Obsah (4)
§ 31§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-653/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
- über die Beschwerde von FH, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Mai 2016, AMW3-W-1516/001, betreffend Abweisung eines Antrages nach WRG 1959 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss und gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom
- März 2015, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten möge den nach § 138 WRG 1959 ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es durch die Einleitung der nicht bewilligten Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ in die überlastete Regenwasserkanalisationsanlage der Marktgemeinde *** entlang der Landesstraße zu verstärkten Überschwemmungen auf seinen Liegenschaften komme. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte dann eine Säumnisbeschwerde vom
- Februar 2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am
- Februar 2016, ein, da über den Antrag vom
- März 2015 noch nicht entschieden worden sei. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Bescheid vom
- Mai 2016, mit welchem über den Antrag vom
- März 2015, ergänzt durch das Schreiben vom
- Juni 2015, abweisend entschieden wurde. Gestützt wurde der Bescheid auf ein wasserbautechnisches Gutachten vom
- Mai
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2016 zugestellt.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom
- März 2015, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten möge den nach Paragraph 138, WRG 1959 ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es durch die Einleitung der nicht bewilligten Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ in die überlastete Regenwasserkanalisationsanlage der Marktgemeinde *** entlang der Landesstraße zu verstärkten Überschwemmungen auf seinen Liegenschaften komme. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte dann eine Säumnisbeschwerde vom
- Februar 2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am
- Februar 2016, ein, da über den Antrag vom
- März 2015 noch nicht entschieden worden sei. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Bescheid vom
- Mai 2016, mit welchem über den Antrag vom
- März 2015, ergänzt durch das Schreiben vom
- Juni 2015, abweisend entschieden wurde. Gestützt wurde der Bescheid auf ein wasserbautechnisches Gutachten vom
- Mai
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2016 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde und brachte vor, dass die nicht bewilligten Einleitungen der Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ und der Oberflächenwässer der Landesstraße *** in die Regenwasserkanalisationsanlage neben der *** zu Überschwemmungen der Liegenschaften des Beschwerdeführers führen würden. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom
- Mai 2016 seien falsch und die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar. Es werde nicht berücksichtigt, dass Regenwässer aus der dem Anwesen gegenüberliegenden Regenwasserkanalisationsanlage austreten und zu Überschwemmungen führen würden. Auch eine austretende Wassermenge von 4,6 l pro Sekunde bzw. 9,7 l pro Sekunde führe zur Überschwemmung der tieferliegenden Liegenschaft des Beschwerdeführers. Bei den Ausführungen des Amtssachverständigen sei die nicht bewilligte Einleitung von Regenwässern der *** in die Regenwasserkanalisationsanlage nicht berücksichtigt und würden diese Wässer zusätzlich zu Überschwemmungen auf den Beschwerdeführerliegenschaften führen. Diese Überschwemmungen würden über den Gemeingebrauch hinausgehen. Durch die nicht bewilligten Einleitungen in Verbindung mit der gesetzwidrig zu geringen Dimensionierung der Regenwasserkanalisationsanlage entlang der *** würden die Liegenschaften des Beschwerdeführers überflutet werden. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt, weiters, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf eine Stattgebung des Antrages abzuändern, in eventu auch auszusprechen, dass die nicht bewilligten Einleitungen der *** und des Güterweges *** beseitigt werden müssten und ein gesetzmäßiger Zustand entlang der *** hergestellt werden müsste. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b) ….
(2)… ….
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“ Im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Juni 2015 betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom
- März 2015 wird ausgeführt, dass durch die Einleitung der nicht bewilligten Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ in die überlastete Regenwasserkanalisationsanlage entlang der Landesstraße es zu verstärkten Überschwemmungen der Liegenschaften des Beschwerdeführers komme. Die eigenmächtig vorgenommene Neuerung wird mit der Erstellung der Kanalisationsanlage des Güterweges *** und der Einleitung in die Regenwasserkanalisationsanlage beschrieben. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes wurde entweder ein Rückbau der Kanalisationsanlage Güterweg *** oder eine Bewilligung dieser Anlage gefordert. Gegenstand des Antrages nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 (Schreiben vom
- März 2015, ergänzt durch Schreiben vom
- Juni 2015) ist daher die Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ und damit die begehrte Beseitigung dieser Anlage. Damit ist aber auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur diese Kanalisationsanlage. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Wässer dieser Anlage, welche in die Regenwasserkanalisationsanlage weitergeleitet würden, zu einer Überflutung seiner Grundstücke führen würden. Gegenstand des Antrages nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 (Schreiben vom
- März 2015, ergänzt durch Schreiben vom
- Juni 2015) ist daher die Kanalisationsanlage „Güterweg ***“ und damit die begehrte Beseitigung dieser Anlage. Damit ist aber auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur diese Kanalisationsanlage. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Wässer dieser Anlage, welche in die Regenwasserkanalisationsanlage weitergeleitet würden, zu einer Überflutung seiner Grundstücke führen würden. Im angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 wird zu dieser Anlage hinsichtlich einer Bewilligungspflicht näher ausgeführt. Eine Anwendung des § 32 WRG wird mit der Begründung verneint, dass der Güterweg nur der Erschließung von 3 bis 4 Gebäuden diene und nur von wenigen Fahrzeugen befahren werde. Daraus würde sich lediglich eine geringfügige Einwirkung auf den Vorfluter *** ergeben. Eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung sei daher nicht gegeben. Auch die Anwendung des § 9 wurde verneint und dazu ausgeführt, dass nur Oberflächenwässer durch die Entwässerung des Güterweges *** dem *** zugeführt würden und diese Wässer auf Grund kaum vorhandenen Verkehrs keiner Belastung unterliegen würden. Die Grenze des Gemeingebrauches werde nicht überschritten, da nicht verunreinigte Niederschlagswässer eingeleitet würden und keine mengenmäßige Überlastung gegeben sei. Gestützt wurde der angefochtene Bescheid auch auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- Mai
- Die Amtssachverständige führte, bezugnehmend auf Spitzenabflussbeiwerte, welche als auf der sicheren Seite liegend beurteilt wurden, aus, dass die ursprünglichen Flächen der Landesstraße und des Güterweges schadlos über den bestehenden Regenwasserkanal mit Durchmesser DN 400 abgeleitet werden könnten. Die zusätzliche Einleitung der Niederschlagswässer aus dem Einzugsgebiet des Güterweges mit rund 4,6 l pro Sekunde bzw. 9,7 l pro Sekunde sei im Vergleich zu den Abflussmengen des *** als geringfügig zu werten und komme es hierdurch zu keiner wahrnehmbaren Spiegelerhöhung.Im angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 wird zu dieser Anlage hinsichtlich einer Bewilligungspflicht näher ausgeführt. Eine Anwendung des Paragraph 32, WRG wird mit der Begründung verneint, dass der Güterweg nur der Erschließung von 3 bis 4 Gebäuden diene und nur von wenigen Fahrzeugen befahren werde. Daraus würde sich lediglich eine geringfügige Einwirkung auf den Vorfluter *** ergeben. Eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung sei daher nicht gegeben. Auch die Anwendung des Paragraph 9, wurde verneint und dazu ausgeführt, dass nur Oberflächenwässer durch die Entwässerung des Güterweges *** dem *** zugeführt würden und diese Wässer auf Grund kaum vorhandenen Verkehrs keiner Belastung unterliegen würden. Die Grenze des Gemeingebrauches werde nicht überschritten, da nicht verunreinigte Niederschlagswässer eingeleitet würden und keine mengenmäßige Überlastung gegeben sei. Gestützt wurde der angefochtene Bescheid auch auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- Mai
- Die Amtssachverständige führte, bezugnehmend auf Spitzenabflussbeiwerte, welche als auf der sicheren Seite liegend beurteilt wurden, aus, dass die ursprünglichen Flächen der Landesstraße und des Güterweges schadlos über den bestehenden Regenwasserkanal mit Durchmesser DN 400 abgeleitet werden könnten. Die zusätzliche Einleitung der Niederschlagswässer aus dem Einzugsgebiet des Güterweges mit rund 4,6 l pro Sekunde bzw. 9,7 l pro Sekunde sei im Vergleich zu den Abflussmengen des *** als geringfügig zu werten und komme es hierdurch zu keiner wahrnehmbaren Spiegelerhöhung. Die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die Entwässerung des Güterweges *** ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der belangten Behörde sind auf das fachliche Gutachten vom
- Mai 2016 gestützt, welches logisch aufgebaut ist und in den Schlussfolgerungen den Denkgesetzen entspricht. Von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird fachlich ausgeführt, dass die Niederschlagswässer aus dem Bereich des Güterweges *** zu keiner wahrnehmbaren Spiegelerhöhung führen. Damit aber scheidet auch eine Überflutung der Liegenschaften des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde behauptet, aus. Dem Gutachten vom
- Mai 2016 wird nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Argumentation wird lediglich auf Behauptungen gestützt, etwa dass Regenwässer aus der Regenwasserkanalisationsanlage (die dem Anwesen gegenüberliegend ist) austreten würden. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens werden lediglich in Abrede gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das genannte Gutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Gutachten wird auf Berechnungen mit Berücksichtigung von Sicherheiten Bezug genommen und auch werden die Einzugsgebiete anhand wasserrechtlicher Bescheide dargelegt. Die Amtssachverständige hat auch fachlich festgehalten, dass auf Grund der auf der sicheren Seite liegenden Spitzenabflussbeiwerte ersichtlich ist, dass die Flächen der Landesstraße und des Güterweges (sowie auch des angeschlossenen Siedlungsgebietes EZG D) schadlos über den Regenwasserkanal abgeleitet werden können. Ein Gegengutachten wurde vom Beschwerdeführervertreter nicht vorgelegt. Mit der behaupteten zu geringen Dimensionierung der Regenwasserkanalisationsanlage entlang der *** kann die Beschwerde auch nicht zum Erfolg kommen, dazu wird auf obige Ausführungen zum Verfahrensgegenstand verwiesen. Zum wasserbautechnischen Gutachten vom
- Mai 2016 ist festzuhalten, dass dieses vollinhaltlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist und der Beschwerdeführer damit Gelegenheit hatte, diesem Gutachten entgegenzutreten, was in der Beschwerde auch geschehen ist. Antragsgegenständlich und damit auch nur Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom
- Mai 2016 ist die Kanalisationsanlage beim Güterweg ***. Die Forderung in der Beschwerde, Einleitungen von Oberflächenwässern der *** in die neben dieser verlaufende Regenwasserkanalisationsanlage zu beseitigen oder die Regenwasserkanalisationsanlage größer zu dimensionieren, gehen daher ins Leere. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Ob die Einleitung der Kanalisationsanlage Güterweg *** rechtswidrig, also ohne Bewilligung, erfolgt, ist eine anhand der Aktenlage lösbare Rechtsfrage. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt, die vorhandenen Ermittlungsergebnisse, wie unter anderem das Gutachten vom
- Mai 2016, wurden herangezogen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.653.001.2016