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{'item': 'LVwG-AV-218/001-2016'}

Obsah (4)§ 20Art 131§ 37Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-218/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fas

§ 20Abs.

4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 liegt vor, wenn selbst bei Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Antrags im natürlichen Verbreitungsgebiet folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Ein Verweilen des Bibers (Castor fiber) in einem ‚günstigen Erhaltungszustand‘

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000 liegt vor, wenn selbst bei Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Antrags im natürlichen Verbreitungsgebiet folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a. Aufgrund der Daten über die Populationsdynamik des Bibers (Castor fiber) ist anzunehmen, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird. b. Das natürliche Verbreitungsgebiet des Bibers (Castor fiber) nimmt weder ab noch wird es in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen. c. Es ist derzeit und weiterhin wahrscheinlich ein genügend großer Lebensraum vorhanden, um langfristig ein Überleben der Populationen des Bibers (Castor fiber) zu sichern.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2013, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am
  5. Oktober 2013, wurde „namens [des Beschwerdeführers]“ eine „Ausnahmebewilligung zum Fang und Töten“ von Bibern (Castor fiber) für folgende Zeiträume begehrt: „ab sofort bis
  6. März 2014 sowie in den Folgejahren von 1.9.2014 bis 31.3.2015 und 1.9.2015 bis 31.3.2016“ Überdies fanden sich in diesem Antrag auch Ausführungen zur „Darstellung der Problemsituation, des Ausmaßes der Gefährdung und des wirtschaftlichen Schadens“. Weiters erfolgte eine „räumliche Darstellung und Abgrenzung der Konfliktbereiche“, allesamt in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und ***. Unter „Umfang der Fangbewilligung“ wurde ausgeführt, dass eine Fangbewilligung für „diejenige Anzahl an Bibern, die erforderlich ist, um die detailliert dargestellten Schäden hintanzuhalten“ beantragt werde, in eventu eine Bewilligung zum Fang von 50 Bibern je Fangsaison. Dieser Schriftsatz weist als Briefkopf „Schloss *** Forstverwaltung“ auf; überdies findet sich im Schreiben die Wendung „Gutsverwaltung *** – [Name des Beschwerdeführers]“. Unterfertigt ist das Schreiben mit einem Stempel „Forstverwaltung ***“ und einer unleserlichen Unterschrift des DI Dr. HT, des Forstmeisters der „Forstverwaltung ***“. 1.
  7. Dieser Antrag wurde dem Amtssachverständigen für Naturschutz, Mag. S, mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
  8. Oktober 2013 mit dem „Ersuchen um Gutachtenserstellung“ und einer Wiedergabe des § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 übermittelt.1.
  9. Dieser Antrag wurde dem Amtssachverständigen für Naturschutz, Mag. S, mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
  10. Oktober 2013 mit dem „Ersuchen um Gutachtenserstellung“ und einer Wiedergabe des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 übermittelt. 1.
  11. Der Amtssachverständige erstattete sein Gutachten mit Schriftsatz vom
  12. Februar
  13. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „Die 23 […] beantragten Abfangbereiche in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** liegen in den ***, dem größten zusammenhängenden Auwaldgebiet Österreichs. […] Zur Verbreitung des Bibers in den Forstrevieren Gutsverwaltungs [X] liegt eine Diplomarbeit von Frau DI [Sch] aus dem Jahr 2010 vor, in deren Rahmen im Jahr 2008 fünf Betriebsflächen in den *** im Ausmaß von rund 2800 ha kartiert wurden. Weitere ergänzende Erhebungen erfolgten nach Rücksprache mit der Autorin im Jahr
  14. Dabei wurden 50 Biberreviere mit einem geschätzten Bestand von rund 226 Individuen ausgewiesen. Da die erhobenen Reviere in Karten räumlich dargestellt wurden, kann hier ein Bezug zum Antrag […] hergestellt werden. […] Der Antrag […] zielt im Revier *** demnach auf den Abfang von Bibern in 12 von 18 ausgewiesenen Revieren ab. Am Unterlauf des Kamps sollen alle hier lebenden Biber entfernt werden. Eine gewisse Unschärfe ergibt sich daraus, dass die Kartierung [von DI Sch] im Westen über den Bereich der Forstverwaltung […] bis zur Rollfährenstraße hinausgeht. Im Revier *** sollen fünf von sechs Revieren befangen werden, das östliche Biberrevier liegt nur zum Teil im Bereich der Forstverwaltung. Zum Umfang der beantragten Fangbewilligung wird ausgeführt, dass ‚diejenige Anzahl an Bibern, die erforderlich ist, um die detailliert dargestellten Schäden hintanzuhalten‘ abgefangen werden soll. Ein wesentlicher im Antrag dargestellter Konflikt ist die Nutzung der im Gewässerumland ausgepflanzten Hybridpappeln. Wenn bis zur Erreichung der Hiebsreife ein Zeitraum von 30 – 35 Jahren angesetzt wird wäre es demnach das Ziel, diese in diesem Zeitraum vor dem Zugriff des Bibers zu bewahren. Diese Maßnahmen sollen 67% (Forstseerevier ***) bzw. 83% (Forstrevier ***) der Biberreviere in diesem Gebiet betreffen. Unter Berücksichtigung der für den Biber im Europaschutzgebiet ausgewiesenen Schutzziele ist dies aus fachlicher Sich nicht zulässig. Sollte die unbegrenzte Entnahme von Biber an den angeführten Standorten nicht möglich sein, wird die Entnahme von 50 Tieren ‚je Fangsaison‘ beantragt. Um den Eingriff in die Population beurteilen zu können, ist es erforderlich, Bezugszahlen zur Biberpopulation der *** heranzuziehen. Eine Rückfrage beim NÖ Bibermanagement (Prof. Dr. [P]) ergab, dass die letzte NÖ-weite Bestandsschätzung aus dem Jahr 2012 für die *** einen Bestand von ca. 700 Individuen berücksichtigt. Ein Abfang von 50 Tieren entspricht somit mehr als sieben Prozent der Gesamtpopulation im Gebiet. Dies ist bei einer Art, welche in den *** ihren Zentrallebensraum hat und hier als ‚höchstrangiges Schutzgut‘ ausgewiesen ist, aus fachlicher Sicht nicht vertretbar. Zu beachten ist weiters, dass der Geltungsbereich laut Antrag noch auf weitere Forstflächen des Betriebes in den *** ausgeweitet werden soll und vergleichbare Anträge auch von anderen Betrieben gestellt werden können. In diesem Fall wäre dann der Summationseffekt des Eingriffs zu berücksichtigen. […] Zusammenfassend ergibt sich aus fachlicher Sicht folgende Position: Der Antrag […] zielt darauf ab, den überwiegenden Teil der im angesprochenen Bereich lebenden Biber zu fangen und zu töten. Dies ist daraus zu folgern, dass ein hoher Grad an Überdeckung mit den im Jahr 2008 erhobenen Biberrevieren gegeben ist und der Eingriff zahlenmäßig nicht begrenzt ist. Alternativ wird auch die Zahl von 50 Bibern pro ‚Fangsaison‘ beantragt. Der Erhaltungszustand des Bibers in der kontinentalen Region Österreichs wird derzeit als günstig angegeben. Der Antrag bezieht sich auf die Entnahme von Bibern aus den ***, die gemeinsam mit den *** östlich von *** und den *** den Kernlebensraum des Bibers in Niederösterreich und somit auch in Österreich bilden. Die im Antrag dargelegten Nutzungskonflikte beschränken sich nicht auf Teilflächen der Forstverwaltung ***, sondern liegen – mit Ausnahme des Nationalparks östlich von Wien – grundsätzlich im gesamten Bereich vor. Die letztverfügbaren Zahlen zum NÖ Biberbestand des NÖ Bibermanagements gehen von 3.300 Bibern aus (in der kontinentalen Region 3.200 Tiere, Stand 2012). Eine Entnahme von 50 Tieren entspricht demnach bereits 1,5% der NÖ Population und betrifft wie ausgeführt einen Kernlebensraum des Bibers, welchem eine große Bedeutung bei der Verbindung der Biberpopulationen West- und Osteuropas zugesprochen wird. Der beantragte Eingriff steht somit in Widerspruch mit europarechtlich begründeten Artenschutzzielen. Im Fall von Eingriffen in die Kernpopulation wäre auch der Summationseffekt aus zu erwartenden Folgeanträgen zu berücksichtigen. Eigens zu betrachten ist, dass die angesprochenen Konfliktflächen Teil des Europaschutzgebietes ‚***‘ sind und das Gebiet als Kernlebensraum des Bibers (neben anderen Schutzgütern) ausdrücklich als Beitrag zum Schutz der Art ausgewiesen und verordnet wurde! Der Abfangen und Töten von 50 Bibern pro ‚Fangsaison‘ steht in klarem Widerspruch zu den hier verfolgten Erhaltungszielen und ist in diesem Zusammenhang nicht zu rechtfertigen. Dies gilt demnach auch für den zahlenmäßig begrenzten Abfang der Tiere in den angeführten Konfliktbereichen.“ 1.
  15. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
  16. Februar 2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. 1.
  17. Mit E-Mail vom
  18. März 2014 wurde seitens des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist bis „Ende Juli 2014 wegen besprochener Erarbeitung eines Biberprojektes“ ersucht. 1.
  19. Mit weiterem E-Mail vom
  20. Juli 2014 wurde seitens des Beschwerdeführers „angesichts der in Ihrer Projektplanung eingetretenen Verzögerung (wie heute von [Mag. H] mitgeteilt) um Fristerstreckung bis Ende Dezember 2014“ ersucht. 1.
  21. Aus einem Aktenvermerk vom
  22. Mai 2015 ergibt sich, dass einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass die Universität für Bodenkultur „letztendlich die Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung abgesagt“ habe. In diesem Telefonat wurde seitens des Organwalters der belangten Behörde überdies mitgeteilt, dass „die Konfliktlösung von großer Wichtigkeit ist, um ein positives Miteinander von Mensch und Biber zu gewährleisten.“ Abschließend wurde vereinbart, dass eine Information bzw. Einladung zu einem Gespräch durch die belangte Behörde erfolgen werde, wenn es „Neuigkeiten/Lösungsalternativen“ gäbe. 1.
  23. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  24. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
  25. Februar 2014 neuerlich zur Stellungnahme zum übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen vom
  26. Februar 2014 bis spätestens
  27. Juni 2015 aufgefordert. 1.
  28. Laut einem Aktenvermerk vom
  29. Juni 2016 wurde in einem Telefonat am selben Tag die Frist zur Stellungnahme über Ansuchen seitens des Beschwerdeführers bis Ende Juli 2015 erstreckt. 1.
  30. Mit Schreiben vom
  31. Juli 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
  32. Juli 2015, wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gutachten des DI M, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Forstwirtschaft und Naturschutz, vom
  33. Juli 2015 vorgelegt. Gleichzeitig wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom
  34. Oktober 2013 dahingehend „abgeändert“, dass nunmehr eine Bewilligung für die Zeiträume von „1.9.2015 bis 31.3.2016, von 1.9.2016 bis 31.3.2017 sowie von 1.9.2017 bis 31.3.2018“ begehrt wurde. Überdies würde der beantragte Umfang der Bewilligung dahingehend abgeändert, als „eine Fangbewilligung für eine möglichst hohe Anzahl von Bibern, maximal jedoch von 50 Bibern je Fangsaison“ beantragt werde. In diesem Schreiben wird überdies ausgeführt: „Hilfsweise wird dieser abgeänderte Antrag zum ursprünglichen Antrag eventualiter gestellt“ Auch dieser Schriftsatz weist als Briefkopf „Schloss *** Forstverwaltung“ auf; überdies findet sich im Schreiben die Wendung „Gutsverwaltung *** – [Name des Beschwerdeführers]“. Unterfertigt ist das Schreiben wiederum mit einem Stempel „Forstverwaltung ***“ und dem Zusatz „HT Forstmeister“ sowie derselben – unleserlichen – Unterschrift wie schon der Schriftsatz vom
  35. Oktober
  36. 1.
  37. Im Gutachten des DI M heißt es auszugsweise wie folgt: „3.2.
  38. Günstiger Erhaltungszustand […] Wie unter 3.2.
  39. angeführt ist unstrittig, dass der Biber sich in Niederösterreich und auch im Bereich der *** in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. 2012 gab es 3.300 Biber in Niederösterreich. Ausgehend von den Angaben von Prof [P], die den Bestand 2008 noch mit 2.000 Stück schätzte, gibt dies für NÖ einen jährlichen Zuwachs von rund 15% in den letzten vier Jahren. Bei der Umlegung dieser Zahlen auf die antragsgegenständliche Fläche ist zu berücksichtigen, dass es hier keine letale Vergrämung gab und mangels Straßenverkehr eine zentrale Todesursache für die Biber entfällt. Die Reproduktionsrate auf der vertragsgegenständlichen Fläche kann daher mit 20% angenommen werden. ● Eine Abnahme der Bestände ist weder für Niederösterreich noch die antragsgegenständliche Fläche dokumentiert bzw. anzunehmen und wird auch vom Sachverständigen für Naturschutz nicht ins Treffen geführt. ● Ausgehend von den Tatsachen, dass sich 50 Biberpaare im Revier im reproduktionsfähigen Alter befinden, diese 1-3 Jungen pro Jahr haben, bei einer gesunden Population die Hälfte das Erwachsenenalter erreichen kann, ergäbe dies eine Zunahme über den bereits günstigen Erhaltungszustand hinaus im Revier und dem unmittelbar angrenzenden Bereich von theoretisch rund 50 Stück pro Jahr. Dieselbe Zahl errechnet sich, wenn man – wie der Amtssachverständige – im Revier von einem Bestand von 250 Bibern und einem jährlichen Zuwachs von 20% ausgeht. ● Die Entnahme von 50 Tieren im gegenständlichen Forstrevier kann daher den bestehenden günstigen Erhaltungszustand nicht gefährden, da dies im Falle einer gesunden Population rund der jährlichen erwartbaren Zunahme der Population im Forstrevier darstellt. Der günstige Erhaltungszustand kann unter den derzeitigen Bedingungen auch dadurch nicht gefährdet werden, da nicht besetzte Revier durch die Zuwanderung aus anderen Bereichen besetzt würden und Revierkämpfe mit Todesfolgen vermindert werden. Geht man von den Schätzungen des revierkundigen Forstpersonals der Gutsverwaltung mit einem aktuellen Biberbestand von 400 Stück (FM DI Dr. [T], […]) aus, ist die Reproduktionsrate wesentlich höher. Eine Gefährdung des günstigen Erhaltungszustandes des Bibers im Sinne von Artikel 1 FFH-Richtlinie kann – unter Berücksichtigung der Daten, die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten angeführt werden und auf deren Basis auch diese Stellungnahme beruht – durch die Regulierung nach fachlichem Ermessen nicht eintreten. […]“ 1.
  40. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  41. August 2015 wurde das Gutachten des DI M dem Amtssachverständigen mit dem Ersuchen „um fachliche Beurteilung im Hinblick auf die Ausführungen im do. Gutachten vom 17.2.2014“ übermittelt. Mit E-Mail vom
  42. August 2015 wurden dem Amtssachverständigen weitere Unterlagen übermittelt. 1.
  43. Mit Telefax vom
  44. Februar 2016, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, seine Säumnisbeschwerde. 1.
  45. Mit Schriftsatz
  46. Februar 2016 übermittelte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. Dieser Schriftsatz samt Beilagen langte am
  47. März 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. 1.
  48. DI Dr. HT, welcher sowohl den Schriftsatz vom
  49. Oktober 2013 als auch jenen vom
  50. Juli 2015 unterfertigt hat, ist Forstmeister der Forstverwaltung *** und als solcher ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers in der Forstverwaltung. Er wurde vom Beschwerdeführer u.a. zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bevollmächtigt.
  51. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig. Die Feststellung betreffend die Zugehörigkeit des DI Dr. HT zum Mitarbeiterkreis des Beschwerdeführers sowie dessen Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich aus dem hg. Akt zur Zahl LVwG-AB-14-
  52. Über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom
  53. November 2014 auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Mit ‚Forstverwaltung‘ bezeichne ich einen Mitarbeiterkreis […], der mich in der Forstverwaltung unterstützt. Die Mitarbeiter der Forstabteilung/Forstverwaltung sind bevollmächtigt (gem. § 10 AVG) in meinem Namen und mit Wirksamkeit für mich Anträge zu stellen und Rechtsmittel […] zu erheben.“Die Mitarbeiter der Forstabteilung/Forstverwaltung sind bevollmächtigt (gem. Paragraph 10, AVG) in meinem Namen und mit Wirksamkeit für mich Anträge zu stellen und Rechtsmittel […] zu erheben.“ Nachdem die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angezweifelt hat, dass DI Dr. HT ein – im Sinne des Schreibens vom
  54. November 2014 – mit Vollmacht zur Stellung von Anträgen für den Beschwerdeführer ausgestatteter Mitarbeiter des Beschwerdeführers ist, sieht sich auch das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst anzuzweifeln, dass er zur Stellung des Antrags für den Beschwerdeführer bevollmächtigt war.
  55. Rechtliche Erwägungen: 3.
  56. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: 3.1.
  57. Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit dem hg. Akt zum Beschluss vom
  58. Jänner 2015, Zl. LVwG-AB-14-4211, im gegenständlichen Fall (gerade noch) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von DI Dr. HT im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde (vgl. zur Zurechnung eines Antrags einer „Forstverwaltung“ an eine natürliche Person VwGH vom
  59. November 1986, 86/03/0142) und DI Dr. HT auch vom Beschwerdeführer zur Stellung dieses Antrags bevollmächtigt war.3.1.
  60. Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit dem hg. Akt zum Beschluss vom
  61. Jänner 2015, Zl. LVwG-AB-14-4211, im gegenständlichen Fall (gerade noch) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von DI Dr. HT im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde vergleiche zur Zurechnung eines Antrags einer „Forstverwaltung“ an eine natürliche Person VwGH vom
  62. November 1986, 86/03/0142) und DI Dr. HT auch vom Beschwerdeführer zur Stellung dieses Antrags bevollmächtigt war. Der Beschwerdeführer ist somit als Antragsteller anzusehen und damit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 VwGVG – berechtigt, Säumnisbeschwerde zu erheben.Der Beschwerdeführer ist somit als Antragsteller anzusehen und damit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG – berechtigt, Säumnisbeschwerde zu erheben. 3.1.
  63. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.
  64. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der verfahrenseinleitende Antrag ist am
  65. Oktober 2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Das Schreiben, mit der dieser Antrag abgeändert wurde, ist am
  66. Juli 2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die – mangels spezieller Regelung im NÖ NSchG 2000 allgemeine – Frist von sechs Monaten ist somit abgelaufen. 3.1.
  67. Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH vom
  68. Juni 2016, Ra 2015/10/0107). Im Hinblick auf dieser Rechtsprechung kann nicht erkannt werden, dass die Verzögerung – zumindest seit
  69. Juli 2015 – nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, zumal der letzte Schritt der belangten Behörde die Übermittlung des „Gegengutachtens“ an den Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom
  70. August 2015 bzw. die Übermittlung weiterer Unterlagen an diesen mit E-Mail vom
  71. August 2015 zur Stellungnahme war; andere Umstände, die auf ein fehlendes überwiegendes Verschulden der belangten Behörde hindeuten würden, sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.3.1.
  72. Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH vom
  73. Juni 2016, Ra 2015/10/0107). Im Hinblick auf dieser Rechtsprechung kann nicht erkannt werden, dass die Verzögerung – zumindest seit
  74. Juli 2015 – nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, zumal der letzte Schritt der belangten Behörde die Übermittlung des „Gegengutachtens“ an den Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom
  75. August 2015 bzw. die Übermittlung weiterer Unterlagen an diesen mit E-Mail vom
  76. August 2015 zur Stellungnahme war; andere Umstände, die auf ein fehlendes überwiegendes Verschulden der belangten Behörde hindeuten würden, sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. 3.1.
  77. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, die Säumnisbeschwerde zu erheben. 3.
  78. Zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens betreffend den Zeitraum
  79. September 2015 bis
  80. März 2016: Ist der Zeitraum, auf den sich ein Bewilligungsantrag antragsgemäß beschränkt, zur Gänze in der Vergangenheit gelegen, und zwar derart, dass er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, so besteht schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzungsmöglichkeit

Art 131Abs 1 Z 1 B-VG a

F und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 22. September 1992, 92/07/0113).Ist der Zeitraum, auf den sich ein Bewilligungsantrag antragsgemäß beschränkt, zur Gänze in der Vergangenheit gelegen, und zwar derart, dass er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, so besteht schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzungsmöglichkeit

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG a

F und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom

  1. September 1992, 92/07/0113). Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH vom
  2. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH vom
  3. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Diese Gedanken sind auf die Rechtslage nach dem VwGVG in Säumnisbeschwerdeverfahren zweifellos übertragbar (vgl. zur Notwendigkeit der Rechtsverletzungsmöglichkeit zur Zulässigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens zB Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 8 VwGVG, Rz 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Art. 132, Rz 8):Diese Gedanken sind auf die Rechtslage nach dem VwGVG in Säumnisbeschwerdeverfahren zweifellos übertragbar vergleiche zur Notwendigkeit der Rechtsverletzungsmöglichkeit zur Zulässigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens zB Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 8, VwGVG, Rz 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Artikel 132,, Rz 8): Da während des anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht der (auch) beantragte Zeitraum von
  4. September 2015 bis
  5. März 2016 verstrichen ist, besteht hinsichtlich dieses Zeitraums keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers mehr. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher insoweit einzustellen. 3.
  6. Zum Ausspruch betreffend § 28 Abs. 7 VwGVG:3.
  7. Zum Ausspruch betreffend Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG: 3.3.
  8. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 VwGVG:3.3.
  9. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG: Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. § 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009
  10. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH vom
  11. Mai 2015, Ro 2015/22/0017).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen Regierungsvorlage BlgNR 2009
  12. Gesetzgebungsperiode 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH vom
  13. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind solche, die für die Entscheidung der „Rechtssache“ (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts

§ 37Abs. 1 AVG) wesentliche für die Lösung des Falles maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Vw

GH vom 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017).Die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind solche, die für die Entscheidung der „Rechtssache“ (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts

Paragraph 37, Absatz eins, AVG) wesentliche für die Lösung des Falles maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden vergleiche VwGH vom

  1. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH vom
  2. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH vom
  3. Juli 2016, Ra 2014/04/0015). Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG liegen vor, weshalb das Verwaltungsgericht – ausgehend von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren (dazu sogleich) – sich dazu entschlossen hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG liegen vor, weshalb das Verwaltungsgericht – ausgehend von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren (dazu sogleich) – sich dazu entschlossen hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. 3.3.
  4. Zur festgelegten Rechtsanschauung: 3.3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „§ 18Artenschutz

(1)Absatz eins,Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst 1.Ziffer eins den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2.Ziffer 2 den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und 3.Ziffer 3 die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2)Absatz 2,Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder BestandspflegeWildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege 1.Ziffer eins wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes, 2.Ziffer 2 aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen, 3.Ziffer 3 wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder 4.Ziffer 4 zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die 1.Ziffer eins in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen, 2.Ziffer 2 in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder 3.Ziffer 3 nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4)Absatz 4,Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: 1.Ziffer eins Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile; 2.Ziffer 2 Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten; 3.Ziffer 3 Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie 4.Ziffer 4 Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(5)Absatz 5,Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere a)Litera a für Säugetiere: -Strichaufzählung als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere; -Strichaufzählung Tonbandgeräte; -Strichaufzählung elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können; -Strichaufzählung künstliche Lichtquellen; -Strichaufzählung Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden; -Strichaufzählung Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen; -Strichaufzählung Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; -Strichaufzählung Sprengstoffe; -Strichaufzählung Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; -Strichaufzählung Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; -Strichaufzählung Armbrüste; -Strichaufzählung Gift und vergiftende oder betäubende Köder; -Strichaufzählung Begasen oder Ausräuchern; -Strichaufzählung halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; b)Litera b für Vögel […] […]
(7)Absatz 7,Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. […] § 20Paragraph 20Ausnahmebewilligungen
(1)Absatz eins,[…] […]
(4)Absatz 4,Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen, 1.Ziffer eins für welche Arten die Ausnahme gilt, 2.Ziffer 2 die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und 3.Ziffer 3 welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werdenEine Bewilligung gemäß Absatz 4, darf nur erteilt werden 1.Ziffer eins zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; 2.Ziffer 2 zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; 3.Ziffer 3 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; 4.Ziffer 4 zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; 5.Ziffer 5 um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.“ 3.3.2.
  1. Der Biber (Castor fiber) gehört gemäß § 3 iVm Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2-0, zu den „gänzlich geschützten Tierarten“ und ist in dieser Verordnung überdies als „von besonderer wissenschaftlicher oder landeskundlicher Bedeutung für Niederösterreich“ ausgewiesen.3.3.2.
  2. Der Biber (Castor fiber) gehört gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2-0, zu den „gänzlich geschützten Tierarten“ und ist in dieser Verordnung überdies als „von besonderer wissenschaftlicher oder landeskundlicher Bedeutung für Niederösterreich“ ausgewiesen. 3.3.2.
  3. Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000 wurde an Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  4. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge: FFH-Richtlinie) angepasst. Die maßgeblichen Bestimmungen der FFH-Richtlinie lauten auszugsweise:3.3.2.
  5. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 NÖ NSchG 2000 wurde an Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  6. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge: FFH-Richtlinie) angepasst. Die maßgeblichen Bestimmungen der FFH-Richtlinie lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) „Erhaltung“: alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. b) „Natürlicher Lebensraum“: durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete. […] f) „Habitat einer Art“: durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt. […] i) „Erhaltungszustand einer Art“: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn — aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und — das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und — ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. […] Artikel 16
(1)Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben
  1. a)und
  2. b)im folgenden Sinne abweichen:
  3. a)zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
  4. b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
  5. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
  6. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
  7. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
  8. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch vier zu erlauben. […] 3.3.2.4. Zum „Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand“

§ 20Abs. 4 NÖ NSch

G 2000:3.3.2.4. Zum „Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand“

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000: Zunächst ist verfahrensgegenständlich zu klären, ob im Falle einer Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Antrags – mit welchem seit dem Schreiben vom 28. Juli 2015 (nur noch) eine Bewilligung „für eine möglichst hohe Anzahl von Bibern, maximal jedoch von 50 Bibern je Fangsaison“ begehrt wird –

§ 20Abs. 4 NÖ NSch

G 2000 davon ausgegangen werden kann, „dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.“Zunächst ist verfahrensgegenständlich zu klären, ob im Falle einer Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Antrags – mit welchem seit dem Schreiben vom 28. Juli 2015 (nur noch) eine Bewilligung „für eine möglichst hohe Anzahl von Bibern, maximal jedoch von 50 Bibern je Fangsaison“ begehrt wird –

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 davon ausgegangen werden kann, „dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.“ Wäre diese Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt – ein Verweilen des Bibers in einem günstigen Erhaltungszustand trotz Genehmigung des Antrags also nicht gewährleistet –, wäre der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen. § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 stellt die Umsetzung des § 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie dar (vgl. den Motivenbericht zur mit LGBL. 5500-6 erfolgten Änderung dieser Bestimmung), weshalb die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie – im Wege der richtlinienkonformen Interpretation als Auslegungsgrundsatz – zur Interpretation des NÖ NSchG 2000 heranzuziehen sind (vgl. zur Notwendigkeit der richtlinienkonformen Interpretation von Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, die der Umsetzung der FFH-Richtlinie dienen, VwGH vom

  1. November 2015, Ra 2015/03/0058).Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 stellt die Umsetzung des Paragraph 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie dar vergleiche den Motivenbericht zur mit LGBL. 5500-6 erfolgten Änderung dieser Bestimmung), weshalb die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie – im Wege der richtlinienkonformen Interpretation als Auslegungsgrundsatz – zur Interpretation des NÖ NSchG 2000 heranzuziehen sind vergleiche zur Notwendigkeit der richtlinienkonformen Interpretation von Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, die der Umsetzung der FFH-Richtlinie dienen, VwGH vom
  2. November 2015, Ra 2015/03/0058). Der Begriff des „günstigen Erhaltungszustandes“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht definiert, weshalb die Begriffsbestimmungen der FFH-Richtlinie, genauer Art. 1 lit. i) zweiter Unterabsatz zur Interpretation heranzuziehen sind. Demnach ist ein Erhaltungszustand einer Art dann als „günstig“

§ 20Abs. 4 NÖ NSch

G 2000 zu betrachten, wenn Der Begriff des „günstigen Erhaltungszustandes“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht definiert, weshalb die Begriffsbestimmungen der FFH-Richtlinie, genauer Artikel eins, Litera i,) zweiter Unterabsatz zur Interpretation heranzuziehen sind. Demnach ist ein Erhaltungszustand einer Art dann als „günstig“

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 zu betrachten, wenn - aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und - das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und - ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Es bedarf demnach sachverständiger Aussagen, die eine Beurteilung zulassen, ob diese Voraussetzungen gegenständlich erfüllt sind. 3.3.2.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ist ersichtlich, dass er der Ansicht ist, dass sich der Biber derzeit in einem „günstigen Erhaltungszustand“ befindet. Eine nachvollziehbare Begründung, was der Amtssachverständige unter einem „günstigen Erhaltungszustand“ versteht (und insbesondere, ob diese Aussage den soeben dargestellten Kriterien zugeordnet werden kann), ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Der Abfang von 50 Tieren pro Saison – aufgrund des Schreibens vom
  2. Juli 2015 braucht die Auswirkung einer darüber hinaus gehenden Zahl nicht mehr geprüft werden – entspräche laut dem Amtssachverständigen mehr als sieben Prozent der Gesamtpopulation im Gebiet. Sodann führt der Amtssachverständige aus, dass dies „bei einer Art, welche in den *** ihren Zentrallebensraum hat und hier als ‚höchstrangiges Schutzgut‘ ausgewiesen ist, aus fachlicher Sicht nicht vertretbar“ sei. Überdies führt der Amtssachverständige aus, dass eine Entnahme von 50 Tieren bereits 1,5% der Population des Bibers in Niederösterreich entspreche, weshalb der beantragte Eingriff „in Widerspruch mit europarechtlich begründeten Artenschutzzielen“ stehe. Überdies sei im Fall von Eingriffen in die Kernpopulation auch der „Summationseffekt“ aus zu erwartenden Folgeanträgen zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist keine Auseinandersetzung mit der Populationsdynamik des Bibers zu entnehmen (vgl. demgegenüber das Gutachten des Sachverständigen DI M, der von einer Reproduktionsrate von 20% auf der verfahrensgegenständlichen Fläche ausgeht und demnach zur Aussage gelangt, dass eine „Entnahme“ von 50 Tieren keinen Einfluss auf den „günstigen Erhaltungszustand“ des Bibers haben könne, weil diese Zahl in etwa der erwartbaren Zunahme der Population entspräche).Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist keine Auseinandersetzung mit der Populationsdynamik des Bibers zu entnehmen vergleiche demgegenüber das Gutachten des Sachverständigen DI M, der von einer Reproduktionsrate von 20% auf der verfahrensgegenständlichen Fläche ausgeht und demnach zur Aussage gelangt, dass eine „Entnahme“ von 50 Tieren keinen Einfluss auf den „günstigen Erhaltungszustand“ des Bibers haben könne, weil diese Zahl in etwa der erwartbaren Zunahme der Population entspräche). Auch Ausführungen zu einem allfälligen Abnehmen des natürlichen Verbreitungsgebietes des Bibers oder dem zum langfristigen Überleben der Populationen des Bibers genügend großen Lebensraums sind dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen lassen daher derzeit keine Beurteilung der – gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 relevanten – Frage zu, ob trotz „Entnahme“ von maximal 50 Bibern der Erhaltungszustand dieser Art in einer Art und Weise beeinflusst wird, dass nicht mehr von einem „günstigen Erhaltungszustand“ – der sich aus den in Spruch genannten drei Kriterien zusammensetzt – ausgegangen werden kann.Die Ausführungen des Amtssachverständigen lassen daher derzeit keine Beurteilung der – gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 relevanten – Frage zu, ob trotz „Entnahme“ von maximal 50 Bibern der Erhaltungszustand dieser Art in einer Art und Weise beeinflusst wird, dass nicht mehr von einem „günstigen Erhaltungszustand“ – der sich aus den in Spruch genannten drei Kriterien zusammensetzt – ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem (sogar) ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand ist. Aus dem „Wolfs-Urteil“ (vgl. EuGH vom
  3. Juni 2007, C-342/05, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Finnland) ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung sogar dann zulässig ist, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann (vgl. zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz VwGH vom
  4. Juli 2014, 2013/07/0215, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem (sogar) ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand ist. Aus dem „Wolfs-Urteil“ vergleiche EuGH vom
  5. Juni 2007, C-342/05, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Finnland) ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung sogar dann zulässig ist, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann vergleiche zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz VwGH vom
  6. Juli 2014, 2013/07/0215, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie). Die gesetzlich normierten Kriterien betreffend eine Ausnahmebewilligung von einem Verbot gemäß § 18 NÖ NSchG 2000 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Dezimierung des Bestandes hintanhalten, sondern nur eine solche, welche dazu führen würde, dass sich die betroffene Art aufgrund der Ausnahmegenehmigung nicht mehr in einem „günstigen Erhaltungszustand“

§ 20Abs. 4 NÖ NSch

G 2000 befindet.Die gesetzlich normierten Kriterien betreffend eine Ausnahmebewilligung von einem Verbot gemäß Paragraph 18, NÖ NSchG 2000 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Dezimierung des Bestandes hintanhalten, sondern nur eine solche, welche dazu führen würde, dass sich die betroffene Art aufgrund der Ausnahmegenehmigung nicht mehr in einem „günstigen Erhaltungszustand“

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 befindet. 3.3.2.

  1. Maßgeblich ist für die belangte Behörde überdies die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch aus, hat die belangte Behörde eine nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen (vgl. zu einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags nach Tiroler Rechtslage VwGH vom
  2. Dezember 2009, 2006/10/0146, mit weiteren Nachweisen zu Entscheidungen betreffend das MinroG).3.3.2.
  3. Maßgeblich ist für die belangte Behörde überdies die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch aus, hat die belangte Behörde eine nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen vergleiche zu einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags nach Tiroler Rechtslage VwGH vom
  4. Dezember 2009, 2006/10/0146, mit weiteren Nachweisen zu Entscheidungen betreffend das MinroG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, Überlegungen über in Zukunft mögliche, aber noch nicht einmal gestellte Anträge anzustellen (so aber der Amtssachverständige dem Hinweis, dass „vergleichbare Anträge auch von anderen Betrieben gestellt werden können“ und den „Summationseffekt“ auf Seite 10 und 13 seines Gutachtens). Vielmehr wären zukünftige Anträge – sobald sie an die Behörde gerichtet werden – wiederum einer Prüfung gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 zu unterziehen und bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, Überlegungen über in Zukunft mögliche, aber noch nicht einmal gestellte Anträge anzustellen (so aber der Amtssachverständige dem Hinweis, dass „vergleichbare Anträge auch von anderen Betrieben gestellt werden können“ und den „Summationseffekt“ auf Seite 10 und 13 seines Gutachtens). Vielmehr wären zukünftige Anträge – sobald sie an die Behörde gerichtet werden – wiederum einer Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 zu unterziehen und bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen. 3.3.2.
  5. Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde noch auf Folgendes hingewiesen: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einer Partei vorgelegte „Privatgutachten“ einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen sind, hat die belangte Behörde das Gutachten des DI M zunächst einer Überprüfung durch „eigene“ amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige zu unterziehen (vgl. VwGH vom
  6. April 2009, 2009/06/0015).Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einer Partei vorgelegte „Privatgutachten“ einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen sind, hat die belangte Behörde das Gutachten des DI M zunächst einer Überprüfung durch „eigene“ amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige zu unterziehen vergleiche VwGH vom
  7. April 2009, 2009/06/0015). Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten kann die Behörde sodann auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen (insbesondere des Privat-)Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (zB VwGH vom
  8. November 2015, 2013/06/0094).Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten kann die Behörde sodann auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen (insbesondere des Privat-)Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (zB VwGH vom
  9. November 2015, 2013/06/0094). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass das vorliegende „Teilerkenntnis“ nur die im Spruch aufgetragene Rechtsanschauung enthält; im Falle der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand“ wären von der belangten Behörde jedoch auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000 zu prüfen.Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass das vorliegende „Teilerkenntnis“ nur die im Spruch aufgetragene Rechtsanschauung enthält; im Falle der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand“ wären von der belangten Behörde jedoch auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 NÖ NSchG 2000 zu prüfen. 3.
  10. Zum Revisionsausspruch: 3.4.
  11. Die Revision gegen Spruchpunkt I.
  12. ist nicht zulässig, da im diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage darüber hinaus hinreichend klar ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  13. Juli 2015, Ra 2015/07/0095).3.4.
  14. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.
  15. ist nicht zulässig, da im diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage darüber hinaus hinreichend klar ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  16. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). 3.4.
  17. Die Revision gegen Spruchpunkt II.
  18. ist zulässig, da zur Frage, wann von einem „günstigen Erhaltungszustand“

§ 20Abs. 4 NÖ NSch

G 2000 auszugehen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Da die Auslegung dieser Wendung jedoch von zentraler Bedeutung für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 ist und auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG vor, weshalb die Revision zuzulassen ist.3.4.

  1. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.
  2. ist zulässig, da zur Frage, wann von einem „günstigen Erhaltungszustand“

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 auszugehen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Da die Auslegung dieser Wendung jedoch von zentraler Bedeutung für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 ist und auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weshalb die Revision zuzulassen ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.218.001.2016

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