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{'item': 'LVwG-AV-780/001-2016'}

Obsah (14)§ 279Art. 133§§ 227§ 260§ 212a§ 230§ 231§ 30a§ 30b§ 61§ 227a§ 217§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-780/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit einem als „Abgabenbescheid Mahnung“ bezeichneten Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, wurde gegenüber Herrn CB (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt I.) (bezeichnet als Mahnung – Abgaben) ausgesprochen, dass er

§§ 227

und 227a BAO aufgefordert werde, „folgende offene und vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mahnschreibens bei sonstiger Exekution zu bezahlen. (Hinsichtlich der Mahnung von Umsatzsteuerbeträgen gilt diese Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben)“. In Spruchpunkt II.) (bezeichnet als Abgabenbescheid) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr in der Höhe von € 3,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,21, resultierend aus diversen am

  1. August 2014 fällig gewordenen und nicht entrichteten Abgaben (Wasseranschlussabgabe und Kanaleinmündungsabgabe) im Gesamtausmaß von € 481,23 festgesetzt.Mit einem als „Abgabenbescheid Mahnung“ bezeichneten Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, wurde gegenüber Herrn CB (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt römisch eins.) (bezeichnet als Mahnung – Abgaben) ausgesprochen, dass er

Paragraphen 227 und 227 a BAO aufgefordert werde, „folgende offene und vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mahnschreibens bei sonstiger Exekution zu bezahlen. (Hinsichtlich der Mahnung von Umsatzsteuerbeträgen gilt diese Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben)“. In Spruchpunkt römisch zwei.) (bezeichnet als Abgabenbescheid) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr in der Höhe von € 3,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,21, resultierend aus diversen am

  1. August 2014 fällig gewordenen und nicht entrichteten Abgaben (Wasseranschlussabgabe und Kanaleinmündungsabgabe) im Gesamtausmaß von € 481,23 festgesetzt. 1.1.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der zugrunde liegenden Bescheiden (betreffend vorgeschriebene Ergänzungsabgaben) laut geltender BAO Festsetzungs- bzw. Einhebungsverjährung eingetreten wäre, da seine Fertigstellungsanzeige aus dem Jahre 2001 der Gemeinde vorliege. 1.1.
  5. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  6. Juni 2016, Zl. BVE-BA564-2016/2, wurde im Ergebnis

§ 260Abs.

1 bzw. § 288 Abs. 1 BAO die Berufung vom

  1. März 2016 gegen die Mahnung und gegen den Abgabenbescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründende wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die Berufung gegen das Mahnschreiben unzulässig sei. Die Berufung gegn den per Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag bzw. die Mahngebühr sei ebenfalls zurückzuweisen, weil eine offene, nicht entrichtete Abgabe mit Mahngebühr einzumahnen sei und ein Säumniszuschlag vorzuschreiben sei. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  2. Juni 2016, Zl. BVE-BA564-2016/2, wurde im Ergebnis

Paragraph 260, Absatz eins, bzw. Paragraph 288, Absatz eins, BAO die Berufung vom

  1. März 2016 gegen die Mahnung und gegen den Abgabenbescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründende wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die Berufung gegen das Mahnschreiben unzulässig sei. Die Berufung gegn den per Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag bzw. die Mahngebühr sei ebenfalls zurückzuweisen, weil eine offene, nicht entrichtete Abgabe mit Mahngebühr einzumahnen sei und ein Säumniszuschlag vorzuschreiben sei. 1.
  2. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  3. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein und begründete dieses umfangreich und beantragte eine mündliche Verhandlung. 1.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** 1.
  6. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  8. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 3.
(1)Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.Paragraph 3,
(1)Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller "Art".
(2)Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
  1. a)die Abgabenerhöhungen,
  2. b)der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen, …
  3. d)die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3)Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden
(3)Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Absatz eins und Monopole (Paragraph 2, Litera b,) regelnden oder sichernden
  1. a)unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
  2. b)Bundesgesetze,
  3. c)Landesgesetze und
  4. d)auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).
  5. d)auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). § 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:Paragraph 3 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu Paragraph 3, Folgendes: 1. Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),Mahngebühren (Paragraph 227 a,) sind Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), 2. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts. § 92.
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne PersonenParagraph 92,
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
  1. a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
  2. b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
  1. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  2. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  3. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
  4. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 217.
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Paragraph 217,
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. …
(4)Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung

§ 212a

ausgesetzt ist,a) ihre Einhebung

Paragraph 212 a, ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung

§ 230Abs.

2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,b) ihre Einbringung

Paragraph 230, Absatz 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist,

  1. c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
  2. c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet gilt,
  3. d)ihre Einbringung

§ 231

ausgesetzt ist.d) ihre Einbringung

Paragraph 231, ausgesetzt ist.

(5)Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(5)Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

Absatz 2, entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (Paragraph 213,) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der

  1. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. § 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:Paragraph 217 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
  2. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
  3. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
  4. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.abweichend von Paragraph 217, Absatz 10, erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. § 227.

(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.Paragraph 227,
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2)Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung. § 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:Paragraph 227 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
  1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
  2. Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
  3. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
  4. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen eine als „Abgabenbescheid Mahnung“ bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, als unzulässig zurückgewiesen. Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde somit, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Bürgermeisters der der Marktgemeinde *** vom
  5. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH vom
  6. Dezember 2000, Zl. 95/15/0171; vom
  7. September 2004, Zl. 2002/14/0035; und vom
  8. Dezember 2005, Zl. 2005/14/0006). Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt, und trägt die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert.Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (Paragraph 96, BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH vom
  9. Dezember 2000, Zl. 95/15/0171; vom
  10. September 2004, Zl. 2002/14/0035; und vom
  11. Dezember 2005, Zl. 2005/14/0006). Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt, und trägt die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert. 3.1.
  12. Bezeichnet ist diese Erledigung einerseits in Punkt I). als „Mahnung“ (direkt unterhalb des Briefkopfes neben dem Adressfeld) und andererseits in Punkt II.) als „Abgabenbescheid“.Bezeichnet ist diese Erledigung einerseits in Punkt römisch eins). als „Mahnung“ (direkt unterhalb des Briefkopfes neben dem Adressfeld) und andererseits in Punkt römisch zwei.) als „Abgabenbescheid“. Fraglich erscheint somit, da die gegenständliche Erledigung sowohl als Mahnung als auch als Abgabenbescheid bezeichnet ist, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaft normativen Inhalt, enthält. 3.1.
  13. Zur Mahnung:

§ 227Abs.

1 und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgaben-schuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).

Paragraph 227, Absatz eins und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgaben-schuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Die gegenständliche Erledigung weist nun in Punkt I.) (Mahnung – Abgaben) keinen offenen Zahlungsbetrag aus, enthält aber eine Mahnklausel.Die gegenständliche Erledigung weist nun in Punkt römisch eins.) (Mahnung – Abgaben) keinen offenen Zahlungsbetrag aus, enthält aber eine Mahnklausel. Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in § 227 BAO; vgl. VwGH vom 9. Juni 1989, Zl. 89/17/0006; vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0339, und vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0458). Hinsichtlich der Mahnung eines offenen Abgabenbetrages stellt sich die gegenständliche Erledigung somit nicht als Bescheid, sondern (bestenfalls) als Mahnschreiben

§ 227

BAO und nicht als Bescheid dar - ungeachtet des Umstandes, dass die Höhe des offenen, einzumahnenden Abgabenbetrages nicht angeführt wird.Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in Paragraph 227, BAO; vergleiche VwGH vom

  1. Juni 1989, Zl. 89/17/0006; vom
  2. Jänner 2000, Zl. 96/17/0339, und vom
  3. Mai 2000, Zl. 95/17/0458). Hinsichtlich der Mahnung eines offenen Abgabenbetrages stellt sich die gegenständliche Erledigung somit nicht als Bescheid, sondern (bestenfalls) als Mahnschreiben

Paragraph 227, BAO und nicht als Bescheid dar - ungeachtet des Umstandes, dass die Höhe des offenen, einzumahnenden Abgabenbetrages nicht angeführt wird. 3.1.4.

§ 227a

Z.1 erster Satz BAO ist im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten.

§ 217Abs.

1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn ein Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Paragraph 227 a, Ziffer eins, erster Satz BAO ist im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten.

Paragraph 217, Absatz eins, BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn ein Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Absatz 2, dieser Bestimmung beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Die Festsetzung einer Mahngebühr wie auch eines Säumniszuschlages hätte daher mit Abgabenbescheid zu erfolgen (§ 92 iVm §§ 3 und 3a BAO).Die Festsetzung einer Mahngebühr wie auch eines Säumniszuschlages hätte daher mit Abgabenbescheid zu erfolgen (Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 3 a BAO). Die Erledigung vom 1. Februar 2016 ist jedoch kein Bescheid. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz (und zwar auch nicht § 227a Z.1 zweiter Satz BAO) die Behörde zur Teilung einer einheitlichen Erledigung in einen als Bescheid geltenden Teil (Mahnung, Säumniszuschlag) und einen nicht bescheidmäßigen Teil (Mahnung) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Rechtsmitteln nicht ermächtigt. Da eine Mahnung keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter.Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz (und zwar auch nicht Paragraph 227 a, Ziffer eins, zweiter Satz BAO) die Behörde zur Teilung einer einheitlichen Erledigung in einen als Bescheid geltenden Teil (Mahnung, Säumniszuschlag) und einen nicht bescheidmäßigen Teil (Mahnung) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Rechtsmitteln nicht ermächtigt. Da eine Mahnung keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Durch die Erledigung des Bürgermeisters vom 1. Februar 2016 wurde somit keine bestimmte Abgabe festgesetzt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet. Der vorliegendenfalls – auf der Rückseite der Erledigung - angegebene Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; abgesehen davon lässt auch die Vorderseite der Erledigung (in zwei übertitelten Teilpunkten) selbst nicht erkennen, ob und bejahendenfalls welche der darin aufscheinende(

  1. n)Beträge überhaupt als Bescheid(spruch) zu qualifizieren wäre(n). Es ist nicht hinreichend erkennbar, welche Beträge aufgrund bestehender Bescheide (bloß) eingemahnt werden (dies fehlt in Punkt I).) und (oder) welche Beträge (neu) festgesetzt werden sollen. Insofern erscheint auch eine Trennung der Erledigung in einen normativen und einen nicht normativen Teil nicht möglich, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches (in welchem Umfang?) nicht ausgegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid.Der vorliegendenfalls – auf der Rückseite der Erledigung - angegebene Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; abgesehen davon lässt auch die Vorderseite der Erledigung (in zwei übertitelten Teilpunkten) selbst nicht erkennen, ob und bejahendenfalls welche der darin aufscheinende(
  2. n)Beträge überhaupt als Bescheid(spruch) zu qualifizieren wäre(n). Es ist nicht hinreichend erkennbar, welche Beträge aufgrund bestehender Bescheide (bloß) eingemahnt werden (dies fehlt in Punkt römisch eins).) und (oder) welche Beträge (neu) festgesetzt werden sollen. Insofern erscheint auch eine Trennung der Erledigung in einen normativen und einen nicht normativen Teil nicht möglich, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches (in welchem Umfang?) nicht ausgegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, keinen Bescheid darstellt. Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15. Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, vom 22. März 2006, Zl 2006/13/0001, und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0066).Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Februar 2016, Steuer-Nr. ***, keinen Bescheid darstellt. Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15. Februar 2006, Zl. 2005/13/0179, vom 22. März 2006, Zl 2006/13/0001, und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0066). Somit musste die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. März 2016 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen werden. Dies hat die Berufungsbehörde auch getan – wenngleich mit einer anderen Begründung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.5. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz 3, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

  1. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: 4.
  2. Es darf angeregt werden, in Hinkunft Mahnungen bzw. die dann in der Folge zu erlassenden Abgabenbescheide in getrennten Erledigungen auszufertigen. 4.
  3. Zu den mit Vehemenz vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachten Überlegungen, dass ihm die mit rechtskräftigen Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Ergänzungsabgaben (zur Kanaleinmündungsabgabe und zur Wasseranschlussabgabe) wegen vermeintlicher Verjährung nicht vorgeschrieben und verrechnet werden dürften, ist anzumerken, dass derartige Einwände nicht wirksam in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Mahnschreibens bzw. im Rahmen einer bescheidmäßigen Vorschreibung von Mahngebühren und eines Säumniszuschlages erhoben werden können. Derartige Einwände hätten vielmehr nur im Rahmen der – mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen – Abgabenverfahren vorgebracht werden können. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angesichts der drohenden Vollstreckbarkeitsbestätigung (im Rahmen eines denkbaren Rückstandsausweise bzw. eines Abgabenbescheides, in dem Mahngebühren und ein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden) damit zu rechnen, dass diese offenen Forderungen im Exekutionswege zwangsweise eingebracht werden, was zu zusätzlichen (Gerichts)kosten führen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.780.001.2016

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