GVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juni 2015, Zl. PLS2-V-14 31143/5, wurde über den Beschuldigten Dr. CHL wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG
MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juni 2015, Zl. PLS2-V-14 31143/5, wurde über den Beschuldigten Dr. CHL wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 09.03.2014 um 14.48 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** auf der Richtungsfahrbahn: *** den Personenkraftwagen mit dem Wechselkennzeichen *** gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.7.2015 wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug mit Wechselkennzeichen betrieben werde. Die Mautplakette sei ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht. Der Mautpflicht sei genüge getan. Eine entgegenstehende Auffassung wäre rechtswidrig. In eventu sei jedenfalls das Strafausmaß unverhältnismäßig und entsprechend herabzusetzen. Es sei hervorzuheben, dass die Behörde
G von Strafe absehen könne, wenn das Verschulden gering sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden insofern geringfügig als der Wille des Beschuldigten auf ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gerichtet gewesen wäre. Aufgrund der Entwertung der Mautplakette und dadurch entrichteten Maut sei auch kein Schaden verursacht worden. Es hätte daher gereicht, mit Bescheid eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vorzunehmen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dieselben Gründe würden auch eine außerordentliche Milderung der Strafe
G zu lassen, da jedenfalls ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (bisherige verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit) über die Erschwerungsgründe vorliegen würde. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.7.2015 wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug mit Wechselkennzeichen betrieben werde. Die Mautplakette sei ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht. Der Mautpflicht sei genüge getan. Eine entgegenstehende Auffassung wäre rechtswidrig. In eventu sei jedenfalls das Strafausmaß unverhältnismäßig und entsprechend herabzusetzen. Es sei hervorzuheben, dass die Behörde
Paragraph 21, VStG von Strafe absehen könne, wenn das Verschulden gering sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden insofern geringfügig als der Wille des Beschuldigten auf ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gerichtet gewesen wäre. Aufgrund der Entwertung der Mautplakette und dadurch entrichteten Maut sei auch kein Schaden verursacht worden. Es hätte daher gereicht, mit Bescheid eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vorzunehmen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dieselben Gründe würden auch eine außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG zu lassen, da jedenfalls ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (bisherige verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit) über die Erschwerungsgründe vorliegen würde. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen allenfalls die verhängte Strafe herabzusetzen sowie sämtliche Kosten des Verfahrens der Behörde aufzutragen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht am 06.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer selbst hat an dieser Verhandlung ebenso wenig teilgenommen wie die belangte Behörde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat den im Straferkenntnis näher bezeichneten Personenkraftwagen mit dem Wechselkennzeichen *** am 09.03.2014 um 14.48 Uhr auf der *** nächst dem Strkm. *** in Richtung *** gelenkt. Die *** ist Teil des mautpflichtigen Straßennetzes und unterliegt die Benützung mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen der zeitabhängigen Maut. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt war keine gültigen Mautvignette an der Windschutzscheibe dieses Kraftfahrzeuges angebracht. Der von Seiten der ASFINAG an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am 01.04.2014 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde nicht entsprochen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Anzeige der ASFINAG vom 03.06.2014, aus welcher sich die angelastete Tatzeit und der Umstand, dass am Fahrzeug keine für den Tattag gültige Mautvignette angebracht gewesen ist, in unbedenklicher Weise ergeben. Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt worden. Durch das eigene Vorbringen des Beschuldigten ist zudem erwiesen, dass zur Tatzeit eine gültige Mautvignette an diesem mit Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeug nicht angebracht gewesen ist, führt der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde aus, dass die Mautplakette ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug angebracht gewesen sei und daher der Mautpflicht genüge getan sei. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,-- bis zu € 3.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von , € 300,-- bis zu € 3.000,-- zu bestrafen.
Abs. 5 dieser Bestimmung werden Taten
Abs. 1 straflos, wenn der
Absatz 5, dieser Bestimmung werden Taten
Absatz eins, straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.
Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.
Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei. Im vorliegenden Fall steht – nicht zuletzt auch aufgrund des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers – fest, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz zur Tatzeit gelenkt worden ist, ohne dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden ist, da das Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht mit einer gültigen Mautvignette ausgestattet gewesen ist. Zu dem Vorbringen, dass die Mautplakette ordnungsgemäß auf einem anderen Fahrzeug aufgebracht gewesen ist, ist festzuhalten, dass die Maut nicht durch den Ankauf einer Mautvignette entrichtet wird, sondern erst durch das Anbringen der gültigen Mautvignette auf der Windschutzscheibe des jeweiligen Fahrzeuges nach den Vorgaben in der Mautordnung bzw. der Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite. Eine Ausnahmeregelung für Wechselkennzeichen hinsichtlich der Mautpflicht ist weder im Bundesstraßenmautgesetz noch in der Mautordnung genannt. Dies beruht offenbar auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Obwohl die Besitzer von Wechselkennzeichen selbstverständlich immer nur mit einem Fahrzeug unterwegs sein dürften, müssten sie bei der Benützung von mautpflichtigen Straßen für jedes auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeug eine eigene Mautvignette kaufen. Der Gesetzgeber stellt nämlich offenbar lediglich auf das Benützen von dem mautpflichtigen Straßennetz ab. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin (vgl. VwGH vom 3. Juli 2002, 2002/08/0127).Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin vergleiche VwGH vom 3. Juli 2002, 2002/08/0127). Im Verwaltungsrecht gilt weiters der Grundsatz der Auslegungsstrenge. Danach ist zwar die Analogie im Bereich des Verwaltungsrechts zulässig, das Bestehen einer Rechtslücke ist im Zweifel aber nicht anzunehmen.
der hg. Judikatur ist für die Anwendung einer Gesetzesanalogie kein Raum, wenn die gesetzlichen Bestimmungen – wie im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig sind. Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch bestimmte Fahrzeuge ab. Auch die Regelung der §§ 10 und 11 BStMG stellen auf die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ab. Schon im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kann keine Rede davon sein, dass in Bezug auf Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen eine Gesetzeslücke vorliegt. (Vgl. VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.