← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2652/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2652/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn RO, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 02.09.2015, GZ. ZTS2-V-15 2548/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 02.09.2015, GZ. ZTS2-V-15 2548/5, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er es im Zeitraum vom 21.02.2015 bis 02.07.2015 in der „KG ***, GSt. Nr. ***, Bezirk ***, Wiederaufbau des Wohntraktes, Pferdestall, Schuppen sowie ein Schuppen in Holzbauweise (Bescheid der Marktgemeinde *** vom 03.07.2001)“ als Bauherr zu verantworten habe, dass ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung) und Vorlage der Bauführerbescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung benützt worden sei (das Anwesen werde durch Mieter bewohnt, der Pferdestall werde als solcher verwendet).Pferdestall, Schuppen sowie ein Schuppen in Holzbauweise (Bescheid der Marktgemeinde *** vom 03.07.2001)“ als Bauherr zu verantworten habe, dass ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung) und Vorlage der Bauführerbescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung benützt worden sei (das Anwesen werde durch Mieter bewohnt, der Pferdestall werde als solcher verwendet). Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 Z 8 der NÖ Bauordnung 2014 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des § 37 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ Bauordnung 2014 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 30,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Marktgemeinde *** gründe. Es sei unbestritten, dass das spruchgegenständliche Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung benützt worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Marktgemeinde *** gründe. Es sei unbestritten, dass das spruchgegenständliche Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung benützt worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass mildernd kein Umstand, erschwerend hingegen eine rechtskräftige Bestrafung in selber Sache zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass mildernd kein Umstand, erschwerend hingegen eine rechtskräftige Bestrafung in selber Sache zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen undatierten und am 20.09.2015 per Telefax bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass das Mietverhältnis von Frau W und Herrn Sch gerichtlich gekündigt sei. Das Mietverhältnis sei seinerzeit nur zustande gekommen, weil Herr Sch dem Beschwerdeführer zugesichert habe, alles Nötige für die Fertigstellung zu erledigen. Bevor der Fertigstellungsbescheid nicht erbracht sei, werde der Beschwerdeführer nunmehr auch niemanden mehr in diesem Anwesen Unterkunft geben und ersuche er deshalb, von der Geldstrafe Abstand zu nehmen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 21.09.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ZTS2-V-15 2548/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 21.09.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur , GZ. ZTS2-V-15 2548/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur GZ. ZTS2-V-15 2548/
  6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 30 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 30, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.„
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.“ § 37 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer (…)
  1. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 8 benützt,
  2. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 15, Absatz 8, benützt, (…)
(2)Übertretungen nach (…)
  1. Abs. 1 Z 4, 8 und 11 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
  2. Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 11 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen.“ § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ § 44a VStG:Paragraph 44 a, VStG: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  3. die als erwiesen angenommene Tat;
  4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  7. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
  8. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Verpflichtung der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens samt Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers trifft gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 457, Rz 3 zu § 30). Aus der Aktenlage ist eindeutig und ist dies auch unbestritten, dass als Bauherr im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer anzusehen ist. Demnach war bzw. ist der Beschwerdeführer unter anderem zur Anzeige der Fertigstellung im Sinne des § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 gegenüber der Baubehörde verpflichtet und bildet auch gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 unter anderem das Unterlassen der Fertigstellung einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand. Derartiges wird dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angelastet.Die Verpflichtung der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens samt Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers trifft gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 457, Rz 3 zu Paragraph 30,). Aus der Aktenlage ist eindeutig und ist dies auch unbestritten, dass als Bauherr im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer anzusehen ist. Demnach war bzw. ist der Beschwerdeführer unter anderem zur Anzeige der Fertigstellung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 gegenüber der Baubehörde verpflichtet und bildet auch gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 unter anderem das Unterlassen der Fertigstellung einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand. Derartiges wird dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angelastet. Dem Beschwerdeführer wird von der Verwaltungsbehörde vielmehr eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 zur Last gelegt. Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung gemäß § 30 Abs. 1 und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 benützt. Daraus ist sohin ersichtlich, dass gegen diese Bestimmung auch von einer dritten Person, die nicht mit dem Bauherrn ident ist, zuwidergehandelt werden kann.Dem Beschwerdeführer wird von der Verwaltungsbehörde vielmehr eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 zur Last gelegt. Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 benützt. Daraus ist sohin ersichtlich, dass gegen diese Bestimmung auch von einer dritten Person, die nicht mit dem Bauherrn ident ist, zuwidergehandelt werden kann. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass nun von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer gar nicht vorgeworfen wird, selbst das gegenständliche Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung benützt zu haben, sondern eine derartige Benützung als Bauherr lediglich zu verantworten zu haben, indem im Tatzeitraum das Anwesen durch Mieter bewohnt und (von diesen) der Pferdestall als solcher verwendet worden sein soll. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde vor, dass auch tatsächlich das gegenständliche Bauwerk durch seine Mieter SSch und MW benützt wurde, was sich auch aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Zwettl vom 27.05.2015 zur GZ. 3 C 23/15t, ergibt, wonach das Mietverhältnis erst per 31.07.2015, somit zu einem Zeitpunkt nach dem Tatzeitraum, gekündigt wurde. Auch von der Verwaltungsbehörde wird im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und insbesondere auch im Spruch des Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass die Benützung durch die Mieter des Beschwerdeführers im Tatzeitraum erfolgte. Die Verantwortung eines Bauherrn, dass ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung durch dritte Personen benützt worden ist, bildet keine Verwaltungsübertretung, jedenfalls wird dadurch nicht das objektive Tatbild des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 erfüllt, ist doch unter dieser Bestimmung nur strafbar, wer dementsprechend ein Bauwerk benützt. Im gegenständlichen Fall käme somit allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe des Beschwerdeführers in Betracht.Die Verantwortung eines Bauherrn, dass ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung durch dritte Personen benützt worden ist, bildet keine Verwaltungsübertretung, jedenfalls wird dadurch nicht das objektive Tatbild des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 erfüllt, ist doch unter dieser Bestimmung nur strafbar, wer dementsprechend ein Bauwerk benützt. Im gegenständlichen Fall käme somit allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe des Beschwerdeführers in Betracht. Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. § 7 VStG setzt somit Vorsatz als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus, was dem Beschwerdeführer jedoch von der Verwaltungsbehörde zu keinem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang angelastet wurde.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. , Paragraph 7, VStG setzt somit Vorsatz als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus, was dem Beschwerdeführer jedoch von der Verwaltungsbehörde zu keinem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang angelastet wurde. Zusammenfassend erschließt sich somit, dass eine Benützung des gegenständlichen Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung durch den Beschwerdeführer als Bauherrn diesem zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im gegenständlichen Straferkenntnis, angelastet wurde und er demnach die ihm vorgehaltene Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 nicht gesetzt hat. Eine Anstiftung oder Beihilfe scheidet mangels Vorwurfs des Vorsatzes aus. Der Tatvorwurf, wie er gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurde, bildet keine Verwaltungsübertretung.Zusammenfassend erschließt sich somit, dass eine Benützung des gegenständlichen Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung durch den Beschwerdeführer als Bauherrn diesem zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im gegenständlichen Straferkenntnis, angelastet wurde und er demnach die ihm vorgehaltene Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 nicht gesetzt hat. Eine Anstiftung oder Beihilfe scheidet mangels Vorwurfs des Vorsatzes aus. Der Tatvorwurf, wie er gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurde, bildet keine Verwaltungsübertretung. Es war sohin mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorzugehen.Es war sohin mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG vorzugehen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen demnach dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen demnach dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens zur Last. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar und liegt auch eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar und liegt auch eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2652.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.