GVG) keine Folge gegeben. Für die Entfernung der Steinwurfmauern auf dem Grundstück Nr. *** wird eine Frist bis 30.01.2017 festgesetzt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Für die Entfernung der Steinwurfmauern auf dem Grundstück Nr. *** wird eine Frist bis 30.01.2017 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 26.08.2015 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführer darauf hin, dass für die an der Grundgrenze zwischen den Parzellen ***, *** und ***, KG ***, bestehende Begrenzungsmauer mit einer Länge von ca. 18,5 m und mit einer Maximalhöhe von 2,70 m an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** sowie mit einer Länge von ca. 26,50 m und einer maximalen Höhe von 3,10 m an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** keine Baubewilligung vorliege. Da es sich um eine bauliche Anlage handle, sei eine Baubewilligung erforderlich. Für dieses Bauwerk müsse daher ein Abbruchauftrag
O erteilt werden. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführer darauf hin, dass für die an der Grundgrenze zwischen den Parzellen ***, *** und ***, KG ***, bestehende Begrenzungsmauer mit einer Länge von ca. 18,5 m und mit einer Maximalhöhe von 2,70 m an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** sowie mit einer Länge von ca. 26,50 m und einer maximalen Höhe von 3,10 m an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** keine Baubewilligung vorliege. Da es sich um eine bauliche Anlage handle, sei eine Baubewilligung erforderlich. Für dieses Bauwerk müsse daher ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO erteilt werden. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, dazu bis 11.09.2015 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilten die Beschwerdeführer der Marktgemeinde *** mit, dass die Errichtung dieser Grundbegrenzungen bereits im Jahr 2002 erfolgt sei. Damals hätten sie vor Baubeginn eine Anfrage an die Gemeinde im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Baubewilligung gestellt. Nach Auskunft der damals zuständigen Gemeindevertreter sei für ein derartiges Bauvorhaben keine Bewilligung notwendig, sondern lediglich das Einverständnis der Grundstücksnachbarn. Daraufhin sei die mündliche Zustimmung aller angrenzenden Nachbarn noch vor Baubeginn eingeholt worden. Die Nachbarn JZ, ML und EL und die Töchter des bereits verstorbenen ZI könnten dazu Auskunft geben. Nachdem sich offensichtlich die Gesetzeslage seit 2002 geändert habe, sei ein schriftliches Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung am 24.07.2015 eingereicht worden. Warum die Baubehörde plötzlich einen Abbruchbescheid erlassen habe, stelle ein Rätsel dar und sei nicht nachvollziehbar. In jedem Fall werde Einspruch gegen den Abbruchauftrag erhoben werden. Zusätzlich wurde ersucht, das von ihnen eingebrachte Ansuchen um Baubewilligung vom 24.07.2015 zu prüfen und das Bewilligungsverfahren einzuleiten. Mit Bescheid vom 14.09.2015 verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführer,
O 2014 die Steinwurfmauern zu entfernen. Mit Bescheid vom 14.09.2015 verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführer,
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 die Steinwurfmauern zu entfernen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung von baulichen Anlagen
O iVm § 23 NÖ BauO bewilligungspflichtig sei. Die Steinwurfmauern seien ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung von baulichen Anlagen
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 23, NÖ BauO bewilligungspflichtig sei. Die Steinwurfmauern seien ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden.
O habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, sofern für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Es habe daher spruchgemäß entschieden werden müssen.Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, sofern für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Es habe daher spruchgemäß entschieden werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die mit „Einspruch“ bezeichnete Berufung und forderten gleichzeitig „die Rücknahme bzw. Annullierung“ des Bescheides. Die Begründung hätten sie bereits in ihrem Schreiben vom 10.09.2015 eingehend dargelegt. Zu diesem Zweck wurde nochmals ein Auszug des Schreibens vom 10.09.2015 eingefügt. Die damalige Angabe der Gemeindevertreter habe gelautet: „Für derartige Geländebegradigungen und Grundstücksbegrenzungen ist keinerlei Bewilligung seitens der Gemeinde notwendig, lediglich das Einverständnis der Grundstücksnachbarn muss eingeholt werden.“ Es sei daher absolut unverständlich, dass die „aktuelle“ Baubehörde im Jahr 2015 nun plötzlich einen Abbruchbescheid für im Jahr 2002 errichtete Bauwerke erlasse, obwohl zusätzlich ein nachträgliches Bewilligungsansuchen gestellt worden sei. Es wurde nochmals der Antrag gestellt, das Baubewilligungsansuchen zu überprüfen und das Bewilligungsverfahren einzuleiten. Mit Bescheid vom 10.03.2016 gab der Gemeindevorstand der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid, wobei die Frist für die Erbringung der Leistung mit 15.07.2016 festgesetzt wurde. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk konsenslos errichtet worden sei. Die Behörde sei daher
O 1996 verpflichtet, den Abbruch anzuordnen, zumal der derzeitige Bestand nicht konsensfähig sei. Als Frist zum Abbruch wurde der 15.07.2016 als angemessen angesehen.Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk konsenslos errichtet worden sei. Die Behörde sei daher
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 verpflichtet, den Abbruch anzuordnen, zumal der derzeitige Bestand nicht konsensfähig sei. Als Frist zum Abbruch wurde der 15.07.2016 als angemessen angesehen. Mit Schreiben vom 05.04.2016 erhoben die Ehegatten P fristgerecht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie führten im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Grundstücksbegrenzungen auf der Parz. *** im Jahr 2002 laut Rücksprache mit der damaligen Baubehörde erster Instanz weder eine Meldung an die Gemeinde noch eine Baubewilligung für Geländeanpassungen samt Natursteinmauererrichtung erforderlich gewesen sei. Laut Zitat der im Jahr 2002 verantwortlichen Gemeindevertreter sei für derartige Geländebegradigungen und Grundstücksbegrenzungen keine Bewilligung durch die Baubehörde notwendig. Es habe lediglich das Einverständnis der Grundstücksnachbarn eingeholt werden müssen. Dies sei noch vor Baubeginn geschehen. Es habe keinerlei Einwände gegen die Gartenniveauregulierung samt der Errichtung von Grundstücksbegrenzungen gegeben. Die Bauarbeiten seien bereits im Jahr 2002 durchgeführt worden. Damals habe die NÖ Bauordnung idF von 1996 gegolten. Mit Schreiben vom 05.04.2016 erhoben die Ehegatten P fristgerecht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie führten im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Grundstücksbegrenzungen auf der Parz. *** im Jahr 2002 laut Rücksprache mit der damaligen Baubehörde erster Instanz weder eine Meldung an die Gemeinde noch eine Baubewilligung für Geländeanpassungen samt Natursteinmauererrichtung erforderlich gewesen sei. Laut Zitat der im Jahr 2002 verantwortlichen Gemeindevertreter sei für derartige Geländebegradigungen und Grundstücksbegrenzungen keine Bewilligung durch die Baubehörde notwendig. Es habe lediglich das Einverständnis der Grundstücksnachbarn eingeholt werden müssen. Dies sei noch vor Baubeginn geschehen. Es habe keinerlei Einwände gegen die Gartenniveauregulierung samt der Errichtung von Grundstücksbegrenzungen gegeben. Die Bauarbeiten seien bereits im Jahr 2002 durchgeführt worden. Damals habe die NÖ Bauordnung in der Fassung von 1996 gegolten. Die Vorgangsweise der Gemeinde sei aber auch insofern irritierend, als der Bürgermeister als Rechtsgrundlage den § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 herangezogen, während der Gemeindevorstand in seiner Entscheidung den Die Vorgangsweise der Gemeinde sei aber auch insofern irritierend, als der Bürgermeister als Rechtsgrundlage den Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 herangezogen, während der Gemeindevorstand in seiner Entscheidung den § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 zitiert habe. Dies sei rechtswidrig und stelle einen weiteren Grund zur Aufhebung der Bescheide dar.Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 zitiert habe. Dies sei rechtswidrig und stelle einen weiteren Grund zur Aufhebung der Bescheide dar. Mit Schreiben vom 25.08.2016 legte die Marktgemeinde *** die maßgeblichen Kopien aus dem Bauakt samt der Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Seitens der Beschwerdeführer blieben die Länge und die Höhe der Begrenzungsmauern unbestritten. Zugestanden wurde auch, dass es im Bereich der Mauern Niveauveränderungen gab. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Begrenzungsmauer an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** eine Länge von 18,5 m sowie eine maximale Höhe von 2,70 m und an der Grundstücksgrenze zur Parz. *** eine Länge von ca. 26,50 m sowie eine maximale Höhe von 3,10 m aufweist. Sowohl das Grundstück der Beschwerdeführer als auch die im Bereich der Steinwurfmauer angrenzenden Grundstücke liegen im Bauland. Im Hinblick auf den Grenzverlauf ist ein Feststellungsverfahren bei Gericht anhängig. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), welche hier zur Anwendung gelangt, lauten wie folgt:
O sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Gebäude ist
O ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Ein Gebäude ist
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Unter baulichen Anlagen versteht man zumeist nicht mit Gebäuden verbundene Bauwerke, wie zB massive Einfriedungen, Schallschutz-, Stütz- oder Ufermauern etc. Gegenständlich handelt es sich um eine massive Einfriedung in Form einer Steinwurfmauer an zwei Seiten eines Grundstückes, die eine Maximalhöhe im Bereich von 2,70 m bis 3,10 m aufweist und nicht ans öffentliche Gut angrenzt.
O bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage einer Baubewilligung. Dazu lautet die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 wie folgt:Dazu lautet die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, wie folgt: Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, sind anzeigepflichtige Vorhaben und der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Selbst wenn das gegenständliche Bauwerk (Begrenzungsmauer) nicht bewilligungspflichtig sein sollte (immerhin hat es im Zusammenhang mit der Errichtung der Steinwurfmauern auch Niveauveränderungen gegeben), um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO handelt es sich jedenfalls. Eine Bauanzeige ist gegenständlich nicht erfolgt, genauso wenig wie ein Baubewilligungsbescheid für die Begrenzungsmauer vorliegt.Selbst wenn das gegenständliche Bauwerk (Begrenzungsmauer) nicht bewilligungspflichtig sein sollte (immerhin hat es im Zusammenhang mit der Errichtung der Steinwurfmauern auch Niveauveränderungen gegeben), um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO handelt es sich jedenfalls. Eine Bauanzeige ist gegenständlich nicht erfolgt, genauso wenig wie ein Baubewilligungsbescheid für die Begrenzungsmauer vorliegt. Den Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten, als die Baubehörde über das Baubewilligungsansuchen noch nicht entschieden hat. Ungeachtet dessen durfte die Baubehörde einen Abbruchauftrag erlassen, zumal dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass im Hinblick auf die Begrenzungsmauern ein Baubewilligungsverfahren anhängig ist, stellt für die Anordnung des Abbruchauftrages kein Hindernis dar. Dies wurde mit der NÖ BauO 2014 ausdrücklich normiert (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
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