RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1696/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde der SH GmbH, vertreten durch Herrn Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.05.2016, Zl. MIS2-V-1616212, betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin , HR Mag. Baar über die Beschwerde der SH GmbH, vertreten durch Herrn Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.05.2016, Zl. MIS2-V-1616212, betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:, ,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Beschwerdeführerin gemäß § 7 m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 45.000,-- aus dem Werklohn, den sie der Firma KR d.o.o.‚ ***, ***, für geleistete Arbeiten auf der Baustelle „***“ in ***, aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages schulde, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen; dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 11.05.2016 auf der gegenständlichen Baustelle in *** Dienstnehmer der angeführten slowenischen Firma bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen wurden, wobei die Beschwerdeführerin als Auftraggeber fungiert habe; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die genannte slowenische Firma Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG in mehreren Fällen begangen habe.Mit Bescheid vom
- Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 45.000,-- aus dem Werklohn, den sie der Firma KR d.o.o.‚ ***, ***, für geleistete Arbeiten auf der Baustelle „***“ in ***, aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages schulde, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen; dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 11.05.2016 auf der gegenständlichen Baustelle in *** Dienstnehmer der angeführten slowenischen Firma bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen wurden, wobei die Beschwerdeführerin als Auftraggeber fungiert habe; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die genannte slowenische Firma Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG in mehreren Fällen begangen habe. In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass die gegenständliche slowenische Firma über keine Niederlassung in Österreich verfüge und daher davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet; insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb im gegenständlichen Fall ein begründeter Verdacht für das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gegeben sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Höhe der aufgetragenen Sicherheitsleistung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen solle. Die Behörde habe es auch unterlassen, in der Begründung darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie von einer bestimmten Höhe des aushaftenden Werklohnes ausgehe und in der Folge darzulegen, aufgrund welcher Bestimmungen sie eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe oder in der Höhe eines Teils dieses Werklohns festsetze. Tatsächlich habe die Firma KR nämlich unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle der Finanzpolizei die gegenständlichen Arbeiten vertragswidrig eingestellt, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, Ersatzmaßnahmen durch andere Unternehmen vornehmen zu lassen und selbst Ersatzleistungen zu erbringen, um Pönalezahlungen bei nicht fristgerechter Fertigstellung der Arbeiten zu vermeiden. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der weit über den Werklohn hinausgehe, den sie der Firma KR zum Zeitpunkt der Kontrolle schuldig gewesen sei; tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nun erhebliche Forderungen gegenüber der Firma KR, sodass kein noch zu leistender Werklohn im Sinne des § 7 m Abs. 3 AVRAG vorliege.Er macht geltend, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet; insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb im gegenständlichen Fall ein begründeter Verdacht für das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gegeben sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Höhe der aufgetragenen Sicherheitsleistung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen solle. Die Behörde habe es auch unterlassen, in der Begründung darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie von einer bestimmten Höhe des aushaftenden Werklohnes ausgehe und in der Folge darzulegen, aufgrund welcher Bestimmungen sie eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe oder in der Höhe eines Teils dieses Werklohns festsetze. Tatsächlich habe die Firma KR nämlich unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle der Finanzpolizei die gegenständlichen Arbeiten vertragswidrig eingestellt, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, Ersatzmaßnahmen durch andere Unternehmen vornehmen zu lassen und selbst Ersatzleistungen zu erbringen, um Pönalezahlungen bei nicht fristgerechter Fertigstellung der Arbeiten zu vermeiden. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der weit über den Werklohn hinausgehe, den sie der Firma KR zum Zeitpunkt der Kontrolle schuldig gewesen sei; tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nun erhebliche Forderungen gegenüber der Firma KR, sodass kein noch zu leistender Werklohn im Sinne des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG vorliege. Es werde somit beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei anlässlich der gegenständlichen Kontrolle der begründete Verdacht mehrerer Verwaltungsübertretungen durch die slowenische Firma vorliege (ZKO 3-Meldung zu spät erstattet, Lohnunterlagen nicht bereitgehalten). Weiters habe der Geschäftsführer der slowenischen Firma, Herr SK, zu keinem Zeitpunkt persönlich Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen und sei es der Finanzpolizei noch nicht möglich gewesen, die Existenz dieser Person bzw. deren wahre Tätigkeit im Unternehmen festzustellen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen: § 7m AVRAG lautet (auszugsweise):
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 7 m, AVRAG lautet (auszugsweise):, ,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Sicherheitsleistung ausschließlich damit begründet, dass die Firma KR d.o.o.‚ ***, ***, über keine Niederlassung in Österreich verfüge und daher davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt.Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Ausland aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es der Behörde zuzumuten ist, sich bei Erstellung dieser Prognoseentscheidung der umfassenden Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-Wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Eine Überprüfung des maßgeblichen Auszuges aus der Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ergibt, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als auch auf den Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung, dass bezüglich der Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien aktuelle Probleme nicht bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den tschechischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,-- eine Vollstreckung problemlos möglich. Neben der Möglichkeit einer Unternehmensregisterabfrage besteht auch die Möglichkeit der Verfassung eines in deutscher Sprache gehaltenen Rechtshilfeersuchens unter Verwendung des elektronischen Tools „Kompendium“. Betreffend die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien ist in diesem Informationssystem ausgewiesen, dass eine unmittelbare Postzustellung möglich ist, alternativ aber auch Zustellersuchen im Wege des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes ergehen können. Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches von Slowenien am 28.06.2005 ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden.Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches von Slowenien am 28.06.2005 ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden. Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass keinerlei konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass im vorliegenden Verfahren die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, da sich aus dem Portal des Bundeskanzleramtes betreffend Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme bei der Strafverfolgung bzw. der Vollziehung österreichischer Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien (ab einem Strafbetrag von € 70,--) ergeben (wobei der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Delikte von € 500,-- bis zu € 5.000,-- bzw. von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- reicht). Da somit bereits die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Auftragen der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1696.001.2016