RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-218/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des TM vom
- August 2016, vertreten durch Riel/Grohmann/Sauer, Rechtsanwälte in ***, ***, i.A. einer Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der NÖ Landesregierung (protokolliert zu LVwG-AV-218-2016), den BESCHLUSS: Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Begründung: Mit Schriftsatz vom
- Februar 2016, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am
- März 2016, legte die NÖ Landesregierung eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers in einer Angelegenheit betreffend einen Antrag nach dem NÖ NSchG 2000 samt Verwaltungsakt vor. Mit Schriftsatz vom
- August 2016, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am
- August 2016, erhob der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist „mit der Vorlage der Beschwerde". Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. zB VwGH vom
- Juni 2015, Fr 2015/10/0005). Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird (erst) mit dem tatsächlichen Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst (vgl. zB VwGH vom
- April 2016, Fr 2016/01/0004).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist „mit der Vorlage der Beschwerde". Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche zB VwGH vom
- Juni 2015, Fr 2015/10/0005). Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird (erst) mit dem tatsächlichen Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst vergleiche zB VwGH vom
- April 2016, Fr 2016/01/0004). Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde langte am
- März 2016 beim Landesverwaltungsgericht ein. Der bereits am
- August 2016 erhobene Fristsetzungsantrag ist daher wegen Nichtablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unzulässig. Er ist somit gemäß §§ 38 Abs. 1 iVm § 30a Abs. 1 und 8 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.Er ist somit gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.218.002.2016