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{'item': 'LVwG-AV-676/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-676/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde von DR, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom

  1. Mai 2016, Zl. KRW2-V-154/001, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Schifffahrtsgesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 59 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, als die Frist zur Entfernung der angeführten Anlagenteile bis spätestens
  4. Oktober 2016 neu festgesetzt wird.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, als die Frist zur Entfernung der angeführten Anlagenteile bis spätestens
  5. Oktober 2016 neu festgesetzt wird.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  7. Mai 2016, Zl. KRW2-V-154/001, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz verpflichtet, bis spätestens
  8. Juni 2016 folgende Anlagenteile an der *** in der KG *** zu entfernen:Mit Bescheid vom
  9. Mai 2016, Zl. KRW2-V-154/001, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Schifffahrtsgesetz verpflichtet, bis spätestens
  10. Juni 2016 folgende Anlagenteile an der *** in der KG *** zu entfernen: ● gelbe Anlegeboje aus Stahl oder ähnlichem Material, ca. 30 cm Durchmesser, Position bei Strom-km *** + 80 m, linkes Ufer, ca. 20m vom Ufer entfernt. ● Anker 250 kg am Grund der ***, verbunden mit der oben genannten gelben Anlegeboje, ca. 20 – 30 m stromauf der gelben Ankerboje gelegen. ● einer auf einem am Ufer befindlichen Baum angeschlagene Kette, die in die *** verläuft, um ein an der Boje verheftetes Boot an Land holen zu können. Inhaltsgleich wurde der Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren, Zl. KRW2-WA-1570/001, nach § 137 Wasserrechtsgesetz zur Entfernung der genannten Anlagenteile verpflichtet.Inhaltsgleich wurde der Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren, Zl. KRW2-WA-1570/001, nach Paragraph 137, Wasserrechtsgesetz zur Entfernung der genannten Anlagenteile verpflichtet. Das Beschwerdeverfahren läuft, soweit sich die bescheidmäßige Vorschreibung auf das Wasserrechtsgesetz bezieht, unter der Aktenzahl LVwG-AV-677/001-2016, und wird über die dagegen erhobene Beschwerde eine gesonderte Entscheidung getroffen. Gegen beide Vorschreibungen - hier relevant nur der schifffahrtsrechtliche Teil - wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die im Bescheid erwähnte Anlage herrenlos vorgefunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Anlage nicht errichtet und auch keinen Auftrag zu deren Errichtung erteilt. Den Beschwerdeführer treffe daher auch keine Pflicht zur Entfernung, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen: Gemäß § 47 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz ist die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung eine bestehenden Schifffahrtsanlage bewilligungspflichtig.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz ist die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung eine bestehenden Schifffahrtsanlage bewilligungspflichtig. Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen sind nach § 47 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz unbeschadet den Bestimmungen des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen. Die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen sind nach Paragraph 47, Absatz 4, Schifffahrtsgesetz unbeschadet den Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen. Die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich zweifelsfrei um eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage, was sich aus den unbedenklichen behördlichen Feststellungen ergibt und überdies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung hiefür liegt nicht vor. Mit dem Beschwerdevorbringen, die gegenständliche Anlage in der *** nicht selbst errichtet zu haben und auch keinen Auftrag zu deren Errichtung erteilt zu haben, kann der Beschwerdeführer nicht zum Erfolg gelangen. Zweifellos war und ist der Beschwerdeführer nunmehr bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung der Verfügungsberechtigte der gegenständlichen Anlage. Die Kosten der Entfernung sind nach § 47 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Es besteht kein Zweifel, dass auch ein entsprechender Auftrag zur Entfernung der Anlagen an den jeweils Verfügungsberechtigten zu richten ist. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt Verfügungsberechtigter zu sein und die Anlage ständig zu benützen. Somit ist der Auftrag zur Entfernung zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen.Mit dem Beschwerdevorbringen, die gegenständliche Anlage in der *** nicht selbst errichtet zu haben und auch keinen Auftrag zu deren Errichtung erteilt zu haben, kann der Beschwerdeführer nicht zum Erfolg gelangen. Zweifellos war und ist der Beschwerdeführer nunmehr bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung der Verfügungsberechtigte der gegenständlichen Anlage. Die Kosten der Entfernung sind nach Paragraph 47, Absatz 4, Schifffahrtsgesetz vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Es besteht kein Zweifel, dass auch ein entsprechender Auftrag zur Entfernung der Anlagen an den jeweils Verfügungsberechtigten zu richten ist. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt Verfügungsberechtigter zu sein und die Anlage ständig zu benützen. Somit ist der Auftrag zur Entfernung zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Erfüllungsfrist war auf Grund der Dauer des Verfahrens neu festzulegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es wurden auch keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, die die Durchführung einer solchen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es wurden auch keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, die die Durchführung einer solchen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.676.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.