Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde dieser Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründet wurde dies dahingehend, dass die von der Behörde durchgeführte Gefährdungsabklärung
G abgegeben wurden, privatrechtliche Erledigungen sind, in denen die Bezirkshauptmannschaft nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder der Anwendung unmittelbarer Befehls-oder Zwangsgewalt handelt.Begründet wurde dies dahingehend, dass die von der Behörde durchgeführte Gefährdungsabklärung
Paragraph 30, NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz und die Stellungnahmen, welche im Sinne des Paragraph 106, AußStrG abgegeben wurden, privatrechtliche Erledigungen sind, in denen die Bezirkshauptmannschaft nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder der Anwendung unmittelbarer Befehls-oder Zwangsgewalt handelt. In der rechtzeitig mit
2 B-VG vor, da mit der Argumentation der Behörde, es liege privatwirtschaftliches Handeln vor, im konkreten Fall das Gericht zur Entscheidung zuständig sei, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht.Damit liege bereits eine Verletzung des gesetzlichen Richters
, Absatz 2, B-VG vor, da mit der Argumentation der Behörde, es liege privatwirtschaftliches Handeln vor, im konkreten Fall das Gericht zur Entscheidung zuständig sei, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht. In seiner Entscheidung zu B 881/06 weise der VfGH darauf hin, dass der Jugendwohlfahrtsträger und damit die belangte Behörde „nach dem Gesetz an sich nicht befugt sei, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren“. Des weiteren verweise diese Entscheidung darauf, dass im Sinne der alten Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB die Behörde verpflichtet sei, „vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen“.In seiner Entscheidung zu B 881/06 weise der VfGH darauf hin, dass der Jugendwohlfahrtsträger und damit die belangte Behörde „nach dem Gesetz an sich nicht befugt sei, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren“. Des weiteren verweise diese Entscheidung darauf, dass im Sinne der alten Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ABGB die Behörde verpflichtet sei, „vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen“. Folge man diesem Erkenntnis, so war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht ermächtigt, (hoheitlich) über den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu entscheiden, sondern hätte diesen an das Pflegschaftsgericht weiterleiten müssen! Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde führe aber auch aus, dass sie bei Durchführung von Gefährdungsmeldungen
G privatrechtlich handele. Hierzu sei auszuführen, dass die Anhörung der Sachaufklärung diene und die Jugendwohlfahrt hier als kompetente Fachbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben ihre Ermittlungen in das Pflegschaftsverfahren einbringe, d.h. die KJHT werde hier quasi auch gutachterlich, und zwar im Rahmen der ihr hoheitlich eingeräumten Befugnisse tätig. Diese Rechtsmeinung vertrete der OGH in der Entscheidung zu 1 Ob 49/05 w.Die belangte Behörde führe aber auch aus, dass sie bei Durchführung von Gefährdungsmeldungen
Paragraph 30, NÖ KJHG als auch bei Stellungnahmen im Sinne des Paragraph 106, AußStrG privatrechtlich handele. Hierzu sei auszuführen, dass die Anhörung der Sachaufklärung diene und die Jugendwohlfahrt hier als kompetente Fachbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben ihre Ermittlungen in das Pflegschaftsverfahren einbringe, d.h. die KJHT werde hier quasi auch gutachterlich, und zwar im Rahmen der ihr hoheitlich eingeräumten Befugnisse tätig. Diese Rechtsmeinung vertrete der OGH in der Entscheidung zu 1 Ob 49/05 w. Dies bedeute aber, dass auch dann, wenn man sich mit der belangten Behörde dafür entscheide, dass auch ihre Ermittlungen im Rahmen des § 106 AußStrG nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich erfolgen, ein näheres Eingehen auf diese Frage für den gegenständlichen Fall daher schon insofern nicht notwendig sei, als die belangte Behörde keinesfalls über Anträge auf Akteneinsicht selbst entscheiden könne, sondern die Anträge zur Entscheidung dem Pflegschaftsgericht weiterzuleiten habe.Dies bedeute aber, dass auch dann, wenn man sich mit der belangten Behörde dafür entscheide, dass auch ihre Ermittlungen im Rahmen des Paragraph 106, AußStrG nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich erfolgen, ein näheres Eingehen auf diese Frage für den gegenständlichen Fall daher schon insofern nicht notwendig sei, als die belangte Behörde keinesfalls über Anträge auf Akteneinsicht selbst entscheiden könne, sondern die Anträge zur Entscheidung dem Pflegschaftsgericht weiterzuleiten habe. Der belangten Behörde sei daher mit ihrer Rechtsansicht im konkreten Fall keineswegs geholfen. Im Gegenteil: Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Form eines Bescheides, also einer hoheitlichen Entscheidung, deute eher in die Richtung, dass die belangte Behörde sich ermächtigt sehe, hier hoheitlich zu agieren und so auch vor dem Beschwerdeführer als Bürger aufzutreten. Andererseits habe die belangte Behörde auch nicht dargelegt, ob eine Akteneinsicht des Beschwerdeführers schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Die bloße Ablehnung derselben (Akteneinsicht) unter Berufung auf die privatrechtliche funktionelle Zuständigkeit stelle ein willkürliches Vorgehen dar und verstoße auch gegen Art. 6 EMRK.Die bloße Ablehnung derselben (Akteneinsicht) unter Berufung auf die privatrechtliche funktionelle Zuständigkeit stelle ein willkürliches Vorgehen dar und verstoße auch gegen Artikel 6, EMRK. Es wurden daher die Anträge gestellt, (Anm. das Bundesverwaltungsgericht) möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich des Verfahrensaktes der mj. SB, geb. ***, stattgegeben wird,Es wurden daher die Anträge gestellt, Anmerkung das Bundesverwaltungsgericht) möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich des Verfahrensaktes der mj. SB, geb. ***, stattgegeben wird, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur privatrechtlichen Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht an die belangte Behörde rückverweisen. Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. I Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG
3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
6 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
Paragraph 2, Absatz 6, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist. § 3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
Paragraph 79, Absatz 7,
2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:
I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
Absatz 2,, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu VwSlg 18446 A/2012.Von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde ausgeführt, die Durchführung der Aufgaben im gegenständlichen Verfahren beruhen auf einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Behörde und seien deshalb nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Behörde zuzurechnen, weshalb eine Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG nicht gewährt werden konnte, da das AVG hier nicht anwendbar ist. Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu VwSlg 18446 A/2012. Wie aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ersichtlich ist, regelt dieses Gesetz ausschließlich Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Unterstützung bei der Erziehung. Wie der VwGH im Erkenntnis zu 2011/11/0005 vom 26.06.2012, ausgeführt hat, ist es maßgebend, in welchen Rechtsformen eine Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit vollzieht, um beurteilen zu können, ob die zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Bei der Überprüfung der Kindesgefährdung in § 30 NÖ KJHG handelt es sich um die sogenannte Gefährdungsabklärung, welche der Kinder-und Jugendhilfeträger bei dem Verdacht der Kindesgefährdung durchzuführen hat. Diese Gefährdungsabklärung wird nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls-oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung dient zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierzu werden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt.Bei der Überprüfung der Kindesgefährdung in Paragraph 30, NÖ KJHG handelt es sich um die sogenannte Gefährdungsabklärung, welche der Kinder-und Jugendhilfeträger bei dem Verdacht der Kindesgefährdung durchzuführen hat. Diese Gefährdungsabklärung wird nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls-oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung dient zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierzu werden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt. Die Einschätzung der Gefährdung ist dann im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. Wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist ein Hilfeplan zu erstellen. Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sind über die vorgeschlagenen Hilfen zu informieren und müssen einbezogen werden. Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des § 33 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können.Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 33, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Zwar ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hilfestellung gesetzlich verankert, jedoch besorgt die Verwaltungsbehörde hierbei keine hoheitlichen Aufgaben. Auch wenn die Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) öffentlichen Charakter haben, muss der Unterschied zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung beachtet werden, denn diese Unterscheidung ist nicht mit der des öffentlichen und privaten Rechts gleichzusetzen.
4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht
Auch der § 10 Abs. 4 letzter Satz NÖ KJHG kommt hier nicht zum Tragen, da sich der Antrag nicht auf eine Erziehungshilfe bezieht.
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG gleichzusetzen ist. Auch der Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz NÖ KJHG kommt hier nicht zum Tragen, da sich der Antrag nicht auf eine Erziehungshilfe bezieht. Mit förmlichem Antrag auf Akteneinsicht begehrte der Beschwerdeführervertreter, die belangte Behörde möge mit Bescheid darüber entscheiden. In der Beschwerde allerdings wird gerügt, die Behörde habe trotz ihrer Angaben, es handle sich beim gegenständlichen Akt um eine Privatrechtsangelegenheit und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes seien daher nicht anwendbar, hoheitlich in Form eines Bescheides entschieden. Hierzu ist auszuführen, dass ein Antrag zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens dient. Ergebnis dieses Verfahrens kann nur eine Stattgebung, eine Abweisung oder eine Zurückweisung sein. Zurückzuweisen ist z.B. ein Antrag dann, wenn es rechtlich nicht möglich ist, damit ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und inhaltlich darüber abzusprechen. Da die belangte Behörde hier privatrechtlich tätig wurde, konnte sie inhaltlich nicht über das Begehren absprechen und war dieser Antrag daher zurückzuweisen. Im bereits zitierten Erkenntnis des VwGH zu 2011/11/0005 führte dieser aus, dass sich die hoheitliche Befugnis der Behörde in einem derartigen Fall darin beschränkt, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen. Der Beschwerdeführervertreter rügt des Weiteren in seiner Beschwerde, im konkreten Fall sei ein Gericht für die Entscheidung zuständig, ob Akteneinsicht gewährt werde oder nicht, da die Behörde behauptet, es liege privatrechtliches Handeln vor. Der Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger ist, wie in den Bestimmungen §§ 33 und 40 NÖ KJHG ersichtlich, verpflichtet ein Gericht anzurufen, soferne es an Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) für eine notwendige Erziehungshilfe fehlt. Es ist ihr also in diesen Situationen rechtlich nicht möglich mit „imperium“ zu handeln. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vater des Kindes aber nicht erziehungsberechtigt, da seine Tochter in der vollen Obsorge der Mutter steht.Der Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger ist, wie in den Bestimmungen Paragraphen 33 und 40 NÖ KJHG ersichtlich, verpflichtet ein Gericht anzurufen, soferne es an Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) für eine notwendige Erziehungshilfe fehlt. Es ist ihr also in diesen Situationen rechtlich nicht möglich mit „imperium“ zu handeln. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vater des Kindes aber nicht erziehungsberechtigt, da seine Tochter in der vollen Obsorge der Mutter steht. Hierzu wird in der Beschwerde auf die Ausführungen des VfGH zu der alten Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB, jetzt § 211 ABGB, verwiesen. Jedoch ist hier entgegenzuhalten, dass die Behörde durch die Zurückweisung des Antrages keine Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes beansprucht, da sie in dem Verfahren vor dem BG Mödling zu 2 C 65/15 w, wegen welchem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, nicht involviert ist.Hierzu wird in der Beschwerde auf die Ausführungen des VfGH zu der alten Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ABGB, jetzt Paragraph 211, ABGB, verwiesen. Jedoch ist hier entgegenzuhalten, dass die Behörde durch die Zurückweisung des Antrages keine Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes beansprucht, da sie in dem Verfahren vor dem BG Mödling zu 2 C 65/15 w, wegen welchem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, nicht involviert ist. Es wurde lediglich bei der belangten Behörde die Akteneinsicht beantragt. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung bei einem Gericht eine Genehmigung einzuholen. Auch nicht erkennbar ist, warum die Behörde den gegenständlichen Antrag an das Pflegschaftsgericht weiterleiten hätte müssen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlt es aufgrund des Art. 94 Abs. 1 B-VG eindeutig an der Kompetenz über einen Akt einer Verwaltungsbehörde, auch wenn dieser privatrechtlichen Inhalt hat, zu entscheiden.Auch nicht erkennbar ist, warum die Behörde den gegenständlichen Antrag an das Pflegschaftsgericht weiterleiten hätte müssen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlt es aufgrund des Artikel 94, Absatz eins, B-VG eindeutig an der Kompetenz über einen Akt einer Verwaltungsbehörde, auch wenn dieser privatrechtlichen Inhalt hat, zu entscheiden. Wiederholt wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das NÖ KJHG lediglich im § 10 ein Auskunftsrecht vorsieht, welches keinesfalls einem Recht auf Akteneinsicht entspricht.Wiederholt wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das NÖ KJHG lediglich im Paragraph 10, ein Auskunftsrecht vorsieht, welches keinesfalls einem Recht auf Akteneinsicht entspricht. Die Beschwerde wurde regelkonform bei der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, jedoch das Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Beim NÖ KJHG handelt es sich um ein Landesgesetz des Bundeslandes Niederösterreich und ist daher in einem Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, das im gegenständlichen Fall seine Zuständigkeit von Amts wegen angenommen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.892.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.