RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-843/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft an der FD, vertreten durch Hummer Schönknecht Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2016, Zl. BNW2-WA-0619/003, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2016, Zl. BNW2-WA-0619/003, wird mit Ausnahme des Ausspruchs über die Verfahrenskosten aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 3, 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 11, Absatz eins, 12, Absatz eins, 21, Absatz 3, 102, Absatz eins, Litera a und Litera b, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 41, 42 sowie 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 41, 42, sowie 52 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, und 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 ersuchte Ing. MR um Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- September 2006, BNW2-WA-0619/002, erteilten Wasserrechts für die Entnahme von Grundwasser aus 14 Brunnen in der KG *** zur Beregnung zahlreicher Grundstücke in der KG ***. Mit dem genannten Bewilligungsbescheid war im Spruchteil II (Wiederverleihung) die Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser aus 14 Brunnen auf verschiedenen Grundstücken in der KG *** zu Bewässerungszwecken erteilt worden, wobei das Maß der Wasserbenutzung mit 37.200 m³/a festgelegt worden war.Mit dem genannten Bewilligungsbescheid war im Spruchteil römisch zwei (Wiederverleihung) die Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser aus 14 Brunnen auf verschiedenen Grundstücken in der KG *** zu Bewässerungszwecken erteilt worden, wobei das Maß der Wasserbenutzung mit 37.200 m³/a festgelegt worden war. Die Bezirkshauptmannschaft Baden beraumte hierüber am
- Juni 2016 eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, den
- Juni 2016 an. In der Kundmachung/Verständigung wird ausgeführt, dass MR um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung vom
- September 2006, BNW2-WA-0619/002, für eine Feldberegnungsanlage auf folgenden Grundstücken angesucht hätte; anschließend findet sich eine tabellarische Aufstellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ein bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegendes Projekt verwiesen. Auf das Erfordernis, rechtzeitig Einwendungen bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben, wurde hingewiesen. Zur Verhandlung geladen wurde unter anderem die Wasserwerksgenossenschaft an der FD, die nunmehrige Beschwerdeführerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 erstatteten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Landwirtschaft ihre Gutachten. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergibt sich, dass „im Zuge der Verhandlung (…) die beantragten Einzel- und Jahresgaben für die jeweiligen Kulturen näher erläutert und die folgenden Beregnungsmengen und Beregnungszeiträume einvernehmlich festgesetzt“ worden seien. In der Folge wurden die maximalen Wassermengen pro Brunnen und Jahr aufgelistet. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass die Konsensmenge für die Beregnung im Zuge der Verhandlung einvernehmlich festgesetzt worden sei. Schließlich findet sich in der Verhandlungsschrift auch die Festlegung des Konsenses, wie er später auch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als Maß der Wasserbenutzung definiert wurde (26 l/s, 1.380 m³/d, 41.900 m³/a). In der Verhandlungsschrift ist die Erklärung des Vertreters der Wasserwerks-genossenschaft an der FD wie folgt protokolliert: „Ich habe zu dem geplanten Vorhaben Einwände, da dieses das bestehende Wasserrecht des Kraftwerksbetreibers der WWG FD beeinträchtigt. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung wurde vom Konsenswerber verweigert.“ Der Antragsteller entgegnete dem, er hätte lediglich eine Wiederverleihung eines alten Wasserrechts beantragt, welches kein Übereinkommen mit der Wasserwerksgenossenschaft enthalten hätte. Eine sinngemäß gleichlautende Erklärung des Verhandlungsleiters findet sich ebenfalls in der Verhandlungsschrift. Mit Bescheid vom
- Juli 2016, BNW2-WA-0619/003, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem MR die wasserrechtliche Bewilligung für eine Feldberegnungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, wieder. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 26 l/s, 1.380 m³/d bzw. 41.900 m³/a begrenzt. Die in den Spruch aufgenommene Projektsbeschreibung besteht im Wesentlichen aus der Übernahme von Teilen der Ausführungen der Amtssachverständigen für Landwirtschaft und Wasserbautechnik im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Antragsteller zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Begründend ging die Behörde auf den Einwand des Vertreters der nunmehr beschwerdeführenden Wasserwerksgenossenschaft dahingehend ein, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt hätte, dass bei konsensgemäßem Betrieb keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu erwarten wäre. Dies würde durch die Einwendung des Vertreters der Wasserwerksgenossenschaft nicht wiederlegt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beregnungsanlage im Wesentlichen seit 1978 bestehe; gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
- Juni 1978, IX-W-78009/4, der die Wasserentnahme aus 15 Brunnen im Ausmaß von 56.100 m³/a vorgesehen hätte, hätte die Wasserwerksgenossenschaft vergeblich berufen. Auf die Begründung der abweisenden Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Bescheid vom
- März 1986, IX/1-18933/7-83, und das diese Entscheidung „bestätigende“ Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1986, 86/07/0155, werde hingewiesen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich die örtlichen Verhältnisse so geändert hätten, dass nunmehr eine Beeinträchtigung auftreten könnte; die Behauptung (gemeint: des Vertreters der Wasserwerksgenossenschaft) sei auch nicht fachlich untermauert. Deshalb seien die Einwendungen als unbegründet abzuweisen.
- Beschwerde und Beschwerdegegenäußerung Gegen den Bescheid vom
- Juli 2016, BNW2-WA-0619/003, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft an der FD, in der zusammengefasst Folgendes geltend gemacht wird: - Die Mitglieder der Genossenschaft betrieben Wasserkraftwerke zur Erzeugung von elektrischem Strom; einige nutzten das Wasser der *** für Kühlwasser - und andere betriebliche Zwecke.Die Mitglieder der Genossenschaft betrieben Wasserkraftwerke zur Erzeugung von elektrischem Strom; einige nutzten das Wasser der *** für Kühlwasser - und andere betriebliche Zwecke., - Die antragsgegenständlichen Brunnen befänden sich im Einzugsgebiet der Gewässer, an denen die Mitglieder der Wassergenossenschaft Wasserrechte besäßen; die Grundwasserentnahme würde sich auf den „Durchfluss“ in den Oberflächengewässern auswirken. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Grundwasser und (in der beschriebenen Weise genutzten) Oberflächengewässern führe jede Grundwasserentnahme zur Verminderung des Wasserdargebots in diesen Oberflächengewässern, wovon die Leistung der Kraftwerke der Mitglieder der Genossenschaft abhängig sei. Die gegenständlichen beantragten Grundwasserentnahmen seien nicht die einzigen ihrer Art; vielmehr seien in diesem Bereich bisher über 500 derartige Wasserrechte erteilt worden. - Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wasserrechte der Mitglieder der Genossenschaft seien gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung Einwendungen erhoben worden, da eine Entschädigungsvereinbarung mit dem Konsenswerber nicht zustande gekommen sei.Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wasserrechte der Mitglieder der Genossenschaft seien gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung Einwendungen erhoben worden, da eine Entschädigungsvereinbarung mit dem Konsenswerber nicht zustande gekommen sei., - Auch im Fall einer Wiederverleihung fänden die Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung fremder Wasserrechte uneingeschränkt Anwendung, sodass der Verweis auf in vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht enthaltenen Leistungen an die Beschwerdeführerin rechtlich verfehlt sei. Auch im Fall einer Wiederverleihung fänden die Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung fremder Wasserrechte uneingeschränkt Anwendung, sodass der Verweis auf in vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht enthaltenen Leistungen an die Beschwerdeführerin rechtlich verfehlt sei. , - Weder wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse zur Vergangenheit zu beweisen, noch dürfe sich die Behörde durch Verweis auf frühere Verfahren ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ersparen oder mit der nicht ersichtlich begründeten Aussage des wasserbau-technischen Amtssachverständigen begnügen, wonach eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten sei; die Behörde wäre daher ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht nachgekommen.Weder wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse zur Vergangenheit zu beweisen, noch dürfe sich die Behörde durch Verweis auf frühere Verfahren ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ersparen oder mit der nicht ersichtlich begründeten Aussage des wasserbau-technischen Amtssachverständigen begnügen, wonach eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten sei; die Behörde wäre daher ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht nachgekommen., - Der bloße Verweis auf einen vor 30 Jahren ergangenen Berufungsbescheid bzw. ein solches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei unstatthaft; die Behörde hätte ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Der bloße Verweis auf einen vor 30 Jahren ergangenen Berufungsbescheid bzw. ein solches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei unstatthaft; die Behörde hätte ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. , - Im Übrigen sei die von der Behörde zitierte Judikatur „längst überholt“, wobei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sogenannten Summationseffekt verwiesen wird. Zur fachlichen Begründung des Summationseffektes werden Gutachten vorgelegt. Die Ausführungen dieses Sachverständigen aus den 80er Jahren würden auch noch heute gelten, wobei noch dazu käme, dass eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse in den letzten 30 Jahren zur Verringerung des Grundwasserdargebots geführt hätte, wobei beispielsweise auf seither in Betrieb genommene große Trinkwassergewinnungsanlagen verwiesen wird. Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gestellt. Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Äußerung aufgeforderte Antragsteller (nunmehr Beschwerdegegner) begehrte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass seiner Ansicht nach das Vorbringen der Beschwerdeführerin die fachlichen Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach bei konsensgemäßem Betrieb keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu erwarten sei, nicht widerlegen könnte.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und zum Inhalt der erwähnten Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 11.
(1)Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11,
(1)Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. (…) § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 21. (…)Paragraph 21, (…)
(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Rechtliche Beurteilung 3.3.
- Im gegenständlichen Fall wurde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und dem Konsenswerber gleichzeitig die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten auferlegt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar ausschließlich gegen die Sachentscheidung, also den die Bewilligung erteilenden Ausspruch, nicht jedoch gegen die die Beschwerdeführerin nicht belastende Kostenentscheidung. Da es sich hiebei um trennbare Bescheidbestandteile handelt (der Konsenswerber ist zur Bezahlung der Kommissionsgebühren unabhängig davon verpflichtet, ob die Bewilligung erteilt oder versagt wird), beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichts (vgl. § 27 VwGVG) ausschließlich auf die Sachent-scheidung.3.3.
- Im gegenständlichen Fall wurde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und dem Konsenswerber gleichzeitig die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten auferlegt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar ausschließlich gegen die Sachentscheidung, also den die Bewilligung erteilenden Ausspruch, nicht jedoch gegen die die Beschwerdeführerin nicht belastende Kostenentscheidung. Da es sich hiebei um trennbare Bescheidbestandteile handelt (der Konsenswerber ist zur Bezahlung der Kommissionsgebühren unabhängig davon verpflichtet, ob die Bewilligung erteilt oder versagt wird), beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichts vergleiche Paragraph 27, VwGVG) ausschließlich auf die Sachent-scheidung. 3.3.
- Angesichts des Wortlautes der Erklärung des Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen einer möglicherweise eingetretenen Präklusion und des daraus resultierenden Verlustes der Parteistellung noch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Einwendungen müssen spezialisiert sein (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (zB. VwGH 11.12.1990, 87/05/0011).Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen vergleiche dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Einwendungen müssen spezialisiert sein (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (zB. VwGH 11.12.1990, 87/05/0011). Ob das protokollierte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 diesen Anforderungen genügt (ist doch daraus nicht erkennbar, welches konkrete Wasserrecht welches konkreten Wasserkraftbetreibers beeinträchtigt sein soll), kann aus den nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben: Es treten nämlich die Präklusionsfolgen, wie sich in einer Zusammenschau aus den Bestimmungen der §§ 41 und 42 AVG ergibt, nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde bzw. – im Rahmen des § 42 Abs. 2 AVG – eine entsprechende Verständigung an die betreffenden Beteiligten ergangen ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Kundmachung bzw. Verständigung den Gegenstand der Amtshandlung exakt beschreibt, damit die Beteiligten erkennen können, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Die korrekte Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes ist Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen (vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG § 41, Rz 19). Präklusion durch Nichterhebung zulässiger Einwendungen spätestens während der Verhandlung kann nur eintreten, wenn der in der Kundmachung (bzw. Verständigung) präzise umschriebene Verhandlungs-gegenstand mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung übereinstimmt. Wurde etwas anderes verhandelt oder über den in der Verständigung dargestellten Verfahrensgegenstand hinausgegangen, treten die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nicht ein, auch wenn die Partei keine Einwendungen erhoben hat (aaO, § 42, Rz 13 und die dort zitierte Judikatur).Es treten nämlich die Präklusionsfolgen, wie sich in einer Zusammenschau aus den Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 AVG ergibt, nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde bzw. – im Rahmen des Paragraph 42, Absatz 2, AVG – eine entsprechende Verständigung an die betreffenden Beteiligten ergangen ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Kundmachung bzw. Verständigung den Gegenstand der Amtshandlung exakt beschreibt, damit die Beteiligten erkennen können, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Die korrekte Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes ist Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen vergleiche Hengstschläger/ Leeb, AVG Paragraph 41,, Rz 19). Präklusion durch Nichterhebung zulässiger Einwendungen spätestens während der Verhandlung kann nur eintreten, wenn der in der Kundmachung (bzw. Verständigung) präzise umschriebene Verhandlungs-gegenstand mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung übereinstimmt. Wurde etwas anderes verhandelt oder über den in der Verständigung dargestellten Verfahrensgegenstand hinausgegangen, treten die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nicht ein, auch wenn die Partei keine Einwendungen erhoben hat (aaO, Paragraph 42,, Rz 13 und die dort zitierte Judikatur). Untersucht man den vorliegenden Fall hinsichtlich der soeben angeführten Grundsätze, muss man angesichts des - im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen - anzulegenden strengen Maßstabes zum Ergebnis gelangen, dass Präklusion der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gar nicht eintreten konnte. Wesentlicher Aspekt für die Frage der Betroffenheit bestehender Wasserrechte ist bei einem in der Wasserentnahme bestehenden Wasserbenutzungsrecht (wie im vorliegenden Fall der Wasserentnahme zu Berechnungszwecken) - neben dem Ort - vor allem das Maß der Wasserbenutzung (vgl. §§ 11 Abs. 1und 12 Abs. 1 WRG 1959). In einer ordnungsgemäßen Kundmachung muss daher auch das beantragte Ausmaß, zumindest hinsichtlich der Maximalmengen, angeführt sein. Untersucht man den vorliegenden Fall hinsichtlich der soeben angeführten Grundsätze, muss man angesichts des - im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen - anzulegenden strengen Maßstabes zum Ergebnis gelangen, dass Präklusion der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gar nicht eintreten konnte. Wesentlicher Aspekt für die Frage der Betroffenheit bestehender Wasserrechte ist bei einem in der Wasserentnahme bestehenden Wasserbenutzungsrecht (wie im vorliegenden Fall der Wasserentnahme zu Berechnungszwecken) - neben dem Ort - vor allem das Maß der Wasserbenutzung vergleiche Paragraphen 11, Absatz eins u, n, d, 12 Absatz eins, WRG 1959). In einer ordnungsgemäßen Kundmachung muss daher auch das beantragte Ausmaß, zumindest hinsichtlich der Maximalmengen, angeführt sein. Die vorliegende Verhandlungsverständigung enthält explizit nur den Hinweis auf die beantragte Wiederverleihung für eine Feldberegnungsanlage und die tabellarische Angabe der Beregnungsgrundstücke. Dass es sich bei den überdies angeführten Nummern und dazugehörigen Grundstücken um die einzelnen Brunnen und deren Lage handelt, ist aus der Kundmachung übrigens nicht ersichtlich. Konsenswassermengen sind der Verhandlungskundmachung unmittelbar nicht zu entnehmen. Ob der Verweis auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, auf den sich der Wiederverleihungsantrag bezieht, dem Konkretisierungsgebot entspricht, sei dahingestellt. Wenigstens musste ein Adressat der Verständigung nicht davon ausgehen, dass der Verhandlungsgegenstand ein Begehren umfassen würde, welches über die mit dem angeführten Bescheid bewilligte Konsensmenge hinausgehen würde. Doch gerade dies ergibt sich aus der Verhandlungsschrift und einem Vergleich zwischen den Bescheiden vom
- Juli 2016 und
- September 2006, sodass diesbezüglich Identität der Sache nicht vorliegt. Mit dem Bescheid aus 2006 wurde nämlich das Maß der Wasserbenutzung mit 37.200 m³ pro Jahr festgelegt. Dem gegenüber räumt die nunmehr angefochtene Bewilligung eine Wasserentnahme im Ausmaß von 41.900 m³ pro Jahr ein, also ein Plus von mehr als 10 %, wobei auch die Projektsbeschreibungen nicht ident sind (weshalb im übrigen eine zulässige Wiederverleihung nicht vorliegt, vgl. VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181). Die vorliegende Verhandlungsverständigung enthält explizit nur den Hinweis auf die beantragte Wiederverleihung für eine Feldberegnungsanlage und die tabellarische Angabe der Beregnungsgrundstücke. Dass es sich bei den überdies angeführten Nummern und dazugehörigen Grundstücken um die einzelnen Brunnen und deren Lage handelt, ist aus der Kundmachung übrigens nicht ersichtlich. Konsenswassermengen sind der Verhandlungskundmachung unmittelbar nicht zu entnehmen. Ob der Verweis auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, auf den sich der Wiederverleihungsantrag bezieht, dem Konkretisierungsgebot entspricht, sei dahingestellt. Wenigstens musste ein Adressat der Verständigung nicht davon ausgehen, dass der Verhandlungsgegenstand ein Begehren umfassen würde, welches über die mit dem angeführten Bescheid bewilligte Konsensmenge hinausgehen würde. Doch gerade dies ergibt sich aus der Verhandlungsschrift und einem Vergleich zwischen den Bescheiden vom
- Juli 2016 und ,
- September 2006, sodass diesbezüglich Identität der Sache nicht vorliegt. Mit dem Bescheid aus 2006 wurde nämlich das Maß der Wasserbenutzung mit 37.200 m³ pro Jahr festgelegt. Dem gegenüber räumt die nunmehr angefochtene Bewilligung eine Wasserentnahme im Ausmaß von 41.900 m³ pro Jahr ein, also ein Plus von mehr als 10 %, wobei auch die Projektsbeschreibungen nicht ident sind (weshalb im übrigen eine zulässige Wiederverleihung nicht vorliegt, vergleiche VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181). Da also der verhandelte (und den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildende) Gegenstand über den der Kundmachung/Verständigung hinausging, konnte Präklusion im vorliegenden Fall nicht eintreten. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher nicht aus dem Grunde der eingetretenen Präklusion zu verneinen. 3.3.
- Was die Befugnis einer Wassergenossenschaft anlangt, die Rechte ihrer Mitglieder treuhänderisch im eigenen Namen geltend zu machen, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.Juni 1986, 84/07/0249 verwiesen, das sich übrigens offensichtlich auf die nunmehrige Beschwerdeführerin und deren Satzungen bezog. Aus den dem Gericht vorliegenden Satzungen ist zu ersehen, dass Zweck der Genossenschaft (weiterhin) unter anderem die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die in diesem Zusammenhang erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden ist. Im übrigen haben weder der Beschwerdegegner noch die belangte Behörde, welche meritorisch über das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin entschieden hat, deren Parteistellung in Zweifel gezogen. 3.3.
- Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen und die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) der Erteilung der Bewilligung nicht entgegenstehen (bzw. entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können). Bei der Verletzung von Rechten gibt es keine Geringfügigkeits-grenze, d.h. auch bloß geringfügige Rechtsverletzungen stehen einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).3.3.
- Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen und die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) der Erteilung der Bewilligung nicht entgegenstehen (bzw. entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können). Bei der Verletzung von Rechten gibt es keine Geringfügigkeits-grenze, d.h. auch bloß geringfügige Rechtsverletzungen stehen einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Werden durch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der Bewilligung – abgesehen vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen Rechtes zustimmt (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195).Werden durch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der Bewilligung – abgesehen vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen Rechtes zustimmt (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195). Was die Beeinträchtigung fremder Rechte anlangt, spielt es – jedenfalls bei einer Konstellation wie der gegenständlichen – keine Rolle, ob es sich um nur um die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten oder eine Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechtes handelt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes( vgl. zB. 24.02.2005, 2004/07/0030, sowie zuletzt 25.02.2016, 2013/07/0044) die §§ 11 ff WRG 1959 hinsichtlich der Berücksichtigung bestehender Rechte uneingeschränkt anzuwenden sind. Was die Beeinträchtigung fremder Rechte anlangt, spielt es – jedenfalls bei einer Konstellation wie der gegenständlichen – keine Rolle, ob es sich um nur um die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten oder eine Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechtes handelt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes( vergleiche zB. 24.02.2005, 2004/07/0030, sowie zuletzt 25.02.2016, 2013/07/0044) die Paragraphen 11, ff WRG 1959 hinsichtlich der Berücksichtigung bestehender Rechte uneingeschränkt anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten an Oberflächengewässern, die nach ihrem Vorbringen mit dem Grundwasserkörper zusammenhängen, welcher Gegenstand der Nutzung durch den Beschwerdegegner sind. Die Beschwerdeführerin macht daher die Verletzung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist aufgrund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012).Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten an Oberflächengewässern, die nach ihrem Vorbringen mit dem Grundwasserkörper zusammenhängen, welcher Gegenstand der Nutzung durch den Beschwerdegegner sind. Die Beschwerdeführerin macht daher die Verletzung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geltend. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist aufgrund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012). Derartige Ermittlungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Sie hat sich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, darauf beschränkt, auf das Ergebnis eines vor 30 Jahren durchgeführten Verfahrens zu verweisen. Schon angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Nutzungsrechten besteht und in den vergangenen Jahrzehnten mehrere Wasserbenutzungen mit hohen Entnahmemengen dazugekommen sind, erweist sich die Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde als mangelhaft. Dazu kommt noch die Frage von Summationseffekten. Es sind daher nicht bloß isoliert die Entnahmemengen der Anlagen des Antragstellers und deren Auswirkungen zu betrachten, sondern es sind auch die sonstigen im Bewilligungszeitpunkt gegebenen hydrologischen Verhältnisse und die aktuellen Nutzungsverhältnisse aufgrund der gegenwärtig bestehenden Rechte maßgeblich. Aus dem Umstand, dass ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen der Entnahme von Grundwasser für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen hinzukommenden Bewerber um eine Entnahmeberechtigung nur dann rechtmäßig sein kann, wenn die Inhaber der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder wenn diese Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden können (vgl. VwGH 04.07.1989, 88/07/0135), folgt zwangsläufig, dass diese Summierung im Entscheidungszeitpunkt (über den zu beurteilenden Antrag) zu erfolgen hat. Dazu hat die Behörde jedoch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen getroffen.Derartige Ermittlungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Sie hat sich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, darauf beschränkt, auf das Ergebnis eines vor 30 Jahren durchgeführten Verfahrens zu verweisen. Schon angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Nutzungsrechten besteht und in den vergangenen Jahrzehnten mehrere Wasserbenutzungen mit hohen Entnahmemengen dazugekommen sind, erweist sich die Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde als mangelhaft. Dazu kommt noch die Frage von Summationseffekten. Es sind daher nicht bloß isoliert die Entnahmemengen der Anlagen des Antragstellers und deren Auswirkungen zu betrachten, sondern es sind auch die sonstigen im Bewilligungszeitpunkt gegebenen hydrologischen Verhältnisse und die aktuellen Nutzungsverhältnisse aufgrund der gegenwärtig bestehenden Rechte maßgeblich. Aus dem Umstand, dass ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen der Entnahme von Grundwasser für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen hinzukommenden Bewerber um eine Entnahmeberechtigung nur dann rechtmäßig sein kann, wenn die Inhaber der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder wenn diese Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden können vergleiche VwGH 04.07.1989, 88/07/0135), folgt zwangsläufig, dass diese Summierung im Entscheidungszeitpunkt (über den zu beurteilenden Antrag) zu erfolgen hat. Dazu hat die Behörde jedoch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen getroffen. 3.3.
- Die Frage, ob eine bestehende Wasserbenutzung durch eine geplante andere beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, ist eine Fachfrage, welche in aller Regel, jedenfalls aber im gegenständlichen Fall, die Begutachtung durch Sachverständige der einschlägigen Fachgebiete erfordert. Angesichts des im vorliegenden Fall behaupteten Zusammenhangs zwischen Grundwasserkörper und Oberflächengewässer sind dies die Fachgebiete der Hydrologie bzw. Geohydrologie. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen begnügt hat, entspricht die auf die bloße Conclusio beschränkte Aussage, fremde Rechte würden bei ordnungs-gemäßen Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigt, nicht den an Sachverständigen-gutachten zu stellenden Anforderungen. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet sowie die aufgrund der besonderen Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Nur das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens erlaubt der Behörde, die Aussage eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (z.B. VwGH 21.05.1996, 95/04/0215), und nur in einem solchen Fall bedarf es eines Vorbringens der Partei auf gleicher fachlicher Ebene, will sie den behördlichen Feststellungen mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten. Ein Gutachten, dass sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 27.06.1972, 577/72). Eine Behörde, die eine so geachtete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 59 und die dort zitierte Judikatur).Eine Behörde, die eine so geachtete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 59 und die dort zitierte Judikatur). Mit einem derartigen Mangel ist die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde behaftet, hat sie doch keinerlei nachvollziehbaren Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung von – näher festzustellenden - Wasserrechten der Mitglieder der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Summationseffekten im maßgeblichen heutigen Zeitpunkt getroffen. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall daher in der entscheidenden Frage ergänzungsbedürftig. 3.3.
- Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf aktuellen Ermittlungsergebnissen beruhenden Feststellungen zu den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf Rechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin getroffen. Das Fehlen von Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen eines fremden Rechtes allenfalls in Zusammenwirken (Summation) mit anderen Wasserbenutzungen, stellt eine derartige gravierende Ermittlungslücke dar (vgl. VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/001, betreffend eine vergleichbare Fallkonstellation), welche ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf aktuellen Ermittlungsergebnissen beruhenden Feststellungen zu den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf Rechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin getroffen. Das Fehlen von Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen eines fremden Rechtes allenfalls in Zusammenwirken (Summation) mit anderen Wasserbenutzungen, stellt eine derartige gravierende Ermittlungslücke dar vergleiche VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/001, betreffend eine vergleichbare Fallkonstellation), welche ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich der Sachentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3.
- Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Dabei wird die Behörde sowohl Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechten als auch zu deren allenfalls zu erwartenden Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Antragstellers unter Berücksichtigung des Summationseffektes (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 04.07.1989, 88/07/0135, wobei auf die zwischenzeitliche Änderung des § 13 Abs. 1 WRG 1959 aufmerksam gemacht wird) zu treffen haben. 3.3.
- Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Dabei wird die Behörde sowohl Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechten als auch zu deren allenfalls zu erwartenden Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Antragstellers unter Berücksichtigung des Summationseffektes vergleiche die grundsätzlichen Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 04.07.1989, 88/07/0135, wobei auf die zwischenzeitliche Änderung des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 aufmerksam gemacht wird) zu treffen haben. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass im Falle eines hinsichtlich Umfang und Inhalt nicht mit dem bisher ausgeübten Recht übereinstimmenden Bewilligungs-antrags die Regelung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht zur Anwendung kommt, was aber, wie bereits ausgeführt, für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist.Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass im Falle eines hinsichtlich Umfang und Inhalt nicht mit dem bisher ausgeübten Recht übereinstimmenden Bewilligungs-antrags die Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 nicht zur Anwendung kommt, was aber, wie bereits ausgeführt, für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist. 3.3.
- Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. 3.3.
- Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.3.3.
- Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.843.001.2016