RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2300/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn FS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Zöhrer, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, Zl. PLS2-V-14 17686/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn FS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Zöhrer, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, , Zl. PLS2-V-14 17686/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, Zl. PLS2-V-14 17686/5, wird aufgehoben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, , Zl. PLS2-V-14 17686/5, wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmArt. 133 Abs.4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, Zl. PLS2-V-14 17686/5, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach § 111 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden angedroht.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2015, , Zl. PLS2-V-14 17686/5, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer im „Februar 2012 - 23.02.2014, 10.10 Uhr (Kontrolle)“ als Dienstgeber TS, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, in seinem Reitstall in ***, ***, im Ausmaß von vier bis fünf Stunden täglich, von Montag bis Sonntag, sieben Tage die Woche, beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei am 23.02.2014, um 10.10 Uhr, wurde Herr TS im angeführten Reitstall bei Pferdepflegetätigkeiten in verschmutzter Arbeitskleidung arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen.Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei am 23.02.2014, um , 10.10 Uhr, wurde Herr TS im angeführten Reitstall bei Pferdepflegetätigkeiten in verschmutzter Arbeitskleidung arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Annahme, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und TS ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, der Beschwerdeführer Dienstgeber gewesen sei und demnach TS der Beschäftigte, bekämpft werde. Die Behörde bleibe sämtliche Feststellungen, die erforderlich gewesen wären, ausgenommen die „Tatbeschreibung“ auf Seite 6 des Straferkenntnisses, schuldig. Aus welchem Grund ein Beschäftigungsverhältnis angenommen worden sei, warum als Arbeitgeber Herr FS und als Beschäftigter Herr TS und nicht umgekehrt, Herr TS als Arbeitgeber und der Beschwerdeführer als Beschäftigter festgestellt worden seien, bleibe die Behörde schuldig. Es fehle jede Beweiswürdigung. Die Behörde bleibe eine Stellungnahme zu den umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers schuldig. Der Beschwerdeführer habe in beiden schriftlichen Stellungnahmen ausführlich dargelegt, warum ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und Herrn TS nicht vorgelegen sein könne. Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS habe nie ein einvernehmlicher Wille bestanden, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Selbst die Finanzpolizei gebe in ihrem Schreiben vom 21.07.2014 an, Herr TS habe sich als selbständig Erwerbstätiger beim Krankenversicherungsträger angemeldet und Gewerbeschein und Steuernummer beantragt. Die Finanzpolizei habe weiters ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS zwei Jahre davor ein schriftlicher Vertrag „angedacht“ gewesen sei, wonach TS als selbständiger Pferdebetreuer tätig sein sollte. TS habe selbst angegeben, dass er den Gewerbeschein schon längst hätte beantragen sollen. Tatsächlich sei es so, dass TS dem Beschwerdeführer mehrfach zugesagt und versprochen habe, einen Gewerbeschein zu lösen, diesem Versprechen aber nie nachgekommen sei. Unrichtig und aktenwidrig seien die Ausführungen der Finanzpolizei, wonach TS „im Auftrag und mit Wissen vom Beschwerdeführer Leistungsentgelt von den einzelnen Pferdebesitzern bezog“. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise um die Pferdeeinstellung gekümmert. Ihm seien weder Pferde noch Pferdebesitzer bekannt gewesen, und habe er auch nicht die Entgeltvereinbarungen getroffen, welche Herr TS mit den Pferdebesitzern getroffen habe. Unrichtig und aktenwidrig sei weites die Feststellung der Finanzpolizei, wonach es „keinen Vertrag bezüglich der Benützung der Pferdekoppel“ gegeben habe. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben, sehr wohl aber einen mündlichen Vertrag. Der mündliche Vertrag habe eben dahingehend gelautet, dass TS völlig selbständig für die Akquisition der Pferdeeinstellungen sorgte, die Verträge mit den Pferdebesitzern im eigenen Namen abschloss, nach außen mit eigenem Namen auftrat und sämtliche Entscheidung selbst traf. Es liege daher eine klassische Selbständigkeit des Herrn TS vor. Die Behörde hätte auch feststellen müssen, dass die faktischen, räumlichen und zeitlichen Geschäftsfelder vom Beschwerdeführer und von Herrn TS völlig getrennt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich ausschließlich der Bewirtschaftung seiner Agrarflächen gewidmet, während sich Herr TS ausschließlich der Pflege und Beaufsichtigung der Pferde widmete. Es habe keinerlei wechselseitige Weisungsbefugnis bestanden. Weder habe der Beschwerdeführer an Herrn TS Weisungen erteilt noch umgekehrt. Aus welchem Grund die Behörde zum Ergebnis gelangen wolle, dass der Beschwerdeführer weisungsbefugt und Herr TS weisungsgebunden gewesen sei, lasse sich aus keinem Wort ableiten. Genauso gut hätte festgestellt werden können, dass Herr TS gegenüber dem Beschwerdeführer weisungsbefugt gewesen sei. Diese Feststellung wäre aber ebenso unrichtig gewesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS habe ein Kooperationsvertrag bestanden, der so ausgestaltet gewesen sei, dass Herr TS die Erlaubnis gehabt habe, die Pferdekoppeln zu nutzen. Er habe den Beschwerdeführer dafür an seinen Einnahmen zu einem bestimmten Prozentsatz beteiligt. Der Beschwerdeführer habe sich weiters verpflichtet, Futter und Einstreu zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe Herrn TS keinerlei Ausrüstung oder Werkzeug zur Verfügung gestellt. Herr TS habe ausschließlich eigenes Werkzeug, eigene Kleidung, eigene Literatur, eigene Buchhaltung, eigenes Briefpapier benutzt und habe auch seine eigene Homepage unterhalten, auf welcher er seinen „eigenen Reitstall“ dargestellt und auf seine langjährige Erfahrung hingewiesen habe. Herr TS sei in keiner Weise in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise in den Reitstallbetrieb des Herrn TS eingegliedert gewesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS sei keinerlei „Gehalt“, „Lohn“ oder sonstiges Entgelt vereinbart worden. Weder habe der Beschwerdeführer Herrn TS ein Entgelt für Arbeitsleistungen bezahlt, noch habe Herr TS an den Beschwerdeführer ein Entgelt für Arbeitsleistungen bezahlt. Herr TS habe den Beschwerdeführer lediglich mit einem Prozentsatz an seinen Einnahmen, und zwar als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und die Lieferung von Grünfutter und Streu, beteiligt. Wenn Herr TS Beschäftigter beim Beschwerdeführer gewesen wäre, hätte zumindest andeutungsweise festgestellt werden müssen, welche Gegenleistung der Beschwerdeführer an Herrn TS für seine Arbeitstätigkeit bezahlen hätte müssen. Von der Bezahlung einer Arbeitsleistung sei im gesamten Verfahren keine Rede. Außerdem hätten keinerlei Anwesenheitsverpflichtungen, Dienstzeiten oder Über- und Unterordnung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS festgestellt werden können. Weshalb eine „wirtschaftliche Abhängigkeit“ feststehen solle, lasse die Behörde ebenfalls offen. Nur der Umstand, dass Herr TS in einem Raum des Beschwerdeführers gewohnt habe, begründe keine wirtschaftliche Abhängigkeit. Diese Zusage sei Teil der vereinbarten Kooperation gewesen. Bei richtiger Gesamtbetrachtung des Gesamtsachverhaltes hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn TS kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Beide Personen seien selbständig geblieben. Deren Zusammenarbeit sei in einer Kooperationsvereinbarung geregelt. Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet gewesen, Herrn TS bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse anzumelden. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer und Herrn TS zum fraglichen Sachverhalt einzuvernehmen, die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente richtig zu würdigen, in der Folge der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unrichtig sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe. Er sei für eine elfjährige Tochter sorgepflichtig und es werde gleichzeitig der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 21.04.2011 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen DH und TS sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. PLS2-V-14 17686/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen DH und TS sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. PLS2-V-14 17686/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich: ● Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom 09.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/2014, mit welchem der Bescheid der Kasse vom 18.06.2014, VA/ED-K-0189/2014, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben wurde, aufgehoben wurde. Weiters wurde der Beitragszuschlagsbetrag auf dem Beitragskonto BKNR 185604071 storniert.Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom 09.09.2014, , Zl. VA/ED-K-0189/2014, mit welchem der Bescheid der Kasse vom 18.06.2014, VA/ED-K-0189/2014, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung ein Beitragszuschlag gemäß , Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben wurde, aufgehoben wurde. Weiters wurde der Beitragszuschlagsbetrag auf dem Beitragskonto BKNR 185604071 storniert. ● Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom
- August 2014 an die NÖ GKK.Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom
- August 2014 an die , NÖ GKK. ● Niederschrift über die Befragung von Herrn TS vor der NÖ GKK vom 03.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/2014.Niederschrift über die Befragung von Herrn TS vor der , NÖ GKK vom 03.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/
- Von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt war auszugehen: Der Zeuge TS ist im Jänner oder Februar 2012 an den Beschwerdeführer herangetreten und hat ihm mitgeteilt, dass er einen Reitstall führen möchte. Der Beschwerdeführer, der Alleinerzieher ist und eine Landwirtschaft betreibt, benötigte jemanden, der sich um die Einstellungen und die Pferdebetreuung kümmert bzw. diese Aufgaben ausführt. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen TS kam es zu einer mündlichen Vereinbarung, wonach der Zeuge TS wie ein Mieter die Stallungen (für die Pferdeeinstellungen) übernimmt und einen prozentuellen Anteil von dem, was er einnimmt (vereinbart wurden 60 % der Einnahmen) an den Beschwerdeführer übergibt. Die 60 % der Einnahmen des Zeugen TS für die Einstellung und Betreuung der Pferde, die er an den Beschwerdeführer entweder in bar auszahlte oder eben dem Beschwerdeführer das Geld überwies, waren das vom Zeugen TS entrichtete Entgelt für das Futter der Pferde, Heu und Stroh, welche der Beschwerdeführer ihm zur Verfügung stellte sowie das Entgelt für die Boxenmiete. Ursprünglich war es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen TS so vereinbart, dass das Entgelt für die Vermietung der Pferdekoppeln von den Einstellern direkt an den Beschwerdeführer bezahlt werden sollte und dass das Entgelt für die Betreuung und Fütterung der Pferde direkt an den Zeugen TS bezahlt werden sollte. Da dies den Personen, die Pferde einstellten, zu kompliziert war, erfolgte die Bezahlung durch die Pferdeeinsteller dahingehend, dass der Gesamtbetrag (für die Boxenmiete, Futter und Pferdebetreuung) an den Zeugen TS erfolgte, wovon der Zeuge TS 60 % als Entgelt für die Boxenmiete und als Bezahlung für das vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Futter an den Beschwerdeführer weiterleitete. Der Zeuge TS hatte bereits im Oktober 2011 eine eigene Internetseite, auf welcher er die Eröffnung eines eigenen Reitstalls bewarb. Diese Internetseite wurde vom Zeugen TS alleine, ohne Beiziehung des Beschwerdeführers, betrieben und aktualisiert. Der Zeuge TS hat für die Betreuung der Pferde eigenständig und ohne Mitwirken des Beschwerdeführers einen Mustervertrag entworfen. Die Akquisition der Kunden, der Kundenkontakt, der Abschluss der Einstellverträge und die Betreuung der Kunden, die Übernahme und Pflege der Pferde und das Inkasso der Einstellgebühren waren ausschließlich Aufgaben, die der Zeuge TS selbstständig ausführte. Der Beschwerdeführer hat keine dieser Tätigkeiten ausgeführt oder in seinem Verantwortungsbereich gehabt. Der Beschwerdeführer hat dem Zeugen TS keine Weisungen erteilt. Der Zeuge TS wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Qualität seiner Arbeitsleistungen in Bezug auf die Pferdebetreuung nicht kontrolliert. Die einzigen Kontrolltätigkeiten, die der Beschwerdeführer vornahm, war eine Kontrolle der von ihm vermieteten bzw. verpachteten Anlage hinsichtlich deren Dichtheit. Der Zeuge TS erhielt vom Beschwerdeführer keine Arbeitsmittel für dessen Tätigkeit der Pferdebetreuung überlassen. Er verfügte über eigene Ausrüstung, nämlich eigene Kleidung, Literatur, Buchhaltung und eigenes Werkzeug, wie z.B. Hammer, Scheibtruhe, Mistgabel, etc. Der Zeuge TS benützte die Arbeitsmittel des Beschwerdeführers, die dieser zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes brauchte, z.B. Traktor, Motorsäge, etc., nicht. Der Zeuge TS kümmerte sich bei Bedarf um die Beiziehung eines Tierarztes bzw. eines Hufschmieds, soferne dies nicht von den Pferdeeinstellern selbst vorgenommen wurde, wobei der Beschwerdeführer in diese Abläufe zu keinem Zeitpunkt eingebunden wurde bzw. einzubinden war. Der Beschwerdeführer gab dem Zeugen TS hinsichtlich der vom Zeugen TS zu verrichtenden Tätigkeiten nicht arbeitsbezogene Anweisungen. Der Zeuge TS erhielt für die Betreuung der Pferde € 140,-- laut Vertrag. Für Boxenmiete, Stroh, Heu und Hafer wurden an den Beschwerdeführer € 229,-- vom Zeugen TS abgeführt. Das gegen den Beschwerdeführer von der NÖ Gebietskrankenkasse durchgeführte Beitragszuschlagsverfahren wurde mit Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom 09.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/2014, dahingehend abgeschlossen, dass der Bescheid der NÖ GKK vom 18.06.2014 zu VA/ED-K-0189/2014, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs.1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von€ 1.300,-- vorgeschrieben worden war, aufgehoben wurde, und wurde der Beitragszuschlagsbetrag auf dem Bezug habenden Beitragskonto storniert.Das gegen den Beschwerdeführer von der NÖ Gebietskrankenkasse durchgeführte Beitragszuschlagsverfahren wurde mit Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom 09.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/2014, dahingehend abgeschlossen, dass der Bescheid der NÖ GKK vom 18.06.2014 zu VA/ED-K-0189/2014, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von, € 1.300,-- vorgeschrieben worden war, aufgehoben wurde, und wurde der Beitragszuschlagsbetrag auf dem Bezug habenden Beitragskonto storniert. Der letztgenannte Sachverhalt ergab sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden, Bezug habenden Bescheid der NÖ GKK vom 09.09.2014, Zl. VA/ED-K-0189/2014.Der letztgenannte Sachverhalt ergab sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden, Bezug habenden Bescheid der NÖ GKK vom 09.09.2014, , Zl. VA/ED-K-0189/
- Die weiteren, oben dargelegten Feststellungen ergaben sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers, ebenso aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen TS, DH und FL. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, lauten: „§ 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach , Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach , Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. …“ Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten ausdrücklich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten ausdrücklich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Maßgebend für die Beurteilung eines der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnisses sind vor allem die Frage des Vorliegens von Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Grundvoraussetzung für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ist das Bestehen einer persönlichen Arbeitspflicht. Fehlt diese, ist die Dienstnehmereigenschaft schon deshalb zu verneinen. Dies ist zum einen der Fall, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Essentiell ist, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftragsgeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Auf den konkreten Fall bezogen war davon auszugehen, dass der Zeuge TS eigenständig und ohne Unterordnungsverhältnis zum Beschwerdeführer Verträge mit Personen abgeschlossen hat, die ihm die Pferde zur Eistellung und Pflege überlassen wollten. Der Zeuge TS war sowohl bei der Akquirierung der Kunden als auch beim Abschluss der Verträge, wie auch bei der Durchführung der Pflegearbeiten in Bezug auf die eingestellten Pferde nicht Anordnungen oder Weisungen des Beschwerdeführers unterworfen, handelte vielmehr entsprechend dem erzielten Beweisergebnis bezüglich dieser von ihm in eigenständiger Verantwortlichkeit ausgeübten Tätigkeiten völlig frei. Die Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Pferdeeinstellung und Pferdepflege wurden vom Zeugen TS ohne jegliche Betriebsmittel des Beschwerdeführers, nämlich ausschließlich mit eigenen Betriebsmitteln, vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat eine Qualitätskontrolle in Bezug auf die Pferdepflegerleistungen des Zeugen TS nicht vorgenommen. Das erkennende Gericht ging daher unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente davon aus, dass das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in Form einer persönlichen Arbeitspflicht in Bezug auf den Zeugen TS gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestand bzw. nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Bei entgeltlichen Verträgen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Sie hat somit für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nur in den angesprochenen Zweifelsfällen eigenständige Bedeutung. Da der Zeuge TS im konkreten Fall die für die Pferdepflege erforderlichen Gerätschaften zur Gänze selbst beischaffte, somit die Betriebsmittel vom Beschwerdeführer in keiner Weise zur Verfügung gestellt erhielt, in Bezug auf die Pferdepflegerleistungen eigenständig werbend am Markt auftrat und für die Pacht der Pferdestallungen und die Benutzung der Weiden, ebenso für wie die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Futtermittel den im Vorhinein festgelegten Anteil (60 %) der eingenommenen Entgelte als Bezahlung an den Beschwerdeführer leistete, somit sogar davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer seinerseits, je nach der Auftragslage, von den wirtschaftlichen Gestionen des Zeugen TS abhängig war, gelangte das erkennende Gericht zur Rechtsansicht, dass der Zeuge TS durch die von ihm selbständig ausgeführte Pferdepflegertätigkeiten auch nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stand. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass jedenfalls nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, dass im gegenständlichen Fall ein echter Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlag. Es war vielmehr davon auszugehen, dass eine persönliche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen TS zum Beschwerdeführer nicht erweisbar war, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 spruchgemäß einzustellen war.Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass jedenfalls nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, dass im gegenständlichen Fall ein echter Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Es war vielmehr davon auszugehen, dass eine persönliche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen TS zum Beschwerdeführer nicht erweisbar war, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 spruchgemäß einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2300.001.2015