RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-868/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau SK, vertreten durch RA Mag. Alexandra Ehrenhöfer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.7.2015, Zl. PLJ3-B-14376/002, betreffend Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: „I. Ihrem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts wird stattgegeben. Sie erhalten daher eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 99,97 für Juni 2016 und von € 459,97 ab 01.07.2015 bis 30.11.
- II.römisch zwei. Ihr Antrag auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs wird abgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 15.7.2015, Zl. PLJ3-B-14376/002, gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt und gewährte ihr eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 14,75 ab 1.6.2015 bis 30.11.
- Die Beschwerdeführerin erhalte Notstandshilfe von € 4,03 täglich (€ 120,90 monatlich) und bekomme zusätzlich € 400,- monatlich von ihrer Mutter überwiesen. Das ergebe ein anzurechnendes Einkommen von € 520,90 monatlich.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht „Einspruch“ erhoben und dessen Abänderung beantragt. Die monatlichen Beträge von € 400,-, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erhalten habe, seien nur vorgestreckt. Die Beschwerdeführerin habe diese zurückzuzahlen, sobald sie wieder zu Geld komme.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ führte am 22.9.2015 und 27.10.2015 sowie, auf Grund eines Richterwechsels, am 26.8.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei haben die Mutter der Beschwerdeführerin MB als Zeugin (22.9.2015) und die Beschwerdeführerin als Partei (27.10.2015 und 26.8.2016) ausgesagt.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin SK, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 1.6.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Sie ist an der Adresse ***, *** wohnhaft und lebt alleinstehend in der Wohnung ihres Vaters. Die Betriebskosten für die Wohnung bezahlt der Vater der Beschwerdeführerin, sie hat jedoch die Stromkosten in Höhe von € 35,- monatlich zu bezahlen. Sie ist selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer bezog als Einkommen Notstandshilfe in Höhe von € 4,03 täglich, d.s. € 120,90 monatlich. Sie erhielt außerdem im Juni 2015 € 400,- und ab Juli 2015 € 40,- monatlich von ihrer Mutter überwiesen. Darüber hinaus bezog sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein weiteres Einkommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. PLJ3-B-14376/002, und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die € 400,- monatlich von ihrer Mutter nur vorübergehend erhalten, wurde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der Verhandlung glaubwürdig untermauert. Das erkennende Gericht hatte daher keine Zweifel, dass der Beschwerdeführerin ab Juli 2015 von ihrer Mutter nur mehr € 40,- monatlich als Unterstützungsbetrag überwiesen wurden. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr im Juni 2015 noch € 400,- überweisen hat. In der Verhandlung am 22.9.2016 gab sie an, dass der betreffende Dauerauftrag mit Juli 2015 „endet […] oder endete“ und die Beschwerdeführerin selbst – dazu korrespondierend – am 27.10.2015 aussagte, dass sie seit „zwei oder drei Monaten nichts mehr überwiesen“ bekomme. Zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie in der Verhandlung am 27.10.2015 glaubwürdig angegeben hat, alleinstehend zu leben. Die Angaben in ihrem Antrag, sie wohne mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt, sind daher widerlegt. Zu den Wohnkosten ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Antrag angegeben hat, die monatlichen Kosten für Strom und GIS zu bezahlen, während ihr Vater die restlichen Betriebskosten übernehme. Der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 27.10.2015, sie müsse € 150,- monatlich zahlen, konnte daher kein Glauben geschenkt werden, zumal es außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung ist, lediglich für Strom und GIS-Gebühren monatlich € 150,- aufzuwenden. In der fortgesetzten Verhandlung am 26.8.2016 gab die Beschwerdeführerin denn auch an, monatliche Aufwendungen für die Wohnung lediglich in Form von Stromkosten zu haben, sodass ein Betrag von € 35,- monatlich im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und dem erkennenden Gericht angemessen erscheint.
- Rechtslage: 6.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:6.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130, „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 25 Paragraph 25,
(1)–
(6)[…]
(7)Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(8)[…] § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 71/2015 lauten auszugsweise:6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2015, lauten auszugsweise: „§ 2, „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise:6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro […]“
- Erwägungen: 7.
- Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein Richterwechsel stattgefunden hat. Gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG musste daher die Verhandlung am 26.8.2016 wiederholt werden. 7.
- Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein Richterwechsel stattgefunden hat. Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG musste daher die Verhandlung am 26.8.2016 wiederholt werden. 7.
- Bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch (vgl. VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Gegenständlich maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitraum 1.6.2015 bis 30.11.2015 bestanden hat. 7.
- Bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch vergleiche VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Gegenständlich maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitraum 1.6.2015 bis 30.11.2015 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebt alleinstehend, sodass der 100%-ige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zur Anwendung gelangt. Der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard betrüge daher gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV grundsätzlich € 620,87 monatlich. Die Beschwerdeführerin lebt alleinstehend, sodass der 100%-ige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zur Anwendung gelangt. Der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard betrüge daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV grundsätzlich € 620,87 monatlich. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Wie sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ergibt, erhielt die Beschwerdeführerin – neben der Notstandshilfe in Höhe von € 120,90 monatlich – im Juni 2015 noch € 400,- von ihrer Mutter überwiesen, die zweifelslos als Einkommen anzurechnen waren. Danach bekam sie von ihrer Mutter noch € 40,- monatlich, die ebenfalls zur Anrechnung gelangen. 7.
- Zu den festgestellten monatlichen Stromkosten ist auszuführen, dass diese gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG unter die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und nicht unter jene zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. fallen. 7.
- Zu den festgestellten monatlichen Stromkosten ist auszuführen, dass diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG unter die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und nicht unter jene zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. fallen. Da, wie festgestellt, der Vater der Beschwerdeführerin die Betriebskosten der Wohnung bezahlt und die Beschwerdeführerin keine Miete zahlen muss, hat sie keinen Wohnaufwand, für den Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ MSG zuzuerkennen gewesen wären. Da, wie festgestellt, der Vater der Beschwerdeführerin die Betriebskosten der Wohnung bezahlt und die Beschwerdeführerin keine Miete zahlen muss, hat sie keinen Wohnaufwand, für den Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG zuzuerkennen gewesen wären. 7.
- Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Juni 2015 dem Mindeststandard von € 620,87 ein Einkommen von gesamt € 520,90 gegenüberstand, somit der Beschwerdeführerin eine Leistung in Höhe von € 99,97 zuzuerkennen war. Ab Juli 2015 reduzierte sich das anzurechnende Einkommen auf € 160,90, sodass im Zeitraum 1.7.2015 bis 30.11.2015 der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von monatlich € 459,97 gebührt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.868.001.2015