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LVwG-AV-883/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-883/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn HH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Juni 2016, WUJ3-H-15509/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  4. Juni 2016, Zl. WUJ3-H-15509/002, vorgeschriebene Betrag in Höhe von € 5.088,44 ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  6. Juni 2016, Zl. WUJ3-H-15509/002, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der für Herrn JH mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
  7. Juni 2015, Zl. WUJ3-H-15509/002, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von
  8. Juni 2015 bis
  9. Dezember 2015 in der Höhe von € 5.088,44, dem Land NÖ zu ersetzen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der am
  10. Dezember 2015 verstorbene JH in der Zeit von
  11. Juni 2015 bis
  12. Dezember 2015 auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 10.176,87 würden sich aus dem vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 21.734,10 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 11.557,23 ergeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom
  13. April 2016, GZ. 13 A 521/15z sei dem Beschwerdeführer der Nachlass nach Herrn JH zur Hälfte eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses ergebe sich im Zeitpunkt der Einantwortung aus Aktiva in Höhe von insgesamt € 35.535,59 abzüglich Passiva in Höhe von insgesamt € 14.906,
  14. Der Wert des Nachlasse habe sohin € 20.628,98 betragen. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom
  15. Mai 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Auf Grund der rechtlichen Bestimmungen des NÖ SHG habe der Beschwerdeführer die Hälfte der nicht verjährten Sozialhilfekosten in der Höhe von € 5.088,44 zu zahlen, da ihm der Nachlass zur Hälfte eingeantwortet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Rechtmittelwerber fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er um ausführliche Darstellung der angeführten Rechnung (Aktiva, Passiva, Wert des Nachlasses)und alle näheren Informationen dazu ersuche, da ihm nicht klar sei, wie sich diese Vermögenswerte und auch die Passiva zusammensetzen würden. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
  16. August 2016 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass die Verwaltungsbehörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Vater des Beschwerdeführers, Herr JH, verstarb am
  17. Dezember
  18. In der Zeit von
  19. Juni 2015 bis
  20. Dezember 2015 erhielt der Vater des Beschwerdeführers Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten betrugen insgesamt € 10.176,87 und ergaben sich aus dem vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 21.734,10 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 11.557,
  21. Am
  22. April 2016 zu Zl. 13A521/15z fand vor dem öffentlichen Notar eine Verlassenschaftsabhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer und Herr DI RH als Bevollmächtigter des erblichen Sohnes AH anwesend waren. Der Substitut des Gerichtskommissärs belehrte die Anwesenden über das Wesen und die Rechtswirkungen der unbedingten und der bedingten Erbsantrittserklärung, der Erbsentschlagung und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 Außerstreitgesetz. Nach Belehrung durch den Rechtsubstituten gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch DI RH namens AH, eine unbedingte Erbantrittserklärung ab.Der Substitut des Gerichtskommissärs belehrte die Anwesenden über das Wesen und die Rechtswirkungen der unbedingten und der bedingten Erbsantrittserklärung, der Erbsentschlagung und die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 3, Außerstreitgesetz. Nach Belehrung durch den Rechtsubstituten gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch DI RH namens AH, eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Bei dieser Abhandlung erstatteten der Beschwerdeführer und der Bevollmächtigte namens AH eine Vermögenserklärung mit Aktiva in Höhe von € 35.535,59 (Guthaben bei der Volksbank *** AG und Volksbank *** AG) und Passiva (Pflegeheimkosten, Begräbniskosten) in Höhe von € 14.906,
  23. Nach Gegenüberstellung der Aktiva und der Passiva ergab sich ein reines Nachlassvermögen in Höhe von € 20.628,98 (das ist der Differenzbetrag von € 35.535,59 minus € 14.906,61). Der Beschwerdeführer und der Bevollmächtigte von AH gaben unter Voraussetzung der antragsgemäßen Erledigung einen Rechtsmittelverzicht ab. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom
  24. April 2016 zu Zl. 13A521/15z-9 wurde u.a. dem nunmehrigen Beschwerdeführer als auch Herrn AH der Nachlass des verstorbenen JH je zur Hälfte eingeantwortet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Zl. WUJ3-H-15509/
  25. Ebenso wurde Einsicht genommenen in den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom
  26. April 2016, Zl. 13 A 521/15z-9, und in das Protokoll betreffend die Verlassenschaftsabhandlung vom
  27. April 2016 zu Zl. 13 A521/15z. Aus dem Protokoll betreffend die Verlassenschaftsabhandlung sowie aus dem Einantwortungsbeschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Aus demselben Protokoll ergibt sich unter anderem auch die genaue Vermögenserklärung der Aktiva und Passiva des verstorbenen JH, erstattet vom Beschwerdeführer und dem Vertreter des Herrn AH in der Verlassenschaftsabhandlung am
  28. April 2016 vor dem öffentlichen Notar. An dieser nahm der Substitut des Gerichtskommissärs, der Beschwerdeführer und der Bevollmächtige des erbliche Sohnes AH teil. Die Anwesenheit ergibt sich auch durch die Abgabe der Unterschriften der anwesenden Personen auf dem Protokoll. Ebenso ist aus diesem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über den Inhalt der Verlassenschaftsabhandlung vom Substitut des Gerichtskommissärs belehrt wurde. Die Kosten der bewilligten Sozialhilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 38 NÖ Sozialhilfegesetz regelt den Ersatz der angefallenen Sozialhilfekosten durch den Hilfeempfänger. § 38 Abs. 4 leg.cit. verfügt ergänzend, dass die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe übergeht. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. Paragraph 38, NÖ Sozialhilfegesetz regelt den Ersatz der angefallenen Sozialhilfekosten durch den Hilfeempfänger. Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. verfügt ergänzend, dass die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe übergeht. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 40 NÖ SHG regelt in diesem Zusammenhang die Thematik der Verjährung. Nach § 40 Abs. 1 leg.cit. verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Paragraph 40, NÖ SHG regelt in diesem Zusammenhang die Thematik der Verjährung. Nach Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Nach § 40 Abs. 2 NÖ SHG unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als 5 Jahre verstrichen sind.Nach Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als 5 Jahre verstrichen sind. Im gegenständlichen Verfahren fielen offene nicht verjährte Sozialhilfekosten für den verstorbenen JH in Höhe von € 10.176,87 an. Die Zahlung der Hälfte dieser Kosten (€ 5.088,44) wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Einantwortungsbeschluss vom
  29. April 2016, Zl. 13 A 521/15z-9 der Nachlass des verstorbenen JH auf Grund einer Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung zur Hälfte eingeantwortet. Aus der Vermögenserklärung, aufgenommen vor dem öffentlichen Notar im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung vom
  30. April 2016, ergibt sich ein reines Nachlassvermögen von € 20.628,98, welches je zur Hälfte dem Beschwerdeführer als auch AH zufällt. Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Vermögenserklärung und im Zusammenhang mit dem Einantwortungsbeschluss ein Betrag von € 10.314,49 (das ist die Hälfte vom Wert des reinen Nachlassvermögens) zufällt. Auf Grund der Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung und der rechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 4 NÖ SHG aus der folgt, dass der Erbe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet, war die Vorschreibung der nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe € 5.088,44 seitens der Verwaltungsbehörde rechtmäßig.Auf Grund der Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung und der rechtlichen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG aus der folgt, dass der Erbe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet, war die Vorschreibung der nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe € 5.088,44 seitens der Verwaltungsbehörde rechtmäßig. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Grundrechtscharta entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Grundrechtscharta entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.883.001.2016

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