RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3252/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. FJP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, Zl. PLS2-V-15 42698/5, betreffend NÖ Hundehaltegesetz zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise nicht verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können, da der Hund am Parkplatz des Einkaufsmarktes frei herumlief und dort einer Dame bis zum Fahrzeug folgte und sie belästigte, indem er ganz nahe zu ihr hinging und sie beschnüffelte. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschuldigte ließ den Hund am Parkplatz eines öffentlichen Einkaufsmarktes ohne Maulkorb und Leine frei herumlaufen, wobei der Hund einer Dame bis zum Fahrzeug folgte und diese beschnüffelte. Der Sachverhalt ist auf Grund der behördlichen Erhebungen erwiesen und wurde überdies vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Mit Straferkenntnis vom
- Juli 2015 wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 iVm § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz wegen des gegenständlichen Vorfalles bestraft.Mit Straferkenntnis vom
- Juli 2015 wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz wegen des gegenständlichen Vorfalles bestraft. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die Bestrafung im hier angefochtenen Straferkenntnis erfolgte wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz.Die Bestrafung im hier angefochtenen Straferkenntnis erfolgte wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz. Dieser lautet wie folgt: Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz lautet:Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz lautet: An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Bei der Beurteilung, ob das gleiche Verhalten zweimal bestraft werden kann, ist nicht bloß von der Frage auszugehen, ob durch das Verhalten formell zwei verschiedene gesetzliche Tatbilder verwirklicht wurden, sondern, ob der Unrechtsgehalt eines Verhaltens durch eine erfolgte Bestrafung bereits zur Gänze ausgeschöpft ist und somit ein weiteres Strafbedürfnis noch besteht oder nicht. Im gegenständlichen Fall wurde das Strafbedürfnis durch die bereits erfolgte rechtskräftige Bestrafung bereits zur Gänze ausgeschöpft, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine neuerliche Bestrafung wegen des gesetzten Verhaltens ausscheidet. Dies würde somit eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3252.001.2015