– im Zusammenhang mit § 43 der Satzung, Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 01.08.2004,
der Satzung auf Grund Ihrer Pragmatisierung mit Null festgesetzt.Auf Grund Ihres Ansuchens hat der Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds in seiner Sitzung am 01.09.2004,
Paragraph 34, – im Zusammenhang mit Paragraph 43, der Satzung, Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 01.08.2004,
Paragraph 36, der Satzung auf Grund Ihrer Pragmatisierung mit Null festgesetzt. Begründung:
Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 36, der Satzung kann eine Befreiung zur Leistung von Beiträgen ausgesprochen werden. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden. Mit dieser Befreiung ist die Gewährung von Leistungen ausgeschlossen. …“ Mit Schreiben vom 14.03.2013 (bei der Behörde eingelangt am 22.03.2013) stellte Dr. ER (in der Folge: die Beschwerdeführerin) folgenden an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gerichteten Antrag: „… Ich ersuche erneut wie bereits im August 2004 auf Befreiung vom Wohlfahrtsfonds aufgrund meiner nach wie vor bestehenden Pragmatisierung bei der Stadtgemeinde ***. Beilage: Dienstvertrag als Beamtin bei der Stadtgemeinde *** als Primarärztin und ärztliche Direktorin ….“ Hierauf erging der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, dessen Spruch wie folgt lautet: „Zu Ihrem Antrag vom 22.03.2013 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der der Ärztekammer für Niederösterreich wegen Vorliegens eines gleichwertigen Versorgungsanspruches ergeht aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 17.04.2013
F (Ärztegesetz), und § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF), folgende Entscheidung: „Zu Ihrem Antrag vom 22.03.2013 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der der Ärztekammer für Niederösterreich wegen Vorliegens eines gleichwertigen Versorgungsanspruches ergeht aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 17.04.2013
Paragraph 112, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (Ärztegesetz), und Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF), folgende Entscheidung: 1. Dem Antrag auf Befreiung wurde in folgendem Umfang stattgegeben: Sie werden von 01.01.2013 bis 31.12.2015 von der Beitragspflicht zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Durch die Befreiung besteht
Satzung WFF kein Leistungsanspruch in den Bereichen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Kinderunterstützung.Sie werden von 01.01.2013 bis 31.12.2015 von der Beitragspflicht zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Durch die Befreiung besteht
Paragraph 17, Satzung WFF kein Leistungsanspruch in den Bereichen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Kinderunterstützung. Fallen die Voraussetzungen der Unkündbarkeit oder des gelichwertigen Versorgungsanspruches aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis weg und beliebt eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich bestehen, so tritt dieser Bescheid mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der in § 112 Abs. 1 Ärztegesetz definierten Voraussetzungen außer Kraft. Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsteht in diesem Fall mit Abschluss des dem Ende des Anspruches folgenden Tages.Fallen die Voraussetzungen der Unkündbarkeit oder des gelichwertigen Versorgungsanspruches aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis weg und beliebt eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich bestehen, so tritt dieser Bescheid mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der in Paragraph 112, Absatz eins, Ärztegesetz definierten Voraussetzungen außer Kraft. Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsteht in diesem Fall mit Abschluss des dem Ende des Anspruches folgenden Tages.
51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde mit Ablauf des 31.12.2013 von den im Instanzenzug übergeordneten Behörden (hier: Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde mit Ablauf des 31.12.2013 von den im Instanzenzug übergeordneten Behörden (hier: Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) auf die Verwaltungsgerichte über.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet:Paragraph 109, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet: „§ 109.
1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.
Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 19 Befreiung von der Beitragspflicht
sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“Anträge auf Befreiung
Paragraph 19, sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“ § 74 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 74, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 74 Übergangsbestimmungen Schriftliche Bescheide, mit denen Ermäßigungen, Befreiungen und Stundungen sowie die Festsetzung von Beiträgen für freiwillige Mitglieder ausgesprochen wurden, die auf bis zum 31.12.2012 gefasste Beschlüsse zurückgehen und ein konkretes Befristungsdatum enthalten, behalten bis zum Ablauf dieser Befristung ihre Gültigkeit. Auf die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte sind die Satzungen des Wohlfahrtsfonds in den jeweils zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltenden Fassungen anzuwenden. § 9 Beitragsordnung kommt sinngemäß zur Anwendung. Alle zum 31.12.2012 bestehenden unbefristeten Ermäßigungen und Befreiungen enden mit Ablauf des 31.12.2012.“ Schriftliche Bescheide, mit denen Ermäßigungen, Befreiungen und Stundungen sowie die Festsetzung von Beiträgen für freiwillige Mitglieder ausgesprochen wurden, die auf bis zum 31.12.2012 gefasste Beschlüsse zurückgehen und ein konkretes Befristungsdatum enthalten, behalten bis zum Ablauf dieser Befristung ihre Gültigkeit. Auf die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte sind die Satzungen des Wohlfahrtsfonds in den jeweils zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltenden Fassungen anzuwenden. Paragraph 9, Beitragsordnung kommt sinngemäß zur Anwendung. Alle zum 31.12.2012 bestehenden unbefristeten Ermäßigungen und Befreiungen enden mit Ablauf des 31.12.2012.“ Eine noch vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich veranlasste Zustellung seines Bescheides vom 17.12.2013 über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, war zwar auf Grund der Zustellfiktion des § 2 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG zustande gekommen.
Gbk-ÜG war der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedoch nach Ablauf des 30.06.2014 mangels Zustellung nach dem Zustellgesetz außer Kraft getreten. Eine noch vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich veranlasste Zustellung seines Bescheides vom 17.12.2013 über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, war zwar auf Grund der Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG zustande gekommen.
Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG war der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jedoch nach Ablauf des 30.06.2014 mangels Zustellung nach dem Zustellgesetz außer Kraft getreten. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist nur dann möglich, wenn der Beitragspflichtige den Nachweis darüber erbringt, dass entweder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, oder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht.
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich endete die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 unbefristet gewährte Befreiung mit 31.12.2012.
Paragraph 74, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich endete die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 unbefristet gewährte Befreiung mit 31.12.2012. Auf Grund des hierauf („erneut wie bereits im August 2004“) gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.03.2013 auf Gewährung einer Befreiung von Beitragsleistungen hatte die belangte Behörde § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich anzuwenden. Auf Grund des hierauf („erneut wie bereits im August 2004“) gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.03.2013 auf Gewährung einer Befreiung von Beitragsleistungen hatte die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich anzuwenden. Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Stadtgemeinde ***) zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung nach § 109 ÄrzteG 1998
Abs.1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Stadtgemeinde ***) zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung nach Paragraph 109, ÄrzteG 1998
Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor. Ausgenommen von der Befreiung sind nach dieser Bestimmung jedoch die für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde somit mit dem Spruchteil 1. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, im Rahmen des § 19 Abs.1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich entsprochen. Eine darüber hinausgehende Befreiung von der Beitragspflicht für die im § 19 Abs. 1 von einer Befreiung ausdrücklich ausgenommenen Leistungen (Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen
Hierüber wurde im Spruchpunkt
Hierüber wurde im Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 15.05.2013, Zl. WFF/BEF/2013002062, ausdrücklich abgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt. Ein Antrag im Sinne des § 15 auf Ermäßigung von Beiträgen wurde nicht gestellt. Eine Prüfung hinsichtlich des eventuellen Vorliegens berücksichtigender Gründe war daher nicht anzustellen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wurden von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführerin mit dem am 31.12.2012 außer Kraft getretenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds „auf Grund ihrer Pragmatisierung auf Null festgesetzt“ worden waren und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Beitragspflicht für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen
Teil 2 der Satzung WFF aufrecht bleibt, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder gar einen Härtefall dar. Es handelt sich hier nämlich um eine rechtlich vorgegebene Einschränkung der Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungspflicht, die für sich selbst keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder Härtefall im Sinne des Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt. Ein Antrag im Sinne des Paragraph 15, auf Ermäßigung von Beiträgen wurde nicht gestellt. Eine Prüfung hinsichtlich des eventuellen Vorliegens berücksichtigender Gründe war daher nicht anzustellen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 15, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wurden von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführerin mit dem am 31.12.2012 außer Kraft getretenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.10.2004 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds „auf Grund ihrer Pragmatisierung auf Null festgesetzt“ worden waren und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Beitragspflicht für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen
Teil 2 der Satzung WFF aufrecht bleibt, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder gar einen Härtefall dar. Es handelt sich hier nämlich um eine rechtlich vorgegebene Einschränkung der Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungspflicht, die für sich selbst keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung WFF darstellen kann. Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung WFF darstellen kann. Der bekämpfte Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde ist somit gesetzmäßig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.714.001.2014
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