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{'item': 'LVwG-AV-106/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 12§ 15§ 38§§ 37§ 40§ 11Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-106/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Fälligkeit des Betrages in der Höhe von € 20.270,19 mit 30. April 2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Fälligkeit des Betrages in der Höhe von € 20.270,19 mit 30. April 2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  2. Jänner 2011, Zl. NKG2-S-101182/001, gab die belangte Behörde dem Antrag der Frau FG, geb. am ***, auf Pflegegeld statt und erhielt diese ab dem
  3. November 2010 Pflegegeld der Stufe
  4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom
  5. Jänner 2013, Zl. NLA2/4489 180630-1 01, wurde mit dem vor Gericht am
  6. Jänner 2013 geschlossenen Vergleich der Anspruch der Frau FG auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7, rückwirkend ab
  7. April 2012, anerkannt. Für Frau FG wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom
  8. März 2012, Zl. 11 P 27/12b-7, Frau MG zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin bestellt, wobei diese für Frau FG u.a. folgende Angelegenheiten zu besorgen hatte: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (gegenüber privaten Vertragspartnern); Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen; Erledigung der Post und Bestimmung des Aufenthaltsortes. Mit Beschluss der Bezirksgerichtes Gloggnitz vom
  9. Oktober 2012, Zl. 5 P 47/12v-30, wurde Frau MG ihres Amtes enthoben und der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung zum neuen Sachwalter für Frau FG bestellt, wobei von diesem dieselben Angelegenheiten zu besorgen waren. Frau FG wurde am
  10. Februar 2012 in das Krankenhaus *** eingeliefert und war zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar, dass sie einer Betreuung in einem Pflegeheim bedurfte. Allerdings war ihr Entlassungszeitpunkt aus dem Krankenhaus damals noch nicht absehbar. Zwischen der Frau FG, damals vertreten durch ihre Sachwalterin, nämlich ihrer Tochter Frau MG, und dem Land Niederösterreich, vertreten durch die Direktorin des Landespflegeheimes ***, wurde sodann ein NÖ Heimvertrag zur Aufnahme der Frau FG in das NÖ Landespflegeheim *** abgeschlossen, wobei der Aufnahmetag nach Absprache zwischen Herrn WG, der Sachwalterin MG, der belangten Behörde und dem Landespflegeheim mit
  11. Februar 2012 festgelegt wurde und wurde dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Da Frau FG aufgrund ihres Gesundheitszustandes an diesem Tag vom Krankenhaus *** jedoch nicht entlassungsfähig war, erfolgte ihr tatsächlicher Eintritt in das Landespflegeheim erst am
  12. März 2012, weshalb die belangte Behörde für die ersten 24 Tage (vom
  13. Februar 2012 bis zum
  14. März 2012) lediglich den Krankenhaustarif verrechnet hat. In diesem NÖ Heimvertrag ist in § 5 die Verpflegung geregelt und wurde im verfahrensgegenständlichen Heimvertrag die Konsumation sowohl des Frühstückes, des Mittagessens, des Abendessens und die Jause als auch der Getränke (jederzeit) vereinbart. In § 7 des NÖ Heimvertrages wurde festgehalten, dass im Grundentgeld von € 58,91 der Betrag von € 3,96 für Verpflegung enthalten ist. In § 11 des NÖ Heimvertrages betreffend die Minderung des Entgeltes wurde festgehalten, dass bei Urlaub-, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt der Heimbewohnerin ab dem ersten Tag der Abwesenheit nur das Grundentgelt abzüglich der Kosten für Verpflegung, Wäscheversorgung und Reinigung der Unterkunft verrechnet werde. In diesem NÖ Heimvertrag ist in Paragraph 5, die Verpflegung geregelt und wurde im verfahrensgegenständlichen Heimvertrag die Konsumation sowohl des Frühstückes, des Mittagessens, des Abendessens und die Jause als auch der Getränke (jederzeit) vereinbart. In Paragraph 7, des NÖ Heimvertrages wurde festgehalten, dass im Grundentgeld von € 58,91 der Betrag von € 3,96 für Verpflegung enthalten ist. In Paragraph 11, des NÖ Heimvertrages betreffend die Minderung des Entgeltes wurde festgehalten, dass bei Urlaub-, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt der Heimbewohnerin ab dem ersten Tag der Abwesenheit nur das Grundentgelt abzüglich der Kosten für Verpflegung, Wäscheversorgung und Reinigung der Unterkunft verrechnet werde. Am
  15. Februar 2012 langte bei der belangten Behörde ein mit demselben Tag datierter Antrag auf Kostenübernahme für die Aufnahme und Betreuung für Frau FG in das Landespflegeheim *** ein, in welchem u.a. festgehalten wurde, dass Frau FG keine eigene Pension habe und bei ihrem Ehegatten mitversichert sei. Sie habe kein eigenes Konto, kein Sparbuch und auch sonst keine Vermögenswerte, außer den ½ Liegenschaftsanteil an der Liegenschaft, Grundbuch ***, Einlagezahl ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, ***, Marktgemeinde ***. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 4 und sei kein Erhöhungsantrag gestellt worden. Frau FG sei seit dem
  16. Februar 2012 im Krankenhaus ***. Es stehe ihre Entlassung aus dem Krankenhaus bevor, doch sei der genaue Zeitpunkt noch unbekannt. Derzeit erhalte sie Hilfe durch den mobilen sozialen Dienst der Caritas. Schließlich wurde die „möglichst sofortige“ Aufnahme in das Landespflegeheim *** beantragt. Mit Bescheid vom
  17. März 2012, Zl. NKG2-S-101182/003, gewährte die belangte Behörde der Frau FG

§§ 12und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 ab dem 29.

Februar 2012 Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim ***, ***, ***. Die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Höhe von derzeit € 88,44 täglich trage vorerst das Land Niederösterreich, weil eine Realisierung ihres ½ Eigentums an der Liegenschaft, Grundbuch ***, Einlagezahl ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, ***, Marktgemeinde ***, vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Darüber hinaus habe sie zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten. Mit Bescheid vom 22. März 2012, Zl. NKG2-S-101182/003, gewährte die belangte Behörde der Frau FG

Paragraphen 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 ab dem

  1. Februar 2012 Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim ***, ***, ***. Die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Höhe von derzeit € 88,44 täglich trage vorerst das Land Niederösterreich, weil eine Realisierung ihres ½ Eigentums an der Liegenschaft, Grundbuch ***, Einlagezahl ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, ***, Marktgemeinde ***, vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Darüber hinaus habe sie zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Sicherung ihres Lebensbedarfes die stationäre Pflege im Landespflegeheim *** notwendig sei. Für ihren Aufenthalt müsste sie einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld, ihrem Einkommen und ihrem Vermögen leisten. Da die Realisierung ihrer Liegenschaft derzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, würden die offenen Sozialhilfekosten auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Zuge des Krankenhausaufenthaltes erhielt Frau FG ab dem
  2. März 2012 sodann eine PEG-Sonde gesetzt und wurde sie von da an bis zu ihrem Tod ausschließlich über diese Magensonde ernährt, wobei die Kosten hiefür von der Krankenkasse übernommen wurden. Mit Bescheid vom
  3. November 2012, Zl. NKG2-S-101182/004, verpflichtete die belangte Behörde Frau FG

§ 15

NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom

  1. Februar 2012 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim *** im Zeitraum vom
  2. Februar 2012 bis zum
  3. August 2012 in der Höhe von € 11.744,12 (offene Verpflegskosten) dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Mit Bescheid vom
  4. November 2012, Zl. NKG2-S-101182/004, verpflichtete die belangte Behörde Frau FG

Paragraph 15, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom

  1. Februar 2012 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim *** im Zeitraum vom
  2. Februar 2012 bis zum
  3. August 2012 in der Höhe von € 11.744,12 (offene Verpflegskosten) dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Die Kosten würden nach Rechtskraft des Bescheides auf ihrem ½ Eigentumsanteil ihrer Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bezahlung ihres Aufenthalts im Landespflegeheim *** bewilligt worden sei. Für die Zeit vom
  4. Februar 2012 bis zum
  5. August 2012 seien Kosten nach Abzug der Ersätze (Pension und Pflegegeld) in Höhe von € 11.744,12 entstanden.

§ 15Abs.

1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 erfolge die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst seien. Habe der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne

§ 15Abs.

2 leg.cit. eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet worden sei. Sie sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***. Da sie derzeit nicht in der Lage sei, ihr Vermögen zu verwerten und diesen Betrag zu bezahlen, würden die offenen Kosten grundbücherlich sichergestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bezahlung ihres Aufenthalts im Landespflegeheim *** bewilligt worden sei. Für die Zeit vom 29. Februar 2012 bis zum 31. August 2012 seien Kosten nach Abzug der Ersätze (Pension und Pflegegeld) in Höhe von € 11.744,12 entstanden.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 erfolge die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst seien. Habe der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne

Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet worden sei. Sie sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***. Da sie derzeit nicht in der Lage sei, ihr Vermögen zu verwerten und diesen Betrag zu bezahlen, würden die offenen Kosten grundbücherlich sichergestellt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die Pflegeheimkosten in der Höhe von € 11.744,12 auf der Liegenschaft EZ. ***, KG ***, in der Folge grundbücherlich sichergestellt. Am *** ist Frau FG im Landespflegeheim *** verstorben. Als gesetzliche Erben traten in der Folge die beiden Töchter der Frau FG, nämlich Frau MG und Frau RH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf und wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom

  1. Dezember 2013, Zl. 2 A 83/13 f-15, der Nachlass der Frau FG aufgrund der von beiden abgegebenen bedingten Erbantrittserklärungen je zur Hälfte der erblichen Tochter Frau MG und der erblichen Tochter Frau RH eingeantwortet. Aufgrund der erfolgten Einantwortung wurden für die beiden Erbinnen ob dem der Erblasserin gehörigen ½ Anteil an der Liegenschaft EZ. ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, das Eigentumsrecht für beide je zur Hälfte einverleibt. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2014 teilte die belangte Behörde Frau MG und der Beschwerdeführerin mit, dass sie laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz zur Hälfte des Nachlasses ihrer Mutter, Frau FG, eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und die offenen Verpflegskosten für die Heimpflege in der Höhe von € 40.540,18 (davon seien € 11.744,12 auf der ½-anteiligen Liegenschaft EZ ***, KG ***, grundbücherlich sichergestellt) zur Kenntnis genommen hätten. Die belangte Behörde ersuchte sie daher, ihren jeweiligen Anteil in der Höhe von jeweils € 20.270,09 bis zum
  3. März 2014 mittels beiliegenden Zahlscheines einzuzahlen. Mit Schreiben vom
  4. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den geforderten Betrag nicht bezahlen könne, da sie seit dem Jahr 2000 kein Einkommen beziehe und ihre beiden Kinder noch in der Ausbildung seien. Ihr Sohn sei schwerst chronisch und unheilbar krank und sei ihr eigenes Wohnhaus renovierungsbedürftig, wobei diese Renovierung aus finanziellen Gründen derzeit nicht möglich sei. Sie könne nur versuchen, ihren Hausanteil an der Liegenschaft EZ *** zu vermieten, sofern dies mit dem eingeräumten lebenslangen Wohnrecht für ihren Vater vereinbar sei, und den offenen Betrag in Raten zu bezahlen. Ansonsten sei der Hausanteil derzeit nicht verwertbar, weil das lebenslange Wohnrecht für ihren Vater bestehe und ihr Anteil an dieser Liegenschaft nur ¼ Anteil sei. Die Erbin, Frau MG, ist im Jänner 2014 verstorben und hat ihr Sohn, Herr CD, laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom
  5. Mai 2014, Zl. 3 A 25/14 h, eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und den offenen Kostenersatz seiner Mutter, Frau MG, für die Heimpflege seiner Großmutter, Frau FG, in der Höhe von € 40.540,18 (davon seien € 11.744,12 auf der ½-anteiligen Liegenschaft EZ ***, KG *** grundbücherlich sichergestellt) zur Kenntnis genommen, weshalb die belangte Behörde in der Folge ihn ersuchte, seinen Anteil in der Höhe von € 20.270,09 bis zum
  6. Juni 2014 mittels beiliegenden Zahlscheines einzuzahlen. Mit Schreiben vom
  7. September 2015 ersuchte die belangte Behörde das NÖ Gebietsbauamt Wiener Neustadt um eine Liegenschaftsbewertung der EZ. ***, KG ***, zum Zeitpunkt des Todes der Frau FG am *** und kam der Amtssachverständige für Bautechnik und Liegenschaftsbewertung, Herr Ing. RH, in seinem bewertungsfachlichen Gutachten vom
  8. September 2015, Zl. GBA WN-H-11725/001-2015, unter Zugrundelegung des Liegenschaftsbewertungsgutachtens des Herrn Gew.Arch.Bmst. Ing. MP vom
  9. Oktober 2013 über den lastenfreien Verkehrswert des ½ Anteiles an dieser Liegenschaft nach Darlegung des Auftrages, des Zweckes, des Bewertungsstichtages, der Unterlagen und Grundlagen der Bewertung, der Lage und Beschreibung der Liegenschaft, der Bewertung der gesamten Liegenschaft (älteres Einfamilienhaus mit Nebengebäude und diversen einfachen Außenanlagen und überwiegender Eigennutzung), der Verkehrswertermittlung und der Verkäuflichkeit zum Schluss, dass der Verkehrswert des ½ Anteils dieser Liegenschaft mit dem Stichtag
  10. März 2013 € 60.500,00 betrage. Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2015 teilte die belangte Behörde Herrn CD und der Beschwerdeführerin mit, dass Frau FG in der Zeit vom
  12. Februar 2012 bis zum
  13. März 2013 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten hätte. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 40.540,18 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 55.270,18 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 14.730,00 ergeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen, Nebenstelle Gloggnitz, vom
  14. Dezember 2014, Zl. 2 A 83/13f-15, sei Frau MG und der Beschwerdeführerin jeweils der ½ Nachlass nach Frau FG eingeantwortet worden. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom
  15. Mai 2014, Zl. 3 A 25/14 h, sei Herrn CD sodann der Nachlass nach Frau MG eingeantwortet worden.

§ 38Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, idg

F, seien die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe verpflichtet, die für diesen aufgewendeten Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen. Diese könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Vorliegens einer Härte abzusehen sei.

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, idgF, seien die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe verpflichtet, die für diesen aufgewendeten Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen. Diese könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Vorliegens einer Härte abzusehen sei. Da Herr CD den Anteil seiner Mutter, Frau MG, geerbt habe, sei er zum Ersatz der Sozialhilfekosten in Höhe von € 20.270,09 ebenso verpflichtet wie die Beschwerdeführerin für den Betrag von ebenfalls € 20.270,09, da sie von Frau FG geerbt habe. In ihrer Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass zu klären sei, wer, wann und warum und auf welcher Grundlage irgendwelche Maßnahmen eingeleitet habe und ob diese gerechtfertigt und vollständig gewesen seien, zumal aus den ihr übermittelten Buchungszeilen keine Details ersichtlich seien. Erst nach Abklärung aller Details könne sie dazu Stellung nehmen. Mit Bescheid vom
  2. November 2015, Zl. NKJ3-S-101182/004, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann

§§ 37Abs.

1 Z. 2 und Mit Bescheid vom 25. November 2015, Zl. NKJ3-S-101182/004, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann

Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. März 2012, Zl. NKG2-S-101182/003, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
  2. Februar 2012 bis zum
  3. März 2013 in der Höhe von € 20.270,09 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wobei dieser Betrag bis zum
  4. Dezember 2015 zu überweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau FG, verstorben am ***, in der Zeit vom
  5. Februar 2012 bis zum
  6. März 2013 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 40.540,18 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 55.270,18 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 14.730,00 ergeben. 38 Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. März 2012, Zl. NKG2-S-101182/003, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
  8. Februar 2012 bis zum
  9. März 2013 in der Höhe von € 20.270,09 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wobei dieser Betrag bis zum
  10. Dezember 2015 zu überweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau FG, verstorben am ***, in der Zeit vom
  11. Februar 2012 bis zum
  12. März 2013 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 40.540,18 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 55.270,18 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 14.730,00 ergeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen, Nebenstelle Gloggnitz vom
  13. Dezember 2014, Zl. 2 A 83/13f-15, sei ihr der ½ Nachlass nach Frau FG eingeantwortet worden. Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben vom
  14. Oktober 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie hiezu eine Stellungnahme vom
  15. Oktober 2015 abgegeben. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass sie den ½ Liegenschaftsanteil von Frau FG geerbt habe. Der Verkehrswert der ½ Liegenschaft, EZ ***, KG ***, sei mit Stichtag
  16. März 2013 laut Bewertung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Ing. MP, mit € 60.500,00 ermittelt worden. Rechtlich folge daraus, dass

§ 37Abs.

1 Z. 2 NÖ SHG die Erben des Hilfeempfängers für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, Ersatz zu leisten hätten.

§ 38Abs.

4 NÖ SHG würden die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Sie könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 40Abs.

2 NÖ SHG verjähre der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 NÖ SHG, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als fünf Jahre verstrichen seien.

  1. Oktober 2015 abgegeben. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass sie den ½ Liegenschaftsanteil von Frau FG geerbt habe. Der Verkehrswert der ½ Liegenschaft, EZ ***, KG ***, sei mit Stichtag
  2. März 2013 laut Bewertung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Ing. MP, mit € 60.500,00 ermittelt worden. Rechtlich folge daraus, dass

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG die Erben des Hilfeempfängers für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, Ersatz zu leisten hätten.

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG würden die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Sie könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG verjähre der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Der Beschwerdeführerin sei der Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG eingeantwortet worden. Sie sei daher zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst

§ 38Abs.

1 und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der durchgeführten Verpflegskostenabrechnung würden die offenen Verpflegskosten € 40.540,48 betragen und setze sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführerin sei der Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG eingeantwortet worden. Sie sei daher zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst

Paragraph 38, Absatz eins und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der durchgeführten Verpflegskostenabrechnung würden die offenen Verpflegskosten € 40.540,48 betragen und setze sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Grundgebühr 2012: € 58,91 täglich Krankenhaus-Tarif 2012; € 53,07 täglich Pflegezuschlag 4 im Jahr 2012: € 29,53 täglich (29.

  1. bis 31.03.2012) Pflegezuschlag 7 im Jahr 2012: € 93,87 täglich (ab 01.04.2012) Heimaufenthalt vom 29.02.2012 bis 31.12.2012 = 283 Tage Grundgebühr tägl. € 58,91: € 16.671,53 = 24 Tage Krankenhaustarif tägl. € 53,07: € 1.273,68 = 8 Tage Pflegezuschlag PG 4 tägl. € 29,53: € 236,24 = 275 Tage Pflegezuschlag PG 7 tägl. € 93,87: € 25.814,25 Abzüglich Pflegegeldersatz € 6.655,60 offene Verpflegskosten vom 29.
  2. 2012 bis 31.12.2012: € 37.340,10 Grundgebühr 2013: € 60,38 täglich Pflegezuschlag 7 im Jahr 2013: € 96,21 täglich Heimaufenthalt vom 1.
  3. 2013 bis 13.03.2013 = 72 Tage Grundgebühr tägl. € 60,38: € 4.347,36 = 72 Tage Pflegezuschlag PG 7 tägl. € 96,21: € 6.927,12 Abzüglich Pflegegeldersatz: € 8.074,10 Offene Verpflegskosten vom 1.
  4. 2013 bis 13.03.2013: € 3.200,38 Gesamtaufstellung: Aufwand vom 29.02.2012 bis 31.12.2012: € 43.995,70 Aufwand vom 01.01.2013 bis 13.03.2013: € 11.274,48 Gesamtaufwand: € 55.270,18 abz. Pflegegeldeingänge 2012: € 6.655,60 abz. Pflegegeldeingänge 2013: € 8.074,10 Gesamtersätze: € 14.729,70 offene Gesamtkosten daher € 40.540,48 (€ 55.270,18 - € 14.729,70). Sie sei daher als Erbin der Frau FG verpflichtet, die Hälfte dieses Betrages der Differenz zwischen Heimaufwand und Ersätze für den Zeitraum vom
  5. Februar 2012 bis
  6. März 2013, das seien € 20.270,24, dem Land Niederösterreich zu ersetzen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre bedingte Erbschaft aus einem ¼ Anteil eines noch vom überlebenden Ehegatten der Verstorbenen bewohnten Hauses bestehe. Der Wert des Erbes sei derzeit nicht in Geld verwandelbar. Den Betrag könne sie nicht aufbringen. Die Forderungen seien durch ihre bedingte Erbantrittserklärung nur mit dem Wert des Nachlasses zu tilgen. Zur Höhe des geforderten Betrages führte sie aus, dass es unstimmig sei, dass ihre im Landespflegeheim *** untergebrachte Mutter zwar mit Stufe 7 belastet worden sei, aber die Höhe des Pflegegeldes (Erstattungsbeträge) nicht dieser Stufe 7 entspreche, weshalb die Abrechnung im Detail betrachtet werden müsse. Zur Abrechnung des Landespflegeheimes *** werde weiters beanstandet, dass die Abzüge für alle Mahlzeiten zu erfolgen habe, da ihre Mutter keinerlei Essen oder Trinken bekommen habe können, vielmehr sei sie ausschließlich mittels PEG-Sonde ernährt und versorgt worden. Dies sei eine medizinische Leistung und werde durch die Krankenkasse abgedeckt, weshalb die Forderung falsch berechnet worden sei. Des Weiteren sei die Fälligkeit zu kurz bemessen worden. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
  7. Juni 2016 sodann einen Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit dem Landespflegeheim *** vor. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Landespflegeheim *** mit Schreiben vom
  8. Juni 2016 um Richtigstellung der Abrechnung wegen der Pflege ihrer Mutter FG ersucht hat. In der Endabrechnung gegenüber der belangten Behörde seien Essenskosten verrechnet worden. Diese seien für den gesamten Aufenthalt abzuziehen, da ihre Mutter weder trinken noch essen noch schlucken habe können und sei diese seit ihrer Einlieferung in das Landespflegeheim bis zu ihrem Tode mittels PEG-Magensonde ernährt worden, was eine Kassenleistung darstelle. Mit Schreiben vom
  9. Juni 2016 antwortete ihr das Landespflegeheim ***, dass ihre Mutter im Laufe des Jahres 2012 im Landespflegeheim *** aufgenommen worden sei und habe sie bis zu ihrem Tod am *** in diesem gelebt. Von Frau FG bzw. ihrer rechtlichen Vertreterin (Sachwalterin) sei ein NÖ Heimvertrag unterfertigt worden, in dem festgehalten worden sei, dass das Entgelt für die Bewohnerin von der Sozialhilfe übernommen werde. In diesem NÖ Heimvertrag sei in den §§ 7 ff der Tarif- und Abrechnungsmodus geregelt. Aus § 7 NÖ Heimvertrag ergebe sich, dass die Verpflegung im Rahmen des Grundtarifes abgegolten werde.

§ 11

NÖ Heimvertrag könnten die Kosten für Verpflegung dann abgezogen werden, wenn der Bewohner/die Bewohnerin aufgrund eines Urlaubes oder eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes abwesend sei. Es handle sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, weshalb diese Minderung des Entgelts nur bei den angeführten Abwesenheitsgründen möglich sei. Allfällige andere Abwesenheitsgründe würden zu keiner Minderung des Entgelts führen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 antwortete ihr das Landespflegeheim ***, dass ihre Mutter im Laufe des Jahres 2012 im Landespflegeheim *** aufgenommen worden sei und habe sie bis zu ihrem Tod am *** in diesem gelebt. Von Frau FG bzw. ihrer rechtlichen Vertreterin (Sachwalterin) sei ein NÖ Heimvertrag unterfertigt worden, in dem festgehalten worden sei, dass das Entgelt für die Bewohnerin von der Sozialhilfe übernommen werde. In diesem NÖ Heimvertrag sei in den Paragraphen 7, ff der Tarif- und Abrechnungsmodus geregelt. Aus Paragraph 7, NÖ Heimvertrag ergebe sich, dass die Verpflegung im Rahmen des Grundtarifes abgegolten werde.

Paragraph 11, NÖ Heimvertrag könnten die Kosten für Verpflegung dann abgezogen werden, wenn der Bewohner/die Bewohnerin aufgrund eines Urlaubes oder eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes abwesend sei. Es handle sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, weshalb diese Minderung des Entgelts nur bei den angeführten Abwesenheitsgründen möglich sei. Allfällige andere Abwesenheitsgründe würden zu keiner Minderung des Entgelts führen. Eine Minderung des Entgelts für nicht in Anspruch genommene Leistungen, wie z.B. (Teile der) Verpflegung, Reinigung der Unterkunft, Benützung eines Gartens oder Therapieraums oder die Teilnahme an der Seniorenbetreuung sei nicht vorgesehen und nicht zulässig. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der zuerkannten Sozialhilfe mit Frau FG keine direkte Abrechnung erfolgt sei, sondern direkt mit der Sozialabteilung der belangten Behörde. Da die Abrechnung daher direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt sei, könnte eine (teilweise) Rückabwicklung wiederum nur über diese erfolgen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass ihre Forderung auch aus dem Grunde der Verjährung zu Unrecht erhoben werde, da eine allfällige Forderung oder Gegenforderung aus dem Heimaufenthalt von Frau FG spätestens mit dem Zeitpunkt des Todes entstehen müsse. Frau FG sei am *** verstorben, weshalb die hier wohl anwendbare Frist von 3 Jahren bereits verstrichen sei. In ihrer Antwort vom

  1. Juni 2016 an das Landespflegeheim *** führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter ihre Pflege aus ihrem Vermögen bezahlt habe, und nicht das Sozialamt, weshalb sie ein Recht auf eine korrekte Abrechnung habe. Sie habe bereits innerhalb der Verjährungsfrist bei der belangten Behörde diesbezüglich Einspruch erhoben. Ihre Mutter sei aufgrund von medizinischen (Krankenkassen-)Leistungen per Magensonde alleinig versorgt worden. Daher sei die Abrechnung per se unrichtig. Wenn man nichts esse oder trinke und nicht einmal einen Tropfen Wasser schlucken könne, gebe es keine Verpflegung. Weiters forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 auf, die Richtigstellung der Abrechnung im Einvernehmen mit dem Landespflegeheim *** und der Sachwalterin vorzunehmen. Am
  3. August 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Die belangte Behörde fehlte unentschuldigt und wurde in dieser Verhandlung auch Frau MF in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Landespflegeheimes *** unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernommen. In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und hielt dieses aufrecht. Die Zeugin teilte über Befragung des Gerichts und der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass die Einstufung der Betreuungsstufen von 1 bis 7 im Landespflegeheim anhand eines Punkteschemas über den zu erwartenden Pflegaufwand erfolge und diese Einstufung in der Regel mit den gewährten Pflegegeldstufen übereinstimme. Frau FG sei seit ihrer Einlieferung in das Landespflegeheim *** mittels einer Sonde ernährt worden und habe diese Kosten die Krankenkasse übernommen, so die Zeugin. Allerdings sei im NÖ Heimvertrag vereinbart worden, dass Frau FG die Verpflegung im vollen Ausmaß in Anspruch nehmen könne. Damals habe vielleicht noch die Hoffnung bestanden, dass sie sich selbst wieder ernähren und auf die Sonde verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin wandte diesbezüglich ein, dass es seit der Setzung der Sonde keine Hoffnung mehr gegeben habe, dass sich Frau FG jemals wieder ohne Sonde ernähren werde können, weshalb die Konsumation der Verpflegung nicht Vertragsbestandteil hätte werden dürfen. In dieser Verhandlung verwies das erkennende Gericht auf den angefochtenen Bescheid und der darin enthaltenen Abrechnung und legte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die Abrechnung dar und betonte, dass diese richtig sei. Des Weiteren überreichte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen NÖ Heimhilfevertrag zur Durchsicht und hat die Beschwerdeführerin diesen auch durchgesehen. Schließlich teilte sie dem erkennenden Gericht mit, dass ihr Vater, Herr WG, aus dem geerbten Wohnhaus in *** ausgezogen und in ein privates Pflegeheim in *** gezogen sei, sodass von ihr und von Herrn CD beabsichtigt sei, dieses Haus zu verkaufen. Herr CD hätte diesbezüglich bereits mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und eine neue Fälligkeit für die offenen Kostenersatzforderungen vereinbart. Dieser Zeitpunkt sei ihr aber nicht bekannt und ersuchte sie das erkennende Gericht, diesbezüglich mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und die Fälligkeit nach dieser Vereinbarung neu festzusetzen. Am Verhandlungstag nahm das erkennende Gericht mit der belangten Behörde diesbezüglich Kontakt auf und teilte diese dem erkennenden Gericht mit, dass sie über die Verkaufsabsichten der Erben informiert sei, allerdings sei noch kein konkreter Fälligkeitstermin für die Rückzahlung der noch offenen Forderungen vereinbart worden. Sie würde für die Fälligkeit der offenen Forderungen jedoch nur bis Ende April 2017 ihre Zustimmung erteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 37Abs.

1 Z. 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die Erben des Hilfeempfängers Ersatz zu leisten.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die Erben des Hilfeempfängers Ersatz zu leisten.

§ 38Abs.

4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 40Abs.

2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Paragraph 40, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zunächst ist unbestritten, dass zwischen der Frau FG, vertreten durch ihre Sachwalterin, und dem Landespflegeheim *** ein NÖ Heimvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und diese vertragliche Vereinbarung auch Gültigkeit erlangt hat, wobei in diesem Heimvertrag in § 5 die vom Landespflegeheim angebotene Verpflegung Bestandteil dieser Vereinbarung wurde.Zunächst ist unbestritten, dass zwischen der Frau FG, vertreten durch ihre Sachwalterin, und dem Landespflegeheim *** ein NÖ Heimvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und diese vertragliche Vereinbarung auch Gültigkeit erlangt hat, wobei in diesem Heimvertrag in Paragraph 5, die vom Landespflegeheim angebotene Verpflegung Bestandteil dieser Vereinbarung wurde. Weiters ist unbestritten, dass Frau FG

dem rechtsgültig zustande gekommenen NÖ Heimvertrag vom

  1. Februar 2012 bis zum
  2. März 2013 im Landespflegeheim *** zur Pflege untergebracht war und die Kosten hiefür vorläufig vom Land Niederösterreich übernommen wurden. Weiters ist unbestritten, dass das Land Niederösterreich die von ihr verrechneten Kosten tatsächlich geleistet und auch die Pflegegeldeingänge in ihrer Abrechnung richtig abgezogen hat. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Erbin der Hälfte des ½ Eigentumsanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Frau FG ist und dieser von ihr geerbter Anteil im Zeitpunkt des Todes der Frau FG am *** einen Wert von € 30,250,00 hatte. Wenn die Beschwerdeführerin hiezu festhält, dass im NÖ Heimvertrag keine Verpflegung vereinbart hätte werden dürfen, da Frau FG seit dem
  3. März 2012 nicht mehr essen, trinken und schlucken hätte können, und hätte für Frau FG auch schon vorher die höchste Pflegestufe 7 beantragt werden müssen, so ist vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht festzuhalten, dass für Frau FG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom zuständigen Gericht eine Sachwalterin bestellt worden ist, die für sie die Geschäfte und Handlungen vorgenommen hat. Die von der Sachwalterin abgeschlossenen Verträge und die von ihr vorgenommenen Handlungen – und auch Unterlassungen – sind für jedermann verbindlich, also sowohl für Frau FG als auch für ihre Erben und für die Behörden und Gerichte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht die Aufgabe zu, die damals rechtmäßig zustande gekommenen Verträge, Handlungen und auch Unterlassungen von Rechtspersonen nunmehr im Nachhinein auf ihre Sinnhaftigkeit, Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zu überprüfen. Vielmehr hat das erkennende Gericht von diesen ordnungsgemäß zustande gekommenen Verträgen, Handlungen und Unterlassungen auszugehen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft werden muss, ob für Frau FG nicht früher um die Erhöhung des Pflegegeldes angesucht hätte werden können und ob im NÖ Heimvertrag die Verpflegungskosten ausgenommen hätten werden müssen. Es stand den damals handelnden Personen damals durchaus frei, Verträge und Handlungen – auch - im Sinne der Ansichten der Beschwerdeführerin abzuschließen, allerdings ist es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, in diesem Verfahren zu erforschen und zu ergründen, warum die damals handelnden Personen so und nicht im Sinne der Beschwerdeführerin gehandelt haben. Insofern erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen und Beweisaufnahmen und vermochte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit ihrem Vorbringen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Hinsichtlich der Fälligkeit hat das erkennende Gericht mit der belangten Behörde Rücksprache gehalten und hat diese mitgeteilt, dass die Fälligkeit bis Ende April 2017 befürwortet werden könne, da bis dahin mit einem Verkauf des Wohnhauses *** gerechnet werden könne. Aus diesem Grund wurde somit die Fälligkeit des verfahrensgegenständlichen Betrages in der Höhe von € 20.270,12 mit
  4. April 2017 neu festgesetzt, sodass dieser Betrag der belangten Behörde bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des zweiten und dritten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides zu überweisen ist, und wurde damit dem Ersuchen der Beschwerdeführerin entsprochen, sodass sie auch in dieser Hinsicht in keinem Recht verletzt wird. Da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Betrag auch richtig berechnet hat, wird die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht in keinem Recht verletzt. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.106.001.2016

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