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{'item': 'LVwG-AV-898/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 13§ 47§ 14a§ 19§ 2a§ 9a§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-898/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den erstmaligen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.01.2016 auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den erstmaligen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.01.2016 auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungbewilligung gestellt habe.

„§ 47 Abs. 3 NAG-DV“ seien bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorzulegen:

„§ 47 Absatz 3, NAG-DV“ seien bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorzulegen: Nachweis Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Deutsch-Integrationskurs (A1 Prüfung vor Zuzug) sowie der vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat geleistete Unterhalt. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.03.2016 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Auch nach Fristerstreckung bis Ende Juni 2016 sei der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine ausreichenden Gründe für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags vorlägen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer der Unterlagenanforderung vom 24.03.2016 zunächst nicht habe entsprechen können und um Fristerstreckung bis 30.06.2016 gebeten habe. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 seien dann jedoch noch weitere Urkunden vorgelegt worden. Hinsichtlich der noch fehlenden Unterlagen, insbesondere der Lohnzettel des Vaters sei mitgeteilt worden, dass diese vorgelegt würden, sobald sie vorhanden seien. Zum Nachweis der Unterhaltsgewährung im Herkunftsland sei die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters beantragt worden. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei angefragt worden, ob es ausreichend sei, diese bei Abholung des Aufenthaltstitels vorzuweisen. In weiterer Folge habe auch telefonischer Kontakt mit der Behörde am 04.07.2016 stattgefunden. Es sei nachgefragt worden, ob die Behörde zustimme, dass der Nachweis der Krankenversicherung bei Abholung des Aufenthaltstitels vorgelegt werde und es sei besprochen worden, dass die Behörde hinsichtlich der Unterhaltszahlungen noch prüfen werde, ob die im Akt aufliegenden Nachweise ausreichend seien. Im Zuge einer weiteren telefonischen Anfrage bei der Behörde am 07.07.2016 sei mitgeteilt worden, dass das A1-Sprachzertifikat nicht lesbar sei und dieses nochmal übermittelt werden möge. Hinsichtlich der Verdienstnachweise sei mitgeteilt worden, dass diese für die letzten drei Monate vorgelegt werden sollten, und dass auch ein aktueller Versicherungsdatenauszug noch erforderlich sei. Hinsichtlich der Unterhaltsleistung im Herkunftsland sei mitgeteilt worden, dass entweder Überweisungsbelege benötigt würden oder eine Bestätigung des Vaters, dass er dem Beschwerdeführer Unterhalt geleistet habe. Eine Frist für die Erledigung sei nicht vereinbart und nicht vorgegeben worden. Ohne die Vorlage der fehlenden Unterlagen abzuwarten, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.07.2016 den Antrag jedoch zurückgewiesen. Es seien aufgrund der, nach Ablauf der letzten Frist erfolgten Kontakte mit der Behörde bzw. der bereits vorgelegten Unterlagen und noch offenen Beweisanträge jedoch keine ausreichenden Gründe für eine Zurückweisung vorgelegen, sodass sich diese schon deshalb als rechtswidrig erweise. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, ohne auch nur in irgendeiner Form näher darzulegen, welche Unterlagen noch gefehlt haben und zur Zurückweisung des Antrags berechtigt haben sollen. Somit sei aber nicht überprüfbar, ob die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes richtig sei. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG gestellt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG gestellt. Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

§ 13Abs.

3 AVG aufgefordert, folgende Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen:Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, folgende Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen: „Nachweis Deutsch-Integrationskurs (Ihr A1 Zertifikat vom 22.09.2014 ist nicht mehr gültig) Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung und Unterhaltsleistung durch Ihren Vater in Ihrem Heimatland Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung Nachweis des Lebensunterhaltes Ihres Vaters (3 letzten Monatslohnzettel und einen neuen Versicherungsdatenauszug)“ Da aus Sicht der belangten Behörde diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. § 11 Abs. 2 NAG bestimmt:Paragraph 11, Absatz 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  3. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  4. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  6. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.“der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.“

§ 19Abs.

3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 7 Abs. 1 NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmt:Paragraph 7, Absatz eins, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmt: „Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: „Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  4. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.“

§ 9aZ 3 lit.

  1. a)und
  2. b)NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 4 bis 6 NAG für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ eine Haftungserklärung des Zusammenführenden und im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG ein Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung anzuschließen.

Paragraph 9 a, Ziffer 3, Litera a,) und b) NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ eine Haftungserklärung des Zusammenführenden und im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG ein Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung anzuschließen. § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt: Hatte die erstinstanzliche Entscheidung eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags des Fremden zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist (Hinweis E

  1. Dezember 1996, 93/10/0165). Das setzt voraus, dass dem Antrag ein "Mangel" anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Hatte die erstinstanzliche Entscheidung eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des Antrags des Fremden zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist (Hinweis E
  2. Dezember 1996, 93/10/0165). Das setzt voraus, dass dem Antrag ein "Mangel" anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E
  3. Oktober 2001, 2001/19/0089). (VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302)Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E
  4. Oktober 2001, 2001/19/0089). (VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Ebenso wenig sieht das NAG in §§ 11 Abs. 2 und 47 Abs. 3 Z 1 bzw. die NAG-DV in §§ 7 und 9 Z 3 lit. a) und b) konkret vor, durch welche Unterlagen der Nachweis der Unterhaltsleistung durch den Zusammenführenden im Heimatland und ein in Österreich bestehender Krankenversicherungsschutz zu erbringen ist.Ebenso wenig sieht das NAG in Paragraphen 11, Absatz 2 und 47 Absatz 3, Ziffer eins, bzw. die NAG-DV in Paragraphen 7 und 9 Ziffer 3, Litera a,) und b) konkret vor, durch welche Unterlagen der Nachweis der Unterhaltsleistung durch den Zusammenführenden im Heimatland und ein in Österreich bestehender Krankenversicherungsschutz zu erbringen ist. Was die Art der Nachweise für die Erfüllung der Tatbestände

§ 47Abs. 3 Z 3 lit. a, b und c betrifft, sind diese in § 9 Z 5 lit. d bis f NAG-DV 2005 nicht abschließend geregelt. Der Vw

GH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom

  1. April 2010, 2008/22/0071). Dies gilt sinngemäß auch für die in den lit. b und c des § 47 Abs. 3 Z 3 enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen, wobei selbst in den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des § 9 Z 5 lit. e und f NAGDV 2005 bloß allgemein gehalten von einem "Nachweis" gesprochen wird (Hinweis E vom
  2. April 2010, Zl. 2008/21/0302). (VwGH 26.06.2012, Zl. 2009/22/0165)Was die Art der Nachweise für die Erfüllung der Tatbestände

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, b und c betrifft, sind diese in Paragraph 9, Ziffer 5, Litera d bis f NAG-DV 2005 nicht abschließend geregelt. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom

  1. April 2010, 2008/22/0071). Dies gilt sinngemäß auch für die in den Litera b und c des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen, wobei selbst in den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer 5, Litera e und f NAGDV 2005 bloß allgemein gehalten von einem "Nachweis" gesprochen wird (Hinweis E vom
  2. April 2010, Zl. 2008/21/0302). (VwGH 26.06.2012, Zl. 2009/22/0165) Darüber hinaus handelt es sich hierbei um besondere Erteilungsvoraussetzungen und nicht um Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um besondere Erteilungsvoraussetzungen und nicht um Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Dies trifft auch auf den bei Antragsstellung vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 21a NAG zu. Dies trifft auch auf den bei Antragsstellung vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nach Paragraph 21 a, NAG zu. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. 2012/22/0247, ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich beim dem zu erbringenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt. Bei den von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.03.2016 angeforderten Unterlagen handelt es sich somit um keine Mängel, die die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigen, sondern allenfalls um fehlende Erteilungsvoraussetzung, welche zur Abweisung des Antrags hätten führen können. Es war daher der angefochtene Bescheid entsprechend zu beheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.898.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.