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{'item': 'LVwG-AV-412/001-2016'}

Obsah (6)§ 9§ 14§ 35Art. 10§ 28Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-412/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelri

§ 9Abs.

5 Zustellgesetz gilt die darin erstgenannte LK als gemeinsame Zustellbevollmächtigte für alle drei Beschwerdeführer) brachten die drei Beschwerdeführer vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Gebäude jetzt abgebrochen werden müsse, zumal „sich die Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes in genau demselben Zustand befand wie zum heutigen Tag und es damals keinen Abbruchbescheid gab“.In ihrer rechtzeitig dagegen gemeinsam eingebrachten Beschwerde (

Paragraph 9, Absatz 5, Zustellgesetz gilt die darin erstgenannte LK als gemeinsame Zustellbevollmächtigte für alle drei Beschwerdeführer) brachten die drei Beschwerdeführer vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Gebäude jetzt abgebrochen werden müsse, zumal „sich die Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes in genau demselben Zustand befand wie zum heutigen Tag und es damals keinen Abbruchbescheid gab“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Die drei Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes *** EZ *** KG ***, das sich im Grünland befindet. Am 15.7.2015 führte der Magistrat eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle durch, bei der festgestellt wurde, dass „auf einem historischen Presshaus eine Aufstockung in Rohbau Bestand hat.“ Eine 1973 einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer für dieses Grundstück erteilte Baubewilligung betreffend „Zubau und Aufstockung des Presshauses“ und zwei in den Jahren 1996 und 2007 der Beschwerdeführerin LK und ihrem mittlerweile verstorbenen Gatten FK erteilte Baubewilligungen sind in weiterer Folge jeweils wegen Ablaufs der Bauausführungsfristen erloschen. Weitere, in den Jahren 2010 und 2015 von den nunmehrigen Beschwerdeführern eingebrachte ähnliche Bauansuchen mündeten bislang in keiner Baubewilligung. Somit existiert seit Ablauf der letzten Bauausführungsfrist am 1.5.2010 keine Baubewilligung. Laut Niederschrift der Überprüfung vom 15.7.2015 hat der beigezogene bautechnische Amtssachverständige lediglich – ohne nähere Begründung – „begutachtend festgestellt“, dass die von ihm formulierten (und von der Baubehörde als „Auflagen“ wörtlich übernommenen; siehe oben auf S. 2) „Maßnahmen vorzuschreiben sein werden“ und dass für die Durchführung dieser Maßnahmen ein Zeitraum von 6 Monaten angemessen erscheine. Ob überhaupt ein Konsens, und wenn ja, welcher, für das „historische Presshaus“ besteht und ob dieses vom Zubau trennbar ist, wurde von der Baubehörde nicht festgestellt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen.Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen.

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z.

1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 und § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976).

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 und Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976).

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Die Errichtung von Gebäuden unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine aufrechte Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen, auf dem historischen Presshaus errichteten Rohbau vorliegt, dieser also konsenslos ist, ergibt sich aus den Feststellungen und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst (die in der Berufung einräumen, dass „die Baugenehmigung mittlerweile verfallen“ ist). Die Errichtung von Gebäuden unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine aufrechte Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen, auf dem historischen Presshaus errichteten Rohbau vorliegt, dieser also konsenslos ist, ergibt sich aus den Feststellungen und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst (die in der Berufung einräumen, dass „die Baugenehmigung mittlerweile verfallen“ ist). In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190). Die Nichterteilung eines Abbruchbescheides selbst durch einen langen Zeitraum stellt also keine baubehördliche Bewilligung des Altbestandes dar (vgl. VwGH vom 23.6.1994, 94/17/0002). Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 gegen die Eigentümer eines Bauwerks ohne Rücksicht darauf zu erlassen ist, ob dieses zu einer Zeit errichtet wurde, als sie schon Eigentümer waren oder nicht, weiters dass es allein darauf ankommt, dass eine Baubewilligung aktuell nicht vorliegt (aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) und dass die persönliche Situation der Beschwerdeführer und ihre Motive kein im Gesetz vorgesehener Grund sind, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2011/05/0154).In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag vergleiche z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190). Die Nichterteilung eines Abbruchbescheides selbst durch einen langen Zeitraum stellt also keine baubehördliche Bewilligung des Altbestandes dar vergleiche VwGH vom 23.6.1994, 94/17/0002). Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gegen die Eigentümer eines Bauwerks ohne Rücksicht darauf zu erlassen ist, ob dieses zu einer Zeit errichtet wurde, als sie schon Eigentümer waren oder nicht, weiters dass es allein darauf ankommt, dass eine Baubewilligung aktuell nicht vorliegt (aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) und dass die persönliche Situation der Beschwerdeführer und ihre Motive kein im Gesetz vorgesehener Grund sind, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen vergleiche VwGH vom 13.12.2011, 2011/05/0154). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die in der Berufung geäußerte Absicht, weiterhin ein Heurigenlokal errichten zu wollen, und die Zulässigkeit eines solchen Projektes nicht einzugehen war.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die in der Berufung geäußerte Absicht, weiterhin ein Heurigenlokal errichten zu wollen, und die Zulässigkeit eines solchen Projektes nicht einzugehen war. Da für den verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Rohbau keine Baubewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Der Abbruchauftrag ist, soweit er den auf das „historische Presshaus“ aufgestockten Rohbau betrifft, somit grundsätzlich nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird zuerst der „Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück ***“ angeordnet, womit bei wörtlicher Interpretation nur das gesamte Gebäude gemeint sein kann. Zu den dann im Spruch des erstinstanzlichen Abbruchbescheides festgelegten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführern auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Die von der Baubehörde erster Instanz festgelegten 6 „Auflagen“ können daher nicht als Auflagen im Rechtssinne, sondern nur als Konkretisierungen des Abbruchauftrages interpretiert werden.Da für den verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Rohbau keine Baubewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Der Abbruchauftrag ist, soweit er den auf das „historische Presshaus“ aufgestockten Rohbau betrifft, somit grundsätzlich nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird zuerst der „Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück ***“ angeordnet, womit bei wörtlicher Interpretation nur das gesamte Gebäude gemeint sein kann. Zu den dann im Spruch des erstinstanzlichen Abbruchbescheides festgelegten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführern auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Die von der Baubehörde erster Instanz festgelegten 6 „Auflagen“ können daher nicht als Auflagen im Rechtssinne, sondern nur als Konkretisierungen des Abbruchauftrages interpretiert werden. Die in den „Auflagen“ 1 und 2 vorgeschriebenen Absicherungs- und Räumungsmaßnahmen finden im als Rechtsgrundlage zitierten § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 keine Deckung, weil damit kein Abbruch angeordnet wird. Sie könnten allenfalls auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 gestützt werden, wonach die Baubehörde „alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen“ hat; dabei handelt es sich aber um „Maßnahmen, die im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen rasch durchzuführen sind“ (vgl. W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 500 f.). Ob solche Maßnahmen im Hinblick auf den Bauzustand zum Schutz von Personen und Sachen (überhaupt) erforderlich sind, hätte die Baubehörde aber im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt (vgl. VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241). Das Gutachten vom 15.7.2015 trifft dazu aber keinerlei Aussagen. Für den Fall, dass der Sachverständige lediglich gemeint hat, dass die Maßnahme „Absicherung des Rohbaus … vor Unbefugten Zutritt“ nicht sogleich aufgrund des Bauzustandes, sondern nur mit Beginn der Abbrucharbeiten Platz greifen soll, handelt es sich – wie bei der nachfolgenden Maßnahme „Räumung … von allen Fahrnissen“ - um eine Anordnung, wie die Abbrucharbeiten genau ausgeführt werden sollen und für die es aber keine gesetzliche Grundlage gibt (§ 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 spricht nur generell von der Anordnung des „Abbruches“ und nicht, wie dieser auszuführen ist; eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 35 NÖ BO 2014). Indem die Baubehörde (in der „Auflage“ Nr. 5) schließlich auch die Entsorgungsweise des Bauschutts vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (Bundessache

Art. 10Abs.

1 Z. 12 B-VG) geregelt hat, hat sie wiederum ihre in § 35 NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz überschritten.Die in den „Auflagen“ 1 und 2 vorgeschriebenen Absicherungs- und Räumungsmaßnahmen finden im als Rechtsgrundlage zitierten Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 keine Deckung, weil damit kein Abbruch angeordnet wird. Sie könnten allenfalls auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 gestützt werden, wonach die Baubehörde „alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen“ hat; dabei handelt es sich aber um „Maßnahmen, die im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen rasch durchzuführen sind“ vergleiche W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 500 f.). Ob solche Maßnahmen im Hinblick auf den Bauzustand zum Schutz von Personen und Sachen (überhaupt) erforderlich sind, hätte die Baubehörde aber im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt vergleiche VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241). Das Gutachten vom 15.7.2015 trifft dazu aber keinerlei Aussagen. Für den Fall, dass der Sachverständige lediglich gemeint hat, dass die Maßnahme „Absicherung des Rohbaus … vor Unbefugten Zutritt“ nicht sogleich aufgrund des Bauzustandes, sondern nur mit Beginn der Abbrucharbeiten Platz greifen soll, handelt es sich – wie bei der nachfolgenden Maßnahme „Räumung … von allen Fahrnissen“ - um eine Anordnung, wie die Abbrucharbeiten genau ausgeführt werden sollen und für die es aber keine gesetzliche Grundlage gibt (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 spricht nur generell von der Anordnung des „Abbruches“ und nicht, wie dieser auszuführen ist; eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in Paragraph 35, NÖ BO 2014). Indem die Baubehörde (in der „Auflage“ Nr. 5) schließlich auch die Entsorgungsweise des Bauschutts vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (Bundessache

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) geregelt hat, hat sie wiederum ihre in Paragraph 35, NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz überschritten. In den „Auflagen“ 3 und 4 findet sich eine Präzisierung, welche Teile des Gebäudes „geordnet“ abgebrochen werden sollen, nämlich die Aufstockung und der ostseitige Zubau, nicht jedoch das „Presshaus“. Diese „Auflagen“ schränken also den zuerst generell angeordneten Auftrag „Abbruch des Gebäudes“ wieder ein bzw. stehen dazu im Widerspruch. In diesem Zusammenhang hätte die Baubehörde jedoch ermitteln müssen, ob das Presshaus bzw. die davon noch vorhandenen Teile überhaupt von der „Aufstockung“ und dem „Zubau“ trennbar sind, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages, und ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit zu beziehen, wenn die konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenn Unteilbarkeit anzunehmen wäre, hätte damit auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren, weil bei Unteilbarkeit eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos macht (vgl. VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0149).In den „Auflagen“ 3 und 4 findet sich eine Präzisierung, welche Teile des Gebäudes „geordnet“ abgebrochen werden sollen, nämlich die Aufstockung und der ostseitige Zubau, nicht jedoch das „Presshaus“. Diese „Auflagen“ schränken also den zuerst generell angeordneten Auftrag „Abbruch des Gebäudes“ wieder ein bzw. stehen dazu im Widerspruch. In diesem Zusammenhang hätte die Baubehörde jedoch ermitteln müssen, ob das Presshaus bzw. die davon noch vorhandenen Teile überhaupt von der „Aufstockung“ und dem „Zubau“ trennbar sind, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages, und ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit zu beziehen, wenn die konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenn Unteilbarkeit anzunehmen wäre, hätte damit auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren, weil bei Unteilbarkeit eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos macht vergleiche VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0149). Die „Auflage“ 6 („Errichtung des ursprünglich vorhandenen Satteldaches des historischen Presshauses samt ortsüblicher Deckung“) kann keinesfalls auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützt werden, handelt es sich dabei dem Inhalt nach doch eindeutig um keinen Abbruch-, sondern einen (als „Auflage“ zu einem Abbruchauftrag formulierten) Instandsetzungsauftrag, wofür allenfalls § 34 NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne); siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9

(2015)S. 474, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Das hat im gegenständlichen Fall die Baubehörde mit der „Auflage“ 6 wohl gemeint. Vor der Erteilung dieses Instandsetzungsauftrages wäre festzustellen gewesen, in welcher Form das Presshaus baubehördlich bewilligt worden ist, wie es tatsächlich ausgeführt worden ist und ob der nun vorliegende (bzw. nach dem Abbruch des Rohbaus sich ergebende) Zustand dieser Bewilligung entspricht (vgl. VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0246). Die Baubehörde hat aber in keiner Weise ermittelt, ob für dieses Presshaus eine schriftliche Baubewilligung existiert und, wenn nein, ob von einem „vermuteten Konsens“ ausgegangen werden kann, was nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit des Bauwerks für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind. Ein vermuteter Konsens kann weiters nur angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens mit Grund angenommen werden kann, ist das Alter des Bauwerkes festzustellen (vgl. zu alldem VwGH vom 23.5.2002, 2001/05/0835). Gegenständlich hat die Behörde aber für den Fall, dass keine schriftliche Baubewilligung auffindbar ist, keine Feststellungen getroffen, wann das Presshaus tatsächlich errichtet wurde und ob für vergleichbare Bauführungen Akten über Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind solche Feststellungen aber nötig, um von einem vermuteten Konsens ausgehen zu können.Die „Auflage“ 6 („Errichtung des ursprünglich vorhandenen Satteldaches des historischen Presshauses samt ortsüblicher Deckung“) kann keinesfalls auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützt werden, handelt es sich dabei dem Inhalt nach doch eindeutig um keinen Abbruch-, sondern einen (als „Auflage“ zu einem Abbruchauftrag formulierten) Instandsetzungsauftrag, wofür allenfalls Paragraph 34, NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne); siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015)S. 474, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Das hat im gegenständlichen Fall die Baubehörde mit der „Auflage“ 6 wohl gemeint. Vor der Erteilung dieses Instandsetzungsauftrages wäre festzustellen gewesen, in welcher Form das Presshaus baubehördlich bewilligt worden ist, wie es tatsächlich ausgeführt worden ist und ob der nun vorliegende (bzw. nach dem Abbruch des Rohbaus sich ergebende) Zustand dieser Bewilligung entspricht vergleiche VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0246). Die Baubehörde hat aber in keiner Weise ermittelt, ob für dieses Presshaus eine schriftliche Baubewilligung existiert und, wenn nein, ob von einem „vermuteten Konsens“ ausgegangen werden kann, was nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit des Bauwerks für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind. Ein vermuteter Konsens kann weiters nur angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens mit Grund angenommen werden kann, ist das Alter des Bauwerkes festzustellen vergleiche zu alldem VwGH vom 23.5.2002, 2001/05/0835). Gegenständlich hat die Behörde aber für den Fall, dass keine schriftliche Baubewilligung auffindbar ist, keine Feststellungen getroffen, wann das Presshaus tatsächlich errichtet wurde und ob für vergleichbare Bauführungen Akten über Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind solche Feststellungen aber nötig, um von einem vermuteten Konsens ausgehen zu können. Weiters fehlt jegliche Begründung, warum die Baubehörde – abweichend vom Amtssachverständigengutachten, das zur Abbruchsdurchführung eine Frist von 6 Monaten als angemessen erachtet hat – diesem Gutachten nicht gefolgt ist und eine kürzere Frist von 4 Monaten festgesetzt hat. Die zudem im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene (und von der belangten Behörde bestätigte) Verpflichtung, 14,30 Euro (wohl Eingabe-)Gebühren und 8,75 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren, sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 124,20 Euro (für die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 15.7.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je drei angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, könnte hingegen in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ob dies hinsichtlich der Überprüfung vom 15.7.2015 der Fall war, hat die Behörde nicht ausgeführt. Auch dazu fehlen jegliche Feststellungen.Die zudem im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene (und von der belangten Behörde bestätigte) Verpflichtung, 14,30 Euro (wohl Eingabe-)Gebühren und 8,75 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren, sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 124,20 Euro (für die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 15.7.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je drei angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, könnte hingegen in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ob dies hinsichtlich der Überprüfung vom 15.7.2015 der Fall war, hat die Behörde nicht ausgeführt. Auch dazu fehlen jegliche Feststellungen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die oben angeführten Verfahrensmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt zu den Themen Sicherungsmaßnahmen, Teilbarkeit der Baulichkeit, Leistungsfrist, Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes des Presshauses und Kommissionsgebühren steht nicht fest, die Behörde hat dazu notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. in diesen Bereichen nicht einmal ansatzweise ermittelt. Der Magistrat als erstinstanzliche Baubehörde hat nur die genannte Überprüfung vom 15.7.2015 (mit den oben auf S. 3 wiedergegebenen Ergebnissen) abgehalten, und die belangte Behörde hat, soweit aus der Aktenchronologie ersichtlich ist, überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit liegen hier in Bezug auf die entscheidenden Fragen, ob das gesamte Gebäude oder nur ein Teil davon abzubrechen ist bzw. in letzterem Fall, in welchen Zustand das Presshaus zu versetzen ist, sowie welche Leistungsfrist angemessen ist, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich und Kommissionsgebühren einzuheben sind, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu VwGH vom 29.1.2015, Ra 2015/07/0001, und vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Vor allem die nötigen Erhebungen zum Konsens hinsichtlich des Presshauses lassen sich von der Baubehörde in ihren eigenen Aktenbeständen rascher durchführen als durch das Verwaltungsgericht. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Die oben angeführten Verfahrensmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt zu den Themen Sicherungsmaßnahmen, Teilbarkeit der Baulichkeit, Leistungsfrist, Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes des Presshauses und Kommissionsgebühren steht nicht fest, die Behörde hat dazu notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. in diesen Bereichen nicht einmal ansatzweise ermittelt. Der Magistrat als erstinstanzliche Baubehörde hat nur die genannte Überprüfung vom 15.7.2015 (mit den oben auf S. 3 wiedergegebenen Ergebnissen) abgehalten, und die belangte Behörde hat, soweit aus der Aktenchronologie ersichtlich ist, überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit liegen hier in Bezug auf die entscheidenden Fragen, ob das gesamte Gebäude oder nur ein Teil davon abzubrechen ist bzw. in letzterem Fall, in welchen Zustand das Presshaus zu versetzen ist, sowie welche Leistungsfrist angemessen ist, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich und Kommissionsgebühren einzuheben sind, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu VwGH vom 29.1.2015, Ra 2015/07/0001, und vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Vor allem die nötigen Erhebungen zum Konsens hinsichtlich des Presshauses lassen sich von der Baubehörde in ihren eigenen Aktenbeständen rascher durchführen als durch das Verwaltungsgericht. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.412.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.