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{'item': 'LVwG-S-2100/001-2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 21§ 10§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2100/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juni 2015, Zl. PLS2-V-14 31143/5, wurde über den Beschuldigten Dr. CHL wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG

§ 20Abs. 1 BSt

MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juni 2015, Zl. PLS2-V-14 31143/5, wurde über den Beschuldigten Dr. CHL wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 09.03.2014 um 14.48 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** auf der Richtungsfahrbahn: *** den Personenkraftwagen mit dem Wechselkennzeichen *** gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.7.2015 wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug mit Wechselkennzeichen betrieben werde. Die Mautplakette sei ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht. Der Mautpflicht sei genüge getan. Eine entgegenstehende Auffassung wäre rechtswidrig. In eventu sei jedenfalls das Strafausmaß unverhältnismäßig und entsprechend herabzusetzen. Es sei hervorzuheben, dass die Behörde

§ 21VSt

G von Strafe absehen könne, wenn das Verschulden gering sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden insofern geringfügig als der Wille des Beschuldigten auf ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gerichtet gewesen wäre. Aufgrund der Entwertung der Mautplakette und dadurch entrichteten Maut sei auch kein Schaden verursacht worden. Es hätte daher gereicht, mit Bescheid eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vorzunehmen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dieselben Gründe würden auch eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G zu lassen, da jedenfalls ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (bisherige verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit) über die Erschwerungsgründe vorliegen würde. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.7.2015 wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug mit Wechselkennzeichen betrieben werde. Die Mautplakette sei ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht. Der Mautpflicht sei genüge getan. Eine entgegenstehende Auffassung wäre rechtswidrig. In eventu sei jedenfalls das Strafausmaß unverhältnismäßig und entsprechend herabzusetzen. Es sei hervorzuheben, dass die Behörde

Paragraph 21, VStG von Strafe absehen könne, wenn das Verschulden gering sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden insofern geringfügig als der Wille des Beschuldigten auf ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gerichtet gewesen wäre. Aufgrund der Entwertung der Mautplakette und dadurch entrichteten Maut sei auch kein Schaden verursacht worden. Es hätte daher gereicht, mit Bescheid eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vorzunehmen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dieselben Gründe würden auch eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG zu lassen, da jedenfalls ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (bisherige verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit) über die Erschwerungsgründe vorliegen würde. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen allenfalls die verhängte Strafe herabzusetzen sowie sämtliche Kosten des Verfahrens der Behörde aufzutragen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht am 06.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer selbst hat an dieser Verhandlung ebenso wenig teilgenommen wie die belangte Behörde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat den im Straferkenntnis näher bezeichneten Personenkraftwagen mit dem Wechselkennzeichen *** am 09.03.2014 um 14.48 Uhr auf der *** nächst dem Strkm. *** in Richtung *** gelenkt. Die *** ist Teil des mautpflichtigen Straßennetzes und unterliegt die Benützung mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen der zeitabhängigen Maut. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt war keine gültigen Mautvignette an der Windschutzscheibe dieses Kraftfahrzeuges angebracht. Der von Seiten der ASFINAG an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am 01.04.2014 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde nicht entsprochen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Anzeige der ASFINAG vom 03.06.2014, aus welcher sich die angelastete Tatzeit und der Umstand, dass am Fahrzeug keine für den Tattag gültige Mautvignette angebracht gewesen ist, in unbedenklicher Weise ergeben. Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt worden. Durch das eigene Vorbringen des Beschuldigten ist zudem erwiesen, dass zur Tatzeit eine gültige Mautvignette an diesem mit Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeug nicht angebracht gewesen ist, führt der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde aus, dass die Mautplakette ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht gewesen sei und daher der Mautpflicht genüge getan sei. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 10Abs. 1 BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs. 1 BSt

MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 20Abs. 1 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,-- bis zu € 3.000,-- zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von , € 300,-- bis zu € 3.000,-- zu bestrafen.

Abs. 5 dieser Bestimmung werden Taten

Abs. 1 straflos, wenn der

Absatz 5, dieser Bestimmung werden Taten

Absatz eins, straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei. Im vorliegenden Fall steht – nicht zuletzt auch aufgrund des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers – fest, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz zur Tatzeit gelenkt worden ist, ohne dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden ist, da das Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht mit einer gültigen Mautvignette ausgestattet gewesen ist. Zu dem Vorbringen, dass die Mautplakette ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug aufgebracht gewesen ist, ist festzuhalten, dass die Maut nicht durch den Ankauf einer Mautvignette entrichtet wird, sondern erst durch das Anbringen der gültigen Mautvignette auf der Windschutzscheibe des jeweiligen Fahrzeuges nach den Vorgaben in der Mautordnung bzw. der Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite. Eine Ausnahmeregelung für Wechselkennzeichen hinsichtlich der Mautpflicht ist weder im Bundesstraßenmautgesetz noch in der Mautordnung genannt. Dies beruht offenbar auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Obwohl die Besitzer von Wechselkennzeichen selbstverständlich immer nur mit einem Fahrzeug unterwegs sein dürften, müssten sie bei der Benützung von mautpflichtigen Straßen für jedes auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeug eine eigene Mautvignette kaufen. Der Gesetzgeber stellt nämlich offenbar lediglich auf das Benützen von dem mautpflichtigen Straßennetz ab. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin (vgl. VwGH vom 3. Juli 2002, 2002/08/0127).Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin vergleiche VwGH vom 3. Juli 2002, 2002/08/0127). Im Verwaltungsrecht gilt weiters der Grundsatz der Auslegungsstrenge. Danach ist zwar die Analogie im Bereich des Verwaltungsrechts zulässig, das Bestehen einer Rechtslücke ist im Zweifel aber nicht anzunehmen.

der hg. Judikatur ist für die Anwendung einer Gesetzesanalogie kein Raum, wenn die gesetzlichen Bestimmungen – wie im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig sind. Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch bestimmte Fahrzeuge ab. Auch die Regelung der §§ 10 und 11 BStMG stellen auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ab. Schon im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kann keine Rede davon sein, dass in Bezug auf Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen eine Gesetzeslücke vorliegt. (Vgl. VwGH vom

  1. März 2004, 2001/06/0132)Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch bestimmte Fahrzeuge ab. Auch die Regelung der Paragraphen 10 und 11 BStMG stellen auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ab. Schon im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kann keine Rede davon sein, dass in Bezug auf Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen eine Gesetzeslücke vorliegt. (Vgl. VwGH vom
  2. März 2004, 2001/06/0132) Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit als erwiesen anzusehen. Die Tat ist dem Beschuldigten aber auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, ist es doch die Pflicht jedes Kraftfahrzeuglenkers, sich über die einschlägigen Vorschriften bei Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu informieren und das Verhalten sodann danach auszurichten. Mit dem Vorbringen, dass die Mautvignette ordnungsgemäß auf dem anderen Fahrzeug aufgebracht sei und daher der Mautpflicht genüge getan sei, kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entlasten. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (wie im vorliegenden Fall), zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (wie im vorliegenden Fall), zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher im vorliegenden Fall für die Annahme eines Verschuldens auf Seiten des Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass eine Absicht oder ein bewusstes Vorgehen in Richtung Mautprellerei vorliegen müsste. Der bloße Hinweis, die Maut durch Ankauf einer Mautvignette bezahlt zu haben bzw. durch die Anbringung einer Mautvignette an einem anderen Fahrzeug der Mautpflicht genüge getan zu haben, stellt keine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG dar. Zudem ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht Voraussetzung, ob durch das deliktische Verhalten jemand gefährdet oder geschädigt wird, ist doch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr für die Verwirklichung des Tatbildes nicht Voraussetzung. Der bloße Hinweis, die Maut durch Ankauf einer Mautvignette bezahlt zu haben bzw. durch die Anbringung einer Mautvignette an einem anderen Fahrzeug der Mautpflicht genüge getan zu haben, stellt keine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Zudem ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht Voraussetzung, ob durch das deliktische Verhalten jemand gefährdet oder geschädigt wird, ist doch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr für die Verwirklichung des Tatbildes nicht Voraussetzung. Es liegt somit keine ausreichende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens vor. Hinsichtlich des Strafausspruches war von folgenden Erwägungen auszugehen: Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs. 5 BStMG kommt nicht zum Tragen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt wurde.Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 20, Absatz 5, BStMG kommt nicht zum Tragen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt wurde. Auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist nicht in Betracht zu ziehen gewesen, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden kann. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die das deliktische Verhalten des Rechtsmittelwerbers erklärbar gemacht hätten. Schon aus diesem Grund war ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich. Auch die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist nicht in Betracht zu ziehen gewesen, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden kann. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die das deliktische Verhalten des Rechtsmittelwerbers erklärbar gemacht hätten. Schon aus diesem Grund war ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht gegeben. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im gegenständlichen Fall ist zwar vom Fehlen von straferschwerenden Umständen auszugehen. Relevante strafmildernde Umstände liegen aber nicht vor. So kann sich der Beschwerdeführer insbesondere auch eine schuldeinsichtige Verantwortung nicht zugute halten, sodass lediglich von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (nach Aktenlage) auszugehen gewesen ist. Damit sind die Voraussetzungen nach § 20 VStG nicht gegeben und war der Strafausspruch zu bestätigen. Im gegenständlichen Fall ist zwar vom Fehlen von straferschwerenden Umständen auszugehen. Relevante strafmildernde Umstände liegen aber nicht vor. So kann sich der Beschwerdeführer insbesondere auch eine schuldeinsichtige Verantwortung nicht zugute halten, sodass lediglich von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (nach Aktenlage) auszugehen gewesen ist. Damit sind die Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben und war der Strafausspruch zu bestätigen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ab.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2100.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.