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LVwG-AV-184/001-2014

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130Art. 151§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-184/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Sie erhalten ab 1.8.2013 „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim ***. Die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahme trägt vorerst das Land Niederösterreich. Sie haben zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.5.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim. Am 22.5.2013 erfolgte die Aufnahme der Beschwerdeführerin im Landespflegeheim ***. 1.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17.9.2013, Zl. KOG2-S-13263/002, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim ***. Die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahme trage vorerst das Land NÖ, weil eine Realisierung des 1/8-tel Anteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt werden. Darüber hinaus sei zu den Kosten dieser Hilfe ein Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten. Zur Sicherung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin sei die stationäre Pflege im Landespflegeheim *** notwendig. Da die Realisierung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin derzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, würden die offenen Sozialhilfekosten auf der Liegenschaft sichergestellt werden.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass keine grundbücherliche Sicherstellung der Sozialhilfekosten auf der Liegenschaft erfolge. Die Beschwerdeführerin sei zwar Miteigentümerin der genannten Liegenschaft, jedoch nicht verfügungsberechtigt. Ihr 1/8-Anteil sei bereits mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall im Jahr 1985 an ihre Tochter übergeben worden. Gleichzeitig sei auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und in weiterer Folge auch ein Wohnrecht zugunsten ihrer Tochter im Grundbuch eingetragen worden. Der Liegenschaftsanteil der Beschwerdeführer stelle somit kein frei verfügbares Eigentum dar.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin JB, geb. am ***, erhält Sozialhilfe durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim ***, gewährt mit Bescheid vom 17.9.
  6. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin zu 1/8 der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Weiterer Miteigentümer zu 7/8 ist Mag. FB, geb. am ***. Mit TZ *** wurde für EB, geb. am ***, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen. Mit TZ *** wurde im Grundbuch ein Wohnrecht für EB

der Vereinbarung vom 16.4.1993 eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall ihren 1/8-Anteil an der Liegenschaft ihrer Tochter EB im Jahr 1985 geschenkt.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. KOG2-S-13263/002, darin inliegend insbesondere die Vereinbarung vom 16.4.1993, mit der das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht von EB an der im Haus befindlichen Wohnung der Beschwerdeführerin auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vereinbart und der Abschluss des Schenkungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und EB festgehalten wurde.
  2. Rechtslage: 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise: „Art 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] Art 151Artikel 151
(1)
(50)[…]
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
  1. […]
  2. Mit
  3. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind […]. […]“ 5.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege

(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […]. […] § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)[…]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.9.2013 wurde am 23.9.2013 rechtzeitig eingebracht.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren von der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.1. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.9.2013 wurde am 23.9.2013 rechtzeitig eingebracht.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren von der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.2. Die Beschwerde bringt vor, eine grundbücherliche Sicherstellung des Liegenschaftsanteils der Beschwerdeführerin dürfe nicht erfolgen, weil es sich nicht um verwertbares Vermögen handle. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht: Der Beschwerdeführerin wird Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“ gewährt.

§ 15Abs.

1 NÖ SHG erfolgt diese Hilfe unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens.

§ 15Abs.

2 leg. cit. kann eine grundbücherliche Sicherstellung der offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, wenn der Hilfe Bedürftige Vermögen hat, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin wird Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“ gewährt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt diese Hilfe unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens.

Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. kann eine grundbücherliche Sicherstellung der offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, wenn der Hilfe Bedürftige Vermögen hat, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Um eine grundbücherliche Sicherstellung anordnen zu können ist es daher erforderlich, dass eine Verwertung des Vermögens zwar temporär ausgeschlossen ist, jedoch grundsätzlich möglich sein muss. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin über ihren 1/8-Anteil an der gegenständlichen Liegenschaft nicht verfügungsberechtigt, weil zum einen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist und sie zum anderen diesen Anteil mittels Schenkungsvertrag auf den Todesfall an ihre Tochter EB verschenkt hat. Die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über ihren Liegenschaftsanteil ist daher insofern eingeschränkt, als sie durch den Vertrag gehindert ist, rechtlich über ihr Vermögen zu verfügen. Ihr Liegenschaftsanteil stellt daher kein verwertbares Vermögen dar (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über ihren Liegenschaftsanteil ist daher insofern eingeschränkt, als sie durch den Vertrag gehindert ist, rechtlich über ihr Vermögen zu verfügen. Ihr Liegenschaftsanteil stellt daher kein verwertbares Vermögen dar vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). 6.3. Da im Ergebnis somit die Verwertbarkeit des Liegenschaftsanteils nicht gegeben war, erfolgte der Ausspruch über die grundbücherliche Sicherstellung zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, zumal diese auch nicht beantragt worden ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.184.001.2014

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