GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 19. Mai 2016, KRW2-WA-1570/001 wird neu gefasst und lautet nunmehr: „Sie werden
Vm § 38 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober 2016 folgende Anlagenteile in der *** in der KG *** entweder zu entfernen oder binnen dieser Frist um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage geeigneter Projektsunterlagen (3-fach) iSd § 103 Abs. 1 WRG 1959 anzusuchen:„Sie werden
Paragraph 138, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober 2016 folgende Anlagenteile in der *** in der KG *** entweder zu entfernen oder binnen dieser Frist um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage geeigneter Projektsunterlagen (3-fach) iSd Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 anzusuchen: ● „Gelbe Anlegeboje aus Stahl oder ähnlichem Material, ca. 30 cm Durchmesser, Position bei Strom-km *** + 80 m, linkes Ufer, ca. 20m vom Ufer entfernt. ● Anker 250 kg am Grund der ***, verbunden mit der oben genannten gelben Anlegeboje, ca. 20 — 30 m stromauf der gelben Ankerboje gelegen. ● Eine auf einem am Ufer befindlichen Baum angeschlagene Kette, die in die *** verläuft, um ein an der Boje verheftetes Boot an Land holen zu können.“ Nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 hat das Projekt in gegenständlicher SacheNach Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 hat das Projekt in gegenständlicher Sache jedenfalls zu enthalten:
Vm § 38 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
Vm § 71 Absatz 1 Schifffahrtsgesetz 1997 zur Entfernung der genannten Anlagenteile verpflichtet. Das Beschwerdeverfahren gegen den zweiten Bescheid läuft unter der Aktenzahl LVwG-AV-676-2016 und wird über die dagegen erhobene Beschwerde eine gesonderte Entscheidung getroffen.Inhaltsgleich wurde der Beschwerdeführer auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. Mai 2016, KRW2-V-154/001,
Paragraph 47, Absatz 4 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 1 Schifffahrtsgesetz 1997 zur Entfernung der genannten Anlagenteile verpflichtet. Das Beschwerdeverfahren gegen den zweiten Bescheid läuft unter der Aktenzahl LVwG-AV-676-2016 und wird über die dagegen erhobene Beschwerde eine gesonderte Entscheidung getroffen. Gegen beide Bescheide (hier relevant nur der wasserrechtliche Bescheid) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die im Bescheid erwähnte Anlage herrenlos vorgefunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Anlage nicht errichtet und auch keinen Auftrag zu deren Errichtung erteilt. Den Beschwerdeführer treffe daher auch keine Pflicht zur Entfernung, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 Abs. 1 WRG 1959:Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959: „Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“ § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959:Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ § 138 Abs. 2 WRG 1959:Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959: „In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“ Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzesübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzesübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde. Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH vom
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.677.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.