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{'item': 'LVwG-AV-413/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 12§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-413/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 12.4.2016, Zl. PLS3-W-16169/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass am 21.3.2016 eine Hausdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, wegen des Verdachtes des Suchtmittelhandels. Bei dieser Hausdurchsuchung bzw. freiwilligen Nachschau wurde den Polizeibeamten von der Mutter die Wohnungstür geöffnet. Sie hätten noch im versperrten Zimmer geschlafen. Vor dem Öffnen der Zimmertür hätten die Polizeibeamten eindeutige Geräusche wahrnehmen können, welche darauf hinweisen würden, dass etwas versteckt wird. Kurz darauf sei die Tür geöffnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten gleich auf den Besitz einer Waffe angesprochen worden sei, hätte er diese, eine CO²-Pistole, Kaliber 4,5 mm, gleich freiwillig herausgegeben. Die Waffe sei unter der Matratze des Bettes aufbewahrt worden. Die Schachtel der Waffe sei auf dem Wandverbau gelegen. Als Rechtfertigung zum Waffenbesitz hätten Sie folgende Angaben gemacht: „Ich habe sie mir schon vor ca. 2 Jahren gekauft. Einen bestimmten Grund gab es dafür aber nicht.“ Auf den Drogenkonsum angesprochen hätte der Beschwerdeführer verneint, Drogen in der Wohnung zu verwahren. Einer freiwilligen Nachschau durch die einschreitenden Polizeibeamten hätte er zugestimmt. In einer neben dem Bett abgestellten Sporttasche seien folgende Suchtmittel vorgefunden worden: zwei größere Buggys mit 1,5 und 3,5 Gramm Cannabiskraut, ein kleineres Buggy mit 1,2 Gramm Cannabiskraut, weiters diverse leere Sackerl und Buggys mit anhaftenden Rückständen von Cannabis. Nach diesem Fund hätten Sie freiwillig ein weiteres kleines Buggy mit 0,5 Gramm, vermutlich Cannabisharz, herausgegeben. Die aufgefundenen Suchtmittel seien durch die Kriminalpolizei sichergestellt worden. Bei der anschließenden Beschuldigtenvernehmung hätten Sie sich grundsätzlich nur zum Drogenkonsum und Drogenverkauf geständig gezeigt. Weiters sei von der Polizei erhoben worden, dass Sie unter starken Depressionen leiden würden. Sie würden die verschiedensten Anti-Depressiver konsumieren und sich diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung befinden. Bei der polizeilichen Einvernahme am 21.03.2016 gaben Sie unter anderen folgendes an: Sie hätten eine CO²-Waffe den Polizeibeamten freiwillig übergeben, die unter der Matratze versteckt gewesen sei. Zu dem sichergestellten Cannabiskraut hätten Sie erklärt, dass Ihnen das Gras nicht gehören würde. Sie würden es für einen Freund aufheben. Die sichergestellte Waffe hätten Sie im Waffengeschäft in *** gekauft. Sie hätten diese Waffe schon benutzt, indem Sie in Ihrem Zimmer auf leere Dosen geschossen hätten. Am Samstag, den 19.03.2016, hätten Sie das letzte Mal Suchtgift (Amphetamin oder Metamphetamin) genommen. Sie hätten dafür nichts bezahlt. Sie selbst hätten Suchtmittel nie weitergeben oder weiterverkauft. Bei der weiteren Befragung gaben Sie an, Sie würden mit der Arbeit und mit Ihrer Familie unter ständigem Stress stehen und Ihr Vater sei ein Arschloch. Sie seien psychisch so belastet, das Geld würde Ihnen ausgehen und hätten auch noch fast € 100.000,- Schulden. Von einem Bekannten, dem Sie Geld geborgt hätten, hätten Sie ca. 30 Gramm Gras bekommen, welches mehr als € 200,- Wert gewesen sei. Sie hätten dann zugegeben, dass Sie vier- oder fünfmal Drogen verkauft hätten. Die 30 Gramm seien in 1 ½ bis 2 Tagen weg gewesen. Sie hätten die Drogen in *** verkauft. Sie hätten weiters zugegeben, dass Sie seit November 2015 eine Menge von 40 bis 45 Gramm Gras verkauf hätten. Mit Ihrer Ex-Freundin, KS, seien Sie 6 Monate zusammen gewesen. Ihre Ex-Freundin sei psychisch komplett gestört und am Boden gewesen. Die Anschuldigungen, wie Körperverletzung, Vergewaltigung, Nötigung, die Sie gegen Ihre Ex-Freundin begangen hätten, würden Sie alle bestreiten. Sie würden auch bestreiten, dass Sie Ihrer Ex-Freundin gedroht hätten: „Ich stech dich ab, du ehrenlose Schlampe!“. Weiters wurde Ihnen bei der Befragung vorgeworfen, dass es ein Tagebuch von Ihnen geben würde, in welchem Sie über Verkäufe von Drogen oder von Verbrechen zur Bekämpfung Ihrer finanziellen Probleme geschrieben hätten. Sie hätten dies so ausgelegt, dass alles nicht so gewesen sei und Sie es nur so geschrieben hätten. Es würde sich eher um Szenarien handeln und Sie hätten nur Blödsinn geschrieben. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 30.03.2016 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 31.03.2016 persönlich zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von 1 Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräftet haben. Rechtlich war dazu zu erwägen:

§ 12

Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  2. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  3. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  4. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.

§ 13Abs.

1 des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 13, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 13Abs.

2 leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

§ 13Abs.

4 leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 13, Absatz 4, leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Der Ihnen vorgeworfene und von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt stellt den Tatbestand der "missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung" dar. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt , insbesondere die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe und die Drohung gegen Ihre Ex-Freundin mit dem Abstechen, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid rechtlich verfehlt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Insp. SF und BI MW sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Unbestritten ist, dass am 21.3.2016 eine freiwillige Nachschau beim Beschwerdeführer zu Hause wegen des Verdachtes des Suchtmittelhandels durchgeführt wurde. Bei dieser freiwilligen. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten gleich auf den Besitz einer Waffe angesprochen. Dieser gab daraufhin freiwillig und unverzüglich, eine CO²-Pistole, Kaliber 4,5 mm, heraus. Die Waffe war unter der Matratze des Bettes aufbewahrt worden. Die Schachtel der Waffe lag auf dem Wandverbau. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er eine kurze Zeit lang Drogen konsumiert habe. In einer neben dem Bett abgestellten Sporttasche wurden folgende Suchtmittel vorgefunden: zwei größere Buggys mit 1,5 und 3,5 Gramm Cannabiskraut, ein kleineres Buggy mit 1,2 Gramm Cannabiskraut, weiters diverse leere Sackerl und Buggys mit anhaftenden Rückständen von Cannabis. Nach diesem Fund hat der Beschwerdeführer freiwillig ein weiteres kleines Buggy mit 0,5 Gramm, vermutlich Cannabisharz, herausgegeben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer unter starken Depressionen leidet, Medikamente einnimmt oder in ärztlicher Behandlung deshalb ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer verhielt sich bei der gesamten freiwilligen Nachschau kooperativ. Ebenso zeigte er nach den Aussagen der Beamten bei der Nachschaue keine depressiven Anzeichen. Diese seien erst bei der Einvernahme hervorgekommen, als er zu seiner Ex-Freundin befragt worden ist. Anzumerken ist, dass offensichtlich keine Medikamente bei dem Beschwerdeführer vorgefunden wurden, die auf eine Depression hinweisen. Ebenso ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich, weshalb er in Behandlung seien sollte. Im gesamten Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf eine eventuelle Behandlung wegen einer Depression. Dass der Beschwerdeführer bei den Vorwürfen betreffend seiner Ex-Freundin weinerlich und aufgelöst wirkte verwundert nicht weiter, wenn man in Betracht zieht welche Taten ihm hier vorgeworfen werden. Der Suchtmittelkonsum wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab selbst an, dass er geringe Mengen Suchtmittel konsumiert habe. Die diesbezüglichen Verfahren würden noch laufen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, dass er nach einer Sturmhaube im Internet gesucht habe, konnte er in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er dies für die Arbeit getan habe. Soweit im Handy des Beschwerdeführers eine Art von Tagebuch vorgefunden wurde, konnte nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer hier seien tatsächlichen Taten niedergeschrieben hat. Auch wenn es für das Gericht nicht sehr glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer sich schriftstellerisch betätigen wollte, musste berücksichtigt werden, dass er die Daten freiwillig herausgab und diese nicht per se als Geständnis gewertet werden konnten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dies nach der Einnahme von Drogen verfasst zu haben. Es konnte daher nicht festgestellt werden, wieviel Wahrheitsgehalt diese Notizen hatten. Rechtlich folgt:

§ 12

Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf Waffen. Der Beschwerdeführer verhielt sich stets kooperativ und zeigen sich keine Hinweise darauf, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Die Vorwürfe betreffend der Ex-Freundin werden noch in anderen Gerichtsverfahren geprüft. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwendet hat oder dies in Zukunft tun würde. Da somit die Voraussetzungen für ein Waffenverbot weggefallen sind war der Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.413.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.