RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1731/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280:2.
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280: Wiederkehrende Prüfungen § 12.
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 12,
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß. § 16.
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 16,
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer …
- eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 1 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4), …
- eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (Paragraph 12, Absatz eins, oder 3, Paragraph 19, Absatz 2, 3, oder 4), …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist teilweise begründet. 3.1.
- Betreiber der verfahrensgegenständlichen Gasanlage ist Herr JM, während der Beschwerdeführer seit 2007 als Sachwalter des Herrn JM agiert. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einen Abnahmebefund vom
- Oktober 2015 erst im Zuge des gegen ihn als Sachwalter des die Gasanlage betreibenden Klienten geführten Strafverfahrens veranlasst und vorgelegt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einen Abnahmebefund vom ,
- Oktober 2015 erst im Zuge des gegen ihn als Sachwalter des die Gasanlage betreibenden Klienten geführten Strafverfahrens veranlasst und vorgelegt. 3.1.
- Der Schutzzweck der Norm des § 12 Abs. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 besteht darin, ortsfeste Gasanlagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelmäßigen - im Abstand von 12 Jahren - sicherheitstechnischen Prüfungen zu unterziehen bzw. warten zu lassen. Vergleichend zum Schutzzweck des § 12 Abs. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 Abs. 1 Wiener Gasgesetz 2006 herangezogen werden, nach dem Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben sind, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. (vgl. VwGH vom
- Mai 2009, Zl. 2009/04/0155). Zusätzlich dürfen bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat auch Überlegungen einbezogen werden, die nicht zum Schutzzweck der Norm gehören (vgl. VwGH vom
- November 1986, Zl. 86/10/0163). Da im gegenständlichen Verfahren ein ordnungsgemäßer Überprüfungsbefund sofort nach Bekanntwerden des Fehlens vom Beschwerdeführer als Sachwalter veranlasst und vorgelegt wurde (und somit eine Überprüfung stattgefunden hat), konnte dadurch auch eine regelmäßige Wartung durch den (besachwalterten) Betreiber der Gasanlage nachgewiesen werden. In der Folge konnte der Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Betracht gezogen werden.Der Schutzzweck der Norm des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 besteht darin, ortsfeste Gasanlagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelmäßigen - im Abstand von 12 Jahren - sicherheitstechnischen Prüfungen zu unterziehen bzw. warten zu lassen. Vergleichend zum Schutzzweck des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Gasgesetz 2006 herangezogen werden, nach dem Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben sind, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. vergleiche VwGH vom
- Mai 2009, Zl. 2009/04/0155). Zusätzlich dürfen bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat auch Überlegungen einbezogen werden, die nicht zum Schutzzweck der Norm gehören vergleiche VwGH vom
- November 1986, Zl. 86/10/0163). Da im gegenständlichen Verfahren ein ordnungsgemäßer Überprüfungsbefund sofort nach Bekanntwerden des Fehlens vom Beschwerdeführer als Sachwalter veranlasst und vorgelegt wurde (und somit eine Überprüfung stattgefunden hat), konnte dadurch auch eine regelmäßige Wartung durch den (besachwalterten) Betreiber der Gasanlage nachgewiesen werden. In der Folge konnte der Ausspruch einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Betracht gezogen werden. 3.1.
- Zur Strafzumessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschwerdeführer ist seiner Vorlagepflicht - als Sachwalter des eigentlichen Betreibers der verfahrensgegenständlichen Anlage - an die Behörde sofort nach Bekanntwerden des Fehlens eines Überprüfungsbefundes nachgekommen, wenngleich die Frist zur 12 jährigen Überprüfung der Gasanlage bereits abgelaufen war. Er hat als Vertreter des besachwalterten Eigentümers der Gasanlage somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. etwa VwGH vom
- September 2000, Zl. 2000/05/0012, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom
- April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom
- Februar 2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt eine Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Wie die belangte Behörde erkannt hat, löst eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung keine Rechtswirkungen aus (vgl. VwGH vom
- Juni 1999, Zl. 97/02/0186). Die Bestellung eines Vertreters bewirkt somit, dass dieser alle Prozesshandlungen für den Vertretenen (hier Besachwalterten) vornehmen kann (d.h. die Handlungen des Vertreters - also auch dessen Versäumnisse - sind dem Vertretenen zuzurechnen). Zum anderen hat die Behörde Verfahrenshandlungen (z.B. Benachrichtigung über Ermittlungsergebnisse, Verkündung und Zustellung von Bescheiden) gegen den Vertreter zu setzen.Er hat als Vertreter des besachwalterten Eigentümers der Gasanlage somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten vergleiche etwa VwGH vom
- September 2000, Zl. 2000/05/0012, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom
- April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom
- Februar 2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt eine Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Wie die belangte Behörde erkannt hat, löst eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung keine Rechtswirkungen aus vergleiche VwGH vom ,
- Juni 1999, Zl. 97/02/0186). Die Bestellung eines Vertreters bewirkt somit, dass dieser alle Prozesshandlungen für den Vertretenen (hier Besachwalterten) vornehmen kann (d.h. die Handlungen des Vertreters - also auch dessen Versäumnisse - sind dem Vertretenen zuzurechnen). Zum anderen hat die Behörde Verfahrenshandlungen (z.B. Benachrichtigung über Ermittlungsergebnisse, Verkündung und Zustellung von Bescheiden) gegen den Vertreter zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" (vgl. VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/05/0002). Die objektiv späte (nach 12 Jahren), subjektiv aber dennoch umgehende Übermittlung des Überprüfungsberichts an die Behörde (sofort nach Bekanntwerden des Fehlens) kann daher als geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers gewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" vergleiche VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/05/0002). Die objektiv späte (nach 12 Jahren), subjektiv aber dennoch umgehende Übermittlung des Überprüfungsberichts an die Behörde (sofort nach Bekanntwerden des Fehlens) kann daher als geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers gewertet werden. Mildernd war auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, während erschwerend nichts zu werten war. Somit war eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angemessen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 3.1.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Entfall der Kosten: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. die unter Punkt 3.
- zitierte Judikatur), eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche die unter Punkt 3.
- zitierte Judikatur), eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1731.001.2016