GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Sie erhalten ab 1.8.2013 „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim ***. Die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahme trägt vorerst das Land Niederösterreich. Sie haben zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
der Vereinbarung vom 16.4.1993 eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall ihren 1/8-Anteil an der Liegenschaft ihrer Tochter EB im Jahr 1985 geschenkt.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren von der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.1. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.9.2013 wurde am 23.9.2013 rechtzeitig eingebracht.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren von der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.2. Die Beschwerde bringt vor, eine grundbücherliche Sicherstellung des Liegenschaftsanteils der Beschwerdeführerin dürfe nicht erfolgen, weil es sich nicht um verwertbares Vermögen handle. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht: Der Beschwerdeführerin wird Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“ gewährt.
1 NÖ SHG erfolgt diese Hilfe unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens.
2 leg. cit. kann eine grundbücherliche Sicherstellung der offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, wenn der Hilfe Bedürftige Vermögen hat, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin wird Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“ gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt diese Hilfe unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens.
Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. kann eine grundbücherliche Sicherstellung der offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, wenn der Hilfe Bedürftige Vermögen hat, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Um eine grundbücherliche Sicherstellung anordnen zu können ist es daher erforderlich, dass eine Verwertung des Vermögens zwar temporär ausgeschlossen ist, jedoch grundsätzlich möglich sein muss. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin über ihren 1/8-Anteil an der gegenständlichen Liegenschaft nicht verfügungsberechtigt, weil zum einen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist und sie zum anderen diesen Anteil mittels Schenkungsvertrag auf den Todesfall an ihre Tochter EB verschenkt hat. Die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über ihren Liegenschaftsanteil ist daher insofern eingeschränkt, als sie durch den Vertrag gehindert ist, rechtlich über ihr Vermögen zu verfügen. Ihr Liegenschaftsanteil stellt daher kein verwertbares Vermögen dar (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über ihren Liegenschaftsanteil ist daher insofern eingeschränkt, als sie durch den Vertrag gehindert ist, rechtlich über ihr Vermögen zu verfügen. Ihr Liegenschaftsanteil stellt daher kein verwertbares Vermögen dar vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). 6.3. Da im Ergebnis somit die Verwertbarkeit des Liegenschaftsanteils nicht gegeben war, erfolgte der Ausspruch über die grundbücherliche Sicherstellung zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, zumal diese auch nicht beantragt worden ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.184.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.