Obsah (10)
§ 279Art. 133§ 11§ 14§ 39§ 38§ 30a§ 30b§ 61§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-691/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau RS und Herr DS (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** neu geschaffen worden ist (vgl. dazu den Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom
- Juni 2015, Zl. NGB 255/2015 TZ 1303/2015).Frau RS und Herr DS (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** neu geschaffen worden ist vergleiche dazu den Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom
- Juni 2015, Zl. NGB 255 aus 2015, TZ 1303 aus 2015,). 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Schreiben vom
- Juni 2015 beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** KG ***. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2015 wurde für den
- Juli 2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Sachverständigen festgehalten, dass auf der Parzelle Nr. ***, in der KG *** der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude erfolgen solle. Die gegenständliche Bauführung erfolge im Bauland ohne Bebauungsplan. Im Zuge der Vorprüfung sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben in 100 m Umgebungsbereich für diese Siedlungsanlage für Ein- und Zweifamilienhäuser in *** als zulässig eingestuft werde. Das Grundstück sei auf Grund seiner Größe, Lage der Beschaffenheit und der Widmung als Bauplatz nach Herstellung eines Anschlusses an das öffentliche Gut geeignet und könne von der Baubehörde dazu erklärt werden. Weiters sei auch die Harmonische Einfügung des Baukörpers in diesem neuen Siedlungsgebiet mit dem Ortsbild gegeben. Das Wohnhaus werde in fundamentierte Massivbauweise mit Erdgeschoss und Dachgeschoss hergestellt. Die Dachkonstruktion werde als Pultdach ausgeführt und bilde über dem Dachgeschoß zugleich den obersten Raumabschluss. Im Wohnhaus werde im Erdgeschoß eine Wohnnutzfläche der Wohnung mit 124,42 m² eingebaut. Das Dachgeschoß werde derzeit nicht ausgebaut. Dieses Gebäude des Wohnhauses sei in der Klasse II und mit der Gebäudeklasse I im Plan dargestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2015 wurde für den
- Juli 2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Sachverständigen festgehalten, dass auf der Parzelle Nr. ***, in der KG *** der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude erfolgen solle. Die gegenständliche Bauführung erfolge im Bauland ohne Bebauungsplan. Im Zuge der Vorprüfung sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben in 100 m Umgebungsbereich für diese Siedlungsanlage für Ein- und Zweifamilienhäuser in *** als zulässig eingestuft werde. Das Grundstück sei auf Grund seiner Größe, Lage der Beschaffenheit und der Widmung als Bauplatz nach Herstellung eines Anschlusses an das öffentliche Gut geeignet und könne von der Baubehörde dazu erklärt werden. Weiters sei auch die Harmonische Einfügung des Baukörpers in diesem neuen Siedlungsgebiet mit dem Ortsbild gegeben. Das Wohnhaus werde in fundamentierte Massivbauweise mit Erdgeschoss und Dachgeschoss hergestellt. Die Dachkonstruktion werde als Pultdach ausgeführt und bilde über dem Dachgeschoß zugleich den obersten Raumabschluss. Im Wohnhaus werde im Erdgeschoß eine Wohnnutzfläche der Wohnung mit 124,42 m² eingebaut. Das Dachgeschoß werde derzeit nicht ausgebaut. Dieses Gebäude des Wohnhauses sei in der Klasse römisch zwei und mit der Gebäudeklasse römisch eins im Plan dargestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juli 2015, Zl. 153-02/2015, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juli 2015, ohne Zahl, wurde das Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***
§ 11Abs.
2 NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16. Juli 2015, ohne Zahl, wurde das Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 1978 wurde den damaligen Eigentümern in Spruchpunkt I.
§ 11NÖ Bauordnung 1969 die Abteilung der Parzelle Nr.
*** EZ *** KG *** in die Bauparzellen Nr. ***, …. ***, *** …
dem Teilungsplan vom 21. Dezember 1977, GZ. 1708/77 erteilt. In Spruchpunkt II. wurde den Eigentümern
§ 14Abs.
1 NÖ Bauordnung für den Bauplatz Grundstück Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.860,-- und für den Bauplatz Grundstück Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.140,-- auf Basis eines Einheitssatzes von ATS 1.800,-- und eines Bauklassekoeffizienten von 1 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnungslänge 27,7 (Grundstück Nr. ***) bzw. 27,3 (Grundstück Nr. ***) betrage, während der Bauklassenkoeffizient auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse I mit 1,0 festgelegt sei. Der Einheitssatz betrage nach der Verordnung des Gemeinderates derzeit ATS 1.800,--.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31. August 1978 wurde den damaligen Eigentümern in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1969 die Abteilung der Parzelle Nr. *** EZ *** KG *** in die Bauparzellen Nr. ***, …. ***, *** …
dem Teilungsplan vom 21. Dezember 1977, GZ. 1708/77 erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Eigentümern
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung für den Bauplatz Grundstück Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.860,-- und für den Bauplatz Grundstück Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.140,-- auf Basis eines Einheitssatzes von ATS 1.800,-- und eines Bauklassekoeffizienten von 1 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnungslänge 27,7 (Grundstück Nr. ***) bzw. 27,3 (Grundstück Nr. ***) betrage, während der Bauklassenkoeffizient auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse römisch eins mit 1,0 festgelegt sei. Der Einheitssatz betrage nach der Verordnung des Gemeinderates derzeit ATS 1.800,--. 1.3.2. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16. Juli 2015, ohne Zahl, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern
§ 39Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 i
Vm §§ 212, 217 und 217a BAO und der Verordnung der Gemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für Aufschließungsabgaben vom
- Februar 2009 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 4.383,- vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 39 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert werde:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juli 2015, ohne Zahl, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraphen 212, 217 und 217 a BAO und der Verordnung der Gemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für Aufschließungsabgaben vom
- Februar 2009 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 4.383,- vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 39, NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass von dem zur Zeit der Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert werde: BKK alt = 1 oder höher EA = (BKK neu -— BKK alt) x BL x ES neu Die Berechnungslänge sei die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates. Der Bauklassenkoeffizient ergebe sich aufgrund der festgelegten Bauklasse und der Einheitssatz aufgrund der gültigen Verordnung des Gemeinderates. Flächenausmaß Berechnungslänge Gst.Nr. ALT NEU ALT NEU Differenz *** 1518 m² 1518 m² 38,96 38,96 0,00 Bauklassenkoeffizient: 1,25 Einheitssatz: € 450,00 Ergänzungsabgabe gesamt = 38,96 x 0,25 x 450,00 = € 4.383,00 1.3.
- Mit Schreiben vom
- August 2015 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die Berechnung der Ergänzungsabgabe durch die Gemeinde *** nicht nachvollziehbar sei. Es sei nur eine Differenzberechnung anzustellen, bei der die Summe der Aufschließungsabgaben der beiden Altgrundstücke um die Aufschließungsabgabe des neuen Grundstückes zu vermindern sei. Im Ergebnis errechne sich ein Guthaben von € 2.835,-. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- April 2016, Ohne Zahl, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass die gegenständliche Bauführung im Bauland ohne Bebauungsplan erfolge.
dem Einreichplan, auf den sich die baubehördliche Bewilligung beziehe, sei das Gebäude des Wohnhauses in der Bauklasse II und mit der Gebäudeklasse I im Plan dargestellt. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 wie folgt zu berechnen:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. April 2016, Ohne Zahl, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass die gegenständliche Bauführung im Bauland ohne Bebauungsplan erfolge.
dem Einreichplan, auf den sich die baubehördliche Bewilligung beziehe, sei das Gebäude des Wohnhauses in der Bauklasse römisch zwei und mit der Gebäudeklasse römisch eins im Plan dargestellt. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 wie folgt zu berechnen: (1,25 – 1) x 38,961519 x € 450,00 = € 4.383.
- 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit einem als „Vorlageantrag“ bezeichneten Schreiben vom
- Juni 2016 brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- April 2016 ein und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- August
- 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Juni 2016 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 2014: Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- seit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oderseit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
- durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL =
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. … Ergänzungsabgabe § 39.
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …Paragraph 39,
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). … Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Paragraph 38, Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. 2.3. Verordnung der Gemeinde *** idF vom 12. Februar 2009:2.3. Verordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 12. Februar 2009: Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe
§ 38Abs.
6 NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt.Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe
Paragraph 38, Absatz 6, NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe dem Grunde nach erfolgen durfte. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.3.
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Im vorliegenden Fall entspricht die bewilligte Gebäudehöhe des zu errichtenden Einfamilienhauses der Bauklasse II, sodass von einem Bauklassekoeffizienten von 1,25 auszugehen ist.
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. Im vorliegenden Fall entspricht die bewilligte Gebäudehöhe des zu errichtenden Einfamilienhauses der Bauklasse römisch zwei, sodass von einem Bauklassekoeffizienten von 1,25 auszugehen ist.
§ 39Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze.
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze.
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. 3.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- November 1979 wurde
§ 11NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle Nr.
*** KG *** unter anderem auf die Parzellen Nr. *** und *** erteilt und
§ 14
NÖ Bauordnung 1976 für diese neu geschaffenen Parzellen Aufschließungsbeiträge in der Höhe von ATS 49.860,-- bzw. 49.140,--vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag für das verfahrensgegenständliche Grundstück auf Basis einer herangezogenen Bauklasse I ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 zugrunde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. November 1979 wurde
Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle Nr. *** KG *** unter anderem auf die Parzellen Nr. *** und *** erteilt und
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1976 für diese neu geschaffenen Parzellen Aufschließungsbeiträge in der Höhe von ATS 49.860,-- bzw. 49.140,--vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag für das verfahrensgegenständliche Grundstück auf Basis einer herangezogenen Bauklasse römisch eins ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 zugrunde. 3.1.5. Im vorliegenden Fall ist – unbestritten – eine Zusammenlegung von Bauplätzen (i.e. eine Reduktion der Anzahl der Bauplätze) erfolgt und das Gesamtausmaß des Bauplatzes nicht vergrößert worden. Da die Grundstücke Nr. *** und *** nicht mehr existieren, ist nunmehr vom Grundstück Nr. *** neu auszugehen. Hervorzuheben ist, dass iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Bauplatzerklärung im Jahre 1977 eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben (und entrichtet) worden und bei der damaligen Berechnung ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet worden (damals 1,00 statt nunmehr 1,25) ist.
§ 38Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES).
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient im Baulandbereich ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25. Nachdem im vorliegenden Fall aber von der mitbeteiligten Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan erlassen wurde, ist die Bestimmung des § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 in Zusammenhang mit § 38 Abs. 5 zu lesen. Die Berücksichtigung eines Bauklassekoeffizienten von 1,00 für den Bestand vor der Grenzänderung und eines Bauklassekoeffizienten von 1,25 für den Bestand nach der Grenzänderung durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen daher nicht zu beanstanden. Letztlich war daher die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. 1,25 – 1,00) mit der Berechnungslänge des neu geschaffenen Bauplatzes (38,9615) und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz (€ 450,-) zu multiplizieren.Hervorzuheben ist, dass iSd Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 bei der Bauplatzerklärung im Jahre 1977 eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben (und entrichtet) worden und bei der damaligen Berechnung ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet worden (damals 1,00 statt nunmehr 1,25) ist.
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES).
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient im Baulandbereich ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,
- Nachdem im vorliegenden Fall aber von der mitbeteiligten Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan erlassen wurde, ist die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 in Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz 5, zu lesen. Die Berücksichtigung eines Bauklassekoeffizienten von 1,00 für den Bestand vor der Grenzänderung und eines Bauklassekoeffizienten von 1,25 für den Bestand nach der Grenzänderung durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen daher nicht zu beanstanden. Letztlich war daher die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. 1,25 – 1,00) mit der Berechnungslänge des neu geschaffenen Bauplatzes (38,9615) und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz (€ 450,-) zu multiplizieren. 3.1.
- Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
- Februar 2009 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben vergleiche VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
- Februar 2009 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen
§ 279
BAO als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen
Paragraph 279, BAO als unbegründet abzuweisen. 3.1.8. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.691.001.2016