RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2792/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der IB GmbH, mit Sitz in ***, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.08.2015, Zl. KSS2-V-15 13926, wegen Erlegung einer Sicherheitsleistung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 7m AVRAGParagraph 7 m, AVRAG Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 27.08.2015,Zl. KSS2-V-15 13926, der IB GmbH gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 24 525,-- Euro als Sicherheit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 27.08.2015,, Zl. KSS2-V-15 13926, der IB GmbH gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 24 525,-- Euro als Sicherheit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. In den Bescheid ist Folgendes ausgeführt: Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** vom 17.08.2015 wurden auf der Baustelle in ***, ***, Dienstnehmer der Firma LA s.r.o., ***, ***, welche in Österreich keinen Firmensitz hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Die IB GmbH ist Auftraggeberin dieses Bauvorhabens. Es wurde festgestellt, dass die Firma LA s.r.o. zu verantworten hat, dass für 7 Arbeitnehmer keine Meldungen im Sinne des § 7b Abs. 3 AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle nach dem AVRAG beim Bundesministerium für Finanzen erfolgt sind. Ebenso wurde festgestellt, dass für Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle nach dem AVRAG beim Bundesministerium für Finanzen erfolgt sind. Ebenso wurde festgestellt, dass für 7 Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden konnten. Bei der Kontrolle hat die Finanzpolizei einen Zahlungsstopp verfügt und in weiterer Folge beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Erlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 42 000,-- Euro beantragt. Aus den Erfahrungen in vergleichbaren Fällen ergibt sich, dass ausländische Baufirmen oft nur für die Ausführungen einzelner Bauphasen in Österreich gegründet werden, um nach der Ausführung ohne Entrichtung der entsprechenden Abgaben und Sozialleistungen wieder aufgelöst zu werden. Aufgrund des dezentral strukturierten Meldewesens in Tschechien ist mit einer wesentlichen Erschwerung bei der Strafverfolgung der Unternehmensverantwortlichen zu rechnen. Die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 7l AVRAG konnte durch Organe der Finanzpolizei vor Ort nicht eingehoben werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde im Sinne des § 7m Abs. 3 AVRAG aufgrund der E-Mail der Firma vom 24.08.2015 festgelegt. Die gesamte Auftragssumme betrug 35 970,-- Euro. Wegen des aufgelösten Vertragsverhältnisses mit der LA s.r.o. per 17.08.2015 wurde die Gesamtsumme des Werklohnes mit 24 525,-- Euro bewertet. Aus den Erfahrungen in vergleichbaren Fällen ergibt sich, dass ausländische Baufirmen oft nur für die Ausführungen einzelner Bauphasen in Österreich gegründet werden, um nach der Ausführung ohne Entrichtung der entsprechenden Abgaben und Sozialleistungen wieder aufgelöst zu werden. Aufgrund des dezentral strukturierten Meldewesens in Tschechien ist mit einer wesentlichen Erschwerung bei der Strafverfolgung der Unternehmensverantwortlichen zu rechnen. Die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 l, AVRAG konnte durch Organe der Finanzpolizei vor Ort nicht eingehoben werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgrund der E-Mail der Firma vom 24.08.2015 festgelegt. Die gesamte Auftragssumme betrug 35 970,-- Euro. Wegen des aufgelösten Vertragsverhältnisses mit der LA s.r.o. per 17.08.2015 wurde die Gesamtsumme des Werklohnes mit 24 525,-- Euro bewertet. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Verfahrensanordnung vom 18.08.2015 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau die IB GmbH aufgefordert wurde, die Höhe der Ansprüche der LA s.r.o. bekanntzugeben. Als Vertreter der Beschwerdeführerin habe Herr Ing. PV mit E-Mail vom 24.08.2015 geantwortet. In diesem E-Mail sei dem Magistrat Krems an der Donau mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Auftragssumme 35 970,-- Euro betrug. Die LA s.r.o. habe über einen Betrag von 19 620,-- Euro gemäß Rechnung Nr. FV *** vom 3.08.2015 bereits Rechnung gelegt. Nach Schätzung von Herrn Ing. PV über die bisherige erbrachte Leistung wurde ein Betrag in der Höhe von 24 525,-- Euro bekanntgeben. Es habe sich um eine grobe Schätzung gehandelt. Die besagte Schätzung habe das mögliche Maximalvolumen dargestellt. Durch die sofortige Aufkündigung des Vertragsverhältnisses seien dem Unternehmen erhebliche Mehrkosten entstanden, die jedenfalls auch bei dem allenfalls noch bestehenden Werklohnanspruch der LA s.r.o. in Abzug zu bringen seien. Die Mehrkosten seien zu diesem Zeitpunkt mit einem Betrag zwischen 4 000,-- Euro und 6 000,-- Euro geschätzt worden. Tatsächlich hätten die Kosten, die durch die schuldhafte Nichterfüllung des Werkvertrages durch die LA s.r.o. entstanden seien, 30 500,-- Euro betragen, Bis zur endgültigen Beendigung des Bauvorhabens voraussichtlich Ende September 2015 sei mit einem geschätzten Mehrkostenaufwand zumindest in dieser Höhe auszugehen. Bringe man diesen unter Vorbehalt genannten Betrag von 30 500,-- Euro von der Gesamtauftragsnettosumme von 35 970,-- Euro in Abzug, so verbleibe nach dem derzeitigen Stand ein restlicher Werklohnanspruch in der Höhe von 5 470,-- Euro für eine allfällige Sicherheitsleistung. Die von der Behörde gesetzte Frist sei nicht angemessen. Bei der Werkvereinbarung zwischen der IB GmbH und der LA s.r.o. vom 26.05.2015 sei ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden. Der Werklohnanspruch nach erfolgter Schlussrechnung sei nach 21 Tagen fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung des restlichen Werklohnspruches sei Ende Oktober bzw. Anfang November eingetreten. Die Frist von vier Wochen stelle keine angemessene Frist dar. Die belangte Behörde habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt. Es liege keine wesentliche Erschwernis zur Strafverfolgung und des Strafvollzuges im Sinne des § 7m Abs.3 AVRAG vor. Der Firmensitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes führe allein der Umstand, dass es sich beim Betroffenen um eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat handle, nicht dazu, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein als wesentlich erschwert anzusehen wäre, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der betreffende Mitgliedstaat habe das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III 5 470,-- Euro für eine allfällige Sicherheitsleistung. Die von der Behörde gesetzte Frist sei nicht angemessen. Bei der Werkvereinbarung zwischen der IB GmbH und der LA s.r.o. vom 26.05.2015 sei ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden. Der Werklohnanspruch nach erfolgter Schlussrechnung sei nach 21 Tagen fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung des restlichen Werklohnspruches sei Ende Oktober bzw. Anfang November eingetreten. Die Frist von vier Wochen stelle keine angemessene Frist dar. Die belangte Behörde habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt. Es liege keine wesentliche Erschwernis zur Strafverfolgung und des Strafvollzuges im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG vor. Der Firmensitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes führe allein der Umstand, dass es sich beim Betroffenen um eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat handle, nicht dazu, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein als wesentlich erschwert anzusehen wäre, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der betreffende Mitgliedstaat habe das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 65/2006 (Rechtshilfeübereinkommen) ratifiziert bzw. sei diesem beigetreten und der betreffende Mitgliedstaat habe den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt. Wenn auch eine Erschwerung des Verfahrens eintritt, so sei doch das Strafverfahren auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens und das Vollstreckungsverfahren auf Grund des umgesetzten Rahmenbeschlusses durchführbar, sodass die Erschwernis, die durch die mit dem behördlichen Auslandsverkehr verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Behördenschritten gegeben ist, nicht die Qualifikation erreiche, die es zulässig erscheinen ließe, von einer wesentlich erschwerten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszugehen. Die Tschechische Republik habe das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert und den Rahmenbeschluss umgesetzt. Die Argumente der notwendigen Übersetzungen und der Zustellung können als unerheblich betrachtet werden, da diese regelmäßig mit Strafverfolgungen im Ausland verbunden seien und somit keine wesentliche Erschwer darstellen.Nr. 65 aus 2006, (Rechtshilfeübereinkommen) ratifiziert bzw. sei diesem beigetreten und der betreffende Mitgliedstaat habe den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt. Wenn auch eine Erschwerung des Verfahrens eintritt, so sei doch das Strafverfahren auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens und das Vollstreckungsverfahren auf Grund des umgesetzten Rahmenbeschlusses durchführbar, sodass die Erschwernis, die durch die mit dem behördlichen Auslandsverkehr verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Behördenschritten gegeben ist, nicht die Qualifikation erreiche, die es zulässig erscheinen ließe, von einer wesentlich erschwerten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszugehen. Die Tschechische Republik habe das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert und den Rahmenbeschluss umgesetzt. Die Argumente der notwendigen Übersetzungen und der Zustellung können als unerheblich betrachtet werden, da diese regelmäßig mit Strafverfolgungen im Ausland verbunden seien und somit keine wesentliche Erschwer darstellen. Am 07.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin, der Magistrat der Stadt Krems an der Donau und das Finanzamt *** als Parteien und Herr MR als Zeuge geladen. Der Geschäftsführer der IB GmbH, Herr Ing. PV, hat ausgeführt, dass die Firma im Jahr 2013 gegründet worden sei. In der Firma seien 18 Personen beschäftigt. Die Firma sei im Bereich der Wohnungssanierung und des Dachbodenausbaus tätig. In ***, *** seien kleine Wohnungen saniert worden. Auf der Baustelle sei insgesamt ca. 8 Monate gearbeitet worden. Da er wegen des Termindrucks den Auftrag nicht vollständig mit seinen Arbeitern nachkommen konnte, habe er einen Teil ausgelagert und die Firma LA s.r.o. beauftragt. Die Mitarbeiter der Firma LA s.r.o. hätten im Wesentlichen die gleichen Arbeiten durchgeführt, wie die Arbeiter seiner Firma. Diese Firma habe einen bestimmten Bereich in der *** zu bearbeiten gehabt. Er habe an die Firma Maurerarbeiten und andere Arbeiten übergeben. Mit der Firma LA s.r.o. habe er vorher schon geschäftlichen Kontakt gehabt und zwar in *** in der ***. Die Arbeiten in *** seien unmittelbar vor dem Auftrag in *** durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer der Firma LA s.r.o. hätten auf der Baustelle in *** Anfang Juli 2015 zu arbeiten begonnen. Nach der Kontrolle habe er mit dem Geschäftsführer der Firma LA s.r.o. Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er mit den österreichischen Behörden in Kontakt stehe. Er habe ihm zugesagt, dass er die Unterlagen beibringe und noch alles in Ordnung käme. Er habe der Firma LA s.r.o. zirka eine Woche Zeit gegeben, damit sie mit den Arbeiten fortfahre. Nach einer Woche habe die Firma LA s.r.o. nicht nachweisen können, dass die behördliche Meldung an das Finanzministerium durchgeführt wurde. Es seien ihm einige Unterlagen geschickt worden, wie das A1 Versicherungsblatt und die Unterlagen über das Arbeitsverhältnis der hier tätigen Personen. Er habe dann den Vertrag gekündigt und Arbeiter aufgenommen, um diesen Auftrag in *** erfüllen zu können. Eine Anzahlung habe er nicht geleistet. Einen Tag nach der Kontrolle habe er von der Finanzpolizei einen Zahlungsstopp erhalten. Durch diesen Zahlungsstopp habe er gewusst, welche Unterlagen bei den angetroffenen Arbeitnehmern der Firma LA s.r.o. gefehlt haben. Vom Magistrat Krems sei er aufgefordert worden, den Werklohn bekannt zu geben. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits eine Rechnung der Firma LA s.r.o. über 19 620,-- Euro gehabt. Die Rechnungslegung erfolgte einige Zeit vor der Kontrolle. Er habe noch jene Zeit bis zur Kontrolle hinzugerechnet und sohin den Betrag von 24 525,-- Euro bekanntgegeben. In diesem Schreiben habe er noch einen Mehraufwand für die IB GmbH zwischen 4 000,-- Euro und 6 000,-- Euro angegeben bis zur Fertigstellung. Seit den Telefonaten nach dieser Kontrolle habe er mit der Firma LA s.r.o. keinen Kontakt gehabt. Der Geschäftsführer dieser Firma sei Herr JK. Eine neuerliche Rechnung nach dieser Kontrolle sei von der Firma LA s.r.o. nicht gelegt worden. Auf Grund von Mängelbehebungen habe er einen Mehraufwand von ca. 2 500,-- Euro für Material- und Personaleinsatz gehabt. Diese Mängel seien von den Arbeitern der Firma LA s.r.o. bis zur Kontrolle verursacht worden. Das Gewerk sei fünf Wochen verspätet fertiggestellt worden. Allein die Verzögerung durch die Firma LA s.r.o. habe zwei Wochen betragen. Nach zwei Wochen Stillstand auf der Baustelle habe er eigene Leute aufgenommen. An Pönale seien ihm wegen der Verspätung 7 000,-- Euro in Abzug gebracht worden. Die Wohnungen seien Mitte Oktober übergeben worden. Seitens des Rechtsvertreters wurde ausgeführt, dass die Kosten der Mängelbehebung und die Mehrkosten in der Höhe von 7 000,-- Euro und das Pönale in der Höhe von 7 000,-- Euro von der gelegten Rechnung in Abzug zu bringen sei, in eventu von den auferlegten 24 525,-- Euro, in eventu von der Auftragssumme in Höhe von 35 970,-- Euro. Der Auftraggeber habe den tatsächlich zu leistenden Werklohn zu hinterlegen und nicht den ursprünglich vereinbarten Werklohn. Der Zeuge hat ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle auf der Baustelle in *** sieben Personen der Firma LA s.r.o. angetroffen wurden. Die Arbeiten seien von der Firma IB GmbH abgewickelt worden. Mit den angetroffenen sieben Arbeitnehmern habe er nicht kommunizieren können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig waren. Nach Bekanntgabe einer Telefonnummer habe er mit der tschechischen Firma Kontakt aufgenommen. Es habe ein Mann nur Tschechisch gesprochen. Kurz darauf habe ihn eine Frau kontaktiert, die sich als Dolmetscherin ausgegeben habe. Dieser Frau habe er mitgeteilt, welche Unterlagen er benötige bzw. erforderlich seien, dass die tschechischen Arbeitnehmer in Österreich arbeiten dürfen. Vereinzelte Unterlagen seien vor Ort vorgewiesen worden. Es seien angeblich Gewerbescheine in tschechischer Sprache gewesen. Am gleichen oder in den nächsten Tagen seien Unterlagen geschickt worden, er glaube per E-Mail. Diese E-Mail Adresse sei telefonisch der Dolmetscherin bekannt gegeben worden. Nach der Kontrolle seien sie zur Polizeiinspektion *** gefahren, wo mit Hilfe einer Dolmetscherin zwei Arbeitnehmer der tschechischen Firma befragt wurden. Von ihnen seien nur zwei Stiegenhäuser kontrolliert worden. In diesem Bereich hätten sie keine Arbeitnehmer der Firma IB GmbH angetroffen. Vom Chef der Firma IB GmbH sei ein Werkvertrag geschickt worden. Den Chef der Firma LA s.r.o. kenne er nur dem Namen nach und zwar von den Niederschriften der Arbeiter. Er könne heute nicht mehr sagen, welche Unterlagen nach der Übersendung durch die Firma LA s.r.o. noch gefehlt haben. Ob Herr JK damals beim Telefon der tschechischen Firma abgehoben habe, könne er nicht sagen. Seitens des Vertreters der Finanzpolizei wurde ausgeführt, dass vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein Schreiben an die Firma LA s.r.o. geschickt worden sei. Dieses Schriftstück habe nicht zugestellt werden können. Nach Erhebungen der Finanzpolizei seien an der Adresse der Firma LA s.r.o. 100e Firmen gemeldet und zu Spitzenzeiten seien es bis zu 1000 Firmen gewesen. Die Firma LA s.r.o. sei eine dieser zahlreichen Firmen. Eine dort tätige Frau habe offensichtlich diese Firmen eingerichtet, die in weiterer Folge gekauft oder sogar gemietet werden können. Wegen einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme wurde die Verhandlung vertagt und am 19.05.2016 fortgesetzt. Vorweg hat der Rechtsvertreter ausgeführt, dass das Gewerk durch das Verschulden der Firma LA s.r.o. um 5 Wochen verspätet fertig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hafte nach § 7m Abs. 2 AVRAG iVm § 67a ASVG mit 20 % der aushaftenden Vertragssumme für die Sozialversicherung und mit 5 % für das Finanzamt. Es seien sohin 25 % von der Gesamtsumme der Sicherheitsleistung in Abzug zu bringen. Derjenige, der die Sicherheitsleistung erbringe solle neutral gestellt und sohin die Höhe der Sicherheitsleistung vom tatsächlich zu leistenden Werklohn abhängig gemacht werden. Bei einer zur Hälfte erbrachten Werkleistung sei nur der halbe Werklohn fällig. Am Ende der Arbeiten werde der Betrag der Sicherheitsleistung geringer, obwohl schon das überwiegende Werk vollbracht worden sei. Es sei daher derjenige, der die Sicherheitsleistung am Beginn der Arbeiten erlegen müsse, schlechter gestellt, als derjenige der am Ende die Sicherheitsleistung erbringe. Vorweg hat der Rechtsvertreter ausgeführt, dass das Gewerk durch das Verschulden der Firma LA s.r.o. um 5 Wochen verspätet fertig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hafte nach Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 67 a, ASVG mit 20 % der aushaftenden Vertragssumme für die Sozialversicherung und mit 5 % für das Finanzamt. Es seien sohin 25 % von der Gesamtsumme der Sicherheitsleistung in Abzug zu bringen. Derjenige, der die Sicherheitsleistung erbringe solle neutral gestellt und sohin die Höhe der Sicherheitsleistung vom tatsächlich zu leistenden Werklohn abhängig gemacht werden. Bei einer zur Hälfte erbrachten Werkleistung sei nur der halbe Werklohn fällig. Am Ende der Arbeiten werde der Betrag der Sicherheitsleistung geringer, obwohl schon das überwiegende Werk vollbracht worden sei. Es sei daher derjenige, der die Sicherheitsleistung am Beginn der Arbeiten erlegen müsse, schlechter gestellt, als derjenige der am Ende die Sicherheitsleistung erbringe. Die Zeugin, Frau Mag. BW hat ausgeführt, dass sie beim Magistrat Krems zu 50 % im Strafamt eingesetzt sei. Gegen den Geschäftsführer der LA s.r.o., Herrn JK, seien drei Strafverfahren wegen Übertretung der §§ 7i, 7b und 7b Abs. 5 AVRAG anhängig. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 habe sie einen Zustellversuch an der Privatadresse von Herrn JK unternommen. Das Schriftstück kam mit dem Vermerk „verweigert“ zurück. Die Zustellung sei mit einem internationalen Zustellschein versucht worden. Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 sei eine Zustellung an die Firmenanschrift der Firma LA s.r.o. versucht worden. Das Schriftstück sei mit der Bemerkung „unclaimed“ (=unzustellbar) retourniert worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 sei versucht worden über das zuständige Gericht in *** eine Zustellung durchzuführen. Das Dokument sei als unzustellbar zurückgesendet worden. Am 27.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an der Firmenadresse an einer anderen Firma des Herrn JK. Bei dieser Firma handle es sich um die Firma AB s.r.o. in ***. Obwohl auf dem internationalen Zustellschein „eigenhändig“ angeführt worden sei, sei eine Ersatzzustellung an einen Herrn JK durchgeführt worden. Sie wüsste nicht, wer JK sei. Die Zeugin, Frau Mag. BW hat ausgeführt, dass sie beim Magistrat Krems zu 50 % im Strafamt eingesetzt sei. Gegen den Geschäftsführer der LA s.r.o., Herrn JK, seien drei Strafverfahren wegen Übertretung der Paragraphen 7 i, 7 b und 7 b Absatz 5, AVRAG anhängig. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 habe sie einen Zustellversuch an der Privatadresse von Herrn JK unternommen. Das Schriftstück kam mit dem Vermerk „verweigert“ zurück. Die Zustellung sei mit einem internationalen Zustellschein versucht worden. Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 sei eine Zustellung an die Firmenanschrift der Firma LA s.r.o. versucht worden. Das Schriftstück sei mit der Bemerkung „unclaimed“ (=unzustellbar) retourniert worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 sei versucht worden über das zuständige Gericht in *** eine Zustellung durchzuführen. Das Dokument sei als unzustellbar zurückgesendet worden. Am 27.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an der Firmenadresse an einer anderen Firma des Herrn JK. Bei dieser Firma handle es sich um die Firma Ausschussbericht s.r.o. in ***. Obwohl auf dem internationalen Zustellschein „eigenhändig“ angeführt worden sei, sei eine Ersatzzustellung an einen Herrn JK durchgeführt worden. Sie wüsste nicht, wer JK sei. Nach den wiederholten erfolglosen Versuchen werde üblicherweise das Strafverfahren vom zuständigen Bereichsleiter eingestellt. Vom Strafreferenten des Magistrates wüsste sie, das Strafverfahren gegen tschechische Staatsbürger zu 50 % ins Leere gehen. Strafverfahren gegen tschechische Staatsangehörige würden erst ab einem Betrag von 70,-- Euro durchgeführt. Es seien bis dato noch keine Übersetzungen der österreichischen Schriftstücke vorgenommen worden. Die drei Strafverfahren würden die Baustelle in ***, *** betreffen. Es seien Strafen von 1.000,-- bis 2.500,-- Euro pro Arbeitnehmer insgesamt in der Höhe von 31.500,-- Euro vorgesehen. Das Zustellungsersuchen sei nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen an das *** Gericht gerichtet worden. Seitens des Bereichsleiters sei die Anweisung erforderlich, dass die Schriftstücke übersetzt werden. Für die Vollstreckung sei es jedoch erforderlich, dass diese Verwaltungsübertretungen auch in Tschechien strafbar seien. Vom Vertreter der IB GmbH, Herrn Ing. PV, wurde das Schreiben des tschechischen Gerichtes wie folgt übersetzt: Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Der Adressat war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend. Wenn sie eine Zustellung über das tschechische Gericht wünschen, so ist eine Übersetzung erforderlich und ein Zeitfenster von 2 Monaten für die Zustellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des § 7m AVRAG lauten:Die bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG lauten: Abs. 1:Absatz eins : Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.