnis, und wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 19.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.02.2015, brachte die Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer das vom Gebietsbauamt *** mit Schreiben vom 19.02.2015 der Marktgemeinde *** vorgelegte Ergebnis der erfolgten bautechnischen Prüfung der Einreichunterlagen im Rahmen des

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 zu führenden Vorprüfungsverfahrens zur Kenntnis, und wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 04.03.2015 (bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 05.03.2915) erfolgte unter Anschluss geänderter Einreichpläne (A/P2, B/P2 und C/P2) und einer Stellungnahme des Architekten DI RK der „RA ZT-GmbH“ eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen zur Situierung der laut Einreichplan vorgesehenen Stellplätze. Im Auftrag der Marktgemeinde *** vom 23.03.2015 erfolgte unter Zugrundelegung der vorgelegten neuen Einreichpläne und Stellungnahmen die Vorbegutachtung durch einen bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015. Diese wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. 1.2. Mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ BA 38/2010, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014 (Projekt 2) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 20der NÖ Bau

O 1996 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Bauvorhaben werde auf Grund der Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015 mit folgender Begründung abgewiesen: 1.2. Mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ BA 38 aus 2010,, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014 (Projekt 2) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 20, der NÖ BauO 1996 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Bauvorhaben werde auf Grund der Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015 mit folgender Begründung abgewiesen: „Mit 29.12.2014 hat Herr MS ein Bauansuchen für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Einheiten in ***, *** (Projekt 2) am Gemeindeamt abgegeben. Dem Bauansuchen wurde eine Baubeschreibung und ein Einreichplan in 3-facher Ausfertigung sowie eine Sickerwasserberechnung, ein Energieausweis und ein Grundbuchauszug in einfacher Ausfertigung beigelegt. Da das Ansuchen vor dem 1. Februar 2015 abgegeben wurde, muss das Projekt

§ 20der NÖ Bauordnung 1996 vorgeprüft werden.

Diese Vorprüfung wurde von Herrn DI MK vom NÖ Gebietsbauamt *** in *** durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung vom 19.02.2015 wurde Herrn MS mit Schreiben vom 19.02.2015 nachweislich zum Parteiengehör übermittelt.Da das Ansuchen vor dem 1. Februar 2015 abgegeben wurde, muss das Projekt

Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 1996 vorgeprüft werden. Diese Vorprüfung wurde von Herrn DI MK vom NÖ Gebietsbauamt *** in *** durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung vom 19.02.2015 wurde Herrn MS mit Schreiben vom 19.02.2015 nachweislich zum Parteiengehör übermittelt. Am 05.03.2015 wurde von Herrn MS ein neuer abgeänderter Einreichplan mit einer Stellungnahme von ihm selbst sowie einer Stellungnahme des Planungsbüros, RA Z T GmbH‘ vorgelegt. Dieser abgeänderte Einreichplan wurde nochmals vom Gebietsbauamt *** geprüft und eine weitere Stellungnahme mit 17.04.2015 vorgelegt. Aufgrund dieser Stellungnahme wird das Bauvorhaben mit folgender Begründung abgewiesen: 1) Stellplätze: Im Projekt vom 05.03.2015 sind 4 Stellplatze mit Nummerierung 1-4 direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut „***“ geplant. Bei der restlichen Flache zur Grundgrenze Parz. Nr. *** ist eine Zufahrt zur geplanten Garage mit 22,04 m2 (Stellplatz 5) ausgewiesen. Zur linken Grundgrenze *** ist eine Zufahrt zum überdachten Müllplatz eingezeichnet. Aufgrund der NÖ Bauordnung 1996 muss pro Wohneinheit 1 Autoabstellplatz geschaffen werden. im Bereich von Stellplatz 1 und Stellplatz 2 bzw. bei der Zugangsfläche zum Müllplatz ist straßenseitig eine Insel mit einem Baum vorhanden. Dadurch ist die Zufahrt zu den Stellplatzen 1 + 2 und zum Müllplatz nicht möglich. 2) Abbruch der Insel vor dem Grundstück ***: im vorliegenden Projekt vom 05.03.2015 ist der Abbruch der bestehenden Insel vor dem Grundstück Nr. *** eingetragen. Da sich die Insel auf öffentlichem Grund befindet (Grundeigentümer Marktgemeinde ***), kann dieser Abbruch nicht gemeinsam mit einem verwaltungsrechtlichen Bauverfahren abgewickelt werden. Eine Gehsteigänderung ist eine privatwirtschaftliche Maßnahme der Gemeinde. Ein angrenzender Grundeigentümer ist zur Antragstellung um Gehsteigänderung nicht legitimiert. Ein Grundeigentümer hat kein Recht darauf, dass die Nebenanlagen von seinem Grundstück entsprechend seinen Wünschen gestaltet werden. Außerdem besteht derzeit bereits eine Zufahrt mit 8,0 m Breite. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 05.09.2013 verwiesen, in dem der Antrag auf Gehsteigänderung bereits abgewiesen wurde. Die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 13.01.2014 ebenfalls abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. 3) „Nebenfenster“ Küche zum Anrainer ***: Die Küche des Anrainers der Parz. Nr. *** (Familie L) wurde mit Bescheid vom 24.11.1992 baubehördlich bewilligt. Damals galt die NÖ Bauordnung

  1. Unter § 2 Abs. 2 ist ein Aufenthaltsraum ein Raum, der zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Aufgrund der Eingabe der Firma RA im Einreichplan, dass das Küchenfenster des Anrainers ein Nebenfenster sein solle, wurde beim Anrainer der Parz. Nr. *** (Familie L) am 27.05.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Hier wurde festgestellt, dass die Küche ein Aufenthaltsraum ist. Die Küche hat nur einen Eingang vom Gang und es ist ein Esstisch mit 4 Sesseln sowie ein Küchenverbau vorhanden. Daher muss der Lichteinfallswinkel nach der NÖ Bauordnung unter 45 Grad auf bestehende genehmigte Aufenthaltsraume gewährleistet sein.Die Küche des Anrainers der Parz. Nr. *** (Familie L) wurde mit Bescheid vom 24.11.1992 baubehördlich bewilligt. Damals galt die NÖ Bauordnung
  2. Unter Paragraph 2, Absatz 2, ist ein Aufenthaltsraum ein Raum, der zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Aufgrund der Eingabe der Firma RA im Einreichplan, dass das Küchenfenster des Anrainers ein Nebenfenster sein solle, wurde beim Anrainer der Parz. Nr. *** (Familie L) am 27.05.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Hier wurde festgestellt, dass die Küche ein Aufenthaltsraum ist. Die Küche hat nur einen Eingang vom Gang und es ist ein Esstisch mit 4 Sesseln sowie ein Küchenverbau vorhanden. Daher muss der Lichteinfallswinkel nach der NÖ Bauordnung unter 45 Grad auf bestehende genehmigte Aufenthaltsraume gewährleistet sein. Da im Projekt der geplante Dachaufbau direkt vor dem Hauptfenster gestattet ist, ist die einzuhaltende mindeste Belichtungsfläche nicht gegeben. 4) Einleitung der Oberflächenwässer in Sickerschächte: Die Oberflächenwässer der Stellplätze 1-4 im vorderen Grundstücksbereich und die Zufahrt zur geplanten Garage (Stellplatz 5) sowie die Müllplatzzufahrt dürfen nicht mittels Rigole in Sickerschächte eingeleitet werden, sondern müssen in Sickermulden eingeleitet werden. Diese Sickermulden müssen mit einer Filterschicht ausgebildet sein. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Berufung bringt er im Wesentlichen wiederum vor, dass die im Einreichplan vorgesehen Stellplätze lediglich auf die bereits im Jahr 2011 genehmigten Zufahrten zu den bereits 2011 genehmigten Stellplätzen verlegt worden seien. Er habe mehrfach die Änderung des Gehsteigs durch Entfernung einer Insel beantragt, sodass die Zu- und Abfahrt für die vorgesehen Stellplätze ermöglicht werde. Die Pläne würden dahingehend geändert werden, dass der Lichteinfall auf das Küchenfenster zum Nachbarn mit der Adresse *** gegeben sei. Ebenso würden die Pläne zur Einleitung der Oberflächenwässer der Stellplätze eins bis vier sowie der Zufahrt zur geplanten Garage sowie die Müllplatzzufahrt in Sickerschächte entsprechend abgeändert werden. Diese Pläne würden so rasch wie möglich übermittelt werden. Beantragt wurde, das Bauansuchen zu bewilligen. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 03.07.2015 „ergänzend zur Berufung vom 25.06.2015“ sowie mit Schreiben vom 15.10.2015 wiederum abgeänderte Einreichunterlagen mit dem Ersuchen um Genehmigung. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** abermals abgeänderte Einreichpläne- und unterlagen ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Ansuchen vom 29.12.2014 vor. 1.
  3. Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2015, GZ: BA 38/2010, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.1.
  4. Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2015, GZ: BA 38 aus 2010,, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des jeweiligen Wortlautes des mit Berufung bekämpften Bescheides der Baubehörde I. Instanz und der dagegen erhobenen Berufung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung eine Planänderung angekündigt und eine solche bereits vorgelegt habe. Der Abänderungsplan sei in einem eigenen Bauverfahren zu behandeln. Eine Behandlung durch die Baubehörde II. Instanz wäre wegen Nichteinhaltung des Instanzenzuges gesetzwidrig. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden. Begründend führt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des jeweiligen Wortlautes des mit Berufung bekämpften Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz und der dagegen erhobenen Berufung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung eine Planänderung angekündigt und eine solche bereits vorgelegt habe. Der Abänderungsplan sei in einem eigenen Bauverfahren zu behandeln. Eine Behandlung durch die Baubehörde römisch zwei. Instanz wäre wegen Nichteinhaltung des Instanzenzuges gesetzwidrig. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden. 1.
  5. In der gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr erhobenen Bescheidbeschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Schreiben des Gebietsbauamtes vom 17.04.2015, mit welchem die Baubehörde I. Instanz die Abweisung der Baubewilligung begründet habe, sei ihm nicht zugestellt worden und sein Inhalt sei ihm unbekannt. Dies sei ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot. Er habe ein Recht auf Fortsetzung des bereits seit 2014 laufenden Bauansuchens. § 13 Abs. 8 AVG sehe vor, dass ein Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vor der Berufungsbehörde geändert werden könne, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würden. Das Bauvorhaben sei nur deshalb geändert worden, damit die vier im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gründe für die Abweisung des Antrages vom 29.12.2014 wegfielen. Dies sei der Behörde mit Schreiben vom 19.10.2015 mitgeteilt worden. Durch die Änderungen der Einreichunterlagen seien alle Gründe weggefallen, die zur Abweisung des ursprünglichen Antrages geführt hätten. Die Baubehörde sei auch noch im Berufungsverfahren verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung des Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könne. Die Baubehörde dürfe das Projekt nur ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigere, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei weder in I. Instanz noch in II. Instanz aufgefordert worden Projektänderungen vorzunehmen. Er habe sich auch nicht geweigert, derartige Änderungen vorzunehmen. Im Gegenteil habe er selbst solche Änderungen durchgeführt. Die Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, inwiefern die eingereichte Planung von der geänderten Planung abweiche. Die Behörde habe es verabsäumt, die maßgeblichen Unterscheidungsmerkmale zwischen dem eingereichten und dem geänderten Bauvorhaben aufzuzeigen. Die Behörde habe auch keine ausreichenden rechtlichen Begründungen angeführt, warum die geringfügigen Änderungen nicht im laufenden Verfahren beurteilt werden hätten können. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bauansuchen zu bewilligen.1.
  6. In der gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr erhobenen Bescheidbeschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Schreiben des Gebietsbauamtes vom 17.04.2015, mit welchem die Baubehörde römisch eins. Instanz die Abweisung der Baubewilligung begründet habe, sei ihm nicht zugestellt worden und sein Inhalt sei ihm unbekannt. Dies sei ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot. Er habe ein Recht auf Fortsetzung des bereits seit 2014 laufenden Bauansuchens. Paragraph 13, Absatz 8, AVG sehe vor, dass ein Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vor der Berufungsbehörde geändert werden könne, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würden. Das Bauvorhaben sei nur deshalb geändert worden, damit die vier im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gründe für die Abweisung des Antrages vom 29.12.2014 wegfielen. Dies sei der Behörde mit Schreiben vom 19.10.2015 mitgeteilt worden. Durch die Änderungen der Einreichunterlagen seien alle Gründe weggefallen, die zur Abweisung des ursprünglichen Antrages geführt hätten. Die Baubehörde sei auch noch im Berufungsverfahren verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung des Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könne. Die Baubehörde dürfe das Projekt nur ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigere, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei weder in römisch eins. Instanz noch in römisch zwei. Instanz aufgefordert worden Projektänderungen vorzunehmen. Er habe sich auch nicht geweigert, derartige Änderungen vorzunehmen. Im Gegenteil habe er selbst solche Änderungen durchgeführt. Die Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, inwiefern die eingereichte Planung von der geänderten Planung abweiche. Die Behörde habe es verabsäumt, die maßgeblichen Unterscheidungsmerkmale zwischen dem eingereichten und dem geänderten Bauvorhaben aufzuzeigen. Die Behörde habe auch keine ausreichenden rechtlichen Begründungen angeführt, warum die geringfügigen Änderungen nicht im laufenden Verfahren beurteilt werden hätten können. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bauansuchen zu bewilligen. 1.
  7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit dem Vorlageschreiben vom 07.01.2016, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 12.01.2016, brachte die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26.06.2015 die Vorlage neuer Pläne angekündigt und diese am 06.07.2015 ergänzend zu seiner Berufung vorgelegt habe. Mit Eingangsdatum 15.10.2015 habe er wieder neue Pläne mit Baubeschreibung und Energieausweis vorgelegt. Mit Eingangsdatum 20.10.2015 habe er abermals neue Pläne vorgelegt und die Pläne vom 06.07.2017 sowie vom 15.10.2015 zurückgezogen. Diese letzten Pläne vom 20.10.2015 würden vom Gebietsbauamt ***, ***, vorgeprüft. Das Ergebnis werde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht werden. Die Baubehörde II. Instanz habe im Berufungsbescheid vom 26.11.2015 darauf hingewiesen, dass die Planänderung des Beschwerdeführers in einem eigenen Bauverfahren zu behandeln sei.1.
  8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit dem Vorlageschreiben vom 07.01.2016, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 12.01.2016, brachte die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26.06.2015 die Vorlage neuer Pläne angekündigt und diese am 06.07.2015 ergänzend zu seiner Berufung vorgelegt habe. Mit Eingangsdatum 15.10.2015 habe er wieder neue Pläne mit Baubeschreibung und Energieausweis vorgelegt. Mit Eingangsdatum 20.10.2015 habe er abermals neue Pläne vorgelegt und die Pläne vom 06.07.2017 sowie vom 15.10.2015 zurückgezogen. Diese letzten Pläne vom 20.10.2015 würden vom Gebietsbauamt ***, ***, vorgeprüft. Das Ergebnis werde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht werden. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz habe im Berufungsbescheid vom 26.11.2015 darauf hingewiesen, dass die Planänderung des Beschwerdeführers in einem eigenen Bauverfahren zu behandeln sei. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.08.2016 legte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 24.08.2016 unter anderem die Einreichunterlagen vom 06.07.2015, vom 15.10.2015 und vom 20.10.2015 vor. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  9. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  10. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 24 Abs. 4 leg.cit. lautet:Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. lautet: „[…]

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 20 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 20, NÖ BauO 1996 lautet: „Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „§ 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.

  1. Rechtlich folgt: 2.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, durch LGBl. Nr. 89/2015 sowie durch LGBl. Nr. 37/2016 in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, sowie durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie unter anderem die NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. 2.2.: Rechtliche Erwägungen: Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 29.12.2014, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am 31.01.2015 geltenden Fassung heranzuziehen.Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 29.12.2014, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am 31.01.2015 geltenden Fassung heranzuziehen. Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 wären für das gegenständliche Bauvorhaben nur dann heranzuziehen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.01.2015 gestellt worden wäre. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2015 den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.12.2014 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten (Projekt 2) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ: ***, KG ***, im Berufungsweg abgewiesen. Dies erfolgte bereits im Rahmen der Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996. Dies erfolgte bereits im Rahmen der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996. Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen:

§ 13Abs.

8 AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens mehrere Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens mehrere Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen. Angesichts des dem Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Verwaltungsgeschehens erweist sich die Vorgangsweise der Baubehörden I. und II Instanz als verfehlt. Angesichts des dem Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Verwaltungsgeschehens erweist sich die Vorgangsweise der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei Instanz als verfehlt. Der Beschwerdeführer hat ohne diesbezügliche ausdrückliche Aufforderung durch die Baubehörde, die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens aufgezeigten Mängel, wenn auch schrittweise, so doch letztlich wiederum während des offenen Berufungsverfahrens mit der mit Schreiben vom 19.10.2015 erfolgten Vorlage eines Einreichplans zu beheben versucht. Die Baubehörde II. Instanz ließ diese Projektänderung im Berufungsverfahren jedoch unbehandelt. Der Beschwerdeführer hat ohne diesbezügliche ausdrückliche Aufforderung durch die Baubehörde, die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens aufgezeigten Mängel, wenn auch schrittweise, so doch letztlich wiederum während des offenen Berufungsverfahrens mit der mit Schreiben vom 19.10.2015 erfolgten Vorlage eines Einreichplans zu beheben versucht. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz ließ diese Projektänderung im Berufungsverfahren jedoch unbehandelt. Ein Verbesserungsauftrag oder eine Gelegenheit zur Projektanpassung im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen erging seitens der Baubehörden nicht. Im Verfahren der Behörde I. Instanz erging lediglich die behördliche Mitteilung, in welcher ein Parteiengehör zur Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen gewahrt wurde. Wie das Verwaltungsgeschehen zeigt, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.10.2015 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, eine Projektmodifikation zum Bauvorhaben basierend auf dem Antrag vom 29.12.2014 vorzulegen. Auf die Vorlage der geänderten Einreichplanung wurde von der Baubehörde II. Instanz mit der Erlassung des abweislichen Bescheides vom 26.11.2015 reagiert, ohne sich darauf einzulassen, ob absolute Versagungsgründe einer Bewilligung der modifizierten Einreichplanung entgegenstünden. Ein Verbesserungsauftrag oder eine Gelegenheit zur Projektanpassung im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen erging seitens der Baubehörden nicht. Im Verfahren der Behörde römisch eins. Instanz erging lediglich die behördliche Mitteilung, in welcher ein Parteiengehör zur Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen gewahrt wurde. Wie das Verwaltungsgeschehen zeigt, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.10.2015 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, eine Projektmodifikation zum Bauvorhaben basierend auf dem Antrag vom 29.12.2014 vorzulegen. Auf die Vorlage der geänderten Einreichplanung wurde von der Baubehörde römisch zwei. Instanz mit der Erlassung des abweislichen Bescheides vom 26.11.2015 reagiert, ohne sich darauf einzulassen, ob absolute Versagungsgründe einer Bewilligung der modifizierten Einreichplanung entgegenstünden.

§ 20Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 oderein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, oder
  6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]eine Bestimmung dieses Gesetzes, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]

§ 20Abs.

2 leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen, sofern ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann (z.B. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 95/06/0230, vom 29.9.1992, Zl. 92/06/0112 oder vom 19.9.1991, Zl. 90/06/0198). Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Auch die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen (z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit Schreiben vom 19.02.2015 das Ergebnis der Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996 mitgeteilt. Eingeräumt wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 ergingen nicht. Das Scheiben vom 19.02.2015 vermag jedenfalls, wie bereits oben dargestellt, eine Aufforderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit der Beseitigung der festgestellten Hindernisse durch eine Änderung des Bauvorhabens innerhalb angemessener Frist

§ 20Abs. 3 vorletzter Satz NÖ Bau

O 1996 ist damit nicht eingeräumt worden. Im Übrigen wurden vom Bauwerber selbständig Planänderungen vorgelegt, die jedoch im weiteren Verfahren – auch im Berufungsverfahren – nicht berücksichtigt wurden. Nun muss zwar bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082). Die Baubehörde ist

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084). Zudem wird jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit Schreiben vom 19.02.2015 das Ergebnis der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 mitgeteilt. Eingeräumt wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergingen nicht. Das Scheiben vom 19.02.2015 vermag jedenfalls, wie bereits oben dargestellt, eine Aufforderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit der Beseitigung der festgestellten Hindernisse durch eine Änderung des Bauvorhabens innerhalb angemessener Frist

Paragraph 20, Absatz 3, vorletzter Satz NÖ BauO 1996 ist damit nicht eingeräumt worden. Im Übrigen wurden vom Bauwerber selbständig Planänderungen vorgelegt, die jedoch im weiteren Verfahren – auch im Berufungsverfahren – nicht berücksichtigt wurden. Nun muss zwar bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082). Die Baubehörde ist

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084). Zudem wird jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Weder die Baubehörde erster Instanz, noch die Berufungsbehörde sind jedoch auf die im Verfahren geänderten Planunterlagen darauf eingegangen, ob zwingende Gründe gegen die Bewilligung des Bauvorhabens vorliegen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals geänderte Einreichpläne vorgelegt und damit die Bereitschaft auf entsprechende Adaptierungen gezeigt. Damit hat sich die Baubehörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie stellte nicht einmal fest, dass jedenfalls von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sein werde. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der von der Baubehörde festgestellten Mängel nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können, sodass eine Aufforderung der Baubehörde

§ 20Abs.

3 zweiter Satz unterbleiben hätte können und ein Eingehen der Behörde auf die tatsächlich geänderten Planunterlagen nicht hätte stattfinden müssen. Weder die Baubehörde erster Instanz, noch die Berufungsbehörde sind jedoch auf die im Verfahren geänderten Planunterlagen darauf eingegangen, ob zwingende Gründe gegen die Bewilligung des Bauvorhabens vorliegen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals geänderte Einreichpläne vorgelegt und damit die Bereitschaft auf entsprechende Adaptierungen gezeigt. Damit hat sich die Baubehörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie stellte nicht einmal fest, dass jedenfalls von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sein werde. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der von der Baubehörde festgestellten Mängel nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können, sodass eine Aufforderung der Baubehörde

Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz unterbleiben hätte können und ein Eingehen der Behörde auf die tatsächlich geänderten Planunterlagen nicht hätte stattfinden müssen. Aus rechtlicher Sicht ist daher Folgendes festzuhalten: Zunächst ist davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein § 20 Abs. 3 leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers einer möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführer als Bauwerber zu Anpassungen des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführer als Bauwerber ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So hat sich die Baubehörde nicht auf die geänderten Einreichpläne eingelassen und wurde von ihr somit gar nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese zu einem „aliud“ führen würden. Zunächst ist davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers einer möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführer als Bauwerber zu Anpassungen des Projektes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführer als Bauwerber ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So hat sich die Baubehörde nicht auf die geänderten Einreichpläne eingelassen und wurde von ihr somit gar nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese zu einem „aliud“ führen würden. Die Baubehörden haben den Beschwerdeführern daher insgesamt zum einen die Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden.Die Baubehörden haben den Beschwerdeführern daher insgesamt zum einen die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Andererseits haben die Baubehörden sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Änderungsplänen auseinandergesetzt. Die Baubehörde II. Instanz hat darüber hinaus zu Unrecht die Rechtsansicht vertreten, der zuletzt vorgelegte Änderungsplan müsse von der Baubehörde I. Instanz in einem eigenen Verfahren abgehandelt werden, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.Andererseits haben die Baubehörden sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Änderungsplänen auseinandergesetzt. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz hat darüber hinaus zu Unrecht die Rechtsansicht vertreten, der zuletzt vorgelegte Änderungsplan müsse von der Baubehörde römisch eins. Instanz in einem eigenen Verfahren abgehandelt werden, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es zum einen unterlassen, den Beschwerdeführer

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 dazu aufzufordern, seine Einreichunterlagen binnen einer vorzugebenden Frist zu verbessern und danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre unterlassene Vorgangsweise

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtvorlage im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 hinzuweisen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten dem Beschwerdeführer zur Abänderung bzw. Anpassung seines Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es zum einen unterlassen, den Beschwerdeführer

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 dazu aufzufordern, seine Einreichunterlagen binnen einer vorzugebenden Frist zu verbessern und danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre unterlassene Vorgangsweise

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtvorlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 hinzuweisen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten dem Beschwerdeführer zur Abänderung bzw. Anpassung seines Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (z.B. VwGH vom

  1. 11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus all diesen dargelegten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Baubewilligungsantrages auf Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom
  3. 3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom
  4. 3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.34.001.2016

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