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{'item': 'LVwG-AV-892/001-2016'}

Obsah (14)§ 382§ 30Art. 83§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 2§ 79§ 13§ 37§ 17§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-892/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 382e EO gestellt hat.Paragraph 382, e EO gestellt hat.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde dieser Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründet wurde dies dahingehend, dass die von der Behörde durchgeführte Gefährdungsabklärung

§ 30NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz und die Stellungnahmen, welche im Sinne des § 106 AußStr

G abgegeben wurden, privatrechtliche Erledigungen sind, in denen die Bezirkshauptmannschaft nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder der Anwendung unmittelbarer Befehls-oder Zwangsgewalt handelt.Begründet wurde dies dahingehend, dass die von der Behörde durchgeführte Gefährdungsabklärung

Paragraph 30, NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz und die Stellungnahmen, welche im Sinne des Paragraph 106, AußStrG abgegeben wurden, privatrechtliche Erledigungen sind, in denen die Bezirkshauptmannschaft nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder der Anwendung unmittelbarer Befehls-oder Zwangsgewalt handelt. In der rechtzeitig mit

  1. Juli 2016 eingebrachten Beschwerde (Anm. gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht) wurde der gegenständliche Bescheid insofern angefochten, als die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid, in hoheitlicher Funktion, zurückgewiesen hat.In der rechtzeitig mit
  2. Juli 2016 eingebrachten Beschwerde Anmerkung gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht) wurde der gegenständliche Bescheid insofern angefochten, als die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid, in hoheitlicher Funktion, zurückgewiesen hat. Vorgebracht wird, dass bei Verdacht eines „sexuellen Missbrauchs“ in der Rechtsprechung des OGH darauf hingewiesen wird, dass hier der Jugendwohlfahrtsträger als Fachbehörde hoheitlich handelt, und zwar, wenn Maßnahmen strafrechtlicher Art, wie Anzeigen etc., eingebracht bzw. unterstützt werden (siehe 1 Ob 49/05 w). Es sei zudem widersprüchlich, wenn die belangte Behörde einerseits ausführe, sie sei im konkreten Fall privatrechtlich tätig geworden, andererseits hinweise, dass sich „die hoheitliche Befugnis der BH Mödling in diesem Fall darin erschöpft, den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen“. Bescheide sind ja nur für Rechtsakte und Verfahren, die in hoheitlicher Funktion geführt werden, vorgesehen! Damit liege bereits eine Verletzung des gesetzlichen Richters

Art. 83Abs.

2 B-VG vor, da mit der Argumentation der Behörde, es liege privatwirtschaftliches Handeln vor, im konkreten Fall das Gericht zur Entscheidung zuständig sei, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht.Damit liege bereits eine Verletzung des gesetzlichen Richters

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG vor, da mit der Argumentation der Behörde, es liege privatwirtschaftliches Handeln vor, im konkreten Fall das Gericht zur Entscheidung zuständig sei, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht. In seiner Entscheidung zu B 881/06 weise der VfGH darauf hin, dass der Jugendwohlfahrtsträger und damit die belangte Behörde „nach dem Gesetz an sich nicht befugt sei, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren“. Des weiteren verweise diese Entscheidung darauf, dass im Sinne der alten Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB die Behörde verpflichtet sei, „vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen“.In seiner Entscheidung zu B 881/06 weise der VfGH darauf hin, dass der Jugendwohlfahrtsträger und damit die belangte Behörde „nach dem Gesetz an sich nicht befugt sei, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren“. Des weiteren verweise diese Entscheidung darauf, dass im Sinne der alten Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ABGB die Behörde verpflichtet sei, „vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen“. Folge man diesem Erkenntnis, so war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht ermächtigt, (hoheitlich) über den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu entscheiden, sondern hätte diesen an das Pflegschaftsgericht weiterleiten müssen! Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde führe aber auch aus, dass sie bei Durchführung von Gefährdungsmeldungen

§ 30NÖ KJHG als auch bei Stellungnahmen im Sinne des § 106 AußStr

G privatrechtlich handele. Hierzu sei auszuführen, dass die Anhörung der Sachaufklärung diene und die Jugendwohlfahrt hier als kompetente Fachbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben ihre Ermittlungen in das Pflegschaftsverfahren einbringe, d.h. die KJHT werde hier quasi auch gutachterlich, und zwar im Rahmen der ihr hoheitlich eingeräumten Befugnisse tätig. Diese Rechtsmeinung vertrete der OGH in der Entscheidung zu 1 Ob 49/05 w.Die belangte Behörde führe aber auch aus, dass sie bei Durchführung von Gefährdungsmeldungen

Paragraph 30, NÖ KJHG als auch bei Stellungnahmen im Sinne des Paragraph 106, AußStrG privatrechtlich handele. Hierzu sei auszuführen, dass die Anhörung der Sachaufklärung diene und die Jugendwohlfahrt hier als kompetente Fachbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben ihre Ermittlungen in das Pflegschaftsverfahren einbringe, d.h. die KJHT werde hier quasi auch gutachterlich, und zwar im Rahmen der ihr hoheitlich eingeräumten Befugnisse tätig. Diese Rechtsmeinung vertrete der OGH in der Entscheidung zu 1 Ob 49/05 w. Dies bedeute aber, dass auch dann, wenn man sich mit der belangten Behörde dafür entscheide, dass auch ihre Ermittlungen im Rahmen des § 106 AußStrG nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich erfolgen, ein näheres Eingehen auf diese Frage für den gegenständlichen Fall daher schon insofern nicht notwendig sei, als die belangte Behörde keinesfalls über Anträge auf Akteneinsicht selbst entscheiden könne, sondern die Anträge zur Entscheidung dem Pflegschaftsgericht weiterzuleiten habe.Dies bedeute aber, dass auch dann, wenn man sich mit der belangten Behörde dafür entscheide, dass auch ihre Ermittlungen im Rahmen des Paragraph 106, AußStrG nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich erfolgen, ein näheres Eingehen auf diese Frage für den gegenständlichen Fall daher schon insofern nicht notwendig sei, als die belangte Behörde keinesfalls über Anträge auf Akteneinsicht selbst entscheiden könne, sondern die Anträge zur Entscheidung dem Pflegschaftsgericht weiterzuleiten habe. Der belangten Behörde sei daher mit ihrer Rechtsansicht im konkreten Fall keineswegs geholfen. Im Gegenteil: Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Form eines Bescheides, also einer hoheitlichen Entscheidung, deute eher in die Richtung, dass die belangte Behörde sich ermächtigt sehe, hier hoheitlich zu agieren und so auch vor dem Beschwerdeführer als Bürger aufzutreten. Andererseits habe die belangte Behörde auch nicht dargelegt, ob eine Akteneinsicht des Beschwerdeführers schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Die bloße Ablehnung derselben (Akteneinsicht) unter Berufung auf die privatrechtliche funktionelle Zuständigkeit stelle ein willkürliches Vorgehen dar und verstoße auch gegen Art. 6 EMRK.Die bloße Ablehnung derselben (Akteneinsicht) unter Berufung auf die privatrechtliche funktionelle Zuständigkeit stelle ein willkürliches Vorgehen dar und verstoße auch gegen Artikel 6, EMRK. Es wurden daher die Anträge gestellt, (Anm. das Bundesverwaltungsgericht) möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich des Verfahrensaktes der mj. SB, geb. ***, stattgegeben wird,Es wurden daher die Anträge gestellt, Anmerkung das Bundesverwaltungsgericht) möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich des Verfahrensaktes der mj. SB, geb. ***, stattgegeben wird, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur privatrechtlichen Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht an die belangte Behörde rückverweisen. Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. I Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG

(2)ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG

(2)ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. § 17 AVG lautet:Paragraph 17, AVG lautet:
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph eins, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:
(1)Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
(2)Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.
(3)Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
(4)Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.

§ 2Abs.

3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.

Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.

§ 2Abs.

6 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

Paragraph 2, Absatz 6, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist. § 3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

  1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung unter Ausschließung der Anwendung jeglicher Gewalt und der Zufügung körperlichen oder seelischen Leides;
  2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für die Gewährung der Fürsorge, der Geborgenheit und der sorgfältigen Erziehung ihrer Kinder und Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles;
  3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
  4. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  5. Zusammenarbeit mit der Familie und Rückführung von Kindern und Jugendlichen in ihre Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen. § 4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
  6. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung unter Ausschließung der Anwendung jeglicher Gewalt und der Zufügung körperlichen oder seelischen Leides;
  7. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für die Gewährung der Fürsorge, der Geborgenheit und der sorgfältigen Erziehung ihrer Kinder und Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles;
  8. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
  9. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  10. Zusammenarbeit mit der Familie und Rückführung von Kindern und Jugendlichen in ihre Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen. § 8 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 8, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:

(1)Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2)Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 79Abs. 7.

(3)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 79, Absatz 7,

(4)Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2,, erster Satz, und 112 StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:
(1)Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2)Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(2)Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3)Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4)Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(5)Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der “anonymen Geburt” zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem einsichts- und urteilsfähigen Kind zu erteilen.

§ 13Abs.

2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:

Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der gefährdeten Kinder und Jugendlichen;
  2. Mitteilung der Gefährdung unter Anführung der meldenden Person (ausgenommen anonyme Meldungen) sowie allenfalls vorhandener Auskunftspersonen;
  3. Dringlichkeitseinschätzung;
  4. Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;
  5. handelnde und verantwortliche Personen, sowie beigezogene Fachleute;
  6. Sozialanamnese des betroffenen Kindes und Jugendlichen;
  7. Gefährdungseinschätzung;
  8. Ergebnis der Gefährdungsabklärung. Die in § 16 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) geregelten Lesitungen der Kinder- und Jugendarbeit sind:Die in Paragraph 16, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) geregelten Lesitungen der Kinder- und Jugendarbeit sind:
  9. Planung, Forschung, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendhilfe;
  10. Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche;
  11. Gefährdungsabklärung;
  12. Hilfeplanung;
  13. Erziehungshilfen; 5.
  14. Unterstützung der Erziehung; 5.
  15. Volle Erziehung;
  16. Fremde Pflege;
  17. Mitwirkung an der Adoption. § 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 30, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:

(1)Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.
(2)Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls

§ 37B-KJHG 2013, BGBl.

I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2)Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls

Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(3)Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(4)Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung

Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.

(4)Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung

Absatz 2,, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.

(5)Mitteilungspflichtige

§ 37B-KJHG 2013, BGBl.

I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.

(5)Mitteilungspflichtige

Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.

(6)Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. § 32 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 32, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, unverzüglich notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen. § 33 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 33, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des § 32, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach bürgerlichem Recht zu beantragen.Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 32,, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach bürgerlichem Recht zu beantragen. § 37 Abs. 1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 37, Absatz eins, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde ausgeführt, die Durchführung der Aufgaben im gegenständlichen Verfahren beruhen auf einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Behörde und seien deshalb nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Behörde zuzurechnen, weshalb eine Akteneinsicht

§ 17AVG nicht gewährt werden konnte, da das AVG hier nicht anwendbar ist.

Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu VwSlg 18446 A/2012.Von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde ausgeführt, die Durchführung der Aufgaben im gegenständlichen Verfahren beruhen auf einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Behörde und seien deshalb nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Behörde zuzurechnen, weshalb eine Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG nicht gewährt werden konnte, da das AVG hier nicht anwendbar ist. Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu VwSlg 18446 A/2012. Wie aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ersichtlich ist, regelt dieses Gesetz ausschließlich Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Unterstützung bei der Erziehung. Wie der VwGH im Erkenntnis zu 2011/11/0005 vom 26.06.2012, ausgeführt hat, ist es maßgebend, in welchen Rechtsformen eine Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit vollzieht, um beurteilen zu können, ob die zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Bei der Überprüfung der Kindesgefährdung in § 30 NÖ KJHG handelt es sich um die sogenannte Gefährdungsabklärung, welche der Kinder-und Jugendhilfeträger bei dem Verdacht der Kindesgefährdung durchzuführen hat. Diese Gefährdungsabklärung wird nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls-oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung dient zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierzu werden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt.Bei der Überprüfung der Kindesgefährdung in Paragraph 30, NÖ KJHG handelt es sich um die sogenannte Gefährdungsabklärung, welche der Kinder-und Jugendhilfeträger bei dem Verdacht der Kindesgefährdung durchzuführen hat. Diese Gefährdungsabklärung wird nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls-oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung dient zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierzu werden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt. Die Einschätzung der Gefährdung ist dann im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. Wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist ein Hilfeplan zu erstellen. Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sind über die vorgeschlagenen Hilfen zu informieren und müssen einbezogen werden. Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des § 33 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können.Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 33, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Zwar ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hilfestellung gesetzlich verankert, jedoch besorgt die Verwaltungsbehörde hierbei keine hoheitlichen Aufgaben. Auch wenn die Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) öffentlichen Charakter haben, muss der Unterschied zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung beachtet werden, denn diese Unterscheidung ist nicht mit der des öffentlichen und privaten Rechts gleichzusetzen.

§ 10Abs.

4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht

§ 17AVG gleichzusetzen ist.

Auch der § 10 Abs. 4 letzter Satz NÖ KJHG kommt hier nicht zum Tragen, da sich der Antrag nicht auf eine Erziehungshilfe bezieht.

Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG gleichzusetzen ist. Auch der Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz NÖ KJHG kommt hier nicht zum Tragen, da sich der Antrag nicht auf eine Erziehungshilfe bezieht. Mit förmlichem Antrag auf Akteneinsicht begehrte der Beschwerdeführervertreter, die belangte Behörde möge mit Bescheid darüber entscheiden. In der Beschwerde allerdings wird gerügt, die Behörde habe trotz ihrer Angaben, es handle sich beim gegenständlichen Akt um eine Privatrechtsangelegenheit und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes seien daher nicht anwendbar, hoheitlich in Form eines Bescheides entschieden. Hierzu ist auszuführen, dass ein Antrag zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens dient. Ergebnis dieses Verfahrens kann nur eine Stattgebung, eine Abweisung oder eine Zurückweisung sein. Zurückzuweisen ist z.B. ein Antrag dann, wenn es rechtlich nicht möglich ist, damit ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und inhaltlich darüber abzusprechen. Da die belangte Behörde hier privatrechtlich tätig wurde, konnte sie inhaltlich nicht über das Begehren absprechen und war dieser Antrag daher zurückzuweisen. Im bereits zitierten Erkenntnis des VwGH zu 2011/11/0005 führte dieser aus, dass sich die hoheitliche Befugnis der Behörde in einem derartigen Fall darin beschränkt, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen. Der Beschwerdeführervertreter rügt des Weiteren in seiner Beschwerde, im konkreten Fall sei ein Gericht für die Entscheidung zuständig, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht, da die Behörde behauptet, es liege privatrechtliches Handeln vor. Der Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger ist, wie in den Bestimmungen §§ 33 und 40 NÖ KJHG ersichtlich, verpflichtet ein Gericht anzurufen, soferne es an Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) für eine notwendige Erziehungshilfe fehlt. Es ist ihr also in diesen Situationen rechtlich nicht möglich mit „imperium“ zu handeln. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vater des Kindes aber nicht erziehungsberechtigt, da seine Tochter in der vollen Obsorge der Mutter steht.Der Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger ist, wie in den Bestimmungen Paragraphen 33 und 40 NÖ KJHG ersichtlich, verpflichtet ein Gericht anzurufen, soferne es an Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) für eine notwendige Erziehungshilfe fehlt. Es ist ihr also in diesen Situationen rechtlich nicht möglich mit „imperium“ zu handeln. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vater des Kindes aber nicht erziehungsberechtigt, da seine Tochter in der vollen Obsorge der Mutter steht. Hierzu wird in der Beschwerde auf die Ausführungen des VfGH zu der alten Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB, jetzt § 211 ABGB, verwiesen. Jedoch ist hier entgegenzuhalten, dass die Behörde durch die Zurückweisung des Antrages keine Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes beansprucht, da sie in dem Verfahren vor dem BG Mödling zu 2 C 65/15 w, wegen welchem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, nicht involviert ist.Hierzu wird in der Beschwerde auf die Ausführungen des VfGH zu der alten Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ABGB, jetzt Paragraph 211, ABGB, verwiesen. Jedoch ist hier entgegenzuhalten, dass die Behörde durch die Zurückweisung des Antrages keine Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes beansprucht, da sie in dem Verfahren vor dem BG Mödling zu 2 C 65/15 w, wegen welchem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, nicht involviert ist. Es wurde lediglich bei der belangten Behörde die Akteneinsicht beantragt. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung bei einem Gericht eine Genehmigung einzuholen. Auch nicht erkennbar ist, warum die Behörde den gegenständlichen Antrag an das Pflegschaftsgericht weiterleiten hätte müssen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlt es aufgrund des Art. 94 Abs. 1 B-VG eindeutig an der Kompetenz über einen Akt einer Verwaltungsbehörde, auch wenn dieser privatrechtlichen Inhalt hat, zu entscheiden.Auch nicht erkennbar ist, warum die Behörde den gegenständlichen Antrag an das Pflegschaftsgericht weiterleiten hätte müssen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlt es aufgrund des Artikel 94, Absatz eins, B-VG eindeutig an der Kompetenz über einen Akt einer Verwaltungsbehörde, auch wenn dieser privatrechtlichen Inhalt hat, zu entscheiden. Wiederholt wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das NÖ KJHG lediglich im § 10 ein Auskunftsrecht vorsieht, welches keinesfalls einem Recht auf Akteneinsicht entspricht.Wiederholt wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das NÖ KJHG lediglich im Paragraph 10, ein Auskunftsrecht vorsieht, welches keinesfalls einem Recht auf Akteneinsicht entspricht. Die Beschwerde wurde regelkonform bei der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, jedoch das Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Beim NÖ KJHG handelt es sich um ein Landesgesetz des Bundeslandes Niederösterreich und ist daher in einem Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, das im gegenständlichen Fall seine Zuständigkeit von Amts wegen angenommen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.892.001.2016

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