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{'item': 'LVwG-AV-724/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-724/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Mit Bescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach, vom
  4. November 2015, Kunden-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, neben einer 240 Liter Altpapiertonne bei 6 Entleerungen ein 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen der drei Bescheide (Verpflichtungsbescheid, Abfallwirtschaftsgebühren- und –abgaben, Seuchenvorsorgeabgabe) erhalten, ist zum einen unsubstantiiert und zum andern nicht nachvollziehbar. 3.1.
  5. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers unbestritten im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer zumindest zeitweise genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers unbestritten im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer zumindest zeitweise genutzt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. 3.1.
  6. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist aber nun weder die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben bzw. der jährlich zu entrichtenden Seuchenvorsorgeabgabe (vom Verpflichtungsverfahren abgeleitete Verfahren nach dem Regime der BAO), sondern vielmehr eine Rechnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
  7. Februar
  8. Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde zunächst, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
  9. Februar 2016, Kundennummer ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH vom
  10. Dezember 2000, Zl. 95/15/0171, und vom
  11. Dezember 2005, Zlen. 2004/14/0111 und 2005/14/0006).Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH vom
  12. Dezember 2000, Zl. 95/15/0171, und vom
  13. Dezember 2005, Zlen. 2004/14/0111 und 2005/14/0006). Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des Paragraph 96, letzter Satz BAO keinen Bedenken. Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Rechnung“. Hervorzuheben ist, dass dieser als Lastschriftanzeige zu wertende Erledigung der normative Gehalt fehlt. Das Gesetz (BAO) selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH vom
  14. März 1996, Zl. 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Bereitstellungsanteil, gebühr, Abfallwirtschaftsabgabe Bereitstellungsanteil, Behandlungsanteil Restmüll, Abfallwirtschaftsabgabe Restmüll, Seuchenvorsorgeabgabe) die für das
  15. Halbjahr 2016 (1.1.2016 – 30.6.2016) die fälligen Beträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom
  16. Februar 2016 somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung dar. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Rechnung“. Hervorzuheben ist, dass dieser als Lastschriftanzeige zu wertende Erledigung der normative Gehalt fehlt. Das Gesetz (BAO) selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die Paragraphen 227, Absatz 4, Litera a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu vergleiche VwGH vom
  17. März 1996, Zl. 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Bereitstellungsanteil, gebühr, Abfallwirtschaftsabgabe Bereitstellungsanteil, Behandlungsanteil Restmüll, Abfallwirtschaftsabgabe Restmüll, Seuchenvorsorgeabgabe) die für das
  18. Halbjahr 2016 (1.1.2016 – 30.6.2016) die fälligen Beträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom
  19. Februar 2016 somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige gemäß Paragraph 227, Absatz 4, Litera a, BAO ohne normative Bedeutung dar. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. 3.1.
  20. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
  21. Februar 2016, Kundennummer ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet. Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom
  22. Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, und vom
  23. November 2010, Zl. 2010/17/0066). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers vom
  24. Februar 2016 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, nicht zu beanstanden.Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom
  25. Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, und vom
  26. November 2010, Zl. 2010/17/0066). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers vom
  27. Februar 2016 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
  28. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) dem in Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Es handelt sich im gegenständlichen Fall eben um eine (wegen Abänderung der zu Unrecht ergangenen inhaltlichen Berufungsentscheidung mit Erkenntnis zu treffende) Formalentscheidung, für welche gerade § 274 Abs. 3 Z.1 BAO eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vorsieht. Es handelt sich im gegenständlichen Fall eben um eine (wegen Abänderung der zu Unrecht ergangenen inhaltlichen Berufungsentscheidung mit Erkenntnis zu treffende) Formalentscheidung, für welche gerade Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vorsieht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  29. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  30. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  31. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.724.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.