RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-748/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 4Abs.
4 in die Satzungen der Wassergenossenschaft HM aufgenommen worden sei, festzustellen, in eventu die geänderten Statuten in der derzeitigen Fassung als rechtswidrig zu erkennen und ersatzlos aufzuheben.Die gegenständliche Liegenschaft sei nicht im Eigentum der Wassergenossenschaft und würden sich darauf Carports, Gerätehütten und anderes befinden. Diese Bauten stünden in keinster Weise im Zusammenhang mit den Agenden der Wassergenossenschaft, sondern würden sich auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befinden. Zur Verwaltung dieser sei ausschließlich die Eigentümergemeinschaft zuständig. Durch das Aufstellen dieser Bauten würden wasserwirtschaftlich bedeutsame Zielsetzungen nicht beeinträchtigt und hätte die Wassergenossenschaft mit der Beschlussfassung zur Einhebung von Mietentgelten für die angeführten Bauten ihre Zuständigkeit überschritten. Die Behörde hätte bereits in der Stellungnahme vom 21. März 2013 an Herrn FH dargelegt, dass die Vermietung allgemeiner Liegenschaftsflächen nicht zu den Aufgaben einer Wassergenossenschaft zähle. Es würde sich um eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechtes und nicht des Wasserrechtes handeln. Es werde beantragt, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2013,
Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzungen der Wassergenossenschaft HM aufgenommen worden sei, festzustellen, in eventu die geänderten Statuten in der derzeitigen Fassung als rechtswidrig zu erkennen und ersatzlos aufzuheben. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. *** und Miteigentümer des Gst. ***, beide KG ***. Die Wassergenossenschaft „HM“ ist mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Oktober 1986 behördlich anerkannt. Mit Vollversammlungsbeschluss der Wassergenossenschaft vom
- Juni 2013 wurde unter Punkt 12 des Protokolls der Generalversammlung vom
- Juni 2013 eine Änderung der Satzungen dahingehend beschlossen, dass § 4 Abs. 4 in diese aufgenommen wurde. Diese Satzungsänderung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- September 2013 genehmigt, ein Rechtsmittel wurde dagegen keines erhoben. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte anschließend und wurde diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- Oktober 2014 genehmigt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom
- August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft HM die Ungültigerklärung des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013, betreffend Punkt 12.,
§ 4Abs.
4 in die Satzung aufgenommen wurde. Am
- Oktober 2015 beantragte er dann bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung seiner Rechte. Am
- März 2016 wurde von der Schlichtungsstelle eine Besprechung dazu durchgeführt, ein Schlichtspruch erfolgte nicht. Mit Schreiben vom
- März 2016 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom
- Oktober 2015 und begehrte von der Behörde die Feststellung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013, Punkt 12.,
§ 4Abs.
4 in die Satzungen der Wassergenossenschaft aufgenommen worden war. Darüber entschied die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha mit Bescheid vom
- Juni 2016 und wies diesen Feststellungsantrag ab.Die Wassergenossenschaft „HM“ ist mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Oktober 1986 behördlich anerkannt. Mit Vollversammlungsbeschluss der Wassergenossenschaft vom
- Juni 2013 wurde unter Punkt 12 des Protokolls der Generalversammlung vom
- Juni 2013 eine Änderung der Satzungen dahingehend beschlossen, dass Paragraph 4, Absatz 4, in diese aufgenommen wurde. Diese Satzungsänderung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- September 2013 genehmigt, ein Rechtsmittel wurde dagegen keines erhoben. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte anschließend und wurde diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- Oktober 2014 genehmigt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom
- August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft HM die Ungültigerklärung des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013, betreffend Punkt 12.,
Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzung aufgenommen wurde. Am
- Oktober 2015 beantragte er dann bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung seiner Rechte. Am
- März 2016 wurde von der Schlichtungsstelle eine Besprechung dazu durchgeführt, ein Schlichtspruch erfolgte nicht. Mit Schreiben vom
- März 2016 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom
- Oktober 2015 und begehrte von der Behörde die Feststellung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013, Punkt 12.,
Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzungen der Wassergenossenschaft aufgenommen worden war. Darüber entschied die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha mit Bescheid vom 22. Juni 2016 und wies diesen Feststellungsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Biedermann und Belihart Rechtsanwälte OG, fristgerecht Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 77.
(1)…. …
(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
- a)…. ….
- g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
- h)….
- i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten, … § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.
(2)… …“ Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Satzungen der Wassergenossenschaft „HM“ lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft
(1)…
- a)…
- b)… …
- e)Die Instandhaltung und Pflege der Straßen – sowie Umlandparzellen Nummer: ***, ***. ***, ***. ***, ***, ***, ***.“ § 4 Abs. 4:Paragraph 4, Absatz 4 : „Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß § 2 Abs 1 lit
- e)in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist.“„Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,) in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist.“ § 14 Abs. 2 und Abs. 5:Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 5 : „
(2)Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die gütliche Beilegung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. …
(5)Über die Beilegung des Streites bzw. über dessen Missglücken ist von den Schlichtungsorganen eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Vorgang wiedergibt und die von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle sowie von den Streitteilen zu unterfertigen ist.“
angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013,
§ 4Abs.
4 in die Satzungen aufgenommen wurde, abgewiesen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer als Mitglied der Genossenschaft und der Genossenschaft selbst.
angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom
- Juni 2013,
Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzungen aufgenommen wurde, abgewiesen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer als Mitglied der Genossenschaft und der Genossenschaft selbst. Zunächst ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen: Voraussetzung dafür ist, dass ein in den Satzungen der Wassergenossenschaft geregeltes Schlichtungsverfahren (§ 14) durchgeführt wurde. Ein Schlichtungsverfahren wurde
Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
- August 2015 jedenfalls eingeleitet. (Der Antrag ist am
- September 2015 beim Vorsitzenden der Schlichtungsstelle eingelangt.)Voraussetzung dafür ist, dass ein in den Satzungen der Wassergenossenschaft geregeltes Schlichtungsverfahren (Paragraph 14,) durchgeführt wurde. Ein Schlichtungsverfahren wurde
Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
- August 2015 jedenfalls eingeleitet. (Der Antrag ist am
- September 2015 beim Vorsitzenden der Schlichtungsstelle eingelangt.) In der von der Schlichtungsstelle durchgeführten Sitzung am
- März 2016 konnte keine Beilegung des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und der Wassergenossenschaft herbeigeführt werden, da die Streitparteien von ihren Meinungen nicht Abstand nahmen. Es erfolgte zwar kein Festhalten des Misslingens einer Streitbeilegung in diesem Protokoll, jedoch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal der nicht erfolgten Streitbeilegung im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 dadurch erfüllt, dass die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist vom Einlangen des Antrages bei der Schlichtungsstelle am
- September 2015 bis zur Sitzung der Schlichtungsstelle am
- März 2016, bei der eine Schlichtung nicht erfolgen konnte, ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten bereits vergangen. Damit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten. Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha zur Entscheidung über die Streitigkeit der Zulässigkeit der Satzungsänderung in § 4 Abs. 4 ist daher gegeben. In der von der Schlichtungsstelle durchgeführten Sitzung am
- März 2016 konnte keine Beilegung des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und der Wassergenossenschaft herbeigeführt werden, da die Streitparteien von ihren Meinungen nicht Abstand nahmen. Es erfolgte zwar kein Festhalten des Misslingens einer Streitbeilegung in diesem Protokoll, jedoch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal der nicht erfolgten Streitbeilegung im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 dadurch erfüllt, dass die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist vom Einlangen des Antrages bei der Schlichtungsstelle am
- September 2015 bis zur Sitzung der Schlichtungsstelle am
- März 2016, bei der eine Schlichtung nicht erfolgen konnte, ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten bereits vergangen. Damit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten. Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha zur Entscheidung über die Streitigkeit der Zulässigkeit der Satzungsänderung in Paragraph 4, Absatz 4, ist daher gegeben. Der Beschwerdeführer hatte diese Behörde auch mit Schreiben vom
- Oktober 2015, welches mit Schreiben vom
- März 2016 hinsichtlich des konkreten Begehrens präzisiert worden war, angerufen. Begehrt wurde im Schreiben vom
- März 2016, dass § 4 Abs. 4 der Satzung als ungültig erklärt werde.Der Beschwerdeführer hatte diese Behörde auch mit Schreiben vom
- Oktober 2015, welches mit Schreiben vom
- März 2016 hinsichtlich des konkreten Begehrens präzisiert worden war, angerufen. Begehrt wurde im Schreiben vom
- März 2016, dass Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung als ungültig erklärt werde. Einem Genossenschaftsmitglied steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hierbei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 2005, 2002/07/0008).Einem Genossenschaftsmitglied steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hierbei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 2005, 2002/07/0008). Auf Grund des Antrages vom
- August 2015 an die Schlichtungsstelle ist daher Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2016 die Frage, ob die Satzungsänderung in Form der Aufnahme des § 4 Abs. 4 in die Satzungen der Wassergenossenschaft Wirksamkeit hat oder nicht.Auf Grund des Antrages vom
- August 2015 an die Schlichtungsstelle ist daher Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2016 die Frage, ob die Satzungsänderung in Form der Aufnahme des Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzungen der Wassergenossenschaft Wirksamkeit hat oder nicht.
angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2016 wird durch Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers die Rechtsfolge ausgelöst, dass die Satzungsänderung im Hinblick auf Einfügung des § 4 Abs. 4 in die Satzungen der Wassergenossenschaft rechtmäßig ist. Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass auf Grund der Erfüllung der Beschlusserfordernisse mit Zweidrittel-
angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2016 wird durch Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers die Rechtsfolge ausgelöst, dass die Satzungsänderung im Hinblick auf Einfügung des Paragraph 4, Absatz 4, in die Satzungen der Wassergenossenschaft rechtmäßig ist. Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass auf Grund der Erfüllung der Beschlusserfordernisse mit Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen keine formellen Bedenken gegen den Satzungsänderungsbeschluss bestünden und auch inhaltlich derartige Bedenken fehlen würden, da die Satzungsänderung vom Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft umfasst sei. Zum Formalerfordernis ist festzuhalten, dass dem Sitzungsprotokoll vom
- Juni 2013 die erforderliche Zweidrittelmehrheit für die gegenständliche Satzungsänderung klar entnommen werden kann. Zum Inhaltlichen ist darauf zu verweisen, dass im Abschnitt „Zweck und Umfang der Genossenschaft“ in § 2 Abs. 1 lit. e der Satzungen der Wassergenossenschaft die Instandhaltung und Pflege der Straßen- sowie Umlandparzellen bestimmter Grundstücke, darunter auch des Grundstückes ***, KG ***, genannt ist. Die angefochtene Bestimmung des § 4 Abs. 4 der Satzungen sieht nun vor, dass bei exklusiv eingeräumter Nutzung von Gemeinschaftsflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e dafür einzelnen Mitgliedern gegenüber ein gesonderter Kostenbeitrag festgesetzt werden darf. Dies zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten. In § 4 Abs. 4 der Satzungen wird ausgeführt, dass es sich um Gemeinschaftsflächen in der Verwaltung und Pflege der Genossenschaft handelt. Die Instandhaltung und Pflege der Straßen- und Umlandparzellen, welche in § 2 Abs. 1 lit. e der Satzungen genannt sind, setzt eine Verwaltung dieser Flächen voraus und wird diese somit ebenfalls vom Zweck umfasst. Es ist daher die vom Beschwerdeführerrechtsvertreter vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung durch § 4 Abs. 4 nicht zu erkennen.Zum Inhaltlichen ist darauf zu verweisen, dass im Abschnitt „Zweck und Umfang der Genossenschaft“ in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, der Satzungen der Wassergenossenschaft die Instandhaltung und Pflege der Straßen- sowie Umlandparzellen bestimmter Grundstücke, darunter auch des Grundstückes ***, KG ***, genannt ist. Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzungen sieht nun vor, dass bei exklusiv eingeräumter Nutzung von Gemeinschaftsflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, dafür einzelnen Mitgliedern gegenüber ein gesonderter Kostenbeitrag festgesetzt werden darf. Dies zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten. In Paragraph 4, Absatz 4, der Satzungen wird ausgeführt, dass es sich um Gemeinschaftsflächen in der Verwaltung und Pflege der Genossenschaft handelt. Die Instandhaltung und Pflege der Straßen- und Umlandparzellen, welche in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, der Satzungen genannt sind, setzt eine Verwaltung dieser Flächen voraus und wird diese somit ebenfalls vom Zweck umfasst. Es ist daher die vom Beschwerdeführerrechtsvertreter vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung durch Paragraph 4, Absatz 4, nicht zu erkennen. Hingewiesen wird darauf, dass die Mitglieder der Wassergenossenschaft auf Grund ihrer Eigentümereigenschaft die Zugehörigkeit zur Genossenschaft begründen. Im konkreten Fall ist das Grundstück mit der Grundstücksnummer ***, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, als gemeinschaftliche Fläche der Genossenschaft in der Satzung definiert. Dieses Grundstück fällt daher eindeutig in den Regelungsumfang der Genossenschaft. Unrichtig ist die Behauptung, dass durch die Bekämpfung eines Beschlusses der Vollversammlung ein Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde seine Rechtskraft verlieren würde. Diese Rechtsfolge (der Unwirksamkeit des Genehmigungsbescheides) tritt erst dann ein, wenn sich die Ungültigkeit des Beschlusses eines Genossenschaftsorgans im Streitentscheidungsverfahren ergibt. Ergibt das Streitentscheidungsverfahren nach § 85 WRG, dass ein Beschluss eines Genossenschaftsorgans ungültig ist, dann wird damit auch der Bescheid,
dieser Beschluss genehmigt wurde, ungültig (vgl. vom 23. September 2004, 2001/07/0150).Ergibt das Streitentscheidungsverfahren nach Paragraph 85, WRG, dass ein Beschluss eines Genossenschaftsorgans ungültig ist, dann wird damit auch der Bescheid,
dieser Beschluss genehmigt wurde, ungültig vergleiche vom
- September 2004, 2001/07/0150). Ein Verstoß gegen Bestimmungen des WRG kann dem Satzungsänderungs- beschluss vom
- Juni 2013 auch nicht als anhaftend erkannt werden. Zur Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung ist anzumerken, dass es nicht unbillig ist, einem Mitglied, dem die ausschließliche Nutzung einer Gemeinschaftsfläche eingeräumt und damit den anderen Mitgliedern gegenüber ein Vorteil gewährt ist, dafür eine gesonderte Beitragsleistung aufzuerlegen.Zur Regelung in Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung ist anzumerken, dass es nicht unbillig ist, einem Mitglied, dem die ausschließliche Nutzung einer Gemeinschaftsfläche eingeräumt und damit den anderen Mitgliedern gegenüber ein Vorteil gewährt ist, dafür eine gesonderte Beitragsleistung aufzuerlegen. Zum Verweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom
- März 2013 (an FH) wird festgehalten, dass die darin getätigte Äußerung nur aufgezeigt hat, dass bei damals gültigem Satzungstext eine Auferlegung eines Kostenbeitrages für eine Nutzung gemeinschaftlicher Flächen ohne Satzungsänderung nicht rechtens ist. Ein Abgehen von der Rechtsansicht in diesem Schreiben der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid, wie in der Beschwerde vorgebracht, ist nicht zu erkennen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vorliegt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.748.001.2016