GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den erstmaligen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.01.2016 auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den erstmaligen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.01.2016 auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungbewilligung gestellt habe.
„§ 47 Abs. 3 NAG-DV“ seien bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorzulegen:
„§ 47 Absatz 3, NAG-DV“ seien bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorzulegen: Nachweis Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Deutsch-Integrationskurs (A1 Prüfung vor Zuzug) sowie der vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat geleistete Unterhalt. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.03.2016 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Auch nach Fristerstreckung bis Ende Juni 2016 sei der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine ausreichenden Gründe für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags vorlägen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer der Unterlagenanforderung vom 24.03.2016 zunächst nicht habe entsprechen können und um Fristerstreckung bis 30.06.2016 gebeten habe. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 seien dann jedoch noch weitere Urkunden vorgelegt worden. Hinsichtlich der noch fehlenden Unterlagen, insbesondere der Lohnzettel des Vaters sei mitgeteilt worden, dass diese vorgelegt würden, sobald sie vorhanden seien. Zum Nachweis der Unterhaltsgewährung im Herkunftsland sei die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters beantragt worden. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei angefragt worden, ob es ausreichend sei, diese bei Abholung des Aufenthaltstitels vorzuweisen. In weiterer Folge habe auch telefonischer Kontakt mit der Behörde am 04.07.2016 stattgefunden. Es sei nachgefragt worden, ob die Behörde zustimme, dass der Nachweis der Krankenversicherung bei Abholung des Aufenthaltstitels vorgelegt werde und es sei besprochen worden, dass die Behörde hinsichtlich der Unterhaltszahlungen noch prüfen werde, ob die im Akt aufliegenden Nachweise ausreichend seien. Im Zuge einer weiteren telefonischen Anfrage bei der Behörde am 07.07.2016 sei mitgeteilt worden, dass das A1-Sprachzertifikat nicht lesbar sei und dieses nochmal übermittelt werden möge. Hinsichtlich der Verdienstnachweise sei mitgeteilt worden, dass diese für die letzten drei Monate vorgelegt werden sollten, und dass auch ein aktueller Versicherungsdatenauszug noch erforderlich sei. Hinsichtlich der Unterhaltsleistung im Herkunftsland sei mitgeteilt worden, dass entweder Überweisungsbelege benötigt würden oder eine Bestätigung des Vaters, dass er dem Beschwerdeführer Unterhalt geleistet habe. Eine Frist für die Erledigung sei nicht vereinbart und nicht vorgegeben worden. Ohne die Vorlage der fehlenden Unterlagen abzuwarten, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.07.2016 den Antrag jedoch zurückgewiesen. Es seien aufgrund der, nach Ablauf der letzten Frist erfolgten Kontakte mit der Behörde bzw. der bereits vorgelegten Unterlagen und noch offenen Beweisanträge jedoch keine ausreichenden Gründe für eine Zurückweisung vorgelegen, sodass sich diese schon deshalb als rechtswidrig erweise. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, ohne auch nur in irgendeiner Form näher darzulegen, welche Unterlagen noch gefehlt haben und zur Zurückweisung des Antrags berechtigt haben sollen. Somit sei aber nicht überprüfbar, ob die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes richtig sei. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung
3 Z 1 NAG gestellt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 16.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungbewilligung
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG gestellt. Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
3 AVG aufgefordert, folgende Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen:Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, folgende Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen: „Nachweis Deutsch-Integrationskurs (Ihr A1 Zertifikat vom 22.09.2014 ist nicht mehr gültig) Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung und Unterhaltsleistung durch Ihren Vater in Ihrem Heimatland Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung Nachweis des Lebensunterhaltes Ihres Vaters (3 letzten Monatslohnzettel und einen neuen Versicherungsdatenauszug)“ Da aus Sicht der belangten Behörde diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
3 Z 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
rechtzeitig erfüllt hat.“der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.“
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 7 Abs. 1 NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmt:Paragraph 7, Absatz eins, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmt: „Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: „Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3. Lichtbild des Antragstellers
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
1 Z 4 bis 6 NAG für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ eine Haftungserklärung des Zusammenführenden und im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG ein Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung anzuschließen.
Paragraph 9 a, Ziffer 3, Litera a,) und b) NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ eine Haftungserklärung des Zusammenführenden und im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG ein Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung anzuschließen. § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt: Hatte die erstinstanzliche Entscheidung eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags des Fremden zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist (Hinweis E
GH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, b und c betrifft, sind diese in Paragraph 9, Ziffer 5, Litera d bis f NAG-DV 2005 nicht abschließend geregelt. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom
GVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.898.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.