RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2111/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 50Vw
GVG dahingehend Folge gegeben, dass die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.03.2016, Zl. GFS2-V-162278/5,
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird., 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016, Zl. GFS2-V-162278/5,
§ 50Vw
GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016, Zl. GFS2-V-162278/5,
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird., 3. Dem Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
§ 50Vw
GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Dem Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird., ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Unter Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden) verhängt. In diesem Punkt des Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 05.02.2016 um 10.20 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** Richtung *** den Pkw *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kfz fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015, Zl. GFS1-F-0670/002, entzogen wurde. Unter Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden) verhängt. In diesem Punkt des Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 05.02.2016 um 10.20 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** Richtung *** den Pkw *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kfz fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015, Zl. GFS1-F-0670/002, entzogen wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten selbst (durch Hinterlegung beim Postpartner am 29.03.2016) zugestellt. Ebenso wurde die dem Straferkenntnis vorangegangene Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschuldigten selbst durch Hinterlegung beim Postpartner (am 01.03.2016) zugestellt. Nach der Erlassung einer Mahnung wandte sich der Beschwerdeführer im Juni 2016 an seinen nunmehrigen Vertreter, der am 17.06.2016 der Behörde mitteilte, dass dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren weder ein Strafbescheid noch eine Hinterlegungsanzeige zu einem solchen zugestellt worden sei. Aufgrund der der Behörde bereits am 20.03.2015 übermittelten Vollmachtsbekanntgabe sei davon auszugehen, dass Zustellungen der belangten Behörde in Sachen seines Mandanten an seine Kanzlei zu erfolgen hätten, direkte Zustellungen an seinen Mandanten seien als unwirksam anzusehen. In der Folge hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 28.06.2016 gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben. Er macht unter anderem geltend, dass aufgrund der von ihm gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 20.03.2015 erfolgten Vollmachtsbekanntgabe in sämtlichen mit der Führerscheinabnahme zusammenhängenden Verwaltungs(straf)verfahren Zustellungen ausschließlich an seinen ausgewiesenen Vertreter hätten erfolgen dürfen, wie sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2016, Zl. Ra 2015/02/0233-5, ergebe; im gegenständlichen Fall sei bisher keine derartige Zustellung erfolgt und das gegenständliche Straferkenntnis daher nicht rechtskräftig. Den gleichzeitig mit dieser Beschwerde eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. GFS2-V-162278/5, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei neuerlich geltend gemacht, dass eine wirksame Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses bisher (mangels Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers bei ausgewiesener Vollmacht) nicht vorliege. Er beantrage neuerlich, dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben und diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Verfahren GFS1-F-0670/002 hat der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeverführers der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit e-mail vom 20.03.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in „Führerscheinsache(n)“ von seiner Kanzlei anwaltlich vertreten werde. Mit e-mail vom 15.10.2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitgeteilt, dass der Beschuldigte in allen Führerschein- und Verwaltungssachen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf von seiner Kanzlei vertreten werde und neuerlich beantragt werde, sämtliche Zustellungen in derartigen Angelegenheiten ausschließlich zu seinen Handen in ***, ***, vornehmen zu wollen. In mehreren weiteren gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Übertretungen der StVO bzw. des FSG geführten Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen die ergangenen Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden des Beschuldigten mit Erkenntnis vom 19.10.2015, Zl. LVwG-S-2408/001-2015 u.a. als verspätet zurückgewiesen bzw. die Beschwerden des Beschuldigten gegen die ergangenen Bescheide betreffend Abweisung der eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Revision, in der der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, seit dem 20.03.2015 in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen anwaltlich vertreten gewesen zu sein, gab der VwGH mit Erkenntnis vom 07.03.2016, Zl. Ra 2015/02/0233-5, Folge. Begründend ging das Höchstgericht davon aus, dass angesichts der anwaltlichen Vertretung seit 20.03.2015 die Straferkenntnisse dem Beschwerdeführer selbst nicht mehr wirksam zugestellt hätten werden können, sondern die Zustellwirkung erst mit dem tatsächlichen Zukommen der Straferkenntnisse an den Vertreter des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz) bewirkt worden wäre. Demgemäß sei die Rechtsmittelfrist zunächst noch nicht in Gang gesetzt worden und erweise sich die Zurückweisung der Beschwerden ebenso wie die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge als rechtswidrig.Einer dagegen erhobenen Revision, in der der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, seit dem 20.03.2015 in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen anwaltlich vertreten gewesen zu sein, gab der VwGH mit Erkenntnis vom 07.03.2016, Zl. Ra 2015/02/0233-5, Folge. Begründend ging das Höchstgericht davon aus, dass angesichts der anwaltlichen Vertretung seit 20.03.2015 die Straferkenntnisse dem Beschwerdeführer selbst nicht mehr wirksam zugestellt hätten werden können, sondern die Zustellwirkung erst mit dem tatsächlichen Zukommen der Straferkenntnisse an den Vertreter des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz) bewirkt worden wäre. Demgemäß sei die Rechtsmittelfrist zunächst noch nicht in Gang gesetzt worden und erweise sich die Zurückweisung der Beschwerden ebenso wie die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge als rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: I. Zur Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis:Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.römisch eins. Zur Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis:, , Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer selbst am 29.03.2016 durch Hinterlegung am Postamt *** zugestellt. Er macht jedoch geltend, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2016, Zl. Ra 2015/02/0233-5, ergebe, sei der Beschwerdeführer (auch) im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, sodass gemäß § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes die ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses an diesen Vertreter hätte erfolgen müssen, was bisher aber nicht geschehen sei.Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer selbst am 29.03.2016 durch Hinterlegung am Postamt *** zugestellt. Er macht jedoch geltend, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2016, Zl. Ra 2015/02/0233-5, ergebe, sei der Beschwerdeführer (auch) im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes die ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses an diesen Vertreter hätte erfolgen müssen, was bisher aber nicht geschehen sei. Tatsächlich geht der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 07.03.2016 davon aus, dass die im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, mithin in der „Führerscheinsache“ (GFS1-F-0670/002), erstattete Vollmachtsbekanntgabe auch sämtliche Verwaltungs(straf)verfahren betrifft, die mit der Abnahme des Führerscheins bzw. der Entziehung der Lenkberechtigung in irgendeinem Zusammenhang stehen. Für diese Annahme ist es nach dem genannten Erkenntnis weder erforderlich, dass der Vertreter von der Anhängigkeit eines Verfahrens, in dem er vertreten soll, Kenntnis hat, noch dass ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe schon anhängig war oder überhaupt sein konnte (etwa weil es sich auf Ereignisse bezieht, die – zunächst unvorhersehbar – erst nach Vollmachtsbekanntgabe eingetreten sind; konkret wurde in einem Fall das Verwaltungsstrafverfahren erst nach Vollmachtsbekanntgabe eingeleitet, in einem anderen sogar die Übertretung selbst erst nach diesem Zeitpunkt gesetzt). Auch im vorliegenden Fall ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung zwar erst am 05.02.2016 und damit lange nach dem 20.03.2015 gesetzt worden; im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2016 ist jedoch davon auszugehen, dass die am 20.03.2015 erfolgte Vollmachtsbekanntgabe auch für das gegenständliche (mit der Führerscheinabnahme bzw. der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zweifellos in Zusammenhang stehende) Strafverfahren gilt und somit eine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern nur an dessen Vertreter hätte erfolgen können. Eine derartige Zustellung des Straferkenntnisses an den Vertreter des Beschuldigten ist jedoch bisher nicht erfolgt. Mangels wirksamer Zustellung des Straferkenntnisses hat aber auch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid noch nicht zu laufen begonnen, sodass die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. II. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zum Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zum Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist eine Frist nicht versäumt worden (etwa mangels wirksamer Erlassung eines Straferkenntnisses aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung), so ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig; wurde die Beschwerdefrist nicht versäumt, so liegt die zentrale Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; 11.06.2014, Zl. Ro 2014/22/0010). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses nicht erfolgt, sodass mangels wirksamer Erlassung des Straferkenntnisses die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hat und demgemäß auch keine Fristversäumung eintreten konnte. Es waren daher sowohl der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen. III. Abschließend ist festzuhalten, dass auch die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.02.2016 lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, sodass auch diesbezüglich eine ordnungsgemäße Zustellung (zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers) bisher nicht erfolgt ist und somit zunächst diese Aufforderung seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zuzustellen sein wird.römisch drei. Abschließend ist festzuhalten, dass auch die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.02.2016 lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, sodass auch diesbezüglich eine ordnungsgemäße Zustellung (zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers) bisher nicht erfolgt ist und somit zunächst diese Aufforderung seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zuzustellen sein wird. Schließlich wird bemerkt, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses richtet (sowie über die damit zusammenhängende Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag, diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), zu entscheiden war, während die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Punkte
- und
- des Straferkenntnisses richtet (ebenso wie über die damit zusammenhängende Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag, diesem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), einem anderen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorbehalten ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2111.001.2016.ua