RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-553/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau GU, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, ***,***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043-01, mit welchen der Antrag vom
- Juli 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen wurde, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau GU, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, ***,***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043-01, mit welchen der Antrag vom
- Juli 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen wurde, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat mit am
- Juli 2015 beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Antrag einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG gestellt. Zugleich hat sie einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG mit der Begründung gestellt, dass sie in den letzten Jahren als Asylwerberin in Österreich aufhältig gewesen sei und es ihr trotz Abweisung des Asylantrags nicht möglich und zumutbar gewesen sei bzw. zur Antragstellung in die Türkei zurückzukehren, dies vor allem deshalb, da sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe. Sie sei Sunnitin, ihr Ehemann AU, somit hätte sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten zu rechnen.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat mit am
- Juli 2015 beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Antrag einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Zugleich hat sie einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit der Begründung gestellt, dass sie in den letzten Jahren als Asylwerberin in Österreich aufhältig gewesen sei und es ihr trotz Abweisung des Asylantrags nicht möglich und zumutbar gewesen sei bzw. zur Antragstellung in die Türkei zurückzukehren, dies vor allem deshalb, da sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe. Sie sei Sunnitin, ihr Ehemann AU, somit hätte sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten zu rechnen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043-01, wurde der Antrag gemäß § 21 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Gründe für eine Inlandsantragstellung gegeben seien. Es sei der Antragstellerin zumutbar, für die Antragstellung in die Türkei zurückzukehren. Die von ihr genannten Gründe würden als nicht ausreichend erachtet. Weiters wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Ehegatten nicht dem Richtsatz des § 293 ASVG entspreche; die Behörde gehe daher davon aus, dass der Lebensunterhalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, zumal die Erteilung einer Erstbewilligung auf Grundlage einer in Aussicht gestellten Teilzeitbeschäftigung nicht zielführend sei. Auch eine Abwägung der hier berührten Interessen nach Art. 8 EMRK führe zu keinem anderen Ergebnis.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043-01, wurde der Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Gründe für eine Inlandsantragstellung gegeben seien. Es sei der Antragstellerin zumutbar, für die Antragstellung in die Türkei zurückzukehren. Die von ihr genannten Gründe würden als nicht ausreichend erachtet. Weiters wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Ehegatten nicht dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG entspreche; die Behörde gehe daher davon aus, dass der Lebensunterhalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, zumal die Erteilung einer Erstbewilligung auf Grundlage einer in Aussicht gestellten Teilzeitbeschäftigung nicht zielführend sei. Auch eine Abwägung der hier berührten Interessen nach Artikel 8, EMRK führe zu keinem anderen Ergebnis. Dagegen hat Frau GU, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, ***,***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG bewilligt und dem Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Dagegen hat Frau GU, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, ***,***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG bewilligt und dem Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsbürgerin beabsichtige, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass ihr Ehemann seit vielen Jahren einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Deshalb unterliege sie den Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWR-Türkei, insbesondere der sogenannten „Stillhalteklausel“. Somit seien auf sie die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Einkommensvoraussetzungen nicht nach § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu prüfen seien und der Richtsatz nach § 293 ASVG nicht anzuwenden sei. Es genüge vielmehr, dass ein Einkommen vorhanden sei, ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des § 10 FrG 1997 liege jedenfalls vor. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsbürgerin beabsichtige, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass ihr Ehemann seit vielen Jahren einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Deshalb unterliege sie den Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWR-Türkei, insbesondere der sogenannten „Stillhalteklausel“. Somit seien auf sie die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Einkommensvoraussetzungen nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu prüfen seien und der Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG nicht anzuwenden sei. Es genüge vielmehr, dass ein Einkommen vorhanden sei, ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 10, FrG 1997 liege jedenfalls vor. Selbst bei Anwendung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG liege der der Beschwerdeführerin und deren Ehemann monatlich zur Verfügung stehende Betrag über dem Richtsatz für ein Ehepaar nach § 293 ASVG, da der Ehemann monatlich Euro 1351,30 netto verdiene und die Beschwerdeführerin ein künftiges Einkommen aufgrund des Vorvertrags in der Höhe von Euro 451,19 brutto für eine Teilzeitbeschäftigung erhalten werde. Entgegen der Auffassung der Behörde sei nämlich der arbeitsrechtliche Vorvertrag entsprechend der Judikatur des VwGH sehr wohl zu berücksichtigen. Es würden keine Unterhaltspflichten und keine Kreditverbindlichkeiten bestehen. Für die Unterkunft leistet der Ehemann eine kleine monatliche Zuzahlung, er trage nicht die gesamte Miete, wobei sogar wenn dies der Fall wäre, der dem Ehepaar monatlich zur Verfügung stehende Betrag eben über dem Richtsatz für ein Ehepaar nach § 293 ASVG liege. Selbst bei Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG liege der der Beschwerdeführerin und deren Ehemann monatlich zur Verfügung stehende Betrag über dem Richtsatz für ein Ehepaar nach Paragraph 293, ASVG, da der Ehemann monatlich Euro 1351,30 netto verdiene und die Beschwerdeführerin ein künftiges Einkommen aufgrund des Vorvertrags in der Höhe von Euro 451,19 brutto für eine Teilzeitbeschäftigung erhalten werde. Entgegen der Auffassung der Behörde sei nämlich der arbeitsrechtliche Vorvertrag entsprechend der Judikatur des VwGH sehr wohl zu berücksichtigen. Es würden keine Unterhaltspflichten und keine Kreditverbindlichkeiten bestehen. Für die Unterkunft leistet der Ehemann eine kleine monatliche Zuzahlung, er trage nicht die gesamte Miete, wobei sogar wenn dies der Fall wäre, der dem Ehepaar monatlich zur Verfügung stehende Betrag eben über dem Richtsatz für ein Ehepaar nach Paragraph 293, ASVG liege. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde eine unrichtige Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, welches nur in Österreich möglich sei. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft vom Ehemann getrennt würde. Vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel und der günstigeren Rechtslage nach dem FRG 1997 erweise sich die Abweisung des Antrags erst recht als unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin.Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde eine unrichtige Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, welches nur in Österreich möglich sei. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft vom Ehemann getrennt würde. Vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel und der günstigeren Rechtslage nach dem FRG 1997 erweise sich die Abweisung des Antrags erst recht als unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Schließlich würden entgegen der Auffassung der Behörde die Voraussetzungen für die Bewilligung der Inlandsantragstellung sehr wohl vorliegen. Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht mehr von Relevanz, da der Sachverhalt nicht mehr aktuell sei. Es sei insbesondere nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass die Beschwerdeführerin sunnitischen Glaubens, ihr Ehemann jedoch alevitischen Glaubens sei und sie daher in der Türkei nachweislich Schwierigkeiten zu erwarten habe. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage in der Türkei in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Zur Türkei würden abgesehen von Geschwistern der Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen bestehen, die Rückkehr in die Türkei würde auch eine Trennung auf unabsehbar lange Zeit vom Ehegatten bedeuten. Sie wäre in der Türkei ohne Unterkunft und ohne ausreichende finanzielle Versorgung, es sei jedoch dem Ehemann nicht möglich und zumutbar, die Beschwerdeführerin in die Türkei zu begleiten, da er in Österreich alles aufgeben müsste. Somit sei die Zulassung des Inlandsantrags zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens in Österreich jedenfalls geboten. Weiters wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend geltend gemacht, dass die Behörde den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Trotz eines ausdrücklichen Beweisantrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemanns und Einholung einer Länderauskunft von Accord Austrian Center for Country auf Origin and Asylum Research and Documentation zum Beweis dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Umstandes, dass sie Sunnitin, ihr Ehemann jedoch AU sei, mit Schwierigkeiten zu rechnen habe, seien diese Beweise nicht aufgenommen worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat am
- März 2016 und am
- Mai 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, AU, angegeben hat, dass seine Ehefrau in der Türkei sei, sie habe ca. 2 Jahre lang in Österreich gelebt, und zwar bei ihm in Niederösterreich in ***. In *** sei sie auf Anraten ihrer Rechtsanwältin behördlich gemeldet gewesen, da man in *** leichter einen Aufenthaltstitel bekomme, sie habe aber auch in *** gelebt. 3 Tage in der Woche sei sie bei ihm in Niederösterreich gewesen. Bevor sie von der Fremdenpolizei festgenommen worden sei, habe sie bei ihm in Niederösterreich gewohnt, sie habe sich teils in Niederösterreich, teils in *** aufgehalten. Die letzten Tage vor der Festnahme sei sie jedenfalls in Niederösterreich auffällig gewesen. Sollte sie einen Aufenthaltstitel bekommen, beabsichtige sie in Niederösterreich zu wohnen. Sie habe in Niederösterreich 6 Monate lang als Küchenhilfe gearbeitet. Der Zeuge OE hat u. a. angegeben, dass seines Wissens die Beschwerdeführerin außerhalb von ***, nämlich in *** oder in der Nähe von ***, wohne. Er wüsste nicht, ob sie je in *** gewohnt habe. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 NAG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. Dazu wurde ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt tatsächlich in Niederösterreich ihren Wohnsitz gehabt habe. Auch die Festnahme der Beschwerdeführerin am
- Februar 2016 sei in *** erfolgt, in *** sei sie auf Anraten der Rechtsanwältin gemeldet gewesen, da man dort schneller einen positiven Bescheid bekomme. Im Zeitraum von
- Jänner 2013 bis
- März 2015 sei sie in Niederösterreich hauptgemeldet gewesen und habe mehrfach beim Amt der NÖ Landesregierung Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, welche jedoch stets abgewiesen worden seien. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, NAG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. Dazu wurde ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt tatsächlich in Niederösterreich ihren Wohnsitz gehabt habe. Auch die Festnahme der Beschwerdeführerin am
- Februar 2016 sei in *** erfolgt, in *** sei sie auf Anraten der Rechtsanwältin gemeldet gewesen, da man dort schneller einen positiven Bescheid bekomme. Im Zeitraum von
- Jänner 2013 bis
- März 2015 sei sie in Niederösterreich hauptgemeldet gewesen und habe mehrfach beim Amt der NÖ Landesregierung Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, welche jedoch stets abgewiesen worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den Akt des Landeshauptmannes von Wien zur Zahl MA35-9/3085043-01, in die Verhandlungsprotokolle des Verwaltungsgerichts Wien vom
- März 2016 und vom
- Mai 2016, in das Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
- Mai 2016 sowie in die Niederschrift zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft vom
- Februar
- Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Im am
- Juli 2015 beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde als „derzeitiger Wohnsitz“ sowie als (beabsichtigter) Wohnsitz der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Anschrift in ***, *** angegeben. An dieser Adresse war die nunmehrige Beschwerdeführerin seit
- Mai 2015 hauptwohnsitzgemeldet. Die Wohnung in ***, *** besteht aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Vorraum und WC und hat eine Nutzfläche von ca. 57,36 m². In dieser Wohnung waren zum Zeitpunkt
- September 2015 abgesehen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann weitere 4 Personen gemeldet. Bevor die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Wien gestellt hat, hat sie mehrfach derartige Anträge an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichtet, und zwar am
- Oktober 2014 zur Zahl IVW1F-141261, am
- Mai 2011 zur Zahl IVW1F-11524 und am
- April 2012 zur Zahl IVW1F-12349, wobei jeweils als Wohnsitz ***, *** angeführt wurde. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung beim Landeshauptmann von Wien war der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, AU, mit Hauptwohnsitz in ***, ***, *** gemeldet, wo er seit
- Juli 2013 seinen Hauptwohnsitz hat. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin war seit
- Juli 2013 bis zum
- März 2015 an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Nachdem sie vom
- März 2015 bis
- Mai 2015 in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet war, war sie im Zeitraum vom
- Mai 2015 bis
- April 2016 in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde sie am
- Februar 2016 in *** auf Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in weiterer Folge in die Türkei abgeschoben. Im Zeitraum vom
- Mai 2015 bis
- Oktober 2015 bestand eine Nebenwohnsitzmeldung ihres Ehemanns in ***, ***. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin tatsächlich in *** zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitraum bis zu ihrer Abschiebung in die Türkei einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt hat, kann nicht festgestellt werden.Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung beim Landeshauptmann von Wien war der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, AU, mit Hauptwohnsitz in ***, ***, *** gemeldet, wo er seit
- Juli 2013 seinen Hauptwohnsitz hat. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin war seit
- Juli 2013 bis zum
- März 2015 an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Nachdem sie vom
- März 2015 bis
- Mai 2015 in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet war, war sie im Zeitraum vom
- Mai 2015 bis
- April 2016 in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde sie am
- Februar 2016 in *** auf Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in weiterer Folge in die Türkei abgeschoben. Im Zeitraum vom
- Mai 2015 bis
- Oktober 2015 bestand eine Nebenwohnsitzmeldung ihres Ehemanns in ***, ***. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin tatsächlich in *** zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitraum bis zu ihrer Abschiebung in die Türkei einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt hat, kann nicht festgestellt werden. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarkservice *** arbeitslos gemeldet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt des Landeshauptmannes von Wien sowie aus den ergänzend eingeholten Meldeauskünften aus dem zentralen Melderegister betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann AU. Die Größe der Wohnung in ***, *** beruht auf dem Mietvertrag vom
- Mai 2008 im Akt des Landeshauptmannes von Wien, MA35-9/3085043-01, worin auch die Daten betreffend die Anträge betreffend einen Aufenthaltstitel vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich sowie die Daten betreffend die Entscheidungen des BFA enthalten sind. Anlässlich der Niederschrift zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft am
- Februar 2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrer Adresse angegeben, dass sie in *** wohne, die genaue Adresse nicht nennen könne, im ***. Bezirk, ***, sie wüsste es nicht, sie könne die Straße nicht nennen. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an dieser Anschrift nicht ihren Lebensmittelpunkt begründet hat. Weiters gab sie an, dass ihr ihre Rechtsanwältin empfohlen habe, sich in *** anzumelden, da man dort schneller einen positiven Bescheid bekomme. Dies gab auch ihr Ehemann anlässlich der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- Mai 2016 an, der zunächst angegeben hat, dass seine Ehefrau bei ihm in *** gelebt habe und erst in weiterer Folge eingeschränkt hat, dass sie auch in *** gelebt habe. Dies erscheint jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, da der Ehemann der Beschwerdeführerin ja seinen Hauptwohnsitz in *** hatte und kein Grund ersichtlich ist, warum seine Ehefrau die Hälfte der Zeit in *** wohnen sollte, zumal die nunmehrige Beschwerdeführerin laut dem gegenständlichen Antrag mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz in ***, *** und war beim AMS *** arbeitslos gemeldet. Vor der Antragstellung am
- Juli 2015 in *** hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits dreimal erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Niederösterreich gestellt, wobei jedes Mal eine Anschrift in *** angegeben war. Schließlich gab der Zeuge OE, mit welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin am
- Mai 2015 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hatte, im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- März 2016 an, dass die Beschwerdeführerin außerhalb von *** wohne, beim Vorstellungsgespräch im Frühling 2015 sei ihm gesagt worden, dass sie in *** oder in der Nähe von *** wohne. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie laut Meldeauskunft seit
- März 2015 bereits in *** hauptwohnsitzgemeldet war. Die Festnahme am
- Februar 2016 erfolgte in ***, wo sie laut Aussage ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- Mai 2016 aufhältig war. Schließlich deutet auch der Umstand, dass die Wohnung in ***, ***, eine Größe von 57,36 m² aufweist und an dieser Wohnung abgesehen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am
- September 2015 4 weitere Personen gemeldet waren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dort nicht ihren Lebensmittelpunkt hatte. Somit gibt es nach der Aktenlage abgesehen von der Meldung keinen gesicherten Hinweis darauf, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in *** zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. auch danach tatsächlich wohnhaft war, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 4 NAG lautet:Paragraph 4, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. Zunächst ist auszuführen, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Februar 2015, Zl. KO 2015/03/0001, entschieden hat, dass im Falle einer Weiterleitung nach § 6 AVG von einem sich für unzuständig erachtenden Gericht an das „zuständige“ Gericht, dieses in der Folge einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, wenn das nunmehr „zuständige“ Gericht sich ebenso als unzuständig erachtet. Aufgrund der gegenständlichen Weiterleitung vom Landesverwaltungsgericht Wien war daher nunmehr ein förmlicher Beschluss zu erlassen.Zunächst ist auszuführen, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Februar 2015, Zl. KO 2015/03/0001, entschieden hat, dass im Falle einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von einem sich für unzuständig erachtenden Gericht an das „zuständige“ Gericht, dieses in der Folge einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, wenn das nunmehr „zuständige“ Gericht sich ebenso als unzuständig erachtet. Aufgrund der gegenständlichen Weiterleitung vom Landesverwaltungsgericht Wien war daher nunmehr ein förmlicher Beschluss zu erlassen. Wie oben festgestellt hat sich die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet, ohne jedoch dort tatsächlich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt zu haben. Die Anmeldung erfolgte vielmehr aus dem Grund, um mit *** Meldeadresse einen Aufenthaltstitel zu erlangen, zumal 3 Versuche, einen Aufenthaltstitel über einen Antrag an den Landeshauptmann von Niederösterreich zu erlangen, bereits ohne Erfolg waren. Gemäß § 4 Abs. 1 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Da wie oben festgestellt, die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch bis zu ihrer Festnahme am
- Februar 2016 tatsächlich ihren Wohnsitz in *** gehabt hat, war der Landeshauptmann von Wien nicht zuständig, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043 01, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufzuheben ist. Wie oben festgestellt hat sich die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet, ohne jedoch dort tatsächlich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt zu haben. Die Anmeldung erfolgte vielmehr aus dem Grund, um mit *** Meldeadresse einen Aufenthaltstitel zu erlangen, zumal 3 Versuche, einen Aufenthaltstitel über einen Antrag an den Landeshauptmann von Niederösterreich zu erlangen, bereits ohne Erfolg waren. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Da wie oben festgestellt, die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch bis zu ihrer Festnahme am
- Februar 2016 tatsächlich ihren Wohnsitz in *** gehabt hat, war der Landeshauptmann von Wien nicht zuständig, sodass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2015, MA35-9/3085043 01, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufzuheben ist. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts wird in § 4 Abs. 2 NAG geregelt und richtet sich diese demnach nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts wird in Paragraph 4, Absatz 2, NAG geregelt und richtet sich diese demnach nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach § 29 Juristiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029 mwH, 28.8.2012, 2012/21/0092 etc.). Es ist somit davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fixiert wurde, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mangels Zuständigkeit verwehrt ist, den gegenständlich angefochtenen Bescheid aufzuheben.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach Paragraph 29, Juristiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029 mwH, 28.8.2012, 2012/21/0092 etc.). Es ist somit davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fixiert wurde, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mangels Zuständigkeit verwehrt ist, den gegenständlich angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.553.001.2016