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{'item': 'LVwG-AV-842/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-842/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1
(4)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Absatz 3, festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Absatz eins, vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.“ § 28 Abs. 1 NAG i.d.g.F. bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, NAG i.d.g.F. bestimmt: „Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“„Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“ Zu § 28 NAG i.d.g.F. wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur RV (BGBl. I Nr. 38/2012) festgestellt, dass auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG diese Verweise angepasst werden müssten.Zu Paragraph 28, NAG i.d.g.F. wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,) festgestellt, dass auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG diese Verweise angepasst werden müssten. § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“ § 9 Abs.

4 Z 2 BFA-VG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 9 BFA-VG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 87/2012) wurde u.a. ausgeführt, dass § 9 dem geltenden § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 sowie § 61 FPG entspricht und dass die Abs. 4 bis 6 dem geltenden § 64 Abs. 1 bis 3 FPG entsprechen und lediglich Adaptierungen im Lichte der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommen wurden.In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend Paragraph 9, BFA-VG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wurde u.a. ausgeführt, dass Paragraph 9, dem geltenden Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 sowie Paragraph 61, FPG entspricht und dass die Absatz 4 bis 6 dem geltenden Paragraph 64, Absatz eins bis 3 FPG entsprechen und lediglich Adaptierungen im Lichte der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 1 NAG und des § 9 Abs. 1 BFA-VG jeweils i.d.g.F. ist ersichtlich, dass der Verweis in § 28 Abs. 1 NAG auf § 9 BFA-VG nur im Hinblick auf dessen Abs. 1 und das darin normierte Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens relevant ist.Aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 28, Absatz eins, NAG und des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG jeweils i.d.g.F. ist ersichtlich, dass der Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG auf Paragraph 9, BFA-VG nur im Hinblick auf dessen Absatz eins und das darin normierte Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens relevant ist. Der inhaltsgleiche § 28 Abs. 1 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 hat einen Verweis auf § 61 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 enthalten, wo ebenfalls nur auf das Privat- und Familienleben Bezug genommen wurde.Der inhaltsgleiche Paragraph 28, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat einen Verweis auf Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, enthalten, wo ebenfalls nur auf das Privat- und Familienleben Bezug genommen wurde. Als Tatbestandsvoraussetzung ist die Rückkehrentscheidung an die Stelle der Ausweisung (§ 64 FPG) bzw. des Aufenthaltsverbotes (§ 63 FPG) getreten.Als Tatbestandsvoraussetzung ist die Rückkehrentscheidung an die Stelle der Ausweisung (Paragraph 64, FPG) bzw. des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 63, FPG) getreten. In den oben zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen zitierten EB zur RV wird jeweils immer ausgeführt, dass jeweils die geltende Gesetzeslage übernommen wurde und nur terminologische Anpassungen bzw. notwendige Anpassungen in den Verweisen vorgenommen wurden.In den oben zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen zitierten EB zur Regierungsvorlage wird jeweils immer ausgeführt, dass jeweils die geltende Gesetzeslage übernommen wurde und nur terminologische Anpassungen bzw. notwendige Anpassungen in den Verweisen vorgenommen wurden. Der Ausdruck und Verweis in § 28 Abs. 1 NAG i.d.g.F. „…kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden…“ bedeutet daher nicht, dass im Fall einer Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs. 4 BFA-VG ebenfalls eine Rückstufung zu verfügen wäre.Der Ausdruck und Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG i.d.g.F. „…kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden…“ bedeutet daher nicht, dass im Fall einer Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ebenfalls eine Rückstufung zu verfügen wäre. § 9 Abs. 4 BFA-VG ist nämlich nach dem bisher Gesagten vom Verweis in § 28 Abs. 1 NAG nicht erfasst. Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei dem Verweis um eine redaktionelle Ungenauigkeit.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ist nämlich nach dem bisher Gesagten vom Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht erfasst. Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei dem Verweis um eine redaktionelle Ungenauigkeit. Kann also eine Rückkehrentscheidung (auch) aus Gründen des § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht erlassen werden, so erweist sich auch eine Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ als nicht zulässig.Kann also eine Rückkehrentscheidung (auch) aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht erlassen werden, so erweist sich auch eine Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ als nicht zulässig. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren, wo er seit seiner Geburt lebt, wobei er auch hier die Volks- und Hauptschule sowie die Polytechnische Schule besucht hat. Der VwGH hat zu dem inhaltlich dem nunmehr in Geltung stehenden § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG gleichlautenden § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ausgesprochen:Der VwGH hat zu dem inhaltlich dem nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG gleichlautenden Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ausgesprochen: „Wurde der Fremde in Österreich geboren, lebte er zwischen seinem vierten und neunten Lebensjahr in der Türkei, besuchte er dort die Volksschule und absolvierte er seine weitere Schulausbildung sowie seine Berufsausbildung in Österreich, ist der Fremde im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen (Hinweis E vom 7. April 2011, 2008/22/0920). Daran, dass er hier auch langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, bestehen nach den Feststellungen der Behörde keine Zweifel. Dann aber erweist sich gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig.“ (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264)„Wurde der Fremde in Österreich geboren, lebte er zwischen seinem vierten und neunten Lebensjahr in der Türkei, besuchte er dort die Volksschule und absolvierte er seine weitere Schulausbildung sowie seine Berufsausbildung in Österreich, ist der Fremde im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen (Hinweis E vom 7. April 2011, 2008/22/0920). Daran, dass er hier auch langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, bestehen nach den Feststellungen der Behörde keine Zweifel. Dann aber erweist sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig.“ (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264) Im gegenständlichen Fall ist daher von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser im Sinne der Judikatur von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist und sich als Drittstaatsangehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Beendigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und die verfügte Rückstufung erweisen sich demnach als unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der oben dargestellten Rechtslage ist unzweifelhaft, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht vom Verweis in § 28 Abs. 1 NAG erfasst ist und bei Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer Aufenthaltsverfestigung die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 NAG nicht erfüllt ist.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht vom Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG erfasst ist und bei Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer Aufenthaltsverfestigung die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht erfüllt ist. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG nicht erfüllt sind, wurde der Anregung um Aussetzung des Verfahrens nicht gefolgt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht erfüllt sind, wurde der Anregung um Aussetzung des Verfahrens nicht gefolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.842.001.2016

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