GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 20 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 20, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung
O 1996 zu führenden Vorprüfungsverfahrens zur Kenntnis, und wurde dem Beschwerdeführer
3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 19.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.02.2015, brachte die Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer das vom Gebietsbauamt *** mit Schreiben vom 19.02.2015 der Marktgemeinde *** vorgelegte Ergebnis der erfolgten bautechnischen Prüfung der Einreichunterlagen im Rahmen des
Paragraph 20, NÖ BauO 1996 zu führenden Vorprüfungsverfahrens zur Kenntnis, und wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 04.03.2015 (bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 05.03.2915) erfolgte unter Anschluss geänderter Einreichpläne (A/P2, B/P2 und C/P2) und einer Stellungnahme des Architekten DI RK der „RA ZT-GmbH“ eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen zur Situierung der laut Einreichplan vorgesehenen Stellplätze. Im Auftrag der Marktgemeinde *** vom 23.03.2015 erfolgte unter Zugrundelegung der vorgelegten neuen Einreichpläne und Stellungnahmen die Vorbegutachtung durch einen bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015. Diese wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. 1.2. Mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ BA 38/2010, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014 (Projekt 2) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***,
O 1996 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Bauvorhaben werde auf Grund der Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015 mit folgender Begründung abgewiesen: 1.2. Mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ BA 38 aus 2010,, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014 (Projekt 2) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***,
Paragraph 20, der NÖ BauO 1996 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Bauvorhaben werde auf Grund der Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** vom 17.04.2015 mit folgender Begründung abgewiesen: „Mit 29.12.2014 hat Herr MS ein Bauansuchen für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Einheiten in ***, *** (Projekt 2) am Gemeindeamt abgegeben. Dem Bauansuchen wurde eine Baubeschreibung und ein Einreichplan in 3-facher Ausfertigung sowie eine Sickerwasserberechnung, ein Energieausweis und ein Grundbuchauszug in einfacher Ausfertigung beigelegt. Da das Ansuchen vor dem 1. Februar 2015 abgegeben wurde, muss das Projekt
Diese Vorprüfung wurde von Herrn DI MK vom NÖ Gebietsbauamt *** in *** durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung vom 19.02.2015 wurde Herrn MS mit Schreiben vom 19.02.2015 nachweislich zum Parteiengehör übermittelt.Da das Ansuchen vor dem 1. Februar 2015 abgegeben wurde, muss das Projekt
Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 1996 vorgeprüft werden. Diese Vorprüfung wurde von Herrn DI MK vom NÖ Gebietsbauamt *** in *** durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung vom 19.02.2015 wurde Herrn MS mit Schreiben vom 19.02.2015 nachweislich zum Parteiengehör übermittelt. Am 05.03.2015 wurde von Herrn MS ein neuer abgeänderter Einreichplan mit einer Stellungnahme von ihm selbst sowie einer Stellungnahme des Planungsbüros, RA Z T GmbH‘ vorgelegt. Dieser abgeänderte Einreichplan wurde nochmals vom Gebietsbauamt *** geprüft und eine weitere Stellungnahme mit 17.04.2015 vorgelegt. Aufgrund dieser Stellungnahme wird das Bauvorhaben mit folgender Begründung abgewiesen: 1) Stellplätze: Im Projekt vom 05.03.2015 sind 4 Stellplatze mit Nummerierung 1-4 direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut „***“ geplant. Bei der restlichen Flache zur Grundgrenze Parz. Nr. *** ist eine Zufahrt zur geplanten Garage mit 22,04 m2 (Stellplatz 5) ausgewiesen. Zur linken Grundgrenze *** ist eine Zufahrt zum überdachten Müllplatz eingezeichnet. Aufgrund der NÖ Bauordnung 1996 muss pro Wohneinheit 1 Autoabstellplatz geschaffen werden. im Bereich von Stellplatz 1 und Stellplatz 2 bzw. bei der Zugangsfläche zum Müllplatz ist straßenseitig eine Insel mit einem Baum vorhanden. Dadurch ist die Zufahrt zu den Stellplatzen 1 + 2 und zum Müllplatz nicht möglich. 2) Abbruch der Insel vor dem Grundstück ***: im vorliegenden Projekt vom 05.03.2015 ist der Abbruch der bestehenden Insel vor dem Grundstück Nr. *** eingetragen. Da sich die Insel auf öffentlichem Grund befindet (Grundeigentümer Marktgemeinde ***), kann dieser Abbruch nicht gemeinsam mit einem verwaltungsrechtlichen Bauverfahren abgewickelt werden. Eine Gehsteigänderung ist eine privatwirtschaftliche Maßnahme der Gemeinde. Ein angrenzender Grundeigentümer ist zur Antragstellung um Gehsteigänderung nicht legitimiert. Ein Grundeigentümer hat kein Recht darauf, dass die Nebenanlagen von seinem Grundstück entsprechend seinen Wünschen gestaltet werden. Außerdem besteht derzeit bereits eine Zufahrt mit 8,0 m Breite. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 05.09.2013 verwiesen, in dem der Antrag auf Gehsteigänderung bereits abgewiesen wurde. Die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 13.01.2014 ebenfalls abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. 3) „Nebenfenster“ Küche zum Anrainer ***: Die Küche des Anrainers der Parz. Nr. *** (Familie L) wurde mit Bescheid vom 24.11.1992 baubehördlich bewilligt. Damals galt die NÖ Bauordnung
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 24 Abs. 4 leg.cit. lautet:Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. lautet: „[…]
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, sowie durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie unter anderem die NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. 2.2.: Rechtliche Erwägungen: Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 29.12.2014, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am 31.01.2015 geltenden Fassung heranzuziehen.Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 29.12.2014, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am 31.01.2015 geltenden Fassung heranzuziehen. Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 wären für das gegenständliche Bauvorhaben nur dann heranzuziehen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.01.2015 gestellt worden wäre. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2015 den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.12.2014 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten (Projekt 2) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ: ***, KG ***, im Berufungsweg abgewiesen. Dies erfolgte bereits im Rahmen der Vorprüfung
O 1996. Dies erfolgte bereits im Rahmen der Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BauO 1996. Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen:
8 AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens mehrere Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens mehrere Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen. Angesichts des dem Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Verwaltungsgeschehens erweist sich die Vorgangsweise der Baubehörden I. und II Instanz als verfehlt. Angesichts des dem Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Verwaltungsgeschehens erweist sich die Vorgangsweise der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei Instanz als verfehlt. Der Beschwerdeführer hat ohne diesbezügliche ausdrückliche Aufforderung durch die Baubehörde, die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens aufgezeigten Mängel, wenn auch schrittweise, so doch letztlich wiederum während des offenen Berufungsverfahrens mit der mit Schreiben vom 19.10.2015 erfolgten Vorlage eines Einreichplans zu beheben versucht. Die Baubehörde II. Instanz ließ diese Projektänderung im Berufungsverfahren jedoch unbehandelt. Der Beschwerdeführer hat ohne diesbezügliche ausdrückliche Aufforderung durch die Baubehörde, die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens aufgezeigten Mängel, wenn auch schrittweise, so doch letztlich wiederum während des offenen Berufungsverfahrens mit der mit Schreiben vom 19.10.2015 erfolgten Vorlage eines Einreichplans zu beheben versucht. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz ließ diese Projektänderung im Berufungsverfahren jedoch unbehandelt. Ein Verbesserungsauftrag oder eine Gelegenheit zur Projektanpassung im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen erging seitens der Baubehörden nicht. Im Verfahren der Behörde I. Instanz erging lediglich die behördliche Mitteilung, in welcher ein Parteiengehör zur Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen gewahrt wurde. Wie das Verwaltungsgeschehen zeigt, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.10.2015 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, eine Projektmodifikation zum Bauvorhaben basierend auf dem Antrag vom 29.12.2014 vorzulegen. Auf die Vorlage der geänderten Einreichplanung wurde von der Baubehörde II. Instanz mit der Erlassung des abweislichen Bescheides vom 26.11.2015 reagiert, ohne sich darauf einzulassen, ob absolute Versagungsgründe einer Bewilligung der modifizierten Einreichplanung entgegenstünden. Ein Verbesserungsauftrag oder eine Gelegenheit zur Projektanpassung im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen erging seitens der Baubehörden nicht. Im Verfahren der Behörde römisch eins. Instanz erging lediglich die behördliche Mitteilung, in welcher ein Parteiengehör zur Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen gewahrt wurde. Wie das Verwaltungsgeschehen zeigt, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.10.2015 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, eine Projektmodifikation zum Bauvorhaben basierend auf dem Antrag vom 29.12.2014 vorzulegen. Auf die Vorlage der geänderten Einreichplanung wurde von der Baubehörde römisch zwei. Instanz mit der Erlassung des abweislichen Bescheides vom 26.11.2015 reagiert, ohne sich darauf einzulassen, ob absolute Versagungsgründe einer Bewilligung der modifizierten Einreichplanung entgegenstünden.
O 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
2 leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
O 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen, sofern ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann (z.B. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 95/06/0230, vom 29.9.1992, Zl. 92/06/0112 oder vom 19.9.1991, Zl. 90/06/0198). Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Auch die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen (z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit Schreiben vom 19.02.2015 das Ergebnis der Vorprüfung
O 1996 mitgeteilt. Eingeräumt wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen
O 1996 ergingen nicht. Das Scheiben vom 19.02.2015 vermag jedenfalls, wie bereits oben dargestellt, eine Aufforderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit der Beseitigung der festgestellten Hindernisse durch eine Änderung des Bauvorhabens innerhalb angemessener Frist
O 1996 ist damit nicht eingeräumt worden. Im Übrigen wurden vom Bauwerber selbständig Planänderungen vorgelegt, die jedoch im weiteren Verfahren – auch im Berufungsverfahren – nicht berücksichtigt wurden. Nun muss zwar bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082). Die Baubehörde ist
O 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084). Zudem wird jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit Schreiben vom 19.02.2015 das Ergebnis der Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BauO 1996 mitgeteilt. Eingeräumt wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergingen nicht. Das Scheiben vom 19.02.2015 vermag jedenfalls, wie bereits oben dargestellt, eine Aufforderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit der Beseitigung der festgestellten Hindernisse durch eine Änderung des Bauvorhabens innerhalb angemessener Frist
Paragraph 20, Absatz 3, vorletzter Satz NÖ BauO 1996 ist damit nicht eingeräumt worden. Im Übrigen wurden vom Bauwerber selbständig Planänderungen vorgelegt, die jedoch im weiteren Verfahren – auch im Berufungsverfahren – nicht berücksichtigt wurden. Nun muss zwar bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082). Die Baubehörde ist
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084). Zudem wird jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007). Weder die Baubehörde erster Instanz, noch die Berufungsbehörde sind jedoch auf die im Verfahren geänderten Planunterlagen darauf eingegangen, ob zwingende Gründe gegen die Bewilligung des Bauvorhabens vorliegen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals geänderte Einreichpläne vorgelegt und damit die Bereitschaft auf entsprechende Adaptierungen gezeigt. Damit hat sich die Baubehörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie stellte nicht einmal fest, dass jedenfalls von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sein werde. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der von der Baubehörde festgestellten Mängel nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können, sodass eine Aufforderung der Baubehörde
3 zweiter Satz unterbleiben hätte können und ein Eingehen der Behörde auf die tatsächlich geänderten Planunterlagen nicht hätte stattfinden müssen. Weder die Baubehörde erster Instanz, noch die Berufungsbehörde sind jedoch auf die im Verfahren geänderten Planunterlagen darauf eingegangen, ob zwingende Gründe gegen die Bewilligung des Bauvorhabens vorliegen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals geänderte Einreichpläne vorgelegt und damit die Bereitschaft auf entsprechende Adaptierungen gezeigt. Damit hat sich die Baubehörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie stellte nicht einmal fest, dass jedenfalls von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sein werde. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der von der Baubehörde festgestellten Mängel nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können, sodass eine Aufforderung der Baubehörde
Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz unterbleiben hätte können und ein Eingehen der Behörde auf die tatsächlich geänderten Planunterlagen nicht hätte stattfinden müssen. Aus rechtlicher Sicht ist daher Folgendes festzuhalten: Zunächst ist davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein § 20 Abs. 3 leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers einer möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführer als Bauwerber zu Anpassungen des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführer als Bauwerber ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So hat sich die Baubehörde nicht auf die geänderten Einreichpläne eingelassen und wurde von ihr somit gar nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese zu einem „aliud“ führen würden. Zunächst ist davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem aliud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers einer möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführer als Bauwerber zu Anpassungen des Projektes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführer als Bauwerber ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So hat sich die Baubehörde nicht auf die geänderten Einreichpläne eingelassen und wurde von ihr somit gar nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese zu einem „aliud“ führen würden. Die Baubehörden haben den Beschwerdeführern daher insgesamt zum einen die Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden.Die Baubehörden haben den Beschwerdeführern daher insgesamt zum einen die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Andererseits haben die Baubehörden sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Änderungsplänen auseinandergesetzt. Die Baubehörde II. Instanz hat darüber hinaus zu Unrecht die Rechtsansicht vertreten, der zuletzt vorgelegte Änderungsplan müsse von der Baubehörde I. Instanz in einem eigenen Verfahren abgehandelt werden, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.Andererseits haben die Baubehörden sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Änderungsplänen auseinandergesetzt. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz hat darüber hinaus zu Unrecht die Rechtsansicht vertreten, der zuletzt vorgelegte Änderungsplan müsse von der Baubehörde römisch eins. Instanz in einem eigenen Verfahren abgehandelt werden, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es zum einen unterlassen, den Beschwerdeführer
O 1996 dazu aufzufordern, seine Einreichunterlagen binnen einer vorzugebenden Frist zu verbessern und danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre unterlassene Vorgangsweise
O 1996 den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtvorlage im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 hinzuweisen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten dem Beschwerdeführer zur Abänderung bzw. Anpassung seines Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es zum einen unterlassen, den Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 dazu aufzufordern, seine Einreichunterlagen binnen einer vorzugebenden Frist zu verbessern und danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre unterlassene Vorgangsweise
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtvorlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 hinzuweisen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten dem Beschwerdeführer zur Abänderung bzw. Anpassung seines Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (z.B. VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.