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{'item': 'LVwG-AV-371/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-371/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 7Abs.

3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen wurde (vgl. aus der stRsp etwa VwGH vom

  1. November 2011, 2009/11/0263, sowie vom
  2. Mai 2006, 2004/11/0201).3.2.
  3. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen wurde vergleiche aus der stRsp etwa VwGH vom

  1. November 2011, 2009/11/0263, sowie vom
  2. Mai 2006, 2004/11/0201). 3.2.
  3. Die belangte Behörde ist aufgrund des in den Feststellungen genannten Urteils – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in diesem Urteil genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung seiner Tochter begangen hat (vgl. zur Bindung der Führerscheinbehörde an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes zB abermals VwGH vom
  4. Mai 2006, 2004/11/0201).3.2.
  5. Die belangte Behörde ist aufgrund des in den Feststellungen genannten Urteils – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in diesem Urteil genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung seiner Tochter begangen hat vergleiche zur Bindung der Führerscheinbehörde an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes zB abermals VwGH vom
  6. Mai 2006, 2004/11/0201). 3.2.
  7. Allerdings durfte die belangte Behörde aufgrund der – mit
  8. Oktober 2015 geänderten – Bestimmung des § 7 Abs. 5 FSG nicht (mehr) vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“

§ 7FSG ausgehen:3.2.4.

Allerdings durfte die belangte Behörde aufgrund der – mit 1. Oktober 2015 geänderten – Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, FSG nicht (mehr) vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“

Paragraph 7, FSG ausgehen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die letzte strafbare Handlung gemäß § 207 StGB am

  1. Jänner 1995, die letzte Tathandlung gemäß § 212 StGB „im Herbst 1999“.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die letzte strafbare Handlung gemäß Paragraph 207, StGB am
  2. Jänner 1995, die letzte Tathandlung gemäß Paragraph 212, StGB „im Herbst 1999“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des seit
  3. Oktober 2015 in Kraft stehenden § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen – und zwar ungeachtet ihrer Verwerflichkeit – dann nicht als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Absatz 1, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Nach dem eindeutigen Wortlaut des seit
  4. Oktober 2015 in Kraft stehenden Paragraph 7, Absatz 5, FSG gelten strafbare Handlungen – und zwar ungeachtet ihrer Verwerflichkeit – dann nicht als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Absatz 1, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Aufgrund der Begehung vor weit mehr als fünf Jahren stellen die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers keine „bestimmten Tatsachen“

§ 7Abs.

3 Z 8 FSG dar. Auch sonst liegt keine „bestimmte Tatsache“

§ 7Abs.

3 FSG vor.Aufgrund der Begehung vor weit mehr als fünf Jahren stellen die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers keine „bestimmten Tatsachen“

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG dar. Auch sonst liegt keine „bestimmte Tatsache“

Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor. Die belangte Behörde durfte daher – mangels Vorliegen einer bestimmten Tatsache

§ 7Abs.

1 FSG – die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht verneinen und somit keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen.Die belangte Behörde durfte daher – mangels Vorliegen einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz eins, FSG – die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht verneinen und somit keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher – aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der Spruchteile – zur Gänze ersatzlos aufzuheben. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB VwGH vom
  2. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB VwGH vom
  3. Mai 2016, Ra 2016/05/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.371.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.