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{'item': 'LVwG-S-2792/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2792/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der IB GmbH, mit Sitz in ***, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.08.2015, Zl. KSS2-V-15 13926, wegen Erlegung einer Sicherheitsleistung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 7m AVRAGParagraph 7 m, AVRAG Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 27.08.2015,Zl. KSS2-V-15 13926, der IB GmbH gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 24 525,-- Euro als Sicherheit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 27.08.2015,, Zl. KSS2-V-15 13926, der IB GmbH gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 24 525,-- Euro als Sicherheit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. In den Bescheid ist Folgendes ausgeführt: Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** vom 17.08.2015 wurden auf der Baustelle in ***, ***, Dienstnehmer der Firma LA s.r.o., ***, ***, welche in Österreich keinen Firmensitz hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Die IB GmbH ist Auftraggeberin dieses Bauvorhabens. Es wurde festgestellt, dass die Firma LA s.r.o. zu verantworten hat, dass für 7 Arbeitnehmer keine Meldungen im Sinne des § 7b Abs. 3 AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle nach dem AVRAG beim Bundesministerium für Finanzen erfolgt sind. Ebenso wurde festgestellt, dass für Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle nach dem AVRAG beim Bundesministerium für Finanzen erfolgt sind. Ebenso wurde festgestellt, dass für 7 Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden konnten. Bei der Kontrolle hat die Finanzpolizei einen Zahlungsstopp verfügt und in weiterer Folge beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Erlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 42 000,-- Euro beantragt. Aus den Erfahrungen in vergleichbaren Fällen ergibt sich, dass ausländische Baufirmen oft nur für die Ausführungen einzelner Bauphasen in Österreich gegründet werden, um nach der Ausführung ohne Entrichtung der entsprechenden Abgaben und Sozialleistungen wieder aufgelöst zu werden. Aufgrund des dezentral strukturierten Meldewesens in Tschechien ist mit einer wesentlichen Erschwerung bei der Strafverfolgung der Unternehmensverantwortlichen zu rechnen. Die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 7l AVRAG konnte durch Organe der Finanzpolizei vor Ort nicht eingehoben werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde im Sinne des § 7m Abs. 3 AVRAG aufgrund der E-Mail der Firma vom 24.08.2015 festgelegt. Die gesamte Auftragssumme betrug 35 970,-- Euro. Wegen des aufgelösten Vertragsverhältnisses mit der LA s.r.o. per 17.08.2015 wurde die Gesamtsumme des Werklohnes mit 24 525,-- Euro bewertet. Aus den Erfahrungen in vergleichbaren Fällen ergibt sich, dass ausländische Baufirmen oft nur für die Ausführungen einzelner Bauphasen in Österreich gegründet werden, um nach der Ausführung ohne Entrichtung der entsprechenden Abgaben und Sozialleistungen wieder aufgelöst zu werden. Aufgrund des dezentral strukturierten Meldewesens in Tschechien ist mit einer wesentlichen Erschwerung bei der Strafverfolgung der Unternehmensverantwortlichen zu rechnen. Die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 l, AVRAG konnte durch Organe der Finanzpolizei vor Ort nicht eingehoben werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgrund der E-Mail der Firma vom 24.08.2015 festgelegt. Die gesamte Auftragssumme betrug 35 970,-- Euro. Wegen des aufgelösten Vertragsverhältnisses mit der LA s.r.o. per 17.08.2015 wurde die Gesamtsumme des Werklohnes mit 24 525,-- Euro bewertet. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Verfahrensanordnung vom 18.08.2015 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau die IB GmbH aufgefordert wurde, die Höhe der Ansprüche der LA s.r.o. bekanntzugeben. Als Vertreter der Beschwerdeführerin habe Herr Ing. PV mit E-Mail vom 24.08.2015 geantwortet. In diesem E-Mail sei dem Magistrat Krems an der Donau mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Auftragssumme 35 970,-- Euro betrug. Die LA s.r.o. habe über einen Betrag von 19 620,-- Euro gemäß Rechnung Nr. FV *** vom 3.08.2015 bereits Rechnung gelegt. Nach Schätzung von Herrn Ing. PV über die bisherige erbrachte Leistung wurde ein Betrag in der Höhe von 24 525,-- Euro bekanntgeben. Es habe sich um eine grobe Schätzung gehandelt. Die besagte Schätzung habe das mögliche Maximalvolumen dargestellt. Durch die sofortige Aufkündigung des Vertragsverhältnisses seien dem Unternehmen erhebliche Mehrkosten entstanden, die jedenfalls auch bei dem allenfalls noch bestehenden Werklohnanspruch der LA s.r.o. in Abzug zu bringen seien. Die Mehrkosten seien zu diesem Zeitpunkt mit einem Betrag zwischen 4 000,-- Euro und 6 000,-- Euro geschätzt worden. Tatsächlich hätten die Kosten, die durch die schuldhafte Nichterfüllung des Werkvertrages durch die LA s.r.o. entstanden seien, 30 500,-- Euro betragen, Bis zur endgültigen Beendigung des Bauvorhabens voraussichtlich Ende September 2015 sei mit einem geschätzten Mehrkostenaufwand zumindest in dieser Höhe auszugehen. Bringe man diesen unter Vorbehalt genannten Betrag von 30 500,-- Euro von der Gesamtauftragsnettosumme von 35 970,-- Euro in Abzug, so verbleibe nach dem derzeitigen Stand ein restlicher Werklohnanspruch in der Höhe von 5 470,-- Euro für eine allfällige Sicherheitsleistung. Die von der Behörde gesetzte Frist sei nicht angemessen. Bei der Werkvereinbarung zwischen der IB GmbH und der LA s.r.o. vom 26.05.2015 sei ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden. Der Werklohnanspruch nach erfolgter Schlussrechnung sei nach 21 Tagen fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung des restlichen Werklohnspruches sei Ende Oktober bzw. Anfang November eingetreten. Die Frist von vier Wochen stelle keine angemessene Frist dar. Die belangte Behörde habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt. Es liege keine wesentliche Erschwernis zur Strafverfolgung und des Strafvollzuges im Sinne des § 7m Abs.3 AVRAG vor. Der Firmensitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes führe allein der Umstand, dass es sich beim Betroffenen um eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat handle, nicht dazu, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein als wesentlich erschwert anzusehen wäre, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der betreffende Mitgliedstaat habe das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III 5 470,-- Euro für eine allfällige Sicherheitsleistung. Die von der Behörde gesetzte Frist sei nicht angemessen. Bei der Werkvereinbarung zwischen der IB GmbH und der LA s.r.o. vom 26.05.2015 sei ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden. Der Werklohnanspruch nach erfolgter Schlussrechnung sei nach 21 Tagen fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung des restlichen Werklohnspruches sei Ende Oktober bzw. Anfang November eingetreten. Die Frist von vier Wochen stelle keine angemessene Frist dar. Die belangte Behörde habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt. Es liege keine wesentliche Erschwernis zur Strafverfolgung und des Strafvollzuges im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG vor. Der Firmensitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes führe allein der Umstand, dass es sich beim Betroffenen um eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat handle, nicht dazu, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein als wesentlich erschwert anzusehen wäre, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der betreffende Mitgliedstaat habe das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 65/2006 (Rechtshilfeübereinkommen) ratifiziert bzw. sei diesem beigetreten und der betreffende Mitgliedstaat habe den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt. Wenn auch eine Erschwerung des Verfahrens eintritt, so sei doch das Strafverfahren auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens und das Vollstreckungsverfahren auf Grund des umgesetzten Rahmenbeschlusses durchführbar, sodass die Erschwernis, die durch die mit dem behördlichen Auslandsverkehr verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Behördenschritten gegeben ist, nicht die Qualifikation erreiche, die es zulässig erscheinen ließe, von einer wesentlich erschwerten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszugehen. Die Tschechische Republik habe das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert und den Rahmenbeschluss umgesetzt. Die Argumente der notwendigen Übersetzungen und der Zustellung können als unerheblich betrachtet werden, da diese regelmäßig mit Strafverfolgungen im Ausland verbunden seien und somit keine wesentliche Erschwer darstellen.Nr. 65 aus 2006, (Rechtshilfeübereinkommen) ratifiziert bzw. sei diesem beigetreten und der betreffende Mitgliedstaat habe den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt. Wenn auch eine Erschwerung des Verfahrens eintritt, so sei doch das Strafverfahren auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens und das Vollstreckungsverfahren auf Grund des umgesetzten Rahmenbeschlusses durchführbar, sodass die Erschwernis, die durch die mit dem behördlichen Auslandsverkehr verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Behördenschritten gegeben ist, nicht die Qualifikation erreiche, die es zulässig erscheinen ließe, von einer wesentlich erschwerten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszugehen. Die Tschechische Republik habe das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert und den Rahmenbeschluss umgesetzt. Die Argumente der notwendigen Übersetzungen und der Zustellung können als unerheblich betrachtet werden, da diese regelmäßig mit Strafverfolgungen im Ausland verbunden seien und somit keine wesentliche Erschwer darstellen. Am 07.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin, der Magistrat der Stadt Krems an der Donau und das Finanzamt *** als Parteien und Herr MR als Zeuge geladen. Der Geschäftsführer der IB GmbH, Herr Ing. PV, hat ausgeführt, dass die Firma im Jahr 2013 gegründet worden sei. In der Firma seien 18 Personen beschäftigt. Die Firma sei im Bereich der Wohnungssanierung und des Dachbodenausbaus tätig. In ***, *** seien kleine Wohnungen saniert worden. Auf der Baustelle sei insgesamt ca. 8 Monate gearbeitet worden. Da er wegen des Termindrucks den Auftrag nicht vollständig mit seinen Arbeitern nachkommen konnte, habe er einen Teil ausgelagert und die Firma LA s.r.o. beauftragt. Die Mitarbeiter der Firma LA s.r.o. hätten im Wesentlichen die gleichen Arbeiten durchgeführt, wie die Arbeiter seiner Firma. Diese Firma habe einen bestimmten Bereich in der *** zu bearbeiten gehabt. Er habe an die Firma Maurerarbeiten und andere Arbeiten übergeben. Mit der Firma LA s.r.o. habe er vorher schon geschäftlichen Kontakt gehabt und zwar in *** in der ***. Die Arbeiten in *** seien unmittelbar vor dem Auftrag in *** durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer der Firma LA s.r.o. hätten auf der Baustelle in *** Anfang Juli 2015 zu arbeiten begonnen. Nach der Kontrolle habe er mit dem Geschäftsführer der Firma LA s.r.o. Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er mit den österreichischen Behörden in Kontakt stehe. Er habe ihm zugesagt, dass er die Unterlagen beibringe und noch alles in Ordnung käme. Er habe der Firma LA s.r.o. zirka eine Woche Zeit gegeben, damit sie mit den Arbeiten fortfahre. Nach einer Woche habe die Firma LA s.r.o. nicht nachweisen können, dass die behördliche Meldung an das Finanzministerium durchgeführt wurde. Es seien ihm einige Unterlagen geschickt worden, wie das A1 Versicherungsblatt und die Unterlagen über das Arbeitsverhältnis der hier tätigen Personen. Er habe dann den Vertrag gekündigt und Arbeiter aufgenommen, um diesen Auftrag in *** erfüllen zu können. Eine Anzahlung habe er nicht geleistet. Einen Tag nach der Kontrolle habe er von der Finanzpolizei einen Zahlungsstopp erhalten. Durch diesen Zahlungsstopp habe er gewusst, welche Unterlagen bei den angetroffenen Arbeitnehmern der Firma LA s.r.o. gefehlt haben. Vom Magistrat Krems sei er aufgefordert worden, den Werklohn bekannt zu geben. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits eine Rechnung der Firma LA s.r.o. über 19 620,-- Euro gehabt. Die Rechnungslegung erfolgte einige Zeit vor der Kontrolle. Er habe noch jene Zeit bis zur Kontrolle hinzugerechnet und sohin den Betrag von 24 525,-- Euro bekanntgegeben. In diesem Schreiben habe er noch einen Mehraufwand für die IB GmbH zwischen 4 000,-- Euro und 6 000,-- Euro angegeben bis zur Fertigstellung. Seit den Telefonaten nach dieser Kontrolle habe er mit der Firma LA s.r.o. keinen Kontakt gehabt. Der Geschäftsführer dieser Firma sei Herr JK. Eine neuerliche Rechnung nach dieser Kontrolle sei von der Firma LA s.r.o. nicht gelegt worden. Auf Grund von Mängelbehebungen habe er einen Mehraufwand von ca. 2 500,-- Euro für Material- und Personaleinsatz gehabt. Diese Mängel seien von den Arbeitern der Firma LA s.r.o. bis zur Kontrolle verursacht worden. Das Gewerk sei fünf Wochen verspätet fertiggestellt worden. Allein die Verzögerung durch die Firma LA s.r.o. habe zwei Wochen betragen. Nach zwei Wochen Stillstand auf der Baustelle habe er eigene Leute aufgenommen. An Pönale seien ihm wegen der Verspätung 7 000,-- Euro in Abzug gebracht worden. Die Wohnungen seien Mitte Oktober übergeben worden. Seitens des Rechtsvertreters wurde ausgeführt, dass die Kosten der Mängelbehebung und die Mehrkosten in der Höhe von 7 000,-- Euro und das Pönale in der Höhe von 7 000,-- Euro von der gelegten Rechnung in Abzug zu bringen sei, in eventu von den auferlegten 24 525,-- Euro, in eventu von der Auftragssumme in Höhe von 35 970,-- Euro. Der Auftraggeber habe den tatsächlich zu leistenden Werklohn zu hinterlegen und nicht den ursprünglich vereinbarten Werklohn. Der Zeuge hat ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle auf der Baustelle in *** sieben Personen der Firma LA s.r.o. angetroffen wurden. Die Arbeiten seien von der Firma IB GmbH abgewickelt worden. Mit den angetroffenen sieben Arbeitnehmern habe er nicht kommunizieren können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig waren. Nach Bekanntgabe einer Telefonnummer habe er mit der tschechischen Firma Kontakt aufgenommen. Es habe ein Mann nur Tschechisch gesprochen. Kurz darauf habe ihn eine Frau kontaktiert, die sich als Dolmetscherin ausgegeben habe. Dieser Frau habe er mitgeteilt, welche Unterlagen er benötige bzw. erforderlich seien, dass die tschechischen Arbeitnehmer in Österreich arbeiten dürfen. Vereinzelte Unterlagen seien vor Ort vorgewiesen worden. Es seien angeblich Gewerbescheine in tschechischer Sprache gewesen. Am gleichen oder in den nächsten Tagen seien Unterlagen geschickt worden, er glaube per E-Mail. Diese E-Mail Adresse sei telefonisch der Dolmetscherin bekannt gegeben worden. Nach der Kontrolle seien sie zur Polizeiinspektion *** gefahren, wo mit Hilfe einer Dolmetscherin zwei Arbeitnehmer der tschechischen Firma befragt wurden. Von ihnen seien nur zwei Stiegenhäuser kontrolliert worden. In diesem Bereich hätten sie keine Arbeitnehmer der Firma IB GmbH angetroffen. Vom Chef der Firma IB GmbH sei ein Werkvertrag geschickt worden. Den Chef der Firma LA s.r.o. kenne er nur dem Namen nach und zwar von den Niederschriften der Arbeiter. Er könne heute nicht mehr sagen, welche Unterlagen nach der Übersendung durch die Firma LA s.r.o. noch gefehlt haben. Ob Herr JK damals beim Telefon der tschechischen Firma abgehoben habe, könne er nicht sagen. Seitens des Vertreters der Finanzpolizei wurde ausgeführt, dass vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein Schreiben an die Firma LA s.r.o. geschickt worden sei. Dieses Schriftstück habe nicht zugestellt werden können. Nach Erhebungen der Finanzpolizei seien an der Adresse der Firma LA s.r.o. 100e Firmen gemeldet und zu Spitzenzeiten seien es bis zu 1000 Firmen gewesen. Die Firma LA s.r.o. sei eine dieser zahlreichen Firmen. Eine dort tätige Frau habe offensichtlich diese Firmen eingerichtet, die in weiterer Folge gekauft oder sogar gemietet werden können. Wegen einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme wurde die Verhandlung vertagt und am 19.05.2016 fortgesetzt. Vorweg hat der Rechtsvertreter ausgeführt, dass das Gewerk durch das Verschulden der Firma LA s.r.o. um 5 Wochen verspätet fertig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hafte nach § 7m Abs. 2 AVRAG iVm § 67a ASVG mit 20 % der aushaftenden Vertragssumme für die Sozialversicherung und mit 5 % für das Finanzamt. Es seien sohin 25 % von der Gesamtsumme der Sicherheitsleistung in Abzug zu bringen. Derjenige, der die Sicherheitsleistung erbringe solle neutral gestellt und sohin die Höhe der Sicherheitsleistung vom tatsächlich zu leistenden Werklohn abhängig gemacht werden. Bei einer zur Hälfte erbrachten Werkleistung sei nur der halbe Werklohn fällig. Am Ende der Arbeiten werde der Betrag der Sicherheitsleistung geringer, obwohl schon das überwiegende Werk vollbracht worden sei. Es sei daher derjenige, der die Sicherheitsleistung am Beginn der Arbeiten erlegen müsse, schlechter gestellt, als derjenige der am Ende die Sicherheitsleistung erbringe. Vorweg hat der Rechtsvertreter ausgeführt, dass das Gewerk durch das Verschulden der Firma LA s.r.o. um 5 Wochen verspätet fertig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hafte nach Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 67 a, ASVG mit 20 % der aushaftenden Vertragssumme für die Sozialversicherung und mit 5 % für das Finanzamt. Es seien sohin 25 % von der Gesamtsumme der Sicherheitsleistung in Abzug zu bringen. Derjenige, der die Sicherheitsleistung erbringe solle neutral gestellt und sohin die Höhe der Sicherheitsleistung vom tatsächlich zu leistenden Werklohn abhängig gemacht werden. Bei einer zur Hälfte erbrachten Werkleistung sei nur der halbe Werklohn fällig. Am Ende der Arbeiten werde der Betrag der Sicherheitsleistung geringer, obwohl schon das überwiegende Werk vollbracht worden sei. Es sei daher derjenige, der die Sicherheitsleistung am Beginn der Arbeiten erlegen müsse, schlechter gestellt, als derjenige der am Ende die Sicherheitsleistung erbringe. Die Zeugin, Frau Mag. BW hat ausgeführt, dass sie beim Magistrat Krems zu 50 % im Strafamt eingesetzt sei. Gegen den Geschäftsführer der LA s.r.o., Herrn JK, seien drei Strafverfahren wegen Übertretung der §§ 7i, 7b und 7b Abs. 5 AVRAG anhängig. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 habe sie einen Zustellversuch an der Privatadresse von Herrn JK unternommen. Das Schriftstück kam mit dem Vermerk „verweigert“ zurück. Die Zustellung sei mit einem internationalen Zustellschein versucht worden. Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 sei eine Zustellung an die Firmenanschrift der Firma LA s.r.o. versucht worden. Das Schriftstück sei mit der Bemerkung „unclaimed“ (=unzustellbar) retourniert worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 sei versucht worden über das zuständige Gericht in *** eine Zustellung durchzuführen. Das Dokument sei als unzustellbar zurückgesendet worden. Am 27.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an der Firmenadresse an einer anderen Firma des Herrn JK. Bei dieser Firma handle es sich um die Firma AB s.r.o. in ***. Obwohl auf dem internationalen Zustellschein „eigenhändig“ angeführt worden sei, sei eine Ersatzzustellung an einen Herrn JK durchgeführt worden. Sie wüsste nicht, wer JK sei. Die Zeugin, Frau Mag. BW hat ausgeführt, dass sie beim Magistrat Krems zu 50 % im Strafamt eingesetzt sei. Gegen den Geschäftsführer der LA s.r.o., Herrn JK, seien drei Strafverfahren wegen Übertretung der Paragraphen 7 i, 7 b und 7 b Absatz 5, AVRAG anhängig. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 habe sie einen Zustellversuch an der Privatadresse von Herrn JK unternommen. Das Schriftstück kam mit dem Vermerk „verweigert“ zurück. Die Zustellung sei mit einem internationalen Zustellschein versucht worden. Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 sei eine Zustellung an die Firmenanschrift der Firma LA s.r.o. versucht worden. Das Schriftstück sei mit der Bemerkung „unclaimed“ (=unzustellbar) retourniert worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 sei versucht worden über das zuständige Gericht in *** eine Zustellung durchzuführen. Das Dokument sei als unzustellbar zurückgesendet worden. Am 27.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an der Firmenadresse an einer anderen Firma des Herrn JK. Bei dieser Firma handle es sich um die Firma Ausschussbericht s.r.o. in ***. Obwohl auf dem internationalen Zustellschein „eigenhändig“ angeführt worden sei, sei eine Ersatzzustellung an einen Herrn JK durchgeführt worden. Sie wüsste nicht, wer JK sei. Nach den wiederholten erfolglosen Versuchen werde üblicherweise das Strafverfahren vom zuständigen Bereichsleiter eingestellt. Vom Strafreferenten des Magistrates wüsste sie, das Strafverfahren gegen tschechische Staatsbürger zu 50 % ins Leere gehen. Strafverfahren gegen tschechische Staatsangehörige würden erst ab einem Betrag von 70,-- Euro durchgeführt. Es seien bis dato noch keine Übersetzungen der österreichischen Schriftstücke vorgenommen worden. Die drei Strafverfahren würden die Baustelle in ***, *** betreffen. Es seien Strafen von 1.000,-- bis 2.500,-- Euro pro Arbeitnehmer insgesamt in der Höhe von 31.500,-- Euro vorgesehen. Das Zustellungsersuchen sei nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen an das *** Gericht gerichtet worden. Seitens des Bereichsleiters sei die Anweisung erforderlich, dass die Schriftstücke übersetzt werden. Für die Vollstreckung sei es jedoch erforderlich, dass diese Verwaltungsübertretungen auch in Tschechien strafbar seien. Vom Vertreter der IB GmbH, Herrn Ing. PV, wurde das Schreiben des tschechischen Gerichtes wie folgt übersetzt: Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Der Adressat war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend. Wenn sie eine Zustellung über das tschechische Gericht wünschen, so ist eine Übersetzung erforderlich und ein Zeitfenster von 2 Monaten für die Zustellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des § 7m AVRAG lauten:Die bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG lauten: Abs. 1:Absatz eins : Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/

  1. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben).Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  2. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben). Abs. 2:Absatz 2 : Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Abs. 3:Absatz 3 : Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  3. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Bei Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  4. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Bei Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Abs. 4:Absatz 4 : Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt. Abs. 5:Absatz 5 : Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend. Abs. 6:Absatz 6 : Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben). Abs. 7:Absatz 7 : Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung. Abs. 8:Absatz 8 : Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen. Bei einer am 17.08.2015 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** in ***, ***, wurden sieben Dienstnehmer der LA s.r.o. mit Sitz in ***, ***, beim Arbeiten angetroffen. Die Firma LA s.r.o. hat keinen Firmensitz in Österreich. Bei den Erhebungen wurde festgestellt, dass die Firma IB GmbH mit Sitz in ***, ***, die Firma LA s.r.o. mit Arbeiten beauftragt hat. Bei der Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass für die sieben Arbeitnehmer der Firma LA s.r.o. keine Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorhanden waren. Ebenso erfolgte keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Der Verdacht nach Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 5, § 7d Abs. 1 und 7b Abs. 8 AVRAG war sohin gegeben. Eine vorläufige Sicherheitsleistung konnte vor Ort nicht eingehoben werden. Bei einer am 17.08.2015 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** in ***, ***, wurden sieben Dienstnehmer der LA s.r.o. mit Sitz in ***, ***, beim Arbeiten angetroffen. Die Firma LA s.r.o. hat keinen Firmensitz in Österreich. Bei den Erhebungen wurde festgestellt, dass die Firma IB GmbH mit Sitz in ***, ***, die Firma LA s.r.o. mit Arbeiten beauftragt hat. Bei der Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass für die sieben Arbeitnehmer der Firma LA s.r.o. keine Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorhanden waren. Ebenso erfolgte keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Der Verdacht nach Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 5,, Paragraph 7 d, Absatz eins und 7 b Absatz 8, AVRAG war sohin gegeben. Eine vorläufige Sicherheitsleistung konnte vor Ort nicht eingehoben werden. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Beauftragung der Firma LA s.r.o. auch zugestanden. Das Finanzamt *** hat am 18.8.2015 gem. § 7m Abs.1 AVRAG einen Zahlungsstopp gegenüber der IB GmbH verfügt und bei der belangten Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 42.000.- Euro beantragt. Es durften demnach an den Auftragnehmer, der LA s.r.o., keine (weiteren) Auszahlungen mehr erfolgen. Das Finanzamt *** hat am 18.8.2015 gem. Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp gegenüber der IB GmbH verfügt und bei der belangten Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 42.000.- Euro beantragt. Es durften demnach an den Auftragnehmer, der LA s.r.o., keine (weiteren) Auszahlungen mehr erfolgen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Höhe und die Fälligkeit des Werklohnes der LA s.r.o. für dieses Bauvorhaben bis spätestens 24.08.2015 bekanntzugeben. Mittels E-Mail vom 24.08.2015 wurde seitens der IB GmbH der belangten Behörde bekanntgeben, dass die Auftragssumme 35 970,-- Euro betrage. Mit Fälligkeit 24.08.2015 liege eine Rechnung in der Höhe von 19 620,-- Euro vor. Das Vertragsverhältnis mit der Firma LA s.r.o. bestehe nicht mehr und sei die Firma IB GmbH nicht bereit, irgendeine Zahlung an LA s.r.o. zu tätigen. Die Arbeiten müssten mit Eigenpersonal durchgeführt werden. Die Gesamtsumme des Werklohnes wäre mit ca. 24 525,-- Euro zu bewerten. Der Mehraufwand für die IB GmbH liege zwischen 4 000,-- und 6 000,-- Euro bis zur Fertigstellung. Die Auftragssumme für das gesamte Gewerk betrug demnach 35 970,-- Euro. Dies ergibt sich aus der E-Mail der IB GmbH und den Angaben des Geschäftsführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag eine Rechnung in der Höhe von 19 620,-- Euro vor. Dieser Betrag hat sich auf die Arbeitsleistung vor der Kontrolle bezogen. Vom Geschäftsführer der IB GmbH wurde der Werklohn mit ca. 24 525,-- Euro (Stand 17.08.2015) angegeben. Dies war der von der Beschwerdeführerin an die Firma LA s.r.o. zu leistende Werklohn. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Werk noch nicht fertig gestellt und sohin die Auftragssumme von 35 970,-- Euro nicht fällig. Die Firma IB GmbH hat – nach den Ausführungen des Geschäftsführers – überhaupt keine Zahlung an die LA s.r.o. geleistet. Seitens der belangten Behörde wurde jene Sicherheitsleistung zum Erlag vorgeschrieben, die die Beschwerdeführerin an den Vertragspartner am Stichtag 17.8.2015 zu leisten gehabt hätte. Aus der Bestimmungen des § 7m AVRAG ist eine Gegenrechnung wegen eines Mehraufwandes – vom Geschäftsführer mit 4 000,-- bis 6 000,-- Euro bzw. 7 000,-- Euro im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, oder sonstige Verpflichtungen (Pönale in der Höhe von 7 000,-- Euro wurde angegeben sowie Kosten für Mängelbehebung in der Höhe von 2 500,-- Euro) - nicht zu entnehmen. Diese angegeben, zusätzlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin weder von dem leistenden Werklohn noch von der gesamten Auftragssumme in Abzug zu bringen. Als Werklohn gilt nach der ob zitierten Bestimmung des § 7m Abs. 4 das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Da die Beschwerdeführerin noch keine Teilleistung erbracht hat, wäre die gesamte Auftragssumme als Sicherheitsleistung möglich gewesen (s. § 7Abs 3 „…den noch zu leistenden Werklohn…“). Nach den Ausführungen der Zeugin wurden wegen der beanstandenden Verwaltungsübertretungen Strafen im Ausmaß von insgesamt 31 500,-- Euro verhängt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung wurde von keiner Partei beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde ein Teil des (gesamten) Werklohnes und zwar jener Betrag, der dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich zugekommen wäre, zum Erlag vorgeschrieben. Eine Rechtswidrigkeit lag demnach weder dem Grunde noch der Höhe nach vor. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Mehraufwand wäre allenfalls von der Auftragnehmerin einzufordern. Derartiges wurde laut mündlicher Angabe des Geschäftsführers nicht unternommen.Dies ergibt sich aus der E-Mail der IB GmbH und den Angaben des Geschäftsführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag eine Rechnung in der Höhe von 19 620,-- Euro vor. Dieser Betrag hat sich auf die Arbeitsleistung vor der Kontrolle bezogen. Vom Geschäftsführer der IB GmbH wurde der Werklohn mit ca. 24 525,-- Euro (Stand 17.08.2015) angegeben. Dies war der von der Beschwerdeführerin an die Firma LA s.r.o. zu leistende Werklohn. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Werk noch nicht fertig gestellt und sohin die Auftragssumme von 35 970,-- Euro nicht fällig. Die Firma IB GmbH hat – nach den Ausführungen des Geschäftsführers – überhaupt keine Zahlung an die LA s.r.o. geleistet. Seitens der belangten Behörde wurde jene Sicherheitsleistung zum Erlag vorgeschrieben, die die Beschwerdeführerin an den Vertragspartner am Stichtag 17.8.2015 zu leisten gehabt hätte. Aus der Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG ist eine Gegenrechnung wegen eines Mehraufwandes – vom Geschäftsführer mit 4 000,-- bis 6 000,-- Euro bzw. 7 000,-- Euro im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, oder sonstige Verpflichtungen (Pönale in der Höhe von 7 000,-- Euro wurde angegeben sowie Kosten für Mängelbehebung in der Höhe von 2 500,-- Euro) - nicht zu entnehmen. Diese angegeben, zusätzlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin weder von dem leistenden Werklohn noch von der gesamten Auftragssumme in Abzug zu bringen. Als Werklohn gilt nach der ob zitierten Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 4, das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Da die Beschwerdeführerin noch keine Teilleistung erbracht hat, wäre die gesamte Auftragssumme als Sicherheitsleistung möglich gewesen (s. Paragraph 7 A, b, s, 3 „…den noch zu leistenden Werklohn…“). Nach den Ausführungen der Zeugin wurden wegen der beanstandenden Verwaltungsübertretungen Strafen im Ausmaß von insgesamt 31 500,-- Euro verhängt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung wurde von keiner Partei beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde ein Teil des (gesamten) Werklohnes und zwar jener Betrag, der dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich zugekommen wäre, zum Erlag vorgeschrieben. Eine Rechtswidrigkeit lag demnach weder dem Grunde noch der Höhe nach vor. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Mehraufwand wäre allenfalls von der Auftragnehmerin einzufordern. Derartiges wurde laut mündlicher Angabe des Geschäftsführers nicht unternommen. Seitens des Strafamtes der belangten Behörde wurde wiederholt versucht, das Strafverfahren mit dem Geschäftsführer der LA s.r.o. zu führen. Die Schriftstücke konnten nicht zugestellt werden bzw. wurden nicht angenommen. Selbst eine Zustellung im Wege des zuständigen Gerichtes in Tschechien blieb erfolglos. Wenngleich in einem Schreiben des tschechischen Gerichtes auf die Übersetzung und eine Erledigungsfrist von 2 Monaten hingewiesen wurde, war von einer erheblichen Erschwernis des Verwaltungsstrafverfahrens auszugehen, zumal bei einem seriösen Unternehmen zumindest eine Zustellung an der Firmenadresse möglich sein sollte. Die Erschwernis der Strafverfolgung liegt offensichtlich in der Person des Vertreters des Arbeitgebers, d.h. des Geschäftsführers der LA s.r.o.. Die Firma LA tritt in Österreich als Vertragspartner der IB GmbH auf. Die als Wervertrag bezeichnete „Werkvereinbarung“ ist in deutscher Sprache abgefasst. Unmittelbar nach der Kontrolle wurde von der Finanzpolizei mit einer Frau (Dolmetscherin) in Tschechien telefoniert und die fehlenden Unterlagen bekanntgegeben. Es wurde Deutsch gesprochen. Einige Unterlagen wurden übermittelt. Der Geschäftsführer der LA s.r.o. wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach der Kontrolle telefonisch kontaktiert. Seitens des beschuldigten Geschäftsführers der LA s.r.o. wurde der aushaftende Werklohn nicht eingefordert. Nach den Ausführungen der wiederholt mit derartigen Verfahren betrauten Finanzpolizei befinden sich an der Firmenadresse der LA s.r.o. 100e andere Firmen. Es ist daher durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der LA s.r.o. um eine Firma handelt, die die in Österreich geltenden Lohn-und Sozialvorschriften nicht einhält. Der Geschäftsführer hat demnach kein Interesse - allenfalls im Rechtsweg - den ausstehenden Werklohn einzufordern und noch weniger Interesse an einem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren. Er hat sich den Vorwürfen nicht gestellt und versucht offensichtlich das Verfahren zu vereiteln. Eine Vollstreckung ist in solchen Fällen selbst im Wege des Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommens kaum bis gar nicht möglich. Ob die angelasteten Tatbestände nach den tschechischen Rechtsvorschriften strafbar sind und sohin die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung gegeben ist, war für den Erlag der Sicherheitsleistung nicht zu prüfen. Im Hinblick auf die im AVRAG angeführten (kurzen) Fristen, kann die eingeräumte Frist von vier Wochen bis zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht als zu kurz angesehen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der überwiegende Teil dieses Betrages zur Zahlung an den Vertragspartner ohnehin am 24.8.2015 fällig gewesen wäre. Es war sohin die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Entscheidung wurde am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2792.001.2015

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