Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 133§ 29§ 43§ 44§ 40RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-569/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- April 2016, Zl. WBS1-K-1613/030, wurde die Zulassung der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen *** (
- Kombinationskraftwagen M1, Marke VW 19 K, Fahrzeugidenti-fizierungsnummer: ***,
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Suzuki SJ 40V, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***,
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Volkswagen, VW 1J, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***) aufgehoben. Weiters wurde die Zulassungsbesitzerin, die BT Ges.m.b.H., aufgefordert, den Zulassungsschein/die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der dauernde Standort der genannten Fahrzeuge von ***, ***, in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich nach ***, ***, verlegt worden sei, der Beschwerdeführer die erforderliche Abmeldung der Fahrzeuge nicht vorgenommen habe. Verfahrenseinleitend war der Umstand, dass ein in einem bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren an die BT Ges.m.b.H., ***, ***, gerichtetes behördliches Schriftstück von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ am 21.3.2015 an die Behörde retourniert wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Standort in *** schon seit mehr als 20 Jahren bestehe und nicht verlegt worden sei. Es sei nicht bekannt, wie die Behörde überhaupt auf eine Standortverlegung gekommen sei. Außerdem müsste der Standort weiterhin behalten werden, sonst würden die für die Ausübung des Kraftfahrliniengewerbes als Voraussetzung erforderlichen Abstellplätze verloren gehen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge
- Kombinationskraftwagen M1, Marke VW 19 K, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Suzuki SJ 40V, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Volkswagen, VW 1J, Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** mit dem Kennzeichen ***. Die Zulassungsadresse dieses Fahrzeuges ist laut Zulassungsdatei: ***, ***. Aus dem Firmenbuch (FN ***) ergibt sich die Geschäftsanschrift der BT Ges.m.b.H. mit ***, ***. Laut Gewerberegister war die BT Ges.m.b.H. im Standort ***, *** , Inhaberin der Gewerbeberechtigungen
- Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) eingeschränkt auf 10 Kraftfahrzeuge (Endigung der Gewerbeberechtigung mit 31.10.2013)
- Verschrottung von Kraftfahrzeugen, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit (Endigung der Gewerbeberechtigung mit 28.3.2011)
- Beförderung von Gütern im Fernverkehr (Gütefernverkehr) eingeschränkt auf 2 Kraftfahrzeuge (Endigung der Gewerbeberechtigung mit 28.3.2011). Die BT Ges.m.b.H. ist im Standort ***, *** Inhaberin der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinien ***, ***, ***, ***, ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen und war diese daher
§ 29Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) in dessen Abwesenheit durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen und war diese daher
Paragraph 29, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in dessen Abwesenheit durchzuführen. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 43Abs.
4 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
§ 44Abs.
2 lit. g leg. cit. kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
§ 43Abs.
4 lit. a bis c nicht nachkommt.
Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, leg. cit. kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt.
§ 44Abs.
4 leg. cit. hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich einer der in § 43 Abs. 1 angeführten Behörde abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung in Folge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich einer der in Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörde abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung in Folge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 40Abs.
1 2. Satz leg. cit. gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) der dauernde Standort in der Regel der Sitz der juristischen Person sein (VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0094).
Paragraph 40, Absatz eins, 2. Satz leg. cit. gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) der dauernde Standort in der Regel der Sitz der juristischen Person sein (VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0094). Bei der Frage, ob in den Fällen des § 44 Abs. 2 KFG die Zulassung aufzuheben ist oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 24.04.2011, Zl.99/110/0267).Bei der Frage, ob in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 2, KFG die Zulassung aufzuheben ist oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH vom 24.04.2011, Zl.99/110/0267). § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 45, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. So hat die gerichtliche Anfrage bei der Marktgemeinde ***, ob der dauernde Standort der gegenständlichen Fahrzeuge unverändert – ohne Verlegung – in ***, *** sei, kein verfahrensrelevantes Ergebnis erbracht. Die Beschwerdeführerin hat, indem sie der Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht Folge leistete, die sie treffende Mitwirkungspflicht verletzt. Es wurden im Verfahren keinerlei Angaben dazu gemacht, warum der dauernde Standort der Fahrzeuge, nämlich jener Ort, von dem aus die Beschwerdeführerin über die Fahrzeuge hauptsächlich verfüge, in *** gelegen sei, obwohl dort weder der Firmensitz gelegen ist, noch Gewerbestandorte mehr aufrecht sind. Das erkennende Gericht kommt daher nicht umhin, der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, die Beschwerdeführerin habe den dauernden Standort der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge von ***, *** nach ***, ***, verlegt, zu folgen, dies umso mehr als der dauernde Standort eines Fahrzeuges nach der höchstgerichtlichen Judikatur in der Regel der Sitz der juristischen Person ist. Indem die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Abmeldung der Fahrzeuge nicht nachgekommen ist, hat die Behörde zu Recht von ihrem Ermessen zur Aufhebung der Zulassung Gebrauch gemacht und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.569.002.2016