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{'item': 'LVwG-AV-714/001-2014'}

Obsah (13)§ 34§ 36§ 112§ 17Art. 151Art. 130§ 28§ 11§ 19§ 2§ 74§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-714/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 34

– im Zusammenhang mit § 43 der Satzung, Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 01.08.2004,

§ 36

der Satzung auf Grund Ihrer Pragmatisierung mit Null festgesetzt.Auf Grund Ihres Ansuchens hat der Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds in seiner Sitzung am 01.09.2004,

Paragraph 34, – im Zusammenhang mit Paragraph 43, der Satzung, Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 01.08.2004,

Paragraph 36, der Satzung auf Grund Ihrer Pragmatisierung mit Null festgesetzt. Begründung:

§ 36der Satzung kann eine Befreiung zur Leistung von Beiträgen ausgesprochen werden.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 36, der Satzung kann eine Befreiung zur Leistung von Beiträgen ausgesprochen werden. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden. Mit dieser Befreiung ist die Gewährung von Leistungen ausgeschlossen. …“ Mit Schreiben vom 14.03.2013 (bei der Behörde eingelangt am 22.03.2013) stellte Dr. ER (in der Folge: die Beschwerdeführerin) folgenden an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gerichteten Antrag: „… Ich ersuche erneut wie bereits im August 2004 auf Befreiung vom Wohlfahrtsfonds aufgrund meiner nach wie vor bestehenden Pragmatisierung bei der Stadtgemeinde ***. Beilage: Dienstvertrag als Beamtin bei der Stadtgemeinde *** als Primarärztin und ärztliche Direktorin ….“ Hierauf erging der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, dessen Spruch wie folgt lautet: „Zu Ihrem Antrag vom 22.03.2013 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der der Ärztekammer für Niederösterreich wegen Vorliegens eines gleichwertigen Versorgungsanspruches ergeht aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 17.04.2013

§ 112Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, idg

F (Ärztegesetz), und § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF), folgende Entscheidung: „Zu Ihrem Antrag vom 22.03.2013 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der der Ärztekammer für Niederösterreich wegen Vorliegens eines gleichwertigen Versorgungsanspruches ergeht aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 17.04.2013

Paragraph 112, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (Ärztegesetz), und Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF), folgende Entscheidung: 1. Dem Antrag auf Befreiung wurde in folgendem Umfang stattgegeben: Sie werden von 01.01.2013 bis 31.12.2015 von der Beitragspflicht zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Durch die Befreiung besteht

§ 17

Satzung WFF kein Leistungsanspruch in den Bereichen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Kinderunterstützung.Sie werden von 01.01.2013 bis 31.12.2015 von der Beitragspflicht zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Durch die Befreiung besteht

Paragraph 17, Satzung WFF kein Leistungsanspruch in den Bereichen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Kinderunterstützung. Fallen die Voraussetzungen der Unkündbarkeit oder des gelichwertigen Versorgungsanspruches aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis weg und beliebt eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich bestehen, so tritt dieser Bescheid mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der in § 112 Abs. 1 Ärztegesetz definierten Voraussetzungen außer Kraft. Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsteht in diesem Fall mit Abschluss des dem Ende des Anspruches folgenden Tages.Fallen die Voraussetzungen der Unkündbarkeit oder des gelichwertigen Versorgungsanspruches aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis weg und beliebt eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich bestehen, so tritt dieser Bescheid mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der in Paragraph 112, Absatz eins, Ärztegesetz definierten Voraussetzungen außer Kraft. Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsteht in diesem Fall mit Abschluss des dem Ende des Anspruches folgenden Tages.

  1. Der Antrag auf eine darüber hinausgehende Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird gem,äß § 19 Abs. 1 Satzung WFF abgewiesen.
  2. Der Antrag auf eine darüber hinausgehende Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird gem,äß Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF abgewiesen. Die Beitragspflicht zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie den sonstigen Unterstützungsleistungen im Sinne des Abschnitts D Teil 2 Satzung WFF bleibt aufrecht.“ Begründet wurde die Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 1 der Satzung WFF damit, dass nach den vorgelegten Bestätigungen der Stadtgemeinde *** ein Anspruch als gleichwertiger Versorgungsanspruch im Sinne des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorliege. Für nicht freiberuflich tätige Ärzte erfolge die Befreiung von der Beitragspflicht mit Ausnahme der auf die zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie den sonstigen Unterstützungsleistungen im Sinne des Abschnitts D Teil 2 Satzung WFF zu entrichtenden Beiträge.Begründet wurde die Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung WFF damit, dass nach den vorgelegten Bestätigungen der Stadtgemeinde *** ein Anspruch als gleichwertiger Versorgungsanspruch im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorliege. Für nicht freiberuflich tätige Ärzte erfolge die Befreiung von der Beitragspflicht mit Ausnahme der auf die zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie den sonstigen Unterstützungsleistungen im Sinne des Abschnitts D Teil 2 Satzung WFF zu entrichtenden Beiträge. Ausdrücklich gegen den Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ. Darin führt sie aus, dass sie seit 1994 in Folge ihrer durchgehend pragmatischen Dienstverhältnisse (1994 bis 2004 von der Ärztekammer für Wien, seit 2004 von der Ärztekammer für Niederösterreich) ohne Einschränkungen von Leistungen vom Wohlfahrtsfonds befreit sei. Sie sei geschieden, habe keine Kinder, sei bei der BVA versichert, habe eine Sonderklassenversicherung bei UNIQA und eine private Unfallversicherung (Merkur). Sie benötige weder eine Hinterbliebenenunterstützung noch eine Krankenunterstützung. Sie würde Beiträge an den Wohlfahrtsfonds für Leistungen entrichten, die sie nicht benötige und die deshalb nie vom Wohlfahrtsfonds erbracht werden würden. Die Vorschreibung von Beiträgen durch den Wohlfahrtsfonds sei eine plötzliche und gravierende Änderung und nach 19 Jahren eine nicht nachvollziehbare Vorgehensweise. Sie forderte die Befreiung vom Wohlfahrtsfonds zu den geleichen Bedingungen, die sie über viele Jahre gehabt hätte. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen auch eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit Datum 17.12.2013 betreffend diese Beschwerde ebenso wie ein Schreiben vom 19.12.2013 auf, mit welchem der Beschwerdeführerin diese Erledigung übermittelt werden sollte. Die verfügte Zustellung des Bescheides des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17.12.2013 kam vorerst wegen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht zustande. Ein weiterer Zustellversuch wurde nicht mehr unternommen, sodass eine Zustellung des Bescheides des Beschwerdeausschusses an die Beschwerdeführerin nach dem Zustellgesetz der Aktenlage nach nicht erfolgt ist. Mit Schreiben vom 08.
  4. 2014 legte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ den Verfahrensakt samt der noch nicht erledigten Beschwerde vom 08.06.2013 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Am 12.07.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt unter Zugrundelegung des Inhaltes des Aktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und der Aussagen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 nachstehenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 01.07.1979 in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und seit 01.08.2004 als pragmatisierte Dienstnehmerin der Stadtgemeinde *** in der Funktion einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin beim Landesklinikum *** tätig. Seit 01.01.2013 ist sie dort ärztliche Leiterin. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärzteklammer Niederösterreich vom 04.10.2004 wurde sie auf Grund des pragmatischen Dienstverhältnisses von allen Wohlfahrtsfondsbeiträgen befreit. Sie übt keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus.Die Beschwerdeführerin ist seit 01.07.1979 in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und seit 01.08.2004 als pragmatisierte Dienstnehmerin der Stadtgemeinde *** in der Funktion einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin beim Landesklinikum *** tätig. Seit 01.01.2013 ist sie dort ärztliche Leiterin. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärzteklammer Niederösterreich vom 04.10.2004 wurde sie auf Grund des pragmatischen Dienstverhältnisses von allen Wohlfahrtsfondsbeiträgen befreit. Sie übt keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde mit Ablauf des 31.12.2013 von den im Instanzenzug übergeordneten Behörden (hier: Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde mit Ablauf des 31.12.2013 von den im Instanzenzug übergeordneten Behörden (hier: Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet:Paragraph 109, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet: „§ 109.

(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.“„§ 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.“ § 112 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 lautet:Paragraph 112, Absatz eins und 2 ÄrzteG 1998 lautet: „Befreiung von der Beitragspflicht§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2)Absatz 2,Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum
  1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum
  2. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
(3)Absatz 3,… …“

§ 11Abs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.

Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 19 Befreiung von der Beitragspflicht

(1)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.
(2)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 Abs. 1 Ärztegesetz befreit.Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz befreit.
(3)Anträge auf Befreiung

§ 19

sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“Anträge auf Befreiung

Paragraph 19, sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“ § 74 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 74, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 74 Übergangsbestimmungen Schriftliche Bescheide, mit denen Ermäßigungen, Befreiungen und Stundungen sowie die Festsetzung von Beiträgen für freiwillige Mitglieder ausgesprochen wurden, die auf bis zum 31.12.2012 gefasste Beschlüsse zurückgehen und ein konkretes Befristungsdatum enthalten, behalten bis zum Ablauf dieser Befristung ihre Gültigkeit. Auf die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte sind die Satzungen des Wohlfahrtsfonds in den jeweils zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltenden Fassungen anzuwenden. § 9 Beitragsordnung kommt sinngemäß zur Anwendung. Alle zum 31.12.2012 bestehenden unbefristeten Ermäßigungen und Befreiungen enden mit Ablauf des 31.12.2012.“ Schriftliche Bescheide, mit denen Ermäßigungen, Befreiungen und Stundungen sowie die Festsetzung von Beiträgen für freiwillige Mitglieder ausgesprochen wurden, die auf bis zum 31.12.2012 gefasste Beschlüsse zurückgehen und ein konkretes Befristungsdatum enthalten, behalten bis zum Ablauf dieser Befristung ihre Gültigkeit. Auf die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte sind die Satzungen des Wohlfahrtsfonds in den jeweils zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltenden Fassungen anzuwenden. Paragraph 9, Beitragsordnung kommt sinngemäß zur Anwendung. Alle zum 31.12.2012 bestehenden unbefristeten Ermäßigungen und Befreiungen enden mit Ablauf des 31.12.2012.“ Eine noch vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich veranlasste Zustellung seines Bescheides vom 17.12.2013 über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, war zwar auf Grund der Zustellfiktion des § 2 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG zustande gekommen.

§ 2Abs. 3 Vw

Gbk-ÜG war der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedoch nach Ablauf des 30.06.2014 mangels Zustellung nach dem Zustellgesetz außer Kraft getreten. Eine noch vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich veranlasste Zustellung seines Bescheides vom 17.12.2013 über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, war zwar auf Grund der Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG zustande gekommen.

Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG war der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedoch nach Ablauf des 30.06.2014 mangels Zustellung nach dem Zustellgesetz außer Kraft getreten. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist nur dann möglich, wenn der Beitragspflichtige den Nachweis darüber erbringt, dass entweder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, oder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht.

§ 74

der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich endete die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 unbefristet gewährte Befreiung mit 31.12.2012.

Paragraph 74, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich endete die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 unbefristet gewährte Befreiung mit 31.12.2012. Auf Grund des hierauf („erneut wie bereits im August 2004“) gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.03.2013 auf Gewährung einer Befreiung von Beitragsleistungen hatte die belangte Behörde § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich anzuwenden. Auf Grund des hierauf („erneut wie bereits im August 2004“) gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.03.2013 auf Gewährung einer Befreiung von Beitragsleistungen hatte die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich anzuwenden. Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Stadtgemeinde ***) zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung nach § 109 ÄrzteG 1998

§ 19

Abs.1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Stadtgemeinde ***) zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung nach Paragraph 109, ÄrzteG 1998

Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor. Ausgenommen von der Befreiung sind nach dieser Bestimmung jedoch die für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde somit mit dem Spruchteil 1. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, im Rahmen des § 19 Abs.1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsprochen. Eine darüber hinausgehende Befreiung von der Beitragspflicht für die im § 19 Abs. 1 von einer Befreiung ausdrücklich ausgenommenen Leistungen (Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen

Abschnitt D

Teil 2 der Satzung WFF) war im gesetzlichen Rahmen nicht möglich.

Hierüber wurde im Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, ausdrücklich abgesprochen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde somit mit dem Spruchteil
  2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, im Rahmen des Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsprochen. Eine darüber hinausgehende Befreiung von der Beitragspflicht für die im Paragraph 19, Absatz eins, von einer Befreiung ausdrücklich ausgenommenen Leistungen (Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen

Abschnitt D

Teil 2 der Satzung WFF) war im gesetzlichen Rahmen nicht möglich.

Hierüber wurde im Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, ausdrücklich abgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt. Ein Antrag im Sinne des § 15 auf Ermäßigung von Beiträgen wurde nicht gestellt. Eine Prüfung hinsichtlich des eventuellen Vorliegens berücksichtigender Gründe war daher nicht anzustellen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wurden von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführerin mit dem am 31.12.2012 außer Kraft getretenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds „auf Grund ihrer Pragmatisierung auf Null festgesetzt“ worden waren und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Beitragspflicht für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen

Abschnitt D

Teil 2 der Satzung WFF aufrecht bleibt, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder gar einen Härtefall dar. Es handelt sich hier nämlich um eine rechtlich vorgegebene Einschränkung der Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungspflicht, die für sich selbst keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder Härtefall im Sinne des Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt. Ein Antrag im Sinne des Paragraph 15, auf Ermäßigung von Beiträgen wurde nicht gestellt. Eine Prüfung hinsichtlich des eventuellen Vorliegens berücksichtigender Gründe war daher nicht anzustellen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 15, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wurden von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführerin mit dem am 31.12.2012 außer Kraft getretenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds „auf Grund ihrer Pragmatisierung auf Null festgesetzt“ worden waren und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Beitragspflicht für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen

Abschnitt D

Teil 2 der Satzung WFF aufrecht bleibt, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder gar einen Härtefall dar. Es handelt sich hier nämlich um eine rechtlich vorgegebene Einschränkung der Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungspflicht, die für sich selbst keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung WFF darstellen kann. Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung WFF darstellen kann. Der bekämpfte Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde ist somit gesetzmäßig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.714.001.2014

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