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{'item': 'LVwG-AV-415/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-415/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von RL, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.2.2016, BAU-5-2/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Behebung eines Formalbescheides gemäß § 68 AVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von RL, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.2.2016, BAU-5-2/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Behebung eines Formalbescheides gemäß Paragraph 68, AVG, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid vom 5.3.2015, BAU-5/2015, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, den Holzschuppen und den Keller auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** bis spätestens 31.8.2015 abzutragen, da für diese Objekte keine baubehördlichen Bewilligungen vorliegen. Dieser Abbruchbescheid wurde dem Beschwerdeführer (laut im Bauakt befindlichem RSb-Rückschein) am 10.3.2015 (durch Hinterlegung) zugestellt, und der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Berufung. Mit E-Mail vom 24.6.2015 stellte der Beschwerdeführer den als „Antrag auf Behebung eines Formalbescheides gem. § 68 AVG“ titulierten „Antrag, das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom
  3. März 2015 im Hinblick darauf, dass diesem Schreiben ein rechtskräftiger Bescheid entgegensteht, unverzüglich aus dem Rechtsbestand zu beseitigen“ und begründete ihn im Wesentlichen wie folgt: Sein Vater habe am 23.11.1984 vom seinerzeitigen Bürgermeister der Marktgemeinde *** und am 15.2.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya jeweils als Bescheide zu wertende Schreiben erhalten, die normativen Inhalt hätten („… dass gegen die Errichtung des geplanten Geräteschuppens im Grünland seitens der Baubehörde keine Bedenken bestehen …“ und „… dass die Naturschutzbehörde dagegen nicht einzuwenden hat …“) und damit eine rechtsgestaltende Wirkung erzeugten. Die Erlassung eines neuerlichen Bescheides in derselben Causa sei unzulässig. Das Schreiben vom 5.3.2015 stelle einen „Nicht-Bescheid“ dar.Mit E-Mail vom 24.6.2015 stellte der Beschwerdeführer den als „Antrag auf Behebung eines Formalbescheides gem. Paragraph 68, AVG“ titulierten „Antrag, das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom
  4. März 2015 im Hinblick darauf, dass diesem Schreiben ein rechtskräftiger Bescheid entgegensteht, unverzüglich aus dem Rechtsbestand zu beseitigen“ und begründete ihn im Wesentlichen wie folgt: Sein Vater habe am 23.11.1984 vom seinerzeitigen Bürgermeister der Marktgemeinde *** und am 15.2.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya jeweils als Bescheide zu wertende Schreiben erhalten, die normativen Inhalt hätten („… dass gegen die Errichtung des geplanten Geräteschuppens im Grünland seitens der Baubehörde keine Bedenken bestehen …“ und „… dass die Naturschutzbehörde dagegen nicht einzuwenden hat …“) und damit eine rechtsgestaltende Wirkung erzeugten. Die Erlassung eines neuerlichen Bescheides in derselben Causa sei unzulässig. Das Schreiben vom 5.3.2015 stelle einen „Nicht-Bescheid“ dar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.10.2015, BAU-5-1/2015, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen „Antrag zur Behebung eines Formalbescheides“ als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des § 68 AVG nicht gegeben seien und das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 23.11.1984 jedenfalls nicht als Bescheid gelte.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.10.2015, BAU-5-1/2015, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen „Antrag zur Behebung eines Formalbescheides“ als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG nicht gegeben seien und das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 23.11.1984 jedenfalls nicht als Bescheid gelte. Die fristgerecht vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung, worin er zahlreiche VwGH-Judikate aus den Jahren 1950 bis 1977 und ein VfGH-Judikat aus dem Jahr 1949 zitierte, aus denen abzuleiten sei, dass das Schreiben vom 23.11.1984 ein Bescheid sei, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.2.2016, BAU-5/2/2015, als unbegründet abgewiesen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Begründungspflicht verletzt habe und sich weder entsprechend mit dem Sachverhalt noch mit seiner Berufung auseinander setze. Er verweise auf die in der Berufung dargestellte eindeutige Rechtsprechung des VwGH. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und den Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist laut Grundbuch Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide EZ *** KG ***, die die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweisen. Laut im Akt befindlichen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya samt Fotodokumentation und laut Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 2.3.2015 befinden sich auf diesen Grundstücken neben einer Teichanlage (1.) ein Holzschuppen im Ausmaß von ca. 4 x 5 m und (2.) im Anschluss dahinter im Hang ein Keller mit einem gemauerten Eingangsbereich. All das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergibt und er ebenfalls nicht in Abrede stellt, gegen den Abbruchbescheid vom 5.3.2015 keine Berufung erhoben (die Berufungsfrist endete am 24.3.2015), sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich seines drei Monate später eingebrachten „Antrages auf Behebung eines Formalbescheides gem. § 68 AVG“ vom 24.6.2015 ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist laut Grundbuch Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide EZ *** KG ***, die die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweisen. Laut im Akt befindlichen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya samt Fotodokumentation und laut Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 2.3.2015 befinden sich auf diesen Grundstücken neben einer Teichanlage (1.) ein Holzschuppen im Ausmaß von ca. 4 x 5 m und (2.) im Anschluss dahinter im Hang ein Keller mit einem gemauerten Eingangsbereich. All das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergibt und er ebenfalls nicht in Abrede stellt, gegen den Abbruchbescheid vom 5.3.2015 keine Berufung erhoben (die Berufungsfrist endete am 24.3.2015), sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich seines drei Monate später eingebrachten „Antrages auf Behebung eines Formalbescheides gem. Paragraph 68, AVG“ vom 24.6.2015 ist folgendes auszuführen: Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 68 AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 68, AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. …
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Der Abbruchbescheid vom 5.3.2015 ist, wie dargelegt, mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit eines Bescheides. Die Behörde ist an den Bescheid gebunden und darf ihn nicht ändern, d.h. auch nicht aufheben oder widerrufen, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig wäre (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 14, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung dazu befugt (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 16f., mit zahlreichen Judikaturverweisen). Solche gesetzliche Ermächtigungen enthalten die §§ 68 ff. AVG (jene des § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 gilt nur für Baubewilligungsbescheide und ist daher auf das gegenständliche Abbruchverfahren nicht anzuwenden). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs 7 AVG sowie des Wortes „können“ in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG) niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in § 68 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (siehe abermals Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 129 ff., mit zahlreichen Judikaturverweisen). Selbst wenn also der Abbruchbescheid vom 5.3.2015 rechtswidrig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nach erfolgtem Eintritt der Rechtskraft kein Recht, dessen Aufhebung nach § 68 AVG zu verlangen, sodass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Schreiben des Bürgermeisters aus dem Jahr 1984 einen Bescheid darstellte oder nicht, nicht zu prüfen war; und selbst wenn der Antrag vom 24.6.2015 deshalb vom Bürgermeister zurück- statt abzuweisen gewesen wäre, läge keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers vor. Somit kann die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung der Berufung nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Abbruchbescheid vom 5.3.2015 ist, wie dargelegt, mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit eines Bescheides. Die Behörde ist an den Bescheid gebunden und darf ihn nicht ändern, d.h. auch nicht aufheben oder widerrufen, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig wäre vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 14, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung dazu befugt vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 16f., mit zahlreichen Judikaturverweisen). Solche gesetzliche Ermächtigungen enthalten die Paragraphen 68, ff. AVG (jene des Paragraph 23, Absatz 9, NÖ BO 2014 gilt nur für Baubewilligungsbescheide und ist daher auf das gegenständliche Abbruchverfahren nicht anzuwenden). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG sowie des Wortes „können“ in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 68, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (siehe abermals Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 129 ff., mit zahlreichen Judikaturverweisen). Selbst wenn also der Abbruchbescheid vom 5.3.2015 rechtswidrig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nach erfolgtem Eintritt der Rechtskraft kein Recht, dessen Aufhebung nach Paragraph 68, AVG zu verlangen, sodass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Schreiben des Bürgermeisters aus dem Jahr 1984 einen Bescheid darstellte oder nicht, nicht zu prüfen war; und selbst wenn der Antrag vom 24.6.2015 deshalb vom Bürgermeister zurück- statt abzuweisen gewesen wäre, läge keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers vor. Somit kann die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung der Berufung nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.415.001.2016

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