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{'item': 'LVwG-S-2670/001-2015 ua'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 134§ 49§ 71Art. 130§ 2§ 17Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2670/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Juli 2015 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. August 2015 wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom

  1. Juli 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  2. August 2015 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 21. Juli 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. August 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Herr CK wurde am Samstag, den 16. August 2014, um 15:30 Uhr, auf der Autobahn ***, Strkm. ***, in *** - ***, ASFINAG-LKW-Parkplatz ***, Fahrtrichtung *** mit dem LKW N3 der Fa. GT e.U. mit dem amtlichen Kennzeichen *** samt Anhänger O3 der Fa. GT e.U. mit dem amtlichen Kennzeichen ***, auf dem er einen Bagger transportierte, dessen Baggerarm um mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges ragte, angehalten und von zwei Straßenaufsichtsorganen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Hiebei wurde u.a. festgestellt, dass die Ladung zum einen nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet war, dass beim LKW die Warnleuchten mit gelb-rotem Licht während der Fahrt nicht eingeschaltet waren und dass das Wochenendfahrverbot für LKW-Züge über 3,5 t verletzt wurde. Die belangte Behörde erließ sodann gegen Herrn JB (im Folgenden: Beschwerdeführer) als verantwortlich Beauftragter der Fa. GT e.U. eine Strafverfügung vom 22. Juni 2015, Zl. VStV/915300596514/2015, in welcher ihm folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und gegen ihn folgende Strafen verhängt wurden: 1. „Sie haben am 16.08.2014 um 15:30 Uhr in ***, ***Str.km ***, Anhaltung - ASFINAG LKW Parkplatz ***, Richtung *** als verantwortlich Beauftragter der Firma GT e.U., welche Zulassungsbesitzer(

  1. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen, dass beim Ziehen des Anhängers mit dem Kennzeichen *** die im Bescheid NÖLg. vom 16.10.2013, Zahl 1328209 erteilten Auflagen erfüllt wurden, da die gem. § 104 Abs. 9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.„Sie haben am 16.08.2014 um 15:30 Uhr in ***, ***Str.km ***, Anhaltung - ASFINAG LKW Parkplatz ***, Richtung *** als verantwortlich Beauftragter der Firma GT e.U., welche Zulassungsbesitzer(
  2. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen, dass beim Ziehen des Anhängers mit dem Kennzeichen *** die im Bescheid NÖLg. vom 16.10.2013, Zahl 1328209 erteilten Auflagen erfüllt wurden, da die gem. Paragraph 104, Absatz 9, KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Bescheiddaten: NÖLg. vom 16.10.2013, Zahl 1328209. Nicht erfüllte Auflage: zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gem. § 20 Abs. 1 Ziffer 6 KFG einzuschalten. Lenker: CK.Nicht erfüllte Auflage: zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gem. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6 KFG einzuschalten. Lenker: CK. 2. Sie haben als verantwortlich Beauftragter der Firma GT e.U. in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen ***, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weshalb bei der am 16.08.2014 um 15:30 Uhr in ***, *** Str.km ***, Anhaltung - ASFINAG LKW Parkplatz ***, Richtung *** durchgeführten Fahrzeugkontrolle, das Kraftfahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von CK gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragte. Die Firma GT e.U. in ***, *** etabliert, wird verpflichtet gem. § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand zu haften.Die Firma GT e.U. in ***, *** etabliert, wird verpflichtet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand zu haften. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: 1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 104 Abs. 2 Iit. f KFG1. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 2, Iit. f KFG 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 4 KFG2. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 4, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: 1.

§ 134Abs. 1 KFG Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden 2.

§ 134Abs. 1 KFG Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,

  1. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer diese Strafverfügung zunächst an die Adresse ***, *** zuzustellen versucht wurde; die Strafverfügung wurde jedoch an die belangte Behörde zurückgesendet, da der Beschwerdeführer verzogen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer diese Strafverfügung an die Adresse ***, *** zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde die Strafverfügung am
  2. Juli 2015 auf dem Postamt *** hinterlegt und gleichzeitig eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der
  3. Juli 2015 festgelegt. Am
  4. Juli 2015 langte bei der belangten Behörde mittels Fax der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung ein und stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Strafverfügung. Begründend führte er aus, dass er seit Oktober 2013 nicht mehr an der genannten Adresse *** in *** wohnhaft sei, sondern laute seine Adresse: ***, ***. Lediglich durch einen Zufall habe er Kenntnis von der Strafverfügung erlangt. Die Strafverfügung sei ihm jedoch erst in der Kalenderwoche 29 am Donnerstag, den
  5. Juli 2015, zugegangen und sei er auch urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen. Für den Fall, dass die Einspruchsfrist ab Zustelldatum bereits abgelaufen sein sollte, stelle er daher aus prozessualer Vorsicht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und werde auch explizit vorgebracht, dass der Bescheid an die falsche Adresse zugestellt worden sei. Als Zeugin hiefür nannte er seine Lebensgefährtin Frau BK. In der Sache selbst führte er aus, dass seine Bestrafung als verantwortlich Beauftragter des Unternehmens der Fa. GT e.U. einer völlig lebensfernen Beweiswürdigung bzw. Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde. Er sei verantwortlich Beauftragter dieses Unternehmens und in dieser Eigenschaft verantwortlich, dass die Fahrzeuge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Dies sei in der angefochtenen Strafverfügung aber noch nicht einmal behauptet worden. Im Grunde genommen lege ihm die belangte Behörde hier ein Versäumnis des Lenkers zur Last, was ihm aber nicht angelastet werden könne. In einem solchen Fall müsste er ununterbrochen eine Iückenlose Überwachung sämtlicher Fahrzeuge des Unternehmens durchführen, was nicht nur Iebensfern und unzumutbar, sondern auch völlig unmöglich sei. Es liege seinerseits daher kein Verschulden vor, weswegen das Verfahren einzustellen sei. Mit Bescheid vom
  6. Juli 2015, Zl. VStV/915300596514/2015, wies die belangte Behörde seinen Einspruch vom
  7. Juli 2015 gegen die Strafverfügung vom
  8. Juni 2015

§ 49Abs. 1 VSt

G als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, dass laut Zustellnachweis am

  1. Juli 2015 erfolglos versucht worden sei, ihm die Strafverfügung zuzustellen, weshalb diese am gleichen Tag beim Postamt *** hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am
  2. Juli 2015 abgelaufen. Da er seinen Einspruch erst am
  3. Juli 2015 bei der belangten Behörde eingebracht habe, sei sein Einspruch somit verspätet erhoben worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2015, Zl. VStV/915300596514/2015, wies die belangte Behörde seinen Einspruch vom
  5. Juli 2015 gegen die Strafverfügung vom
  6. Juni 2015

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, dass laut Zustellnachweis am

  1. Juli 2015 erfolglos versucht worden sei, ihm die Strafverfügung zuzustellen, weshalb diese am gleichen Tag beim Postamt *** hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am
  2. Juli 2015 abgelaufen. Da er seinen Einspruch erst am
  3. Juli 2015 bei der belangten Behörde eingebracht habe, sei sein Einspruch somit verspätet erhoben worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde übersehe, dass er im Zuge seines Einspruches zugleich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht habe, wobei auf dessen Ausführungen verwiesen werde. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedenfalls innerhalb der Notfrist von 14 Tagen fristgerecht eingebracht worden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Zurückweisungsbescheid in keiner Weise zum Wiedereinsetzungsantrag Stellung genommen, sodass dieser noch unerledigt sei. Der Zurückweisungsbescheid sei aber in jedem Fall rechtswidrig und verweise er diesbezüglich auf sein bisher Vorgebrachtes. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid vom
  4. August 2015, Zl. VStV/915300596514/2015, wies die belangte Behörde den Antrag vom
  5. Juli 2015 auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z. 1 AVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass er geltend mache, dass die Strafverfügung an die Adresse ***, *** zugestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht richtig, da die Strafverfügung am

  1. Juli 2015 an seine aktuelle Adresse ***, *** zugestellt worden sei. Mit Bescheid vom
  2. August 2015, Zl. VStV/915300596514/2015, wies die belangte Behörde den Antrag vom
  3. Juli 2015 auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass er geltend mache, dass die Strafverfügung an die Adresse ***, *** zugestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht richtig, da die Strafverfügung am

  1. Juli 2015 an seine aktuelle Adresse ***, *** zugestellt worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die Strafverfügung auf Grund eines Adressenwechsels erst verspätet zugegangen sei, sowie weiters, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung auch urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei, sodass ihm die Strafverfügung erst am
  2. Juli 2015 zugegangen sei. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei auch sein Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgt. Daraufhin sei der Zurückweisungsbescheid vom
  3. Juli 2015 ergangen, wogegen er ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben habe. Offenbar habe die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ganz schlicht und einfach übersehen und ergehe nun parallel zum bereits angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom
  4. August 2015 ein Abweisungsbescheid, der sich auf den Wiedereinsetzungsantrag vom
  5. Juli 2015 beziehe. Abgesehen davon, dass nach einem Zurückweisungsbescheid nicht neuerlich ein Abweisungsbescheid in derselben Sache ergehen könne, ohne dass dem ein entsprechender Antrag zu Grunde liege und somit der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig sei, werde dargebracht, dass die Begründung nicht zutreffend sei. Die grundlegende Strafverfügung sei adressiert an JB in ***, ***. Die Behauptung, dass die Strafverfügung am
  6. Juli 2015 in ***, ***, zugestellt worden sei, sei eine Schutzbehauptung, die nicht belegt sei. Richtig sei, dass ihm die Strafverfügung erst wesentlich später zugegangen sei. Des Weiteren sei er im fraglichen Zeitraum auch urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen. Dies sei im Wiedereinsetzungsantrag auch umfassend ausgeführt und auch ein entsprechendes Beweismittel (Zeugin) beantragt worden. Ohne auf diese Ausführungen auch nur in irgendeiner Weise einzugehen, werde nun der Wiedereinsetzungsantrag neuerlich, jedoch rechtswidrig, abgewiesen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am
  7. August 2016 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Die belangte Behörde fehlte entschuldigt. In dieser Verhandlung wurde auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Lebensgefährtin, Frau BK, als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen und gab diese in ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie mit dem Beschwerdeführer zwischen dem
  8. Juli 2015 und dem
  9. Juli 2015 ihren gemeinsamen Jahresurlaub gemeinsam bei ihr zuhause in *** verbracht hätten. Sie hätten dabei verschiedene Reisen, so u.a. nach ***, nach ***, in den Tierpark Haag etc. unternommen sowie diverse Veranstaltungen besucht, und hätten sie sich ab dem
  10. Juli 2015 bei ihr zuhause aufgehalten. Der Beschwerdeführer selbst sei erst am
  11. Juli 2015 zu seiner Wohnung gefahren, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei, und habe er dadurch an diesem Tag die Hinterlegungsanzeige gesehen und die Strafverfügung vom Postamt abgeholt. Der Nachsendeauftrag an ihre Adresse habe nicht funktioniert und habe der Beschwerdeführer somit keine Post per Nachsendung erhalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit, dass er die Fa. GT e.U. bereits seit langem vertrete und habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er von seiner Wohnung urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und er erst am
  12. Juli 2015 durch die Hinterlegungsanzeige von der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung an ihn weitergegeben und habe er selbst diese an die Fa. GT weitergegeben und habe die Fa. GT ihn am
  13. Juli 2015 beauftragt, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Z. 3 Zustellgesetz ist die Zustelladresse eine Abgabestelle (Z.

4) oder elektronische Zustelladresse (Z. 5).

Paragraph 2, Ziffer 3, Zustellgesetz ist die Zustelladresse eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,). Nach Z. 4 dieser Gesetzesstelle ist Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Nach Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle ist Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

§ 17Abs.

1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. November 1978, Zl. 1559/78, sowie VwSlg. 11.553 A/1984, sowie VwGH vom
  2. November 1996, Zl. 96/11/0143) gilt die Zustellung an die Abgabestelle, z.B. bei Ortsabwesenheit, zunächst nicht als bewirkt, sie wird aber an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem – der Verständigung zufolge - noch eine Abholung möglich ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. November 1978, Zl. 1559/78, sowie VwSlg. 11.553 A/1984, sowie VwGH vom
  4. November 1996, Zl. 96/11/0143) gilt die Zustellung an die Abgabestelle, z.B. bei Ortsabwesenheit, zunächst nicht als bewirkt, sie wird aber an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem – der Verständigung zufolge - noch eine Abholung möglich ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, ist dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung an seiner neuen Zustelladresse ***, *** am
  5. Juli 2015 zuzustellen versucht worden. Da er zum Zeitpunkt des Zustellversuches an diesem Tag nicht anwesend war, wurde nach Einlegung der Verständigung der Hinterlegung in seinen Briefkasten die Strafverfügung am Postamt *** hinterlegt und begann die Abholfrist am
  6. Juli 2015; diese Abholfrist endete somit am
  7. Juli
  8. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass er in dieser Zeit auf Urlaub war und er die hinterlegte Strafverfügung erst am
  9. Juli 2015, und somit vor dem Ablauf der Abholfrist, in seinem Urlaub abholen konnte. Obwohl die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, diese Behauptung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, hat sie keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt, weshalb das erkennende Gericht diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Hiezu ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  10. August 2016 diese die Möglichkeiten des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Fragestellung an die Zeugin und an den Beschwerdeführer(-vertreter) genommen hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin BK ausgesagt und anhand ihrer mitgebrachten niederschriftlichen Aufzeichnungen bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer mit ihr vom
  11. Juli 2015 bis zum
  12. Juli 2015 gemeinsam an ihrer Adresse in *** den Urlaub verbracht hat, wobei sie in diesem Urlaub diverse Reisen unternommen haben (***, ***, Tierpark *** etc.) und war laut Aussage der Zeugin der Beschwerdeführer vom
  13. Juli 2015 bis zum
  14. Juli 2015 nicht in seiner Wohnung in ***. Erst am
  15. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer bei seiner Wohnung nachgesehen, ob alles in Ordnung ist und hat er dann von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung mit, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber mitgeteilt hat, dass er zu seiner Wohnung erst am
  16. Juli 2015 zurückgekehrt ist und die Strafverfügung an diesem Tag sofort vom Postamt abgeholt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die an ihre Wahrheitspflicht erinnerte Zeugin und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit ihren Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt haben, dem Beschwerdeführer durch ihre Aussagen in irgendeiner Weise ungerechtfertigt einen Vorteil verschaffen zu wollen, sodass das erkennende Gericht den Aussagen dieser beiden Personen Glauben schenkt, zumal andere Anhaltspunkte nicht vorliegen und nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Urlaubes an seine Abgabestelle erst am
  17. Juli 2015 zurückgekehrt ist. Somit konnte der Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit aufgrund seines Urlaubes erst am
  18. Juli 2015 Kenntnis von der hinterlegten Strafverfügung erlangen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels nicht zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Kann die Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit nicht als gesetzmäßig erfolgt angesehen werden, so gilt die Strafverfügung nicht mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (§ 17 Abs. 1 dritter Satz Zustellgesetz), sondern erst mit jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer die hinterlegte Strafverfügung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnte (§ 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz; vgl. u.a. auch OGH vom
  19. Juni 1993, 8 Ob 579/93, sowie OGH vom
  20. August 1994, 2 Ob 568/94).Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels nicht zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Kann die Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit nicht als gesetzmäßig erfolgt angesehen werden, so gilt die Strafverfügung nicht mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz Zustellgesetz), sondern erst mit jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer die hinterlegte Strafverfügung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnte (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz; vergleiche u.a. auch OGH vom
  21. Juni 1993, 8 Ob 579/93, sowie OGH vom
  22. August 1994, 2 Ob 568/94). Daraus folgt, dass der vom Beschwerdeführer erhobene und bei der zuständigen belangten Behörde am
  23. Juli 2015 eingelangte Einspruch rechtzeitig und somit innerhalb der Frist von zwei Wochen fristgerecht erhoben wurde, weshalb die belangte Behörde diesen Einspruch nicht als verspätet zurückweisen hätte dürfen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 71Abs.

1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Wie sich bereits aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ist für eine Wiedereinsetzung u.a. die Versäumung einer Frist Voraussetzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Jänner 1991, Zl. 90/10/0170, sowie VwGH vom
  4. September 1993, Zl. 92/12/0018) ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen einer Fristversäumnis unzulässig, wenn tatsächlich keine Frist versäumt worden ist. Da, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, der Einspruch des Beschwerdeführers am
  5. Juli 2015 rechtzeitig erhoben worden ist und er in dieser Hinsicht keine Frist versäumt hat, fehlt es seinem Wiedereinsetzungsantrag betreffend diesen Einspruch bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, sodass dieser mangels Vorliegens einer Fristversäumnis unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Jänner 1991, Zl. 90/10/0170, sowie VwGH vom
  7. September 1993, Zl. 92/12/0018) ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen einer Fristversäumnis unzulässig, wenn tatsächlich keine Frist versäumt worden ist. Da, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, der Einspruch des Beschwerdeführers am
  8. Juli 2015 rechtzeitig erhoben worden ist und er in dieser Hinsicht keine Frist versäumt hat, fehlt es seinem Wiedereinsetzungsantrag betreffend diesen Einspruch bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, sodass dieser mangels Vorliegens einer Fristversäumnis unzulässig ist. Aus diesem Grund war das erkennende Gericht verpflichtet, den diesbezüglichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entsprechend abzuändern. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Einspruch des Beschwerdeführers verspätet erhoben worden und ob ein Fristversäumnis vorgelegen ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Einspruch des Beschwerdeführers verspätet erhoben worden und ob ein Fristversäumnis vorgelegen ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2670.001.2015.ua

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