Obsah (7)
§ 31§ 138§ 13Art. 130§ 28§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-406/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht
§ 31i
Vm § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtete die Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- März 2012
§ 138Abs.
2 WRG 1959, einen konsenslos hergestellten Erddamm im Bereich der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, entweder zu entfernen oder bei gleichzeitiger Vorlage eines dem WRG entsprechenden Projektes um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Mai 2012 wurde eine dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014 als unbegründet ab.Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtete die Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- März 2012
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, einen konsenslos hergestellten Erddamm im Bereich der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, entweder zu entfernen oder bei gleichzeitiger Vorlage eines dem WRG entsprechenden Projektes um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Mai 2012 wurde eine dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014 als unbegründet ab. In der Folge stellten die Beschwerdeführer mit Mail vom
- Jänner 2015 einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Erddamm. Da dem Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Jänner 2016 hinsichtlich Ergänzung der Antragsunterlagen, insbesondere betreffend Vorlage einer zweidimensionalen Abflussberechnung, nicht entsprochen wurde, wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag vom
- Jänner 2015 mit Bescheid vom
- März 2016
§ 13Abs.
3 AVG zurück.In der Folge stellten die Beschwerdeführer mit Mail vom
- Jänner 2015 einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Erddamm. Da dem Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Jänner 2016 hinsichtlich Ergänzung der Antragsunterlagen, insbesondere betreffend Vorlage einer zweidimensionalen Abflussberechnung, nicht entsprochen wurde, wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag vom
- Jänner 2015 mit Bescheid vom
- März 2016
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Gegen diesen Bescheid erhobenen die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiesen darauf hin, dass die Begründung folge. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte mit Schreiben vom
- Juli 2016 den Auftrag an die Beschwerdeführer, ihr Rechtsmittel binnen 2 Wochen dahingehend zu verbessern, als dargelegt werden solle, in wie weit sich diese durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachten würden. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 teilten die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass Grundlage für den gegenständlichen *** ein Hochwasserschutzprojekt im Auftrag der Marktgemeinde *** sei, welches ihnen für die Bewilligung des von ihnen errichteten Dammes zur Verfügung gestellt würde. Die von der Bezirkshauptmannschaft geforderten Unterlagen würden nicht nachgereicht werden. Anschließend folgten Ausführungen betreffend die Notwendigkeit des gegenständlichen Dammes zum Schutze landwirtschaftlicher Flächen der Beschwerdeführer und sei dieser auch ökologisch bedeutsam. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: „
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Im Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2016 wurde aufgetragen, darzulegen, in wie weit sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zurückweisungsbescheid in ihren Rechten verletzt erachten würden. Im Antwortschreiben der Beschwerdeführer wird dazu lediglich mitgeteilt, die von der Behörde geforderten Unterlagen nicht nachzureichen. Auf ein anderes Projekt, welches den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt werden würde, wurde verwiesen, und auf die Notwendigkeit des Dammes und dessen ökologische Bedeutung hingewiesen. Mit diesem Vorbringen kann aber nicht erfolgreich eine Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten durch die Zurückweisung des nicht verbesserten Antrages vom
- Jänner 2015 geltend gemacht werden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Verbesserung dieses Antrages unter anderem geforderte Vorlage einer zweidimensionalen Abflussberechnung ist seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer seinerzeit unterblieben. Der Mangel in den erhobenen Beschwerden – es wurden keine Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (und auch kein Begehren) angeführt – wurde mit dem Antwortschreiben der Beschwerdeführer vom
- Juli 2016 nicht behoben. Es fehlen konkrete Ausführungen, wodurch die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung mit Bescheid vom
- März 2016 in ihren Rechten verletzt sein könnten. Es wurde nämlich nicht dargelegt, dass der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Unrecht ergangen ist, es fehlen Ausführungen hinsichtlich einer entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erfolgten Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft vom
- Jänner
- Es wird im Schreiben vom
- Juli 2016 sogar noch ausgeführt, dass die von der Behörde geforderten Unterlagen nicht nachgerecht würden. Dem vom Landesverwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 13 Abs. 3 AVG ist in sinngemäßer Weise
§ 17Vw
GVG anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist in sinngemäßer Weise
Paragraph 17, VwGVG anzuwenden. Die Beschwerden waren daher mangels Erfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2016 zurückzuweisen. Einer neuerlichen Antragstellung durch die Beschwerdeführer betreffend nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung des gegenständlichen Erddammes steht aber nichts entgegen. Die Beschwerden wurden inhaltsgleich erhoben und auch die Stellungnahme vom
- Juli
- Es gilt daher der an erster Stelle genannte Beschwerdeführer (Mag. KH) nach § 9 Absatz 5 Zustellgesetz als Zustellungsbevollmächtigter. Die Zustellung dieses Beschlusses ist daher an diesen zu verfügen gewesen.Die Beschwerden wurden inhaltsgleich erhoben und auch die Stellungnahme vom
- Juli
- Es gilt daher der an erster Stelle genannte Beschwerdeführer (Mag. KH) nach Paragraph 9, Absatz 5 Zustellgesetz als Zustellungsbevollmächtigter. Die Zustellung dieses Beschlusses ist daher an diesen zu verfügen gewesen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.406.001.2016