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§ 13§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137cRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-301/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 13Abs. 7 Gew
O 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Begründend dazu wurde unter Anführung der Rechtsgrundlagen der Paragraph 91, Absatz 2, GewO und Paragraph 87, Absatz eins, GewO sowie Paragraph 361, GewO ausgeführt, dass Herr SO, geboren am ***, sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin sei und somit dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Beschwerdeführerin angehöre. Es handle sich bei Herrn SO somit um eine natürliche Person, der
Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen bei Herrn SO folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 127, § 128 Abs. 1/4, § 129/1, § 130, § 15 StGB, rechtskräftig seit
- Mai 2002, sowie eine weitere Verurteilung wegen § 83 Abs.1 und § 84 Abs. 1 StGB, rechtskräftig seit
- Jänner 2011.Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins /, 4,, Paragraph 129 /, eins,, Paragraph 130,, Paragraph 15, StGB, rechtskräftig seit
- Mai 2002, sowie eine weitere Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB, rechtskräftig seit
- Jänner
- Dabei handle es sich um Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs.1 lit. b GewO.Dabei handle es sich um Gewerbeausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung voraussichtlich erst mit
- Jänner 2021 eintreten. Zur Eigenart der strafbaren Handlung wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass die vorliegenden Delikte des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebsstahls durch Einbruch sowie der schweren Körperverletzung als Wirtschafts- bzw. Gewaltdelikte ihrer Art nach geeignet seien, bei der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe wiederum begangen zu werden. Gerade die Tätigkeit des Baumeisters sei mit regen Kontakt zu Kunden, zu Geschäftspartnern und deren Eigentum verbunden. Zur Persönlichkeit des Verurteilten wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren seit Begehung der letzten Straftat nicht ausreichend genug sei, um auf ein seit diesem Zeitpunkt geändertes Persönlichkeitsbild in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu schließen. Derzeit könne keine positive Persönlichkeitsprognose abgegeben werden. Aufgrund der neuerlich begangenen Straftat des Herrn SO könne – gerade nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens – nicht angenommen werden, dass bei Ausübung des Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat ausgeschlossen sei. Mit Verfahrensordnung der Verwaltungsbehörde vom
- Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GewO vorliegen würden und sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Herrn SO, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Aufforderungsschreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der angeführten gegenständlichen Gewerbeberechtigung zu rechnen sei.Mit Verfahrensordnung der Verwaltungsbehörde vom
- Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO vorliegen würden und sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Herrn SO, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Aufforderungsschreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der angeführten gegenständlichen Gewerbeberechtigung zu rechnen sei. Die Frist zur Entfernung der Person habe am
- Jänner 2016 geendet. Eine Firmenbuchabfrage habe ergeben, dass Herr SO weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der DB GmbH eingetragen sei. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe sich in ihrer Stellungnahme gegen eine sofortige Entziehung ausgesprochen. Die Landesinnung Bau Niederösterreich teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass zum gegenständlichen Verfahren keine über die bereits übermittelten Unterlagen hinausgehenden verfahrensrelevanten Informationen der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Stellungnahme abgegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass das Datum betreffend den Tilgungszeitraum nicht nachvollziehbar sei und darüber hinaus seit der Begehung der Straftaten einige Zeit vergangen sei, in der sich SO wohl verhalten habe. Darüber hinaus wurde betreffend die Begehung der vermögensrechtlichen Straftat im Jahr 2002 ausgeführt, dass Herr SO gerade 22 und nur ein junger Erwachsener mehr gewesen und die zweite Straftat wegen Körperverletzung nicht einschlägig gewesen sei. Auch habe das Gericht die bedingt nachgesehenen Vorstrafen nicht widerrufen und habe Herrn SO wegen des Vergehens der Körperverletzung neuerlich bedingt verurteilt. SO sei alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens und seien alle laufenden Baustellen zeitgerecht fertigzustellen und aufzuarbeiten. Der Entzug der Gewerbeberechtigung würde dessen Existenz zerstören. Herr SO sei Alleinverdiener. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der am
- August 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher SO, handelsrechtliche Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, persönlich einvernommen wurde und an der kein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen hat, sowie aufgrund der vorgelegten Akten, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche zur Firmenbuchzahl FN *** an der Geschäftsanschrift ***, *** untern anderem mit dem Geschäftszweig „Baumeister Gewerbe“ eingetragen ist. Seit
- April 2015 vertritt Herr SO, geboren am ***, selbständig die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ebenso ist Herr SO mit einer Stammeinlage von € 35.000,-- alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Herr JT, welcher am
- Oktober 2014 dazu bestellt wurde. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin im Baumeistergewerbe liegt im Rohbau. Die Beschwerdeführerin beschäftigt derzeit ca. 30 Mitarbeiter, welche überwiegend Zimmererarbeiten, Schalungsarbeiten bzw. Kranfahrertätigkeiten ausüben. Die Auftragslage der Beschwerdeführerin ist derzeit zufriedenstellend. Der handelsrechtliche Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr SO, ist gelernter Schlosser, seit dem Jahr 1998 ständig im Baubereich tätig, früher als Bauarbeiter und vor seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch als Polier bzw. Bauleiter. Herr SO übt seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seit
- April 2015 selbständig aus. Seine konkreten Aufgaben sind insbesondere das Akquirieren von Aufträgen, welche er mittels persönlichen und direkten Kundenkontakts durchführt bzw. verschickt er auch E-Mails an potentielle Großfirmen (wie z.B. Baufirmen, Hausverwaltungen, etc.). Herr SO steht ständig mit den potentiellen Kunden als auch seinen Mitarbeitern sowie seinem gewerberechtlichen Geschäftsführer in Kontakt. Seit der Ausübung seiner handelsrechtlichen Geschäftsführerfunktion bzw. als Gesellschafter der Beschwerdeführerin gab es keine Schwierigkeiten bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch die Beschwerdeführerin. Betreffend die finanzielle Abwicklung mit Kunden der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass seitens der Beschwerdeführerin zunächst eine Vorfinanzierung erfolgt und erst nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. bei Großaufträgen von Teilarbeiten Rechnungen bzw. Teilrechnungen gestellt werden. Sämtliche Rechnungen werden vor Rechnungslegung geprüft. Im Zusammenhang mit der Bezahlung. gibt es keine Abwicklungsschwierigkeiten bzw. sonstigen Schwierigkeiten. Im Umgang mit Mitarbeitern und Kunden gibt es ebenso keine Probleme seit Ausübung des Gewerbes durch Herrn SO als hr. Geschäftsführer. Herr SO wurde 1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom
- Mai 2002, Zl. 113 Hv 50/2002d, wegen der Begehung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach dem § 127, § 128 Abs. 1 Z.4, § 129 Z.1, § 130 Abs. 2 und § 15 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate der Freiheitsstrafe unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurdenHerr SO wurde 1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom
- Mai 2002, Zl. 113 Hv 50/2002d, wegen der Begehung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach dem Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz 2 und Paragraph 15, StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate der Freiheitsstrafe unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und 2.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Jänner 2011, Zl. 113 Hv 165/2010b, wurde Herr SO wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 und § 84 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. und 2.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Jänner 2011, , Zl. 113 Hv 165/2010b, wurde Herr SO wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83 und Paragraph 84, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ebenso wurde gegen Herrn SO ein Waffenverbot zur Zl. III-W-3690/AB/10 am
- September 2010 erlassen. Zur Eigenart der - unter 1.) angeführten - strafbaren Handlung ist auszuführen, dass Herr SO zusammen mit zwei weiteren Personen des Verbrechens des teils vollendet und teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles verurteilt wurde. Diesbezüglich hat Herr SO ein umfassendes Geständnis abgegeben. Die Taten ereigneten sich am
- Jänner 2002, am
- Februar 2002, am
- Februar 2002 sowie am
- Februar
- Dabei wurde u.a. in eine FR Filiale als auch in einige AN Filialen eingebrochen. Herr SO hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch in abgeschlossene Räume fremde, bewegliche Sachen in einem € 2000,-- übersteigenden Wert an sich genommen haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Zur Eigenart der - unter 1.) angeführten - strafbaren Handlung ist auszuführen, dass Herr SO zusammen mit zwei weiteren Personen des Verbrechens des teils vollendet und teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles verurteilt wurde. Diesbezüglich hat Herr SO ein umfassendes Geständnis abgegeben. Die Taten ereigneten sich am ,
- Jänner 2002, am
- Februar 2002, am
- Februar 2002 sowie am
- Februar
- Dabei wurde u.a. in eine FR Filiale als auch in einige AN Filialen eingebrochen. Herr SO hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch in abgeschlossene Räume fremde, bewegliche Sachen in einem € 2000,-- übersteigenden Wert an sich genommen haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Zur Tat am
- Jänner 2002 ist auszuführen, dass an diesem Tag kein Tresor gefunden wurde, wodurch das gegenständliche Delikt nur versucht wurde. Am
- Februar 2002 hat Herr SO selbst nicht eingebrochen, sondern in der Nähe der Geschäftslokale (Trafik) gewartet. Zur Tat am
- Februar 2002 wird ausgeführt, dass Herr SO wiederum „Schmiere stand“. Am selben Tag wurde auch ein Trafik-Container aufgebrochen, wobei es wiederum in diesem Fall bei dem Versuch des Einbruches blieb. Am
- Februar 2002 wurde sowohl ein Einbruch in ein Handy-Geschäft sowie in eine AN-Filiale durchgeführt, wobei Herr SO versuchte im Handy-Geschäft ein Schloss zu öffnen, was nicht funktionierte. Beim Einbruch in die AN-Filiale wurden die Täter schließlich von den damaligen Sicherheitsbeamten festgenommen. Herr SO kam in Untersuchungshaft und wurde bei dessen Verurteilung insbesondere das umfassende Geständnis, seine bisherige Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Dadurch vermeinte auch das damals erkennende Gericht, dass mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Auslangen zu finden war und es nicht den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe bedurfte um den Angeklagten für weitere derartige Straftaten abzuhalten. Herr SO ist bezüglich dieser im Jahr 2002 erfolgten Verurteilung bzw. begangenen Straftaten reumütig. Betreffend die strafbare Handlung der Körperverletzung ist auszuführen, dass sich die Begehung dieser Tat im privaten Bereich ereignet hat. Das damalige Opfer, war Herrn SO bekannt, gab es private Probleme mit der nunmehrigen Ehefrau von Herrn SO, weil das Opfer die Ehefrau beharrlich und widerrechtlich verfolgte und ihr auflauerte. Am Tattag, den
- Juli 2010, kam es zur Eskalation, wobei SO dem damaligen Opfer eine absichtliche schwere Körperverletzung zufügte. Mildernd wurde im Urteil zu dieser Straftat vom Straflandesgericht ausgeführt, dass der Verurteilte ein absolutes Geständnis abgelegte und bis dato einen ordentlichen Lebenswandel führte. Er ist verheiratet und Vater einer kleinen Tochter. Herr SO pflegt seit der Begehung dieser Tat einen ordentlichen Lebenswandel, er übt seinen Beruf als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin seit Übernahme dieser Position ordnungsgemäß aus. Seit Innehabung seiner Position kam es weder zu gewerberechtlichen Verfehlungen noch zu Problemen bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, sei es im Umgang mit Mitarbeitern oder Kunden. Herr SO zeigt sich in der mündlichen Verhandlung zu seinen beiden nicht einschlägigen strafbaren Handlungen einsichtig und reumütig. Die Beschwerdeführerin hat derzeit auch keine finanziellen Schwierigkeiten. Herr SO hat seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. MDW1-G-141698/001, weiters durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. 1St341/08g und das Urteil zu Zl. 113 SHv 52/02d, sowie Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Herrn SO. Betreffend die Funktion des SO wurde in einen aktuellen Firmenbuchsauszug zur Zahl *** Einsicht genommen, sowie zur aufrechten Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in einen aktuellen Auszug zu eben dieser Firmenbuchnummer des GISA (Gewerbeinformationssystem Austria). Herr SO wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen. Aufgrund seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass er seine beiden Straftaten aufgearbeitet hat die Begehung der Taten bereut, führt er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihm leid tue und er die vermögensrechtliche Straftat im Zuge eines jugendlichen Leichtsinns bzw. aufgrund seines damaligen Umgangs mit „den falschen Leuten“ begangen hat. Jedenfalls vermittelte er dem erkennenden Gericht einen glaubhaften Eindruck, dass er seine derzeitige Arbeit sehr ernst nimmt, und seine Funktion bei der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß und gerne ausübt. Darüber hinaus hat er auch sein privates Vermögen in die Gesellschaft eingebracht. Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit ist auszuführen, dass keine gewerberechtlichen Verfehlungen seit seiner handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung vorliegen und daher von einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung auszugehen ist. Zur strafbaren begangenen Handlung im Jahr 2010 (Körperverletzung) ist auszuführen, dass diese im privaten Bereich erfolgt ist und mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes in keinerlei Zusammenhang stand. Auch hat er mit dem damaligen Opfer seit der Begehung der Tat keinerlei Kontakt mehr und ist ernsthaft bemüht und auch bestrebt sich künftig rechtskonform zu verhalten. Herr SO macht in der Verhandlung einen ruhigen Eindruck. Herr SO vermittelt dem erkennenden Gericht einen positiven Eindruck und bringt in glaubhafter Weise vor, dass es bei Ausübung seiner Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme, weder mit Kunden noch mit Angestellten irgendeiner Art gibt. Allfällige Probleme im Zusammenhang z.B. mit Zahlungen würden einem Anwalt zur Erledigung weitergegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 13 Abs. 1 Z1 und 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Z1 und 2 GewO 1994 lautet: „
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 87 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a.
§ 117Abs.
7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
§ 136aAbs.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
§ 136aAbs.
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
§ 136aAbs.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
§ 99Abs.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
§ 137cAbs.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).“Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).“ § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“ Bei den mit Urteilen des Landesgerichtes Wien verhängten Strafen, sowohl zur 1.) Zl. 113 Hv 50/2002d (Vermögensdelikt), rechtskräftig seit
- Mai 2002, sowie 2.) zur Zahl 113 Hv 165/2010b (Körperverletzungsdelikt), rechtskräftig seit
- Jänner 2011, zu 1.) Freiheitsstrafe 6 Monate, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre und zu 2.)Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Probezeit zu 3 Jahren ist auszuführen, dass es sich um im Lichte des § 13 Abs. 1 Z.1 lit. b GewO 1994 einschlägige Strafen handelt, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigen.ist auszuführen, dass es sich um im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafen handelt, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigen. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum voraussichtlich mit
- Jänner
- Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht, die Verurteilungen jedenfalls nicht getilgt sind, weshalb auch die Voraussetzungen der Z 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist.Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht, die Verurteilungen jedenfalls nicht getilgt sind, weshalb auch die Voraussetzungen der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2010, 2009/04/0102).Bei der Beurteilung ob gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2010, 2009/04/0102). Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1993, 93/04/078). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom
- September 2012, 2012/04/0113). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemeiner menschlichen Erfahrungen vorgenommen werden (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung GewO3 2011, zu § 26 Rz 10). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemeiner menschlichen Erfahrungen vorgenommen werden (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung GewO3 2011, zu Paragraph 26, Rz 10). Bei der Eigenart ist auch auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet das: Bei den gegenständlichen Verurteilungen sind die beeinträchtigten Rechtsgüter sowohl das Vermögen bzw. Eigentum, als auch die körperliche Unversehrtheit. Betreffend die Vermögensdelikte ist auszuführen, dass Herr SO diese Tat im Jahr 2002 verübt hat, dafür bestraft wurde und die Strafe verbüßt hat. Das damals erkennende Gericht hat bei der Fällung seines Urteiles dessen Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel sowie die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Straftaten bewertet. Bei der Verhängung der Strafe hat das Strafgericht auf Grund des umfassenden Geständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit des Herrn SO vom Vollzug der ganzen Freiheitsstrafe abgesehen, da es diesen aus spezialpräventiven Gründen nicht bedurft hat um ihn von weiteren derartigen Straftaten abzuhalten. Diese damaligen Straftaten wurden zu einem Zeitraum verübt, als Herr SO 22 Jahre jung war und haben mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes keinen Zusammenhang. Betreffend das Delikt der schweren Körperverletzung ist auszuführen, dass die strafbare Handlung im Jahr 2010 und im privaten Umfeld erfolgte. Auch diesbezüglich wurde SO rechtskräftig verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das Gericht führte bezüglich der Strafzumessungsgründe aus, dass es keine Verhängung der Freiheitsstrafe bedarf, um ihn aufgrund des umfassenden Geständnisses und des ordentlichen Lebenswandels um weitere derartige Straftaten abzuhalten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ führte SO dazu aus, dass das Motiv für diese Tat darin gelegen ist, dass das damalige Opfer, seine damalige Verlobte und nunmehrige Ehefrau, bedroht und verfolgt hat und er im Zuge einer Eskalation dann, nachdem das Opfer seine nunmehrige Frau angreifen wollte, dieses am Körper schwer verletzt hat. Herr SO zeigte sich zu den Taten im Rahmen der mündlichen Verhandlung reumütig. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sowie der dem erkennenden Gericht vermittelte persönliche Eindruck des Herrn SO ist derzeit für ihn eine günstige Prognose zu stellen. Bei den beiden gerichtlichen Verurteilungen handelt es sich jeweils um Erstdelikte des handelsrechtlichen Geschäftsführers und hat er sich sowohl ab dem Zeitraum 2002 bis 2010 als auch seit der Begehung der strafbaren Handlung der Körperverletzung 2010 wohl verhalten. Auch konnte der handelsrechtliche Geschäftsführer dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen, dass er nunmehr mit der Rechtsordnung konformes Leben zusammen mit seiner Ehefrau und kleinen Tochter führen möchte und sieht das erkennende Gericht keinen Grund von den Überlegungen des Strafgerichtes, die bei der Anwendung der bedingten Entlassung herangezogen wurden, abzuweichen. Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, wie in den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beschrieben, derzeit keine Befürchtung besteht, dass bei Ausübung des Gewerbes, eine gleichen oder ähnlichen Straftat begangen wird. Die strafbaren Handlungen haben sich vielmehr im privaten Bereich ergeben und sind dem erkennenden Gericht keine Anknüpfungspunkte denkbar, die aufgrund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes für einen Rückfall sprechen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer zahlreichen Kundenkontakt bzw. Kontakt mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern hat. Ist ein Kontakt mit Menschen auch im Alltag nicht zu vermeiden. Eine allgemeine Gefahr reicht aber nicht aus um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen. Nochmals ist zu betonen, dass sich die gegenständlichen Vorfälle des entsprechend festgestellten Sachverhaltes im privaten Bereich und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ereignet haben. Auch wenn an sich jede strafbare Handlung beachtlich ist, gleichgültig, ob im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit oder nicht, ist dazu auszuführen, dass im gegenständlichen Fall derzeit auf Grund der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft nicht zu befürchten ist. Da der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, war über diesen nicht mehr abzusprechen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.301.001.2016