RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-197/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn MG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 4.12.2013, Zl. WBG2-S-081832/002, betreffend Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf unbefristete Zeit“ durch die Wortfolge „bis 31.12.2013“ ersetzt wird und der Spruch um folgenden Satz ergänzt wird:„Weiters erhalten Sie eine Geldleistung von monatlich € 457,87 ab 1.1.2014 bis 31.12.2014, von monatlich € 465,65 vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 und von monatlich € 471,24 ab 1.1.2016 auf unbefristete Zeit.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf unbefristete Zeit“ durch die Wortfolge „bis 31.12.2013“ ersetzt wird und der Spruch um folgenden Satz ergänzt wird:, , „Weiters erhalten Sie eine Geldleistung von monatlich € 457,87 ab 1.1.2014 bis 31.12.2014, von monatlich € 465,65 vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 und von monatlich € 471,24 ab 1.1.2016 auf unbefristete Zeit.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 1.10.2013, eingelangt am 7.10.2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie auf Krankenhilfe. Dabei gab er u.a. an, mit Frau EP, seiner Pflegemutter, im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. 1.
- Mit Schreiben vom 19.11.2013 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ihm werde eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 236,04 zuerkannt werden. Er lebe in einer Haushaltsgemeinschaft, außerdem werde ihm die von ihm bezogene Familienbeihilfe als Einkommen angerechnet. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 27.11.2013 dagegen vor, er hätte Anspruch auf den Mindeststandard für Alleinstehende, weil er gegenüber seiner Pflegemutter nicht unterhaltspflichtig sei. 1.
- Mit Bescheid vom 4.12.2013, Zl. WBG2-S-081832/002, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und bewilligte ihm eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von € 236,04 ab 7.10.2013 auf unbefristete Zeit. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Pflegemutter im gemeinsamen Haushalt und beziehe erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe
- Die Familienbeihilfe ohne Erhöhungsbetrag sei ihm als Einkommen anzurechnen gewesen, sodass sich eine monatliche Leistung von € 236,04 ergebe. Eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag habe vorlegen können und die vorgelegten Rechnungen nicht auf seinen Namen lauten würden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen den Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm eine Geldleistung von € 307,04 zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer lebe im Haus seiner Pflegemutter, zu der er keine unterhaltsrechtlichen Beziehungen habe, in einer eigenen Wohneinheit. Weiters benutze er diese Wohneinheit auf Basis eines „eingeräumten Rechts der unentgeltlichen Benutzung (Präkarium)“. Auch sei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Pflegemutter vereinbart worden, dass er anteilig die Betriebskosten trage.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.8.2016 aufgefordert mitzuteilen, ob es zwischen ihm und seiner Pflegemutter zumindest in Teilbereichen zu einer gemeinsamen Wirtschaftsführung kommt. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.8.2016 Stellung genommen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer MG, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 7.10.2013 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie auf Krankenhilfe. Er bezieht erhöhte Familienbeilhilfe sowie Pflegegeld der Stufe
- Darüber hinaus bezieht er kein Einkommen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Pflegemutter, EP, geb. am *** im gemeinsamen Haushalt. Von ihr werden ihm Hausrat und Haushaltsgeräte zur Benutzung überlassen. Der Beschwerdeführer hat keine Wohnkosten belegt, das bewohnte Haus steht im Eigentum seiner Pflegemutter.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. WBG2-S-081832/002, und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.8.
- Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Pflegemutter im gemeinsamen Haushalt lebt, zumal er dies bereits im Antrag vom 7.10.2013 angegeben hat und in seiner Stellungnahme vom 18.8.2016 ausführt, dass ihm von seiner Pflegemutter „allfälliger Hausrat bzw. Haushaltsgeräte“ zur Verfügung gestellt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er beteilige sich anteilig an den Betriebskosten, ist zu entgegnen, dass dies nicht ausreichend belegt worden ist. Zwar legte der Beschwerdeführer Abrechnungen vor, diese wurden allerdings alle auf seine Pflegemutter ausgestellt. Er hat außerdem im Verfahren keine Belege vorgelegt, die darlegen würden, dass er die Aufwendungen für die Betriebskosten tatsächlich getätigt hätte, etwa durch Überweisungsbelege. Dies wurde überdies auch in der Stellungnahme vom 18.8.2016 nicht dargetan, sodass das erkennende Gericht davon ausgehen musste, dass dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten entstanden.
- Rechtslage: 6.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: 6.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, […].“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), idF der Novelle LGBl. 9205-3 (in Kraft ab 1.1.2014), mit der Abs. 2a neu eingefügt wurde, lautet auszugsweise:6.
- Paragraph 6, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 9205-3 (in Kraft ab 1.1.2014), mit der Absatz 2 a, neu eingefügt wurde, lautet auszugsweise: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
- […]“ 6.
- § 11 NÖ MSG lautet auszugsweise (Abs. 3 in Kraft bis 3.4.2016):6.
- Paragraph 11, NÖ MSG lautet auszugsweise (Absatz 3, in Kraft bis 3.4.2016): „
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:„
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. 6.5. § 11 Abs. 3 idF LGBl. 24/2016 (in Kraft seit 4.4.2016) lautet:6.5. Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, (in Kraft seit 4.4.2016) lautet: „
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“„
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
- Erwägungen: 7.
- Gegen den Bescheid vom 4.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. Die gegenständliche Zuständigkeit zur Führung des Berufungsverfahrens ging mit 1.1.2014 von der NÖ Landesregierung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nunmehr das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 7.
- Gegen den Bescheid vom 4.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. Die gegenständliche Zuständigkeit zur Führung des Berufungsverfahrens ging mit 1.1.2014 von der NÖ Landesregierung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nunmehr das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 7.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der Mindeststandard für Alleinstehende zuzuerkennen, weil er in einer eigenen Wohneinheit und nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Pflegemutter lebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Antrag selbst angegeben hat, mit seiner Pflegemutter im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Außerdem legt er in seiner Stellungnahme vom 18.8.2016 dar, dass ihm von Frau EP „allfälliger Hausrat bzw. Haushaltsgeräte“ zur Verfügung gestellt werden. Dies begründet, zumindest in Teilen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung und rechtfertigt, auf Grund der dadurch entstehenden Synergieeffekte, eine Anwendung des 75%-igen Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Antrag selbst angegeben hat, mit seiner Pflegemutter im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Außerdem legt er in seiner Stellungnahme vom 18.8.2016 dar, dass ihm von Frau EP „allfälliger Hausrat bzw. Haushaltsgeräte“ zur Verfügung gestellt werden. Dies begründet, zumindest in Teilen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung und rechtfertigt, auf Grund der dadurch entstehenden Synergieeffekte, eine Anwendung des 75%-igen Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). 7.
- Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts unter Anrechnung der von ihm bezogenen Familienbeihilfe als Einkommen. Mit LGBl. 9205-3, dessen Bestimmungen rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft getreten sind, wurde jedoch in § 6 NÖ MSG Abs. 2a neu eingefügt. Demnach sind nach Abs. 2a Z 1 leg. cit. „Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967", worunter eben die Familienbeihilfe fällt, von einer Anrechnung als Einkommen ausgenommen. 7.
- Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts unter Anrechnung der von ihm bezogenen Familienbeihilfe als Einkommen. Mit Landesgesetzblatt 9205-3, dessen Bestimmungen rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft getreten sind, wurde jedoch in Paragraph 6, NÖ MSG Absatz 2 a, neu eingefügt. Demnach sind nach Absatz 2 a, Ziffer eins, leg. cit. „Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967", worunter eben die Familienbeihilfe fällt, von einer Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Bei einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch (vgl. VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Das erkennende Gericht hat daher die Änderungen der Sach- und Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Für den Leistungszeitraum ab 1.1.2014 war die bezogene Familienbeihilfe – unabhängig vom Erhöhungsbetrag – daher nicht mehr als Einkommen anzurechnen. Bei einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch vergleiche VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Das erkennende Gericht hat daher die Änderungen der Sach- und Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Für den Leistungszeitraum ab 1.1.2014 war die bezogene Familienbeihilfe – unabhängig vom Erhöhungsbetrag – daher nicht mehr als Einkommen anzurechnen. Ab 1.1.2014 gebührt dem Beschwerdeführer sohin der volle Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der jeweils geltenden Fassung, das sind € 457,87 monatlich von 1.1.2014 bis 31.12.2014 (NÖ MSV idF LGBl. 9205/1-4), € 465,65 monatlich von 1.1.2015 bis 31.12.2015 (NÖ MSV idF LGBl. 9205/1-5) und € 471,24 monatlich ab 1.1.2016 (NÖ MSV idF LGBl. 120/2015). Ab 1.1.2014 gebührt dem Beschwerdeführer sohin der volle Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der jeweils geltenden Fassung, das sind € 457,87 monatlich von 1.1.2014 bis 31.12.2014 (NÖ MSV in der Fassung LGBl. 9205/1-4), € 465,65 monatlich von 1.1.2015 bis 31.12.2015 (NÖ MSV in der Fassung LGBl. 9205/1-5) und € 471,24 monatlich ab 1.1.2016 (NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015,). 7.
- Zur Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Wohnkosten zu bestreiten hat. Insofern besteht auch kein Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ MSG, sodass – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – kein Wohnkostenanteil zu berücksichtigen war. 7.
- Zur Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Wohnkosten zu bestreiten hat. Insofern besteht auch kein Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG, sodass – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – kein Wohnkostenanteil zu berücksichtigen war. 7.
- Im Ergebnis war der Beschwerde sohin dahingehend Folge zu geben, dass eine Anrechnung der Familienbeihilfe als Einkommen ab 1.1.2014 zu unterbleiben hatte, das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer möge eine Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs zugesprochen werden, auf Grund der oben stehenden Ausführungen jedoch abzuweisen war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahme als hinreichend geklärt, eine Verhandlung hätte ein Hervorbringen weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.197.001.2014