RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-891/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn Ing. FM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.07.2016, Zl PLS1-F-111009/002, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch an die Stelle der Wortfolge „sich binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen“ Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch an die Stelle der Wortfolge „sich binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen“ die Wortfolge „sich bis spätestens
- November 2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen“ zu treten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens amtsärztlich im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B gesundheitlich geeignet ist, untersuchen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar den geforderten internistischen Befund der belangten Behörde übermittelt habe, sich jedoch keiner amtsärztlichen Untersuchung bis
- Juli 2016 unterzogen habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht folgende Beschwerde erhoben: „Beschwerde Das angemahnte Facharztgutachten Dr. JH wurde Ihnen nach Einlangen beim Hausarzt Dr. PR am
- Juli 2016-08-02 postalisch übermittelt. Aus diesem Gutachten geht eindeutig hervor, dass kein Einwandgegen das Lenken eines KFZ Gruppe 2 besteht.Aus diesem Gutachten geht eindeutig hervor, dass kein Einwand, gegen das Lenken eines KFZ Gruppe 2 besteht. und die Vorwürfe der Amtsärztin - reine Spekulation, sind -und absolut keine anderen Gründe für die irrige Annahme einerFahruntauglichkeit vorliegen.und die Vorwürfe der Amtsärztin - reine Spekulation, sind -, und absolut keine anderen Gründe für die irrige Annahme einer, Fahruntauglichkeit vorliegen. Der Gutachter geht Aufgrund der vorgelegten Dokumentationen ausschließlich von psychischen Stresssituationen aus ; die aus den bereits dargelegten Umständen vorliegen ; und in Kürze von einem psychiatrischen Gutachter bestätigt werden. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens kann die Behörde feststellen;in welcher Form eine amtsärztliche Untersuchung zu anderen ; als den attestierten Ergebnissen ; von einer bestehenden Fahruntauglichkeit führen wird..Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens kann die Behörde feststellen;, in welcher Form eine amtsärztliche Untersuchung zu anderen ; als den attestierten Ergebnissen ; von einer bestehenden Fahruntauglichkeit führen wird.. Da eine lebensgefährliche Phobie vorliegt, ist jegliche einschlägige Stressbelastung (lt. Internist Dr. JH) zu vermeiden, wobei eine solche ; die verfügte unnötige „ amtsärztliche Untersuchung „ darstellt. Das Gutachten wird Ihnen dann übermittelt.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 8 FSG lautet:Paragraph 8, FSG lautet:
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Absatz 5,Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1.Ziffer eins die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3); 2.Ziffer 2 die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung; 3.Ziffer 3 die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle; 4.Ziffer 4 die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,; 5.Ziffer 5 die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Festgestellt wird zunächst, dass die Bedenken der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben angeführten Klassen zweifelsfrei begründet sind. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 01.07.2016, wonach der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter stark überhöhtem Blutdruck und bestehenden Panikattacken im Zusammenhang mit gerichtlichen Terminen leide. Der Beschwerdeführer ist auch der Aufforderung zur Beibringung eines internistischen Befundes nachgekommen, vermeint jedoch, dass eine weitere amtsärztliche Untersuchung nicht erforderlich sei, bzw eine solche Panikattacken bei ihm auslösen könne. Schon nach der gegenständlichen Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG ist die Behörde verpflichtet, im Falle der vorliegenden Bedenken eine amtsärztliche Untersuchung im Sinne des § 8 FSG durchzuführen und genügt es keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur durch Vorlage des internistischen Befundes des Dr. JH vom 14.07.2016, nachzuweisen, da diese Untersuchung nur einen Teilbereich der im § 8 FSG erforderlichen Untersuchungen darstellt.Schon nach der gegenständlichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist die Behörde verpflichtet, im Falle der vorliegenden Bedenken eine amtsärztliche Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, FSG durchzuführen und genügt es keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur durch Vorlage des internistischen Befundes des Dr. JH vom 14.07.2016, nachzuweisen, da diese Untersuchung nur einen Teilbereich der im Paragraph 8, FSG erforderlichen Untersuchungen darstellt. Insbesondere ist es unzulässig, einer gesetzlichen Verpflichtung deswegen nicht nachzukommen, weil diese Erfüllung die psychische Erkrankung geradezu auslöst. Wenn schon der bloße Kontakt mit gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Organen Panikattacken beim Beschwerdeführer auslöst, ist – abgesehen davon, dass die Untersuchung gemäß § 8 FSG ohnehin unumgängliche Voraussetzung zur Erteilung einer Lenkberechtigung ist – eine weiterführende Untersuchung zur Feststellung einer Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker, welcher schon an sich grundsätzlich einer ständigen Überwachung und damit ständigem Kontakt mit der Exekutive unterliegt – jedenfalls erforderlich.Wenn schon der bloße Kontakt mit gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Organen Panikattacken beim Beschwerdeführer auslöst, ist – abgesehen davon, dass die Untersuchung gemäß Paragraph 8, FSG ohnehin unumgängliche Voraussetzung zur Erteilung einer Lenkberechtigung ist – eine weiterführende Untersuchung zur Feststellung einer Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker, welcher schon an sich grundsätzlich einer ständigen Überwachung und damit ständigem Kontakt mit der Exekutive unterliegt – jedenfalls erforderlich. Darüber hinaus dürfen Untersuchungen gemäß § 8 FSG nur von dazu autorisierten Ärzten vorgenommen werden.Darüber hinaus dürfen Untersuchungen gemäß Paragraph 8, FSG nur von dazu autorisierten Ärzten vorgenommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.891.001.2016