Obsah (6)
§ 22§ 25a§ 13Art. 130§ 31§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-837/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck
§ 22Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG keine Folge gegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 22, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. MDS1-F-16238/001, Frau EK die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. MDS1-F-16238/001, Frau EK die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. In diesem Antrag wird im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Behörde die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage sei ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Verwaltungsbehörde begründe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, tatsächlich sei die Einschreiterin vollkommen körperlich und geistig gesund, sei nur vor 20 Jahren an der Galle und einmal vor 15 Jahren an einem Hallux (Überbein am Fuß) erkrankt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen wie folgt: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen die Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen die Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
§ 22Abs. 1 Vw
GVG haben Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingend die öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem andauernd der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingend die öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem andauernd der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 22Abs. 2 Vw
GVG kann in Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.
§ 22Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht Beschwerden
§ 13
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
§ 13Abs. 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringen geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlich schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Beschwerden
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. , ,
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringen geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlich schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§ 13Abs. 5 Vw
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde den Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde den Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgt, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgt, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss. Nach den Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling und dem Akteninhalt hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2016 im Beisein von DWI (FH) MN und Amtsärztin Frau Dr. SC eine Beobachtungsfahrt durchgeführt, welche zu nachstehenden Gutachten führten: „GUTACHTEN gem. § 9 FSG i. V. m. § 3
(4)FSG-GVgem. Paragraph 9, FSG i. römisch fünf. m. Paragraph 3,
(4)FSG-GV Befund: Grundlage für das verkehrstechnische Gutachten stellt die am 06.06.2016 durchgeführte Beobachtungsfahrt dar. Die Beobachtungsfahrt wurde im Beisein der Amtsärztin Fr. Dr. SC durchgeführt. Frau EK, geb. *** Ausweis: ÖFS-Nr.: *** KFZ: Fahrschulfahrzeug der Fahrschule FB, VW Polo mit Schaltgetriebe (Ausgleichseinrichtungen NEIN) Wetter: Sonnig Dauer: 09:15 bis 09:40 Uhr Strecke: Fahrschule FB – *** – *** – *** – *** – *** – *** – ***. – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – Fahrschule FB Vor Beginn der Fahrprobe wurde der Ablauf der Fahrprobe mit Fr. EK besprochen und ausführlich erklärt. Im Vorgespräch erklärte Fr. EK, dass sie ihr Auto noch häufig in Verwendung hat und damit ca. 2000 km pro Jahr fährt. Des Weiteren erklärte Fr. EK, dass sie seit ca. einem Jahr auf Autobahnen keine Fahrten mehr absolviert hat und diese auch in Zukunft nicht mehr benötigt. Im Vorfeld der Beobachtungsfahrt hat Fr. EK Übungsstunden bei der Fahrschule belegt, um sich mit dem Fahrzeug vertraut zu machen. Auffälligkeiten im Verkehr: Im Zuge der Beobachtungsfahrt wurden folgende kraftfahrspezifische Leistungsdefizite festgestellt: ● Wiederholt wurde zum Anfahren der falsche Gang (meist der 2. (manchmal der 3.) Gang) verwendet. Dabei ließ die Probandin die Kupplung unnötig lange schleifen. Während der gesamten Fahrt hatte Fr. EK Probleme mit der Schaltung und würgte den Motor mehrfach ab. Wiederholt hat sich die Probandin verschalten bzw. musste die Kupplung schleifen lassen um ein Absterben des Motors zu verhindern. Meist stand die Probandin beim Schalten bzw. auskuppeln am Gaspedal was auch deutlich hörbar wurde. ● Linksabbiegen in die *** ohne entsprechende Kontaktaufnahme; Fahrspur zu weit in der Mitte – schneidet Gegenfahrbahn. ● Kreisverkehr *** verlassen ohne Anzeige – kein Blinken. ● Nach dem Verlassen des Kreisverkehrs in der *** Gegenverkehr, dadurch Engstelle. Fr. EK fährt ohne Temporeduzierung weiter obwohl ein Zufahren am rechten Fahrbahnrand möglich gewesen wäre. Das Tempo wurde von Fr. EK trotz des geringen Seitenabstandes nicht wesentlich reduziert. ● Bei zul. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (***, ***) fährt Fr. EK ca. 45 km/h. ● Bei der geregelten Kreuzung (*** / ***) hält Fr. EK bei Rot erst ca. 2m nach der Haltelinie an. Beim darauffolgenden Linksabbiegen fährt Fr. EK einen zu engen Bogen und übersieht dabei einen Fußgänger (dieser bringt sich durch ein paar flotte Schritte in Sicherheit) – Abstand wesentlich zu gering; Probandin fährt großflächig über die Fahrspur des Linksabbiegers aus der ***) ● In der *** fährt Fr. EK mit mehr als 50 km/h – einen LKW der vor einem Schutzweg anhält erkennt Fr. EK spät und muss daher abrupt abbremsen. ● Über den Freiheitsplatz fährt die Probandin im dritten Gang und ohne Erfordernis am Mehrzweckstreifen. Eine Kontrolle ob dieser befahrbar ist erfolgte nicht. Die zu hohe Geschwindigkeit wurde durch auskuppeln angepasst, es erfolgte jedoch keine Gaswegnahme. ● Trotz schlechter Sicht, bedingt durch einen vorausfahrenden LKW, wurde beim Linksabbiegen (*** – ***) keine Kontrolle (Geschwindigkeitsanpassung/Kontrollblick) eines eventuellen Gegenverkehrs durchgeführt. ● Wiederholt keine Beachtung des Nachfolgeverkehrs sowie keine Anzeige im Zuge eines Fahrstreifenwechsels – bei Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen und damit verbundenen Fahrstreifenwechsel. ● Tempo für Situation zu schnell/Seitenabstände zu gering – wiederholt zu knappes bzw. zu schnelles vorbeifahren an parkenden PKWs (***, ***) ● In der *** fährt Fr. EK wiederholt mit über 50 km/h. ● Beim Annähern zur Eisenbahnkreuzung wiederholt keine Sicherungsblicke (***, ***, ***). ● Radfahrüberfahrt im Bereich der Kreuzung ***/*** keine Sicherungs-/Kontrollblicke durchgeführt. ● Wiederholt keine Pendelblicke bei der Annäherung zu einem Schutzweg. ● Beim Einordnen zum Linksabbiegen (***/ ***) keinen 3-S-Blick durchgeführt. ● Ein Fahrstreifenwechsel auf der *** erfolgte abrupt und gleichzeitig mit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ohne jegliche Kontaktaufnahme bzw. Kontrolle des Nachfolgeverkehrs. ● Keine Kontaktaufnahme (3-S-Blick) beim Einordnen zum Linksabbiegen in die ***. ● Die Probandin fährt in der *** auch nach Gebotstafel 50 km/h mit ca. 65 km/h weiter. ● Im Ortsgebiet *** fährt Fr. EK mit ca. 50 km/h und überholt im Bereich der ***kirche einen Radfahrer mit ca. einem halben Meter Seitenabstand und ohne dies entsprechend anzuzeigen (blinken). Des Weiteren erfolgte vor dem Überholvorgang keine Kontaktaufnahme. ● Im Bereich der Kreuzung *** / *** hatte sich aufgrund von Fußgängern am Schutzweg (***) ein Rückstau gebildet, wobei das letzte Fahrzeug noch deutlich in die *** ragte. Fr. EK machte einen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs und ohne diesen entsprechend anzuzeigen. ● Keine Beachtung eventueller Radfahrer beim Rechtsabbiegen in die ***. Bei der Nachbesprechung erklärte Fr. EK, dass sie mit der Fahrt nicht zufrieden war und ihr auch Fehler aufgefallen seien. Sie führte das Fehlverhalten auf das ihr fremde Fahrzeug und ihre Nervosität zurück. Gutachten: Im Zuge der am 06.06.2016 durchgeführten Beobachtungsfahrt wurde aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht festgestellt, dass Fr. EK in der Lage ist, die Schalt- und Betätigungseinrichtungen eines serienmäßig ausgestatteten Kraftfahrzeuges der Klasse B mit ausreichender Sicherheit zu betätigen. Anhand des im Befund aufgelisteten Fehlverhaltens wird festgestellt, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit von Fr. EK aufgrund ihrer Prägungen, Verhaltensweisen und ihres Wahrnehmungsvermögen nicht ausreicht und sie somit nicht in der Lage ist, die allgemeinen Verkehrsregeln und Bestimmungen der StVO einzuhalten bzw. ein Kraftfahrzeug verkehrsangepasst, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken.“ Anlass gegenständlicher Beobachtungsfahrt war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 20.04.2016, um 13:50 Uhr, die Polizeiinspektion *** um Hilfe bat, da sie ihren PKW in der ***, in ***, geparkt hätte und nicht mehr auffinden konnte, diesen bereits seit eineinhalb Stunden suchte. Insp. RH fuhr gemeinsam mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin in die ***, wo von weitem der geparkte PKW in einem geraden Streckenabschnitt der *** vor dem Haus Nr. *** abgestellt war, ca. 30 Grad schräg zum Fahrbahnrand und eine Autobreite vom Fahrbahnrand entfernt. Die Beschwerdeführerin wurde von Insp. RH als gebrechlich angesehen beurteilt und konnte im Fahrzeug nach dem Verlassen der Beschwerdeführerin festgestellt werden, dass diese offensichtlich in ihre Kleidung urinierte und dadurch ein nasser Fleck am Sitz des Dienstfahrzeuges entstanden war. Die Beschwerdeführerin war zum gegenständlichen Zeitpunkt im Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung für die Fahrt der Klassem AM und B. Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041, VwGH vom 29.08.2003 AW 2003/10/0012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGVG) ist es um die vom Gesetzgeber geforderten Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012). Erst in Entsprechung in der Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (VwGH 29.09.2006, Zl. AW 2006/12/0007). Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041, VwGH vom 29.08.2003 AW 2003/10/0012). , , Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGVG) ist es um die vom Gesetzgeber geforderten Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012). Erst in Entsprechung in der Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (VwGH 29.09.2006, Zl. AW 2006/12/0007). Da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung lediglich behauptet diese zu besitzen keine zweckdienlichen Beweismittel vorlegt, die zu dieser Beurteilung Anlass geben und das angekündigte psychiatrische Gutachten und/oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie weiterer ärztlicher Bestätigungen von den Ärzten Dr. WL und Dr. EB nicht erbrachte, konnten die im Zuge der Beobachtungsfahrt gewonnenen Eindrücke über die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, sodass mit guten Grund davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM und B die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen gefährdet und ihr Fahrverhalten, wie es die Beschwerdeführerin im Zuge der Beobachtungsfahrt offenlegte, ein hohes Verkehrsunfallsrisiko darstellt. In diesem Sinne war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und war daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung abzusehen, weil aus den Akten zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass eine Revision auszuschließen war. Im Übrigen ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse keine gesonderte Revision zulässig. , Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und war daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, weil aus den Akten zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. , , Der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass eine Revision auszuschließen war. Im Übrigen ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse keine gesonderte Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.837.001.2016