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{'item': 'LVwG-AV-174/001-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 26Art. 130§ 3§ 1§§ 10§ 1497Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-174/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Frau TR, geb. ***, ist verpflichtet, die für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.12.2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 31.404,84 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.“ Als Frist für die Überweisung dieses Betrages an den Magistrat der Stadt St. Pölten im Sinne des zweiten Satzes des Spruches wird der 30. September 2016 bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den vom Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  2. September 2010, Zl. 05/81/2-2010/Ho.-766, wurden der Frau TR (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ab
  3. September 2010 längstens bis zum
  4. August 2011 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Schutz bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  5. November 2011, Zl. 05/81/2-2011/Ko.-766, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes ab
  6. September 2011 längstens bis zum
  7. August 2012 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Schutz bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  8. August 2012, Zl. 05/81/2-2012/Sch-766, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes ab
  9. September 2012 längstens bis zum
  10. August 2013 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Schutz bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  11. August 2013, Zl. 05/81/2-2013/Schr-766, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes ab
  12. September 2013 längstens bis zum
  13. August 2014 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Schutz bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  14. September 2014, Zl. 05/81/2-2014/We.127836, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab
  15. September 2014 längstens bis zum
  16. August 2015 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Leistungen bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  17. August 2015, Zl. PJ3-B-1569/002, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab
  18. September 2015 längstens bis zum
  19. Februar 2016 in der Höhe von monatlich € 779,55 sowie Leistungen bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ GKK für denselben Zeitraum gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom
  20. August 2015 um Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes angesucht habe, wobei festgestellt worden sei, dass sie in einem Mietobjekt in *** mit ihrem Sohn RS wohne; die monatliche Miete betrage € 450,00 und habe sie weder Vermögen noch Einkommen und sei sie auch nicht krankenversichert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am
  21. September 2014 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor der belangten Behörde an, dass sie die letzten 2 ½ Jahre Herrn PRa ohne Bezahlung betreut habe. Dieser sei am
  22. Juli 2014 verstorben und habe dieser zu ihren Gunsten ein Testament errichtet. Sie werde einen Bausparvertrag, ein Auto und eine Wohnung erben, doch wisse sie noch nicht, welche Höhe ihr Erbe aufweisen werde. Von diesem Erbe habe sie allerdings noch sämtliche auflaufenden Kosten und Gebühren zu bezahlen. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  23. September 2014, Zl. 2 A 296/14 s, wurde die Verlassenschaft des Herrn PRa der Beschwerdeführerin, die ohne Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Testamentes vom
  24. Oktober 2011 die unbedingte Erbantrittserklärung zum ganzen Nachlass abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass im Grundbuch des Bezirksgerichtes St. Pölten das Eigentum der Beschwerdeführerin in der EZ ***, Grundbuch ***, ob den 37/295-Anteilen (B-LNR 5), verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 und den 47/295-Anteilen (B-LNR 3), verbunden mit Wohnungseigentum an W 6, je des PRa, sowie in der EZ ***, Grundbuch ***, ob dem 1/1 Anteil des PRa einzutragen sei. Am
  25. Dezember 2014 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab an, dass sich das Vermögen der Erbschaft auf insgesamt € 19.166,00 abzüglich der von ihr getätigten Ausgaben für Beerdigung, Grabnachkauf, Grabstein usw. belaufe, und verbleibe ihr ein Vermögen von € 9.595,
  26. Dabei seien die Zahlungen an die sozialmedizinischen Dienste der Caritas noch nicht berücksichtigt. Fehlende Belege werde sie in den nächsten Tagen vorlegen. Weiters wurde in der Niederschrift über diese Amtshandlung festgehalten, dass sie zur Kenntnis nehme, dass sie die ihr gewährten Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus dem geerbten Vermögen zu ersetzen habe. Ein Betrag in der Höhe von € 4.069,95 dürfe ihr als Vermögen bleiben. Die Höhe des Kostenersatzes werde berechnet, wenn die noch fehlenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Mit Bescheid vom
  27. Jänner 2015, Zl. 05/81/2-2015/Sch-127836, verpflichtete der Magistrat der Stadt St. Pölten die Beschwerdeführerin

§ 26Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz i

Vm § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, sodann, einen Teil der ihr mit Bescheiden vom

  1. November 2011, vom
  2. August 2012, vom
  3. August 2013 und vom
  4. September 2014 im Zeitraum vom
  5. Jänner 2012 bis zum
  6. Dezember 2014 bewilligten Kosten in Form der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 6.013,56 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Diesen Betrag müsse sie bis spätestens
  7. Februar 2015 an den Magistrat der Stadt St. Pölten - Sozialhilfe mittels beiliegenden Zahlscheines überweisen.Mit Bescheid vom
  8. Jänner 2015, Zl. 05/81/2-2015/Sch-127836, verpflichtete der Magistrat der Stadt St. Pölten die Beschwerdeführerin

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) in Verbindung mit der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, sodann, einen Teil der ihr mit Bescheiden vom

  1. November 2011, vom
  2. August 2012, vom
  3. August 2013 und vom
  4. September 2014 im Zeitraum vom
  5. Jänner 2012 bis zum
  6. Dezember 2014 bewilligten Kosten in Form der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 6.013,56 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Diesen Betrag müsse sie bis spätestens
  7. Februar 2015 an den Magistrat der Stadt St. Pölten - Sozialhilfe mittels beiliegenden Zahlscheines überweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe gewährt worden seien, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen gelangt sei. Sie habe ein Guthaben aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Herrn PRa in der Höhe von € 19.166,00 erhalten; abzüglich der von ihr getätigten Zahlungen verbleibe ein Vermögenswert in der Höhe von € 10.152,
  8. Da ihr ein Freibetrag in der Höhe von € 4.139,10 verbleiben dürfe, sei ein Betrag in der Höhe von € 6.013,56 von ihr mit beiliegendem Erlagschein bis zum
  9. Februar 2015 einzuzahlen. Parteiengehör sei bei ihrer Vorsprache am
  10. Dezember 2014 gewährt worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In einem Aktenvermerk vom
  11. Jänner 2015 hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte, dass sie nicht in der Lage sei, den vorgeschriebenen Kostenersatz bis zum
  12. Februar 2015 zu bezahlen, und wurde seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, die Frist zur Einzahlung bis Ende August 2015 zu verlängern. In der Folge forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  13. November 2015 die Beschwerdeführerin sodann auf, ihre geerbte Wohnung innerhalb eines Monats zu verkaufen und der belangten Behörde den Erlös umgehend mitzuteilen, da ansonsten die offenen Sozialhilfekosten grundbücherlich sichergestellt würden. Mit Schreiben vom
  14. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die gegenständliche Wohnung bereits mit Kaufvertrag vom 23./
  15. Oktober 2015 verkauft worden sei. Der Kaufpreis habe für die 37/295 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an W 5, und für die 47/295 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an W 6, je der EZ ***, KG ***, BG St. Pölten und die EZ ***, KG ***, BG St. Pölten, € 89.000,00 betragen. Dieser Kaufpreis sei noch nicht auf das Treuhandkonto eingelangt und ergebe sich die Fälligkeit der Auszahlung laut der Treuhandvereinbarung ihres Rechtsvertreters nach Eintragung des Eigentumsrechtes der Käufer. Sie gehe daher davon aus, dass die Verpflichtung des Verkaufes der Wohnung erfüllt sei, sie ersuche jedoch noch, sollten Rückzahlungen fällig gestellt werden, um Aufschub, da der Kaufpreis noch nicht zur Auszahlung gelangen könne. Mit Bescheid vom
  16. Jänner 2016, Zl. PJ3-B-1569/002, stellte die belangte Behörde die mit Bescheid vom
  17. August 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Leistungen bei Krankheit gegenüber der Beschwerdeführerin mit
  18. Jänner 2016 von Amts wegen ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom
  19. August 2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit gewährt worden sei. Da sie nun über ein Vermögen aus dem Erlös aus einem Wohnungsverkauf in der Höhe von € 89.000,00 verfüge, haben sie keinen Anspruch mehr auf eine Leistung der Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom
  20. Jänner 2016, Zl. PJ3-B-1569/002, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin

§ 26Abs.

1 Z. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, die Kosten der mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. August 2015, Zl. PJ3-B-1569/002, für die Zeit vom
  2. Februar 2012 bis zum
  3. Dezember 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 36.150,12 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wobei dieser Betrag bis Ende Jänner 2016 an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu überweisen sei. Mit Bescheid vom
  4. Jänner 2016, Zl. PJ3-B-1569/002, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, die Kosten der mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. August 2015, Zl. PJ3-B-1569/002, für die Zeit vom
  2. Februar 2012 bis zum
  3. Dezember 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 36.150,12 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wobei dieser Betrag bis Ende Jänner 2016 an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu überweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des im Spruch genannten Bescheides in der Zeit vom
  4. Februar 2012 bis zum
  5. Dezember 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhalten habe. Die in dieser Zeit aufgelaufenen, nicht verjährten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung würden insgesamt € 36.150,12 betragen. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines Wohnungsverkaufes zu einem Vermögen in der Höhe von € 89.000 gelangt sei. Das derzeit verwertbare Vermögen betrage € 89.000,00 und liege somit über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 4.188,
  6. Sie habe daher die Kosten für die Zeit vom
  7. Februar 2012 bis zum
  8. Dezember 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 36.150,12 zu ersetzen und stelle diese Vorschreibung angesichts der nunmehr vorhandenen Mittel auch keine soziale Härte dar. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  9. November 2011 ab dem
  10. September 2011 eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung von monatlich € 779,55 bis längstens
  11. August 2012 gewährt worden sei. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  12. August 2012 sei ihr die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab dem
  13. September 2012 bis längstens
  14. August 2013 von monatlich € 779,55 verlängert worden. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  15. August 2013 sei eine weitere Verlängerung vom
  16. September 2013 bis zum
  17. August 2014 erfolgt. Schließlich sei mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  18. September 2014 eine weitere Verlängerung vom
  19. September 2014 bis zum
  20. August 2015 von monatlich € 779,55 erfolgt. Zuletzt sei ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  21. August 2015 die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom
  22. September 2015 bis längstens
  23. Februar 2016 von monatlich € 779,55 zugesprochen worden. Zuletzt sei sie mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  24. Jänner 2015 verpflichtet worden, einen Teil der Kosten der mit Bescheiden vom
  25. November 2011,
  26. August 2012,
  27. August 2013 und
  28. September 2014 bewilligten Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom
  29. Jänner 2012 bis zum
  30. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt € 6.013,56 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Sie habe im Sinne dieses Bescheides den Betrag von € 6.013,56 ersetzt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid sei sie verpflichtet worden, die Kosten der mit Bescheid vom
  31. August 2015 für die Zeit vom
  32. Februar 2012 bis zum
  33. Dezember 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 36.150,12 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wodurch sie in ihrem subjektiven Recht auf die gesetzliche Geltendmachung von berechtigten Ersatzansprüchen verletzt werde, weshalb sie diesen Bescheid seinem gesamten Umfang nach anfechte; geltend gemacht werde die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid nehme Bezug auf den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  34. August
  35. Mit diesem Bescheid vom
  36. August 2015 sei ihrem Antrag vom
  37. August 2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben worden und sei ihr ab dem
  38. September 2015 längstens bis
  39. Februar 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 779,55 gewährt worden. Der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  40. August 2015 betreffe daher eine Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum vom
  41. September 2015 bis zum
  42. Februar
  43. Inwiefern sie verpflichtet werden soll, die Kosten der mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  44. August 2015 gewährten Leistungen für den Zeitraum vom
  45. Februar 2012 bis zum
  46. Dezember 2015 in der Höhe von € 36.150,12 zu ersetzen, sei nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  47. August 2015 könnten lediglich die Kosten für die gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
  48. September 2015 bis zum
  49. Dezember 2015 im Rahmen eines Kostenersatzes verlangt werden und gehe aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  50. August 2015 nicht hervor, dass sie Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
  51. Februar 2012 bis zum
  52. Dezember 2015 erhalten habe. Ziehe man den Zeitraum vom
  53. September 2015 bis zum
  54. Dezember 2015 heran, so würde sich ein Kostenersatz von € 3.118,20 ergeben. Weiters könnten Ersatzansprüche

§ 28Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen worden seien, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Geltend gemacht werde eine Ersatzpflicht für den Zeitraum vom

  1. Februar 2012 bis zum
  2. Dezember 2015; somit würden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem Jahr 2012 geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid datiere jedoch vom
  3. Jänner
  4. Sie komme zum Ergebnis, dass seit dem Ablauf des Kalenderjahres 2012, in welchem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen worden seien, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Ersatzansprüche aufgrund bezogener Leistungen seien daher verjährt.Weiters könnten Ersatzansprüche

Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen worden seien, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Geltend gemacht werde eine Ersatzpflicht für den Zeitraum vom

  1. Februar 2012 bis zum
  2. Dezember 2015; somit würden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem Jahr 2012 geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid datiere jedoch vom
  3. Jänner
  4. Sie komme zum Ergebnis, dass seit dem Ablauf des Kalenderjahres 2012, in welchem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen worden seien, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Ersatzansprüche aufgrund bezogener Leistungen seien daher verjährt. Schließlich werde auch noch eingewendet, dass hinsichtlich des Zeitraums vom
  5. Februar 2012 bis zum
  6. Dezember 2014 aufgrund des Bescheides des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  7. Jänner 2015 eine entschiedene Sache vorliege. Der Behörde I. Instanz hätte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
  8. Jänner 2015 die gesamte Erbschaft bekannt sein müssen.Schließlich werde auch noch eingewendet, dass hinsichtlich des Zeitraums vom
  9. Februar 2012 bis zum
  10. Dezember 2014 aufgrund des Bescheides des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  11. Jänner 2015 eine entschiedene Sache vorliege. Der Behörde römisch eins. Instanz hätte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
  12. Jänner 2015 die gesamte Erbschaft bekannt sein müssen. Am
  13. August 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter als auch die belangte Behörde persönlich teilnahmen. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde betreffend das Beweisverfahren folgendes wörtlich festgehalten: „Der Beschwerdeführervertreter bringt hinsichtlich der entschiedenen Sache vor, dass aufgrund des Bescheides vom
  14. Jänner 2015 eine weitere Vorschreibung nicht mehr möglich ist. Auf die Frage des Gerichts, ob damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für den Fall, wenn jemand z.B. einen Barbetrag von € 20.000,-- erbt und zwei Wohnungen dazu, dass die Behörde diesen Barbetrag nicht sofort vorschreiben darf, sondern warten muss, bis die Wohnungen verkauft wurden bzw., dass sie die Vorschreibung des Ersatzes in der Höhe des Barbetrages von € 20.000,-- gleichzeitig nur mit der grundbücherlichen Sicherstellung der übrigen Forderung vornehmen darf, gibt der Beschwerdeführervertreter an, dass dies so sein muss. Die belangte Behörde widerspricht dem und teilt die Auffassung mit, dass sie der Meinung ist, dass sie sehr wohl den damals verwertbaren Teil in Form des Bargeldbetrages in der Höhe von € 6.013,56 vorschreiben und mit dem Rest warten hat dürfen, bis dieser verwertbar war, sodass nach Ansicht der belangten Behörde keine entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführervertreter verweist weiters darauf, dass der Spruch unstimmig ist, zumal der Zeitraum vom
  15. Februar 2012 bis
  16. Dezember 2015 nicht stimmen kann, da Bezug genommen wird auf den Bescheid vom
  17. August
  18. In diesem Bescheid ist lediglich ein Zeitraum vom
  19. September 2015 bis
  20. Februar 2016 eingeräumt und kann somit aufgrund dieses Bescheides nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben werden. Daher fußt diese Vorschreibung auf keiner Rechtsgrundlage. Demgegenüber verweist die belangte Behörde darauf, dass dies zwar ein Fehler ist, der aber verbesserungsfähig ist. Der Beschwerdeführervertreter verweist weiters darauf, dass die Forderungen aus dem Jahr 2012 bereits verjährt sind und eine Vorschreibung diesbezüglich überhaupt nicht möglich ist, da der Bescheid vom
  21. Jänner 2016 stammt. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass eine Verjährung insoferne nicht stattfinden kann, da diese durch das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom
  22. November 2015, in welchem er die Forderung anerkennt, unterbrochen worden sein soll. Die belangte Behörde übergibt dem Beschwerdeführervertreter dieses Schreiben vom
  23. November 2015 zur Ansicht und teilt dieser mit, dass dadurch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden kann, da dieses Schreiben weder ein Anerkenntnis darstellt noch sonst irgendwie eine Hemmung oder Unterbrechung auslöst. Dieses Schreiben stellt lediglich eine Mitteilung dar, dass der Kaufpreis noch nicht eingelangt ist. Demgegenüber betont der Vertreter der belangten Behörde, dass in diesem Schreiben um Aufschub für die Rückerstattung angesucht worden ist. Für die belangte Behörde stellt dies somit ein Anerkenntnis dar. Der Beschwerdeführervertreter bestreitet dies und wurde in diesem Schreiben kein Verzicht auf die Verjährung erhoben. Der Vertreter der belangten Behörde bestreitet dies wiederum und verweist darauf, dass dadurch die Verjährung unterbrochen worden ist. Auf die Frage des erkennenden Gerichts an die belangte Behörde, wie die Höhe des vorgeschriebenen Betrages von 36.150,12 Euro zu Stande gekommen ist, gibt der Vertreter der belangten Behörde bekannt: Die Sachbearbeiterin hat zu diesen € 36.638,85 (47 x € 779,55 Euro) die € 6.013,56 hinzugerechnet, da diese noch nicht eingezahlt worden sein sollen. Auf die Frage, warum dann nicht € 42.000,-- vorgeschrieben wurden, gibt der Vertreter der belangten Behörde bekannt, dass der Betrag auch für ihn nicht nachvollziehbar ist und er die Berechnung nicht darlegen kann. Das erkennende Gericht schlägt dann eine Rechnung vor, die es selbst angestellt hat: In diesem Zeitraum gibt es 47 Monate, pro Monat hat die Beschwerdeführerin € 779,55 bezogen, sodass ein Gesamtbetrag von € 36.638,85 entstanden ist. Die € 6.013,56 wurden rechtskräftig vorgeschrieben und umfasst diese Vorschreibung einen Zeitraum vom
  24. Jänner 2012 bis zum
  25. Dezember
  26. Zieht man von diesem Betrag den Jänner 2012 in der Höhe von € 779,55 ab, so verbleibt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
  27. Februar 2012 bis zum
  28. Dezember 2015 ein Betrag von € 5.234,01, der für diesen Zeitraum bereits rechtskräftig vorgeschrieben worden ist. Dieser Betrag wäre auf jeden Fall von € 36.638,85 abzuziehen, sodass nach Abzug dieses Betrages ein Betrag von € 31.404,84 übrig bleibt. Sowohl der Beschwerdeführervertreter als auch der Vertreter der belangten Behörde stimmen dem Gericht zu, dass diese Rechnung plausibel und richtig ist, immer unter der Voraussetzung, dass keine Verjährung eingetreten ist und dass die Ansprüche zu Recht bestehen. Das Gericht räumt den beiden Parteien die Möglichkeit ein, weiteres vorzubringen. Es wird nichts weiteres vorgebracht. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Beschluss Schluss des Beweisverfahrens.“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 3Abs.

1 Z. 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben.

§ 3Abs.

1 Z. 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z. 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, unberücksichtigt zu bleiben.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, unberücksichtigt zu bleiben.

§ 26Abs.

1 Z. 1 NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.

§ 28Abs.

1 NÖ MSG können Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Paragraph 28, Absatz eins, NÖ MSG können Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).

§ 28Abs.

3 1. Satz NÖ MSG ist von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde.

Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz NÖ MSG ist von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 6, Absatz 4, sichergestellten Vermögens teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde.

§ 1497

ABGB wird die Ersitzung sowohl, als die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.

Paragraph 1497, ABGB wird die Ersitzung sowohl, als die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

  1. Jänner 2012 bis zum
  2. Dezember 2015 monatlich € 779,55 aus dem Titel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Erbin des Herrn PRa Bargeld und Wohnungsanteile geerbt hat, wobei die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom
  3. Jänner 2015 das von ihr geerbte Bargeld in der Höhe von € 6.013,56 – abzüglich des ihr bleibenden Freibetrages – zurückgefordert hat. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Rückforderungszeitpunkt bereits Eigentümerin der von ihr geerbten Wohnungsanteile war und dass diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft und somit noch nicht in Bargeld erlöst waren. Unstrittig ist auch, dass der nun angefochtene Bescheid im Jänner 2016 ergangen ist und auch den Kostenersatz für das Jahr 2012 umfasst, wobei die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass der Kostenersatzanspruch für die in den bei der Bescheiderlassung mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen

§ 28Abs.

1 NÖ MSG bereits verjährt gewesen sei. Sie ging somit davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist

§ 28Abs.

1 NÖ MSG erst durch die Erlassung des Kostenbescheides unterbrochen worden ist. Dagegen führt die belangte Behörde ins Treffen, dass angesichts der von § 28 Abs. 1 NÖ MSG angeordneten sinngemäßen Geltung von § 1497 ABGB die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der Erlassung des Kostenersatzbescheides, sondern schon mit dem Anerkenntnis vom 17. November 2015 bewirkt worden sei, weshalb der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2012 gewährten Leistungen nicht verjährt sei. Unstrittig ist auch, dass der nun angefochtene Bescheid im Jänner 2016 ergangen ist und auch den Kostenersatz für das Jahr 2012 umfasst, wobei die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass der Kostenersatzanspruch für die in den bei der Bescheiderlassung mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen

Paragraph 28, Absatz eins, NÖ MSG bereits verjährt gewesen sei. Sie ging somit davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist

Paragraph 28, Absatz eins, NÖ MSG erst durch die Erlassung des Kostenbescheides unterbrochen worden ist. Dagegen führt die belangte Behörde ins Treffen, dass angesichts der von Paragraph 28, Absatz eins, NÖ MSG angeordneten sinngemäßen Geltung von Paragraph 1497, ABGB die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der Erlassung des Kostenersatzbescheides, sondern schon mit dem Anerkenntnis vom

  1. November 2015 bewirkt worden sei, weshalb der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2012 gewährten Leistungen nicht verjährt sei. Zur verfahrensgegenständlichen Verjährung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
  3. November 2005, Zl. 2002/10/0119, sowie VwGH vom
  4. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0064) zu verweisen, in welcher er dargelegt hat, dass nach § 1497 ABGB die Verjährung unterbrochen werde, wenn der Schuldner anerkenne oder wenn er vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen seien, führe zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen werde. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheide die Bezirkshauptmannschaft. Da für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens kein Antrag vorgesehen sei, habe die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen. Bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sei, sei unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem zum Kostenersatz Verpflichteten die Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass die Verjährung nicht erst durch die Erlassung eines Kostenersatzbescheides, sondern schon durch die im Kostenersatzverfahren ergangene Einräumung von Parteiengehör an den zum Kostenersatz Verpflichteten unterbrochen werde. Zur verfahrensgegenständlichen Verjährung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
  6. November 2005, Zl. 2002/10/0119, sowie VwGH vom
  7. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0064) zu verweisen, in welcher er dargelegt hat, dass nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung unterbrochen werde, wenn der Schuldner anerkenne oder wenn er vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen seien, führe zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen werde. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheide die Bezirkshauptmannschaft. Da für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens kein Antrag vorgesehen sei, habe die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen. Bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen Paragraph 1497, ABGB sinngemäß anzuwenden sei, sei unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem zum Kostenersatz Verpflichteten die Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass die Verjährung nicht erst durch die Erlassung eines Kostenersatzbescheides, sondern schon durch die im Kostenersatzverfahren ergangene Einräumung von Parteiengehör an den zum Kostenersatz Verpflichteten unterbrochen werde. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am
  8. Dezember 2014 zur Kostenersatzpflicht Parteiengehör eingeräumt. Dabei hat sie der Behörde gegenüber konkrete Beträge ihrer Erbschaft angegeben und wurde ihr hiebei bekanntgegeben, dass sie die ihr gewährten Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis auf einen Freibetrag in der Höhe von € 4.069,95 aus ihrem geerbten Vermögen zu ersetzen hat. Auch wenn dann noch festgehalten wurde, dass die Höhe des tatsächlichen Kostenersatzes dann berechnet wird, wenn die exakte Höhe ihres Erbes feststeht, ist ihr in diesem Zeitpunkt doch mitgeteilt worden, dass sie sämtliche, ihr gewährten Leistungen zu ersetzen hat, wenn die Höhe ihres Erbes den Betrag all dieser Leistungen übersteigen wird oder aber bei einem geringeren Erbe als die gewährten Leistungen eben nur bis zur Höhe ihres Erbes. Die exakte Höhe der Kostenersatzansprüche – monatlich in der Höhe von € 779,55 – konnte auch ohne besondere mathematische Kenntnisse von jedermann leicht berechnet werden. Die Beschwerdeführerin wurde daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts in diesem Zeitpunkt insofern belehrt, dass dadurch nach der vorhin zitierten und dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt wurde. Dasselbe gilt auch für das Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom
  9. November 2015 und teilt das erkennende Gericht auch die Ansicht der belangten Behörde, dass in der Mitteilung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom
  10. November 2015 ein Anerkenntnis der Forderungen der belangten Behörde betreffend den Kostenersatz für all ihr gewährten Leistungen bis zur Höhe des erhaltenen Kaufpreises von € 89.000,00 enthalten ist, sodass die Unterbrechung der Verjährung auch durch diese beiden Schreiben bewirkt wurde bzw. worden wäre. Dass im gegenständlichen Verfahren eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinne von § 1497 ABGB vorliegt, wurde von keiner Partei behauptet und ist eine solche auch für das erkennende Gericht nicht erkennbar.Dass im gegenständlichen Verfahren eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinne von Paragraph 1497, ABGB vorliegt, wurde von keiner Partei behauptet und ist eine solche auch für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand der Verjährung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass gegen ihr aufgrund des Bescheides vom
  11. Jänner 2015 nicht neuerlich Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, zumal der belangten Behörde in diesem Zeitpunkt ihr gesamtes Erbe bekannt gewesen sei, weswegen entschiedene Sache vorliege, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  12. November 1979, Zl. 16/79, sowie VwGH vom
  13. Februar 1986, Zl. 84/09/0118) Voraussetzung für das Vorliegen einer entschiedenen Sache die tatsächliche Identität der Sache ist, wobei keine Identität der Sache vorliegt, wenn sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides Änderungen im Sachverhalt ergeben. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass gegen ihr aufgrund des Bescheides vom
  14. Jänner 2015 nicht neuerlich Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, zumal der belangten Behörde in diesem Zeitpunkt ihr gesamtes Erbe bekannt gewesen sei, weswegen entschiedene Sache vorliege, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  15. November 1979, Zl. 16/79, sowie VwGH vom
  16. Februar 1986, Zl. 84/09/0118) Voraussetzung für das Vorliegen einer entschiedenen Sache die tatsächliche Identität der Sache ist, wobei keine Identität der Sache vorliegt, wenn sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides Änderungen im Sachverhalt ergeben. Wie das erkennende Gericht bereits dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht nur einen sogleich verwertbaren Bargeldbetrag geerbt, sondern auch Wohnungsanteile, die nicht sogleich verwertbar waren. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde daher von der Beschwerdeführerin das sofort verwertbare Bargeldvermögen – abzüglich eines ihr zustehenden Freibetrages – umgehend mit Bescheid vom
  17. Jänner 2015 zurückgefordert, während zu diesem Zeitpunkt die Wohnungsanteile nicht verwertbar waren. Für diese Wohnungsanteile besaß die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kein unmittelbar verwertbares Vermögen und hätte zu diesem Zeitpunkt für die offenen Forderungen für diese Wohnungsanteile nur eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen können. Das erkennende Gericht vertritt im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass die belangte Behörde aufgrund der unterschiedlichen Arten des geerbten Vermögens der Beschwerdeführerin und der Umwandlung der Wohnungsanteile in jederzeit verwertbarem Bargeldvermögen durch die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Vorschreibung tätigen durfte, zumal durch den Verkauf dieser Wohnungsanteile bei der Beschwerdeführerin ein neues verwertbares Vermögen in der Höhe von exakt € 89.000,00 entstanden ist, wobei diese exakte Summe auch durch die grundbücherliche Sicherstellung nicht vorhanden gewesen war. Somit ist im gegenständlichen Fall die Sachlage nicht unverändert geblieben. Dazu kommt, dass sich auch die beiden Zeiträume dieser beiden Bescheide nicht exakt gleichen, weshalb aus diesen Gründen keine entschiedene Sache vorliegt und die Vorschreibung zu Recht erfolgen durfte. Zur behaupteten Unrichtigkeit des Bescheides vom
  18. August 2015 betreffend den vorgeschriebenen Zeitraum ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des gesamten Verfahrens – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur der Kostenersatz für die mit Bescheid vom
  19. August 2015 gewährten Leistungen für den Zeitraum vom
  20. September 2015 bis zum
  21. Dezember 2015 in der Höhe von € 3.118,20 ist, sondern der Kostenersatz für die gewährten Leistungen für den Zeitraum vom
  22. Februar 2012 bis zum
  23. Dezember
  24. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, in welchem zum einen eigens der Zeitraum „für die Zeit von 01.02.2012 bis 31.12.2015 gewährten Leistungen“ und zum anderen der Betrag von „€ 36.150,12“ – ein solcher Betrag kann unmöglich im Zeitraum vom
  25. September 2015 bis zum
  26. Dezember 2015 entstehen, sodass auch dieser Betrag für den Zeitraum vom
  27. Februar 2012 bis zum
  28. Dezember 2015 spricht - angeführt sind, sondern auch aus seiner Begründung, in welcher wiederum dieser Zeitraum und dieser Betrag genannt werden. Der Zeitraum in Verbindung mit dem Betrag in der Höhe von rund € 36.150,12 lassen erkennen, dass es der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht um den Bescheid vom
  29. August 2015, sondern vielmehr um die Rückforderung der € 36.150,12 für den Zeitraum vom
  30. Februar 2012 bis zum
  31. Dezember 2015 ging, sodass nicht der Zeitraum vom
  32. Februar 2012 bis zum
  33. Dezember 2015 unrichtig angeführt wurde, sondern vielmehr der Bescheid vom
  34. August
  35. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die unrichtige Anführung des Bescheides des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  36. August 2015 weder am Inhalt noch am Sinn und Zweck des angefochtenen Bescheides etwas zu ändern und war der Spruch des angefochtenen Bescheides daher vom erkennenden Gericht im Zuge seiner Sachentscheidung entsprechend richtig zu stellen. Zum vorgeschriebenen Betrag der belangten Behörde in der Höhe von € 36.150,12 verweist das erkennende Gericht zunächst darauf, dass die Berechnung dieses Betrages mangels Darlegung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat das erkennende Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein der Verfahrensparteien eigene Berechnungen angestellt. Der Zeitraum vom
  37. Februar 2012 bis zum
  38. Dezember 2015 umfasst 47 Monate, wobei die Beschwerdeführerin pro Monat einen Betrag von € 779,55 erhielt, was einen Gesamtbetrag von € 36.638,85 ergibt. Für den Zeitraum vom
  39. Jänner 2012 bis zum
  40. Dezember 2014 wurde bereits ein Betrag von € 6.013,56 rechtskräftig vorgeschrieben. Bis auf den Jänner 2012 ist dieser Zeitraum auch im nun angefochtenen Bescheid enthalten. Zieht man von den € 6.013,56 den Jänner 2012 in der Höhe von € 779,55 ab, verbleibt ein rechtskräftig vorgeschriebener Betrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
  41. Februar 2012 bis zum
  42. Dezember 2015 von € 5.234,
  43. Nachdem dieser Betrag bereits rechtskräftig vorgeschrieben wurde, darf dieser im gegenständlichen Bescheid für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht neuerlich vorgeschrieben werden, und zwar unabhängig davon, ob dieser Betrag von der Beschwerdeführerin bereits entrichtet worden ist oder nicht, sodass dieser Betrag von € 5.234,01 vom Betrag von € 36.638,85 abzuziehen ist, sodass ein vorzuschreibender Betrag in der Höhe von € 31.404,84 verbleibt. Sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter als auch die belangte Behörde stimmten dieser Berechnung zu und vertraten die Auffassung, – abgesehen vom Vorbehalt der Beschwerdeführerin, dass ihre Einwände nicht zutreffen würden - dass dieser Betrag richtig und in zulässiger Weise berechnet wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde der Beschwerdeführerin insofern Folge zu geben und dieser Betrag spruchgemäß neu festzusetzen; gleichzeitig war auch die Fälligkeit dieses Betrages neu festzusetzen, wobei diesbezüglich ein Zeitraum gewählt wurde, der dem von der belangten Behörde gewählten Zeitraum, den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht für zu kurz erachtet hat, entspricht. Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass angesichts der vorhandenen Mittel die verfahrensgegenständliche Vorschreibung für die Beschwerdeführerin auch keine soziale Härte darstellt. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.174.001.2016

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