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{'item': 'LVwG-S-2628/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2628/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn NG, vertreten durch RA Dr. Andreas Manak, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.07.2015, Zl. NKS2-V-15 11122/5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 28.07.2015, Zl. NKS2-V-15 11122/5, einer Übertretung gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2

  1. Strafsatz NÖ Hundehaltegesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2015 gegen 10.30 Uhr seinen Hund (Schäferhund „N“) ohne Aufsicht auf dem Grundstück in ***, ***, dessen Einfriedung nicht so instand gehalten war, dass das Tier das Grundstück aus eigenen Antrieb nicht verlassen konnte, verwahrt habe. Der unbeaufsichtigte Hund habe das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen (den Maschendrahtzaun der Liegenschaft im Bereich der *** überwunden und ist entlaufen) und einen anderen Hund (Hund des JL) gebissen, somit diesen gefährdet.Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 28.07.2015, Zl. NKS2-V-15 11122/5, einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,
  2. Strafsatz NÖ Hundehaltegesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2015 gegen 10.30 Uhr seinen Hund (Schäferhund „N“) ohne Aufsicht auf dem Grundstück in ***, ***, dessen Einfriedung nicht so instand gehalten war, dass das Tier das Grundstück aus eigenen Antrieb nicht verlassen konnte, verwahrt habe. Der unbeaufsichtigte Hund habe das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen (den Maschendrahtzaun der Liegenschaft im Bereich der *** überwunden und ist entlaufen) und einen anderen Hund (Hund des JL) gebissen, somit diesen gefährdet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 16.09.2015 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, dass sich mit seinem Hund bereits im März 2014 ein Vorfall ereignet habe. Infolge dessen sei ein „hundedichter“ Zaun installiert worden. Dieser umfriede die Liegenschaft vollständig, sei als massiver Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,5 Meter ausgeführt und vom Amtstierarzt DDr. G besichtigt und als „hundedicht“ befunden worden. Er selbst kontrolliere den Zaun seiner Liegenschaft fortlaufend, im Allgemeinen einmal pro Woche. Das habe er auch am Wochenende vor dem Vorfall gemacht. Somit habe sich der Zaun wenige Tage vor dem Vorfall in einem ordnungsgemäßen „hundedichten“ Zustand befunden. Aus einem Gespräch mit dem betroffenen Hundehalter JL hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Hund im Bereich der *** unterhalb des unteren Spanndrahtes des Maschendrahtzaunes durchgezwängt habe. Möglicherweise habe sich dort der Boden infolge der Frosteinwirkung im Frühjahr 2015 etwas gesenkt. Diese geringfügige Bodenabsenkung sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er habe somit nicht die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine sichere Verwahrung seines Hundes zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugin Mag. AG unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS2-V-15 11122 Nachstehendes erwogen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Mit Schreiben vom 15.03.2015 richtete der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, wonach sein Schäferhund „N“ am 10.03.2015 gegen 10.30 Uhr aus der mittels Maschendrahtzaun umfriedeten Liegenschaft ausgebrochen sei und den Hund des Herrn JL im Zuge eines Raufens verletzt habe. Mit der Familie L bestehe ein gutes Einvernehmen, diese wolle kein Aufsehen, der Versicherung sei der Vorfall gemeldet worden und sämtliche Kosten würden ersetzt. Weiters sei zu erwähnen, dass sich sein Hund anlässlich eines Vorfalles am 15.03.2014 in Obhut einer Hundesitterin losgerissen und ebenfalls einen Hund verletzt habe, welcher zehn Tage danach eingeschläfert habe werden müssen. Die Gemeinde *** habe ein Verfahren eingeleitet, der vorliegende Sachverhalt sei an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Bearbeitung übermittelt und der Amtstierarzt DDr. G um eine amtstierärztliche Expertise ersucht worden. Dr. G habe am 23.05.2014 die Liegenschaft begutachtet, sei den Zaun entlang der gesamten Liegenschaft abgegangen und habe diesen in einer Stellungnahme vom 28.05.2014 als „hundedicht“ bezeichnet. Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz mit der Möglichkeit zur Rechtfertigung bis zum 30.06.2015 zur Last.Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz mit der Möglichkeit zur Rechtfertigung bis zum 30.06.2015 zur Last. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch machte, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Hund um einen reinrassigen Schäferhund gehandelt habe, welcher in diesem Jahr eingeschläfert worden sei. Im März 2014 sei er mit seiner Familie auf Urlaub gewesen und habe zu dieser Zeit eine Nachbarin auf seinen Hund aufgepasst. Im Zuge eines Spazierganges habe sich sein Hund losgerissen und einen anderen Hund gebissen, welcher nach zehn Tagen habe eingeschläfert werden müssen. Er habe sich mit dem Hundehalter geeinigt und damals 5.000 Euro bezahlt. Irgendjemand dürfte trotzdem bei der Gemeinde *** Anzeige erstattet haben. In weiterer Folge habe er den Zaun seiner Liegenschaft komplett erneuert und quasi „hundedicht“ gemacht. Am 23.05.2014 habe auch der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Liegenschaft besichtigt und festgestellt, dass die Einfriedung in Ordnung sei. Am 10.03.2015 sei sein Hund jedenfalls wieder ausgekommen und habe im Zuge eines Raufens den Hund der Frau EL gezwickt bzw. gebissen. Ihm sei bis heute nicht ganz klar, wo der Hund die Liegenschaft tatsächlich verlassen habe. Dieser sei glaublich bei einer Stelle unter dem Maschendrahtzaun durchgeschlüpft, wo möglicherweise der Spanndraht nicht ganz fest gewesen sei bzw. sich der Boden im Winter etwas gesenkt habe. Er sei nahezu jede Woche den Zaun abgegangen und habe keine schadhaften Stellen feststellen können. Der Schaden, welcher durch den Hundebiss entstanden sei, sei von ihm natürlich ersetzt worden und er habe ca. 1.500 Euro bezahlt. Gleich nach diesem Vorfall habe er eine Holzabsicherung in der Höhe von ca. 10 cm zwischen dem Erdboden und dem Zaun angebracht. Zusätzlich sei eine Zwingeranlage am 12.03.2015 errichtet worden. Die Zeugin Mag. AG führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, am 10.03.2015 am Abend von Herrn JL informiert worden zu sein, dass ihr Hund aus der Liegenschaft ausgekommen sei und seinen Hund gebissen habe. Ihr Grundstück habe eine Fläche von ca. 3.000 m² und sei allseitig mit einem Zaun eingefasst. Eine andere Nachbarin habe sie im Nachhinein davon informiert, dass der Hund unterhalb des Maschendrahtzaunes durchgekommen sei. Der Zaun sei sicherlich wöchentlich kontrolliert worden und es sei nichts aufgefallen. Im Jahre 2014 sei der Zaun völlig erneuert worden, obwohl ein Vorfall mit dem Hund damit gar nichts zu tun gehabt habe. Erst durch ein Gespräch mit der Nachbarin hätten sie festgestellt, dass ein Spanndraht tatsächlich locker gewesen sei und der Hund an dieser Stelle das Grundstück habe verlassen können. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:, § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz lautet: „Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.“ Im Hinblick darauf, dass der Hund des Beschwerdeführers unterhalb des Maschendrahtzaunes durchschlüpfen und auf diese Weise das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen konnte, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht auszugehen. Zur subjektiven Tatseite darf ausgeführt werden, dass nach § 5 Abs. 1 VStG für eine Übertretung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur subjektiven Tatseite darf ausgeführt werden, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG für eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Einfriedung am 23.05.2014 begutachtet und für in Ordnung befunden. Diese positive Begutachtung im Jahr 2014 kann, wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, für den gegenständlichen Vorfall keine Entlastung bewirken, zumal dieser ca. neun Monate später stattfand. Ob sich im gegenständlichen Fall aufgrund einer Frosteinwirkung der Boden gesenkt hat oder ob der unterste Spanndraht des Maschendrahtzaunes locker geworden ist, kann dahingestellt bleiben, fest steht jedenfalls, dass der Hund das Grundstück aufgrund einer mangelhaften Einfriedung verlassen konnte. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten insofern anzulasten, als er die schadhafte Stelle am Zaun bzw. die Absenkung am Boden seines Grundstückes im Zuge der Kontrollen nicht bemerkt und die schadhafte Stelle behoben hat. Auch wenn ein Grundstück eine Größe von ca. 3000 m² hat, ist ein Hundehalter verpflichtet, durch regelmäßige und sorgfältige Kontrollen sicherzustellen, dass ein Hund aus eigenem Antrieb dieses nicht verlassen kann. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro, ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 17 und 20 Jahren und besitzt kein Vermögen. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall waren als mildernd die Selbstanzeige sowie die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 10.000 Euro) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass das durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafausmaß (lediglich 2 % des vorliegenden Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2628.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.