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{'item': 'LVwG-AV-450/001-2014'}

Obsah (10)§ 1Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 41§ 42§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-450/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 1

Abs.2 Z 1.Die vorgelegte Vertragsurkunde entspricht im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Flurverfassungslandesgesetz 1975 der Zielsetzung des Paragraph eins, leg. cit. und dient der Abwendung, Milderung oder Behebung eines Mangels der Agrarstruktur

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KD ist mit der Verkäuferin CL nicht in gerader Linie verwandt, nicht verheiratet mit ihr und er ist auch nicht ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind derselben. Weiters grenzt die erworbene Grundfläche *** an das dem Erwerber gehörende Grundstück *** an. Durch den Erwerb wird die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht und es entsteht ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers. § 1 des Flurverfassungslandesgesetzes normiert, dass zur Erreichung der Ziele im Sinne des Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur.Paragraph eins, des Flurverfassungslandesgesetzes normiert, dass zur Erreichung der Ziele im Sinne des Absatz eins, leg. cit. in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur. Diese Mängel werden beispielhaft angeführt. Als ein Beispiel wird angeführt: unwirtschaftliche Betriebsgrößen. Außerdem ist im Abs. 3 des FLG normiert, dass auch Böschungsflächen, Heckenstreifen und Feldraine als naturnahe Strukturelemente der Flur land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind.Außerdem ist im Absatz 3, des FLG normiert, dass auch Böschungsflächen, Heckenstreifen und Feldraine als naturnahe Strukturelemente der Flur land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind. Nunmehr bewirtschaftet der Antragsteller KD im Familienverband einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von etwa 18 Hektar. Im internationalen Vergleich ist eine Betriebsgröße von 18 Hektar nicht allzu groß. Angesichts des zunehmenden Kostendruckes – auch in der Landwirtschaft – und des Wettbewerbes kann vom Standpunkt der Kostenminimierung von einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße ausgegangen werden. Der Erwerb einer Ackerfläche im Ausmaß von mehr als 2 Hektar mildert daher einen Mangel der Agrarstruktur, da durch den Flächenzuwachs die Betriebsgröße wirtschaftlicher wird. Der vorgelegte Kaufvertrag ist daher als Flurbereinigungsvertrag im Sinne des § 42 FLG anzusehen.Der vorgelegte Kaufvertrag ist daher als Flurbereinigungsvertrag im Sinne des Paragraph 42, FLG anzusehen. Da durch den Erwerb dieses Grundstückes und den Zuwachs an Eigenfläche, die für Futtermittelanbau verwendet werden kann, ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entsteht, sind auch alle im § 43 FLG erwähnten Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid gegeben. Da durch den Erwerb dieses Grundstückes und den Zuwachs an Eigenfläche, die für Futtermittelanbau verwendet werden kann, ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entsteht, sind auch alle im Paragraph 43, FLG erwähnten Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid gegeben. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Bestimmung abgeschafft, dass die erworbene Grundfläche nicht größer sein darf als die angrenzende Grundfläche des Erwerbers. Überhaupt enthält das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, ob ein gewisser Zeitraum zwischen dem Erwerb der Grundfläche, hinsichtlich derer ein Feststellungsbescheid beantragt wird, und dem Erwerb der angrenzenden eigenen Grundfläche des Erwerbers gegeben sein muss. Da im Rahmen der bestehenden Gesetze es jedem Landwirt freistehen muss, steuerliche Begünstigungen anläßlich des Erwerbes landwirtschaftlicher Grundstücke zu nützen, ist es nach Meinung des Antragstellers unzulässig, einem Erwerber missbräuchliche Anwendung des FLG zu unterstellen, indem der Kauf einer kleinen Waldfläche als selbstgeschaffener Agrarstrukturmangel angesehen wird und sodann Überlegungen hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Erwerb des Eigengrundstückes und des angrenzenden Grundstückes angestellt werden, die keine gesetzliche Grundlage haben. Hätte der Gesetzgeber einen bestimmten Zeitraum zwischen den Erwerbsvorgängen gewollt, wäre es ihm freigestanden, einen derartigen Zeitraum zu normieren. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder allenfalls so abzuändern, als festgestellt wird, dass der Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Grundstückes *** in der Katastralgemeinde *** zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zuge des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurde ein landwirtschaftliches Gutachten zur Beantwortung Fragen eingeholt, welche Agrarstrukturmängel auf Käufer- bzw. Verkäuferseite vorliegen (vor und nach dem Kauf) und wie die Frage der Landwirteigenschaft auf Käuferseite zu beurteilen ist. Dieses lautet wie folgt: „
  2. Beschwerdeeinwendungen Der Kaufvertrag bezüglich des Grundstückes *** KG *** sei zur Durchführung einer Flurbereinigung notwendig, da der Beschwerdeführer Eigentümer des angrenzenden notleidenden Grundstückes *** sei. Eine gemeinsame Bearbeitung der beiden Grundstücke sei durch den nunmehrigen Erwerb möglich, was Vorteile in der Bewirtschaftung des Betriebes brächte.
  3. Befund Der Gutachter der Erstbehörde hat u.a. sinngemäß folgendes festgehalten: Am Standort *** werden im Familienverband 2 Betriebe bewirtschaftet. Betrieb 117 90 98 (~18ha) von ÖHR KD und Betrieb 98 71 66 (~68ha Ackerfläche) von Sohn BD. Der Betriebsschwerpunkt liegt auf der Ferkelproduktion. Das Kaufgrundstück Nr. *** wird seit 2005 als Pachtfläche mit einem Flächenanteil von 2,21ha als Feldstück 18 (Waldacker) vom Betrieb BD bewirtschaftet. Das Eigengrundstück *** ist als Wald ausgewiesen und es handelt sich in der Natur um ein Feldgehölz. Eigengrundstück und Kaufgrundstück grenzen auf einer Länge von ca. 90m aneinander. Das Eigengrundstück erhält erst durch den Zukauf des Grundstückes *** eine Erschließung. Es sei geplant das Eigengrundstück zu roden und gemeinsam mit dem Kaufgrundstück zu bewirtschaften. Agrarstrukturmangel: Alleine betrachtet wäre das Grundstück *** (schon mangels Erschließung) nicht bewirtschaftbar gewesen. Eine öffentliche Erschließung war nicht vorhanden, ebensowenig wie eine Zufahrt über Eigengrund (lediglich über das Pachtgrundstück und nunmehrige Neugrundstück ***). Die Bewirtschaftung des Grundstückes *** wäre aufgrund des dort vorgeherrschten Bewuchses (vorwiegend mit Bäumen und Sträuchern bestocktes Feldgehölz) nicht wirtschaftlich gewesen. Die Verkäuferin, Frau CL, führte wohl nie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die restlichen Grundstücke der Verkäuferin bestehen aus Wohnhaus (ehemaliges Gasthaus), einem ehemaligen Steinbruch, steilen Waldflächen und etwas Grünland (in der EZ *** KG ***). Eine Verschlechterung der Agrarstruktur auf Verkäuferseite kann somit nicht festgestellt werden. Die Verkäuferin ist mittlerweile im Jahre 2015 verstorben. Landwirteeigenschaft: Vom Beschwerdeführer wurde eine Aufstellung der Sozialversicherung der Bauern vorgelegt (datiert mit 2.12.2010), die eine bewirtschaftete Gesamtfläche (inkl. Pachtflächen) von 24,5761ha (ohne Grundstück ***) mit einem Einheitswert von € 9.636,69 ausweist. Der Zukauf des beschwerdegegenständlichen Grundstückes würde die Erhöhung der bewirtschafteten Fläche um rund 10% bedeuten. Landwirteeigenschaft war wohl gegeben, durch den Zuerwerb eine [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben Verbesserung der Betriebsgröße und somit eine Verbesserung der Agrarstruktur möglich. Zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes *** war dieses bestockt, was auch dem nebenstehenden Luftbild aus dem Jahre 2010 und dem Foto des Vorgutachters zu entnehmen ist. Mit Bescheid MEL1-V-111/009 der BH Melk wurde per
  4. April 2011 dem Beschwerdeführer die Rodung des Grundstückes 93 bewilligt. Auf dem Luftbild aus 2014 ist bereits [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben ersichtlich, dass die Rodung durchgeführt wurde und eine gemeinsame Bewirtschaftung mit Grundstück *** und dem südlich gelegenen Pachtgrundstückes *** erfolgt. Die Besichtigung in der Natur am
  5. Juni 2016 zeigte folgendes Bild: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben Die Grundstücke *** (Altgrundstück) und *** (Kaufgrundstück) werden gemeinsam mit dem Pachtgrundstück *** bewirtschaftet. Der westlich gelegene, größere Teil ist mit Mais bebaut, der östliche Teil (einschließlich Grundstück ***) ist als Grünland genutzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Betrieb bis 2013 bestanden habe und mittlerweile an den Sohn, Herrn BD übergeben wurde. Dieser bewirtschaftet nunmehr inklusive Pachtflächen rund 129ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Eigentum des Beschwerdeführers befänden sich nur mehr die beiden beschwerdegegenständlichen Grundstücke *** und ***.
  6. Gutachten
  7. Durch den Erwerb des Neugrundstückes wurde eine Verbesserung der Agrarstruktur (Betriebsgröße, Erschließung Altgrundstück) erreicht. Eine Verschlechterung der Agrarstruktur der Verkäuferin war nicht gegeben. Beide Grundstücke grenzen aneinander und können nach der bereits erfolgten Rodung des Altgrundstückes *** gemeinsam bewirtschaftet werden. Landwirteeigenschaft des Erwerbers war zum Erwerbszeitpunkt gegeben.
  8. Der Mangel der öffentlichen Erschließung (bzw. über Eigengrund) wurde allerdings erst durch den getrennten Erwerb geschaffen.
  9. Beachtlich ist jedenfalls die zeitliche Abfolge der beiden Grundstückskäufe. Lt. Notariatsakt wurden beide Kaufverträge von der Verkäuferin am 19.11.2010 unterfertigt. Vom Beschwerdeführer erfolgte die Unterschrift für den Erwerb des (erheblich kleineren) Grundstückes *** ebenfalls am 19.11.2010, für das beschwerdegegenständliche Grundstück *** aber erst am 29.11.2010.“ Zuletzt wurde ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht, der wie folgt lautet: „Zunächst wird auf das Schreiben an die NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  10. Februar 2011 und den Berufungsschriftsatz vom
  11. März 2011 verwiesen. Nach Meinung des Beschwerdeführers sind alle in den §§ 1, 42 und 43 FLG normierten Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben.Nach Meinung des Beschwerdeführers sind alle in den Paragraphen eins, 42 und 43 FLG normierten Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben. a) Das Grundstück *** wurde nicht von Verwandten oder Verschwägerten erworben. b) Das mit Kaufvertrag vom
  12. November 2010 erworbene Grundstück *** hat an eine Grundfläche des Erwerbers angegrenzt. (Am
  13. November 2010 war der Erwerber bereits Eigentümer des angrenzenden Grundstückes, da am
  14. November 2010 das Eigentumsrecht fiir den Käufer ob der Liegenschaft mit diesem Grundstück einverleibt worden war.) c) Durch den Erwerb des Grundstückes *** ist ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstanden, da dieser Betrieb größer geworden ist. Auch der Sachverständige Mag. GS hat in seinem Gutachten vom
  15. Juni 2016 ausgeführt, dass durch den Erwerb des Neugrundstückes eine Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werden ist.Durch den Erwerb des Grundstückes *** ist ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstanden, da dieser Betrieb größer geworden ist. , Auch der Sachverständige Mag. GS hat in seinem Gutachten vom
  16. Juni 2016 ausgeführt, dass durch den Erwerb des Neugrundstückes eine Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werden ist. d) Die Überlegungen betreffend den selbst verursachten Agrarstrukturmangel durch den Ankauf des Grundstückes *** entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich des Grundstückes *** wurde auch kein Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt.“ Im Rahmen der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter auf das bisherige Beschwerdevorbringen und seinen Schriftsatz vom
  17. August
  18. Sämtliche Voraussetzungen nach dem FLG seien aus seiner Sicht erfüllt, weshalb ein positiver Bescheid erlassen werden müsste. Der landwirtschaftliche Sachverständige erläuterte sein Gutachten.
  19. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten. Dieses blieb im gesamten Verfahren von allen Parteien unwidersprochen. Die Frage, ob der Agrarstrukturmangel der nicht vorhandenen Erschließung des Grundstücks *** nicht vom Beschwerdeführer sondern erstmalig vom Sachverständigen der NÖ ABB ins Treffen geführt wurde, ist, wie aus den Ausführungen unter Punkt 6 ersichtlich ist, für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
  20. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1Abs.

1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Paragraph eins, Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§ 1Abs.

2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 41leg.

cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 41, leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
  3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
  4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
  5. Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

§ 42Abs.

1 leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

§ 42Abs.

2 leg. cit. ist Voraussetzung nach § 1, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung nach Paragraph eins,, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben.

§ 43Abs. 1 leg. cit. sind Voraussetzungen im Sinne des § 42, dass

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. sind Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42,, dass

  1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
  2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder b) sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.

§ 43Abs.

1 leg. cit. gelten als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. gelten als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

  1. Erwägungen: Das FLG sieht zwei unterschiedliche Varianten eines Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 41 leg. cit. ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 41 leg. cit. zur Anwendung kommen. § 42 FLG stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unter der erstgenannten Variante zu subsumieren. Ein Verfahren nach § 42 leg. cit. ist somit an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 41 FLG orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen.Das FLG sieht zwei unterschiedliche Varianten eines Flurbereinigungsverfahrens vor. In Paragraph 41, leg. cit. ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des Paragraph 41, leg. cit. zur Anwendung kommen. Paragraph 42, FLG stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unter der erstgenannten Variante zu subsumieren. Ein Verfahren nach Paragraph 42, leg. cit. ist somit an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 41, FLG orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt u.a. die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2013, 2012/07/0228).An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt u.a. die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2013, 2012/07/0228). Die in § 42 FLG vorgesehene bescheidmäßige Feststellung ist an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 FLG ebenso vorliegen (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2011, 2009/07/0062) wie jene des § 43 FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH vom
  5. September 2009, 2009/07/0045, mwN). Die in Paragraph 42, FLG vorgesehene bescheidmäßige Feststellung ist an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG ebenso vorliegen vergleiche VwGH vom
  6. Februar 2011, 2009/07/0062) wie jene des Paragraph 43, FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in Paragraph 42, FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH vom
  7. September 2009, 2009/07/0045, mwN). Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, nämlich die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. VwGH vom
  8. September 2004, 2002/07/0015 und vom
  9. November 2011, 2011/07/0150). Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, nämlich die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist vergleiche VwGH vom
  10. September 2004, 2002/07/0015 und vom
  11. November 2011, 2011/07/0150). Gerade das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Wie sich im Zug der Erstellung des landwirtschaftlichen Gutachtens herausstellte, hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig seinen Betrieb an den Sohn übergeben. Dieser bewirtschaftet nunmehr, seinen ursprünglich eigenen Betrieb eingerechnet, landwirtschaftliche Flächen (inkl. Pachtflächen) im Gesamtausmaß von etwa 129 ha. Wie aus der eingangs zitierten Bestimmung des § 1 FLG hervorgeht, kommt die positive Erlassung der beantragten bodenreformatorischen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn der Erwerb des Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft erfolgt (vgl. VwGH vom
  12. März 1999, 98/07/0135). Entscheidend für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit den genannten Vorgaben stehend ist daher im vorliegenden Fall, der landwirtschaftliche Betrieb, seine vor dem Vertrag gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg. Der landwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges steht im Mittelpunkt der genannten Verfahren. Auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme nach § 42 FLG hat sich allein an der Verbesserung des Erfolges des landwirtschaftlichen Betriebes zu orientieren; dies ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - eindeutig aus dem Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FLG.Gerade das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Wie sich im Zug der Erstellung des landwirtschaftlichen Gutachtens herausstellte, hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig seinen Betrieb an den Sohn übergeben. Dieser bewirtschaftet nunmehr, seinen ursprünglich eigenen Betrieb eingerechnet, landwirtschaftliche Flächen (inkl. Pachtflächen) im Gesamtausmaß von etwa 129 ha. Wie aus der eingangs zitierten Bestimmung des Paragraph eins, FLG hervorgeht, kommt die positive Erlassung der beantragten bodenreformatorischen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn der Erwerb des Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft erfolgt vergleiche VwGH vom
  13. März 1999, 98/07/0135). Entscheidend für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit den genannten Vorgaben stehend ist daher im vorliegenden Fall, der landwirtschaftliche Betrieb, seine vor dem Vertrag gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg. Der landwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges steht im Mittelpunkt der genannten Verfahren. Auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme nach Paragraph 42, FLG hat sich allein an der Verbesserung des Erfolges des landwirtschaftlichen Betriebes zu orientieren; dies ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - eindeutig aus dem Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG. Unter dem Begriff „Angelegenheit der Bodenreform“ im Fall einer Flurbereinigung ist daher nicht ein isolierter wirtschaftlicher Einzelakt zu verstehen, wie z. B. hier das flurbereinigende Rechtsgeschäft bzw. der Kaufvertrag. Es ist vielmehr nach dem oben Gesagten ein darüber hinausgehendes Begriffsverständnis geboten, wonach Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit „Flurbereinigung“ der landwirtschaftliche Betrieb ist, bei dem auch der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintritt. Liegt ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb nicht vor, liegt schon die Grundvoraussetzung, die zur Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides erforderlich ist, nicht vor. Bei dieser Beurteilung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung abzustellen. Der normative Gehalt eines positiven Feststellungsbescheides erschöpft sich nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzung für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Ein derartiger Bescheid beinhaltet vielmehr auch die „Durchführung“ des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren in der Langform das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Kurzverfahren an die Rechtskraft des Bescheides gebunden, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren (zutreffendenfalls) „durchgeführt“ wird. Somit handelt es sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um einen klassischen Feststellungsbescheid, sondern um eine Rechtsgestaltung, die in Form eines Feststellungsbescheides erfolgt (vgl. VwGH vom
  14. Oktober 2010, 2008/07/0119). Bei dieser Beurteilung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung abzustellen. Der normative Gehalt eines positiven Feststellungsbescheides erschöpft sich nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzung für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Ein derartiger Bescheid beinhaltet vielmehr auch die „Durchführung“ des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren in der Langform das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Kurzverfahren an die Rechtskraft des Bescheides gebunden, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren (zutreffendenfalls) „durchgeführt“ wird. Somit handelt es sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um einen klassischen Feststellungsbescheid, sondern um eine Rechtsgestaltung, die in Form eines Feststellungsbescheides erfolgt vergleiche VwGH vom
  15. Oktober 2010, 2008/07/0119). Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente erübrigt sich daher. Angemerkt sei aber noch ergänzend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht jeder Zukauf von Grundflächen an sich eine unwirtschaftliche Betriebsgröße verbessert. Entscheidend dabei ist vielmehr, ob sich der Kauf mit Rücksicht auf die vorhandene persönliche und sachliche Ausstattung des Betriebes betriebswirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. So ist eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit auch bei einem Betrieb möglich, der keine zuvor genannten Agrarstrukturmängel aufweist. Der Umstand alleine, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundflächen die Bewirtschaftung eines nun größeren Grundstücks rationeller gestaltet, lässt es nicht zwingend erscheinen, dass vor diesem Erwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen wäre (vgl. VwGH vom
  16. November 2009, 2006/07/0063). Unterlagen, die das Vorliegen einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße belegt hätten, sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgelegt worden, noch sind entsprechende Anhaltspunkte hiefür im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Es ist bei der bloßen Behauptung einer solchen geblieben. Angemerkt sei aber noch ergänzend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht jeder Zukauf von Grundflächen an sich eine unwirtschaftliche Betriebsgröße verbessert. Entscheidend dabei ist vielmehr, ob sich der Kauf mit Rücksicht auf die vorhandene persönliche und sachliche Ausstattung des Betriebes betriebswirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. So ist eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit auch bei einem Betrieb möglich, der keine zuvor genannten Agrarstrukturmängel aufweist. Der Umstand alleine, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundflächen die Bewirtschaftung eines nun größeren Grundstücks rationeller gestaltet, lässt es nicht zwingend erscheinen, dass vor diesem Erwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen wäre vergleiche VwGH vom
  17. November 2009, 2006/07/0063). Unterlagen, die das Vorliegen einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße belegt hätten, sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgelegt worden, noch sind entsprechende Anhaltspunkte hiefür im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Es ist bei der bloßen Behauptung einer solchen geblieben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  18. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.450.001.2014

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