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LVwG-AV-380/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-380/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über das als „Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ bezeichnete Rechtsmittel des ED in ***, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2016, AZ. BAU-95-2013, sowie vom 18.08.2014, AZ. Bau-95-2013: 1. zu Recht erkannt:Das Rechtsmittel wird, soweit sich dieses auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2016, AZ. BAU-95-2013, bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.zu Recht erkannt:, Das Rechtsmittel wird, soweit sich dieses auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2016, AZ. BAU-95-2013, bezieht, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. den Beschluss gefasst:

  1. a)Der Vorlageantrag bezüglich des Spruchpunktes II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.08.2014, AZ. Bau-95-2013, wird gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Der Vorlageantrag bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.08.2014, AZ. Bau-95-2013, wird gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
  2. b)Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß §§ 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In dem als „Bauüberprüfung, Anzeige“ titulierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2013 wird von diesem ausgeführt und mittels Fotos dokumentiert, dass im Zuge der Errichtung des Wohnhauses ***, ***, durch HU (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) das Gesimse an seinem Wohnhaus durch einfaches Abschlagen teilweise entfernt worden wäre. Die rohen Ziegel wären nicht fachmännisch grob verputzt und eine Färbelung nicht durchgeführt worden. Der Verputz beginne sich bereits zu lösen. Die Baubehörde *** hätte die mitbeteiligte Partei zu veranlassen, dass eine fachgerechte Herstellung (fachgerechtes Grob- und Feinverputzen, fachgerechte Verblechung angepasst an die Farbe seiner Regenrinne, fachgerechte Färbelung) des ursprünglichen Zustandes durch eine Fachfirma durchgeführt werde. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer wiederholt Mängel im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei beim Bauamt der Stadtgemeinde *** moniert (u.a. betreffend eines fehlenden Fundaments, des Fehlens einer lärmtechnischen Trennfuge, hygienischer Missstände am Grundstück der mitbeteiligten Partei oder die Lagerung kontaminierter Bauholzabfälle) und Auskünfte in Bezug auf die Behebung dieser Mängel nach dem NÖ Auskunftsgesetz beantragt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzenden Liegenschaft ***, ***. Am 25.11.2013 wurde schließlich eine baubehördliche Überprüfung der Liegenschaft ***, ***, unter Beiziehung eines Bausachverständigen des Gebietsbauamtes I und in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.Am 25.11.2013 wurde schließlich eine baubehördliche Überprüfung der Liegenschaft ***, ***, unter Beiziehung eines Bausachverständigen des Gebietsbauamtes römisch eins und in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Soweit für das hier anhängige Verfahren relevant wurde zu den im Rahmen des Ortsaugenscheins festgestellten Mängeln in der Niederschrift festgehalten: „(…) 3. Beschädigung am Objekt ED im Zuge der Bauführung Erkennbar sind Beschädigungen an den Gesimsen der Gebäude des Herrn ED. Zum Teil wurden sie provisorisch, aber nicht fachgerecht, beseitigt. Vor allem hofseitig sind Ziegelsteine abgebrochen und noch nicht ersetzt. Eine fachgerechte Beseitigung wird gefordert. 4. Derzeit besitzt das Gebäude HU an der Giebelfront zum Nachbarn ED eine Ortgangverblechung. Die Ausladung der Verblechung beträgt ca. 5cm. Derzeit ist die Brandwand auf der Seite des Grundstückes ED noch nicht verputzt. Bei einer herkömmlichen Putzstärke würde die Ortgangverblechung die Grundgrenze überragen, wobei derzeit kein nachvollziehbarer Beleg über den tatsächlichen Grenzverlauf vorliegt. Eine Anpassung (Kürzung der Verblechung) an den konkreten Grenzverlauf scheint erforderlich. (…)“ Basierend auf dem Ergebnis dieser Überprüfung erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 30.12.2013, AZ. BAU-95-2013, den nachfolgenden baubehördlichen Auftrag zur Behebung von Beschädigungen und Baugebrechen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***:Basierend auf dem Ergebnis dieser Überprüfung erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 30.12.2013, AZ. BAU-95-2013, den nachfolgenden baubehördlichen Auftrag zur Behebung von Beschädigungen und Baugebrechen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***: „1. Die Beschädigungen an den Gesimsen des Anrainergebäudes von Herrn ED sind fachgerecht zu beseitigen. Es ist der ursprüngliche Zustand inklusive Färbung wieder herzustellen. In der Beilage im Bild 1 (straßenseitiges Gesimse) und im Bild 2 (Gesimse am Nebengebäude im Innenhof) sind die beschädigten Bereiche exakt dukumentiert. (siehe Punkt 3 der Niederschrift vom 25.11.2013) 2. Am Wohnhausrohbau von Herrn HU ist an der Giebelfront zum Anrainer ED die Ortgangverblechung an den konkreten Grenzverlauf anzupassen. Keine Bauteile dürfen die Grundgrenze überragen, Überstände über die Grundgrenze sind zu entfernen. In der Beilage im Bild 3 ist die Giebelwand mit der gegenständlichen Verblechung dokumentiert (siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 25.11.2013). Die Niederschrift über die durchgeführte baubehördliche Überprüfung vom 25.11.2013 liegt in beglaubigter Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses baubehördlichen Auftrages. Als Frist für die Behebung der oben angeführten Beschädigungen und Baugebrechen wird Mittwoch, der 30. April 2014 festgelegt. Die Fertigstellung der aufgetragenen Arbeiten zur Beseitigung der Beschädigungen und Baugebrechen ist der Baubehörde schriftlich bekannt zu geben.“ Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei offensichtlich fristgerecht Berufung erhoben und wurde über diese mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz im Bescheid vom 20.06.2014, Zl. BAU-95-2013, wie folgt entschieden:Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei offensichtlich fristgerecht Berufung erhoben und wurde über diese mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz im Bescheid vom 20.06.2014, Zl. BAU-95-2013, wie folgt entschieden: „I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 30.12.2013 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben.„I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 30.12.2013 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben. II. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 30.12.2013 wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 2. dieses Bescheides aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen.“römisch zwei. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 30.12.2013 wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 2. dieses Bescheides aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen.“ In seinem dagegen eingebrachten Rechtsmittel vom 25.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Spruchpunkt I., die Baubehörde möge die mitbeteiligte Partei beauftragen, die beschädigten Gesimseteile unverzüglich von einer Fachfirma instandsetzen zu lassen. Er verstehe nicht, weshalb der Stadtrat der Gemeinde *** der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die Baubehörde würde die Aufhebung mit einer Unzuständigkeit begründen und ihn auf den Zivilrechtsweg verweisen. Dagegen erhebe er Einspruch.In seinem dagegen eingebrachten Rechtsmittel vom 25.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Spruchpunkt römisch eins., die Baubehörde möge die mitbeteiligte Partei beauftragen, die beschädigten Gesimseteile unverzüglich von einer Fachfirma instandsetzen zu lassen. Er verstehe nicht, weshalb der Stadtrat der Gemeinde *** der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die Baubehörde würde die Aufhebung mit einer Unzuständigkeit begründen und ihn auf den Zivilrechtsweg verweisen. Dagegen erhebe er Einspruch. Zum Spruchpunkt II. tätigte der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu der seiner Meinung nach nicht strittigen Grundgrenze und beantragte, dass der Spruchpunkt 2. im Bescheid vom 30.12.2013 nicht aufzuheben sondern vielmehr die unverzügliche Entfernung der überstehenden Ortgangverblechung bis exakt zur Grundgrenze zu veranlassen sei.Zum Spruchpunkt römisch zwei. tätigte der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu der seiner Meinung nach nicht strittigen Grundgrenze und beantragte, dass der Spruchpunkt 2. im Bescheid vom 30.12.2013 nicht aufzuheben sondern vielmehr die unverzügliche Entfernung der überstehenden Ortgangverblechung bis exakt zur Grundgrenze zu veranlassen sei. Mit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 18.08.2014, AZ. Bau-95-2013, wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** zur oben zitierten Beschwerde nachfolgende Entscheidung getroffen:Mit der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG vom 18.08.2014, AZ. Bau-95-2013, wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** zur oben zitierten Beschwerde nachfolgende Entscheidung getroffen: „I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Baubehörde II. Instanz vom 20.6.2014 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides abgeändert wie folgt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.„I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 20.6.2014 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides abgeändert wie folgt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde II. Instanz vom 20.6.2014 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides abgeändert wie folgt:römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 20.6.2014 wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides abgeändert wie folgt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Zudem wird der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 30.12.2013 abgeändert, sodass er lautet wie folgt:Zudem wird der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 30.12.2013 abgeändert, sodass er lautet wie folgt: „2. Am Wohnhausrohbau von Herrn HU ist an der Giebelfront zum Anrainer ED die Ortgangverblechung an den konkreten Grenzverlauf laut dem Lageplan des Geometers DI L vom 9.6.1998, GZ 2625/1997, mit den Grenzpunkten 6601, 6602, 6603, 6604 und 6605 anzupassen. Keine Bauteile dürfen die Grundgrenze überragen, Überstände über die Grundgrenze sind zu entfernen. In der Beilage im Bild 3 ist die Giebelwand mit der gegenständlichen Verblechung dokumentiert. (Siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 25.11.2013).„2. Am Wohnhausrohbau von Herrn HU ist an der Giebelfront zum Anrainer ED die Ortgangverblechung an den konkreten Grenzverlauf laut dem Lageplan des Geometers DI L vom 9.6.1998, GZ 2625 aus 1997,, mit den Grenzpunkten 6601, 6602, 6603, 6604 und 6605 anzupassen. Keine Bauteile dürfen die Grundgrenze überragen, Überstände über die Grundgrenze sind zu entfernen. In der Beilage im Bild 3 ist die Giebelwand mit der gegenständlichen Verblechung dokumentiert. (Siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 25.11.2013). Der Lageplan zu GZ 2625/1997 ist diesem Bescheid als Anlage ./1 angeschlossen und stellt einen integrierten Teil des Bescheides dar.““Der Lageplan zu GZ 2625 aus 1997, ist diesem Bescheid als Anlage ./1 angeschlossen und stellt einen integrierten Teil des Bescheides dar.““ Dieser Bescheid wurde sowohl der mitbeteiligten Partei als auch dem Beschwerdeführer am 20.08.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Da die mitbeteiligte Partei den ihr aufgetragenen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach seitens der Baubehörde um Vollstreckung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen ersucht. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wurden die von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen Maßnahmen einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung unterzogen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.11.2015, Zl. MIA3-A-0931/015, wurde der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** betreffend den Punkt „Gesimse“ mitgeteilt, dass sich die unter Punkt 1. angeordneten Maßnahmen nicht auf ein im Eigentum der mitbeteiligten Partei befindliches Bauwerk beziehen würden, sondern auf das Gebäude des unmittelbaren Nachbarn, Herrn ED. Sofern der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dieses dem der Bewilligung entsprechenden Zustand auszuführen und zu erhalten, habe die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Diese Behebung sei allerdings dem Eigentümer des Bauwerks gemäß dem baurechtlichen Kosens bzw. in Entsprechung seiner Erhaltungsverpflichtung und nicht einem Dritten (im konkreten Fall dem Nachbarn) vorzuschreiben. Der Bescheid sei daher im Punkt „Beschädigung an den Gesimsen“ jedenfalls aufzuheben und der Antrag auf Vollstreckung zurückzuziehen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erließ schließlich den Bescheid vom 10.03.2016, AZ. BAU-95-2013, mit nachfolgendem Spruch: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ändert als bescheiderlassende Behörde nach § 68 Abs. 2 AVG (beschlossen in seiner Sitzung vom 02. März 2016) den von ihm erlassenen Bescheid vom 18.8.2014 (Beschwerdevorentscheidung) in dessen Spruchpunkt I. dahingehend ab, dass in Erledigung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich des Herrn ED vom 24.6.2014 gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 20.6.2014 zu BAU-95-2013, der Spruchpunkt I. des Bescheids vom 18.8.2014 (Beschwerdevorentscheidung) nunmehr wie folgt zu lauten hat:„Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ändert als bescheiderlassende Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG (beschlossen in seiner Sitzung vom 02. März 2016) den von ihm erlassenen Bescheid vom 18.8.2014 (Beschwerdevorentscheidung) in dessen Spruchpunkt römisch eins. dahingehend ab, dass in Erledigung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich des Herrn ED vom 24.6.2014 gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 20.6.2014 zu BAU-95-2013, der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 18.8.2014 (Beschwerdevorentscheidung) nunmehr wie folgt zu lauten hat: I.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs 4, 68 Abs 2 AVG, § 14 Abs 1 VwGVG; § 6 und § 34 NÖ BO 2014“Rechtsgrundlage: Paragraphen 66, Absatz 4, 68, Absatz 2, AVG, Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG; Paragraph 6 und Paragraph 34, NÖ BO 2014“ Begründend führte die Behörde in ihrer Entscheidung dazu aus, dass vom Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend gemacht werden würden. Vielmehr würde es sich bei dem Begehren vom 02.03.2013 um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die mitbeteiligte Partei handeln, für welchen die Baubehörde nicht zuständig sei, zumal er die Behebung von Schäden an seinem Haus begehren würde. Damit würde dem Beschwerdeführer aber keine Parteistellung zustehen.Begründend führte die Behörde in ihrer Entscheidung dazu aus, dass vom Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend gemacht werden würden. Vielmehr würde es sich bei dem Begehren vom 02.03.2013 um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die mitbeteiligte Partei handeln, für welchen die Baubehörde nicht zuständig sei, zumal er die Behebung von Schäden an seinem Haus begehren würde. Damit würde dem Beschwerdeführer aber keine Parteistellung zustehen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält zudem detaillierte Angaben über die Möglichkeit eines Vorlageantrages gem. § 15 VwGVG.Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält zudem detaillierte Angaben über die Möglichkeit eines Vorlageantrages gem. Paragraph 15, VwGVG. In dem am 29.03.2016 bei der Stadtgemeinde *** eingelangten Vorlageantrag wird der Bescheid vom 10.03.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Anrainer ein Recht aus dem ursprünglichen Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung erwachsen sei. Die mitbeteiligte Partei sei in ihrem Baubewilligungsbescheid verpflichtet worden, die entsprechenden Arbeiten ordnungsgemäß und sachgerecht vorzunehmen und allfällige Beschädigungen am Gebäude des Anrainers zu beheben. Dabei würde es sich unzweifelhaft um ein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers handeln. Die ursprüngliche Sachentscheidung der Baubehörde II. Instanz wäre daher richtig gewesen und könne nicht auf § 68 AVG gestützt zu einer ihn derart grob benachteiligenden Abänderung führen. Ihm sei jedenfalls ein Recht erwachsen, weil es sich nicht um ein „Einparteienverfahren“ handle und ein verpflichtendes „Tun“ der mitbeteiligten Partei daraus hervorgehe. Dies ist auch nicht anders zu interpretieren, weil ja ansonsten die Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) nicht um Vollstreckung des Leistungsbescheides aufgefordert worden wäre. Entgegen der Rechtsansicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** könne auch ein aufsichtsbehördliches Verfahren nicht zu einer derartigen Abänderung führen, weil die Aufsichtsbehörde ebenfalls an die Rechtskraft des Bescheides vom 18.08.2014 gebunden sei. Der um Verwaltungsvollstreckung ersuchten Behörde stehe es nicht zu, aufsichtsbehördlich in einem im Instanzenzug nicht vorgesehenen Umfang „Aufträge gegen rechtskräftige Bescheide“ zu initiieren.In dem am 29.03.2016 bei der Stadtgemeinde *** eingelangten Vorlageantrag wird der Bescheid vom 10.03.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Anrainer ein Recht aus dem ursprünglichen Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung erwachsen sei. Die mitbeteiligte Partei sei in ihrem Baubewilligungsbescheid verpflichtet worden, die entsprechenden Arbeiten ordnungsgemäß und sachgerecht vorzunehmen und allfällige Beschädigungen am Gebäude des Anrainers zu beheben. Dabei würde es sich unzweifelhaft um ein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers handeln. Die ursprüngliche Sachentscheidung der Baubehörde römisch zwei. Instanz wäre daher richtig gewesen und könne nicht auf Paragraph 68, AVG gestützt zu einer ihn derart grob benachteiligenden Abänderung führen. Ihm sei jedenfalls ein Recht erwachsen, weil es sich nicht um ein „Einparteienverfahren“ handle und ein verpflichtendes „Tun“ der mitbeteiligten Partei daraus hervorgehe. Dies ist auch nicht anders zu interpretieren, weil ja ansonsten die Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) nicht um Vollstreckung des Leistungsbescheides aufgefordert worden wäre. Entgegen der Rechtsansicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** könne auch ein aufsichtsbehördliches Verfahren nicht zu einer derartigen Abänderung führen, weil die Aufsichtsbehörde ebenfalls an die Rechtskraft des Bescheides vom 18.08.2014 gebunden sei. Der um Verwaltungsvollstreckung ersuchten Behörde stehe es nicht zu, aufsichtsbehördlich in einem im Instanzenzug nicht vorgesehenen Umfang „Aufträge gegen rechtskräftige Bescheide“ zu initiieren. Demgemäß stelle er den Antrag, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Sachentscheidung vorzulegen und in der Sache selbst zu entscheiden, dass (gleichlautend dem Bescheid vom 30.12.2013 der Baubehörde I. Instanz) der mitbeteiligten Partei der baubehördliche Auftrag zur Behebung von Beschädigungen und Baugebrechen auf dessen Grundstück wie folgt aufgetragen werde:Demgemäß stelle er den Antrag, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Sachentscheidung vorzulegen und in der Sache selbst zu entscheiden, dass (gleichlautend dem Bescheid vom 30.12.2013 der Baubehörde römisch eins. Instanz) der mitbeteiligten Partei der baubehördliche Auftrag zur Behebung von Beschädigungen und Baugebrechen auf dessen Grundstück wie folgt aufgetragen werde: „1. Die Beschädigungen an den Gesimsen des Anrainergebäudes von Herrn ED sind fachgerecht zu beseitigen. Es ist der ursprüngliche Zustand inklusive Färbelung wieder herzustellen. In der Beilage im Bild I (straßenseitiges Gesimse) und im Bild 2 (Gesimse am Nebengebäude im Innenhof) sind die beschädigten Bereiche exakt dokumentiert. (siehe Punkt 3 der Niederschrift vom 25.1 1.2013).Die Beschädigungen an den Gesimsen des Anrainergebäudes von Herrn ED sind fachgerecht zu beseitigen. Es ist der ursprüngliche Zustand inklusive Färbelung wieder herzustellen. In der Beilage im Bild römisch eins (straßenseitiges Gesimse) und im Bild 2 (Gesimse am Nebengebäude im Innenhof) sind die beschädigten Bereiche exakt dokumentiert. (siehe Punkt 3 der Niederschrift vom 25.1 1.2013). 2. Am Wohnhausrohbau von Herrn HU ist an der Giebelfront zum Anrainer ED die Ortgangverblechung an den konkreten Grenzverlauf anzupassen. Keine Bauteile dürfen die Grundgrenze Überragen, Überstände Über die Grundgrenze sind zu entfernen. In der Beilage im Bild 3 ist die Giebelwand mit der gegenständlichen Verblechung dokumentiert. (siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 25.11.2013)." Aufgrund des ihm bereits erwachsenen vollstreckbaren Rechts sei im Ergebnis der Bescheid ersatzlos zu beheben und im Rahmen der Sachentscheidung der Bescheid vom 30.12.2013 wieder herzustellen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung und Verlesung des Bauaktes BAU-0080-2007 (Bauführung HU), die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2016, in eventu die Durchführung eines Ortsaugenscheins und seine Einvernahme als Partei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zu den bereits aufgetragenen Leistungen. An Kosten des Vorlageantrages verzeichnete der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag von 534,94 Euro. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 12.04.2016 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 34 NÖ BauO, bisher § 33 der NÖ Bauordnung 1996, lautet:Paragraph 34, NÖ BauO, bisher Paragraph 33, der NÖ Bauordnung 1996, lautet: Vermeidung und Behebung von Baugebrechen „

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 6 NÖ BauO lautet auszugsweise:Paragraph 6, NÖ BauO lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, der mitbeteiligten Partei Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, der mitbeteiligten Partei Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Trotzdem ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt die Berechtigung zur Anfechtung des im Bauauftragsverfahren der Stadtgemeinde *** ergangenen Bescheides zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend aufgezählt. Zudem kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch ein Baugebrechen auf seinem Nachbargrundstück in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und seine in diesem Verfahren gestellten Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.10.2004, Zl. 2004/05/0142, und vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0274).Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend aufgezählt. Zudem kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch ein Baugebrechen auf seinem Nachbargrundstück in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und seine in diesem Verfahren gestellten Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 12.10.2004, Zl. 2004/05/0142, und vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0274). Die baurechtliche Ausführungs- und Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer des jeweiligen Bauwerkes. Ausschließlich dieser kann daher nach den klar formulierten Bestimmungen des § 34 NÖ BauO Adressat eines Bauauftrages sein.Die baurechtliche Ausführungs- und Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer des jeweiligen Bauwerkes. Ausschließlich dieser kann daher nach den klar formulierten Bestimmungen des Paragraph 34, NÖ BauO Adressat eines Bauauftrages sein. Die der mitbeteiligten Partei hier aufgetragene Verpflichtung zur Sanierung des Gesimses am im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses *** in ***, ist durch zitierte Bestimmung des § 34 NÖ BauO nicht gedeckt, da es im gegebenen Zusammenhang völlig unerheblich, durch wessen Verschulden die beschriebenen Schäden hervorgerufen wurden und die NÖ BauO keine Rechtsgrundlagen dafür bietet, dem Eigentümer eines Bauwerks auch zur Sanierung eines Nachbargebäudes aufzutragen.Die der mitbeteiligten Partei hier aufgetragene Verpflichtung zur Sanierung des Gesimses am im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses *** in ***, ist durch zitierte Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BauO nicht gedeckt, da es im gegebenen Zusammenhang völlig unerheblich, durch wessen Verschulden die beschriebenen Schäden hervorgerufen wurden und die NÖ BauO keine Rechtsgrundlagen dafür bietet, dem Eigentümer eines Bauwerks auch zur Sanierung eines Nachbargebäudes aufzutragen. Festzuhalten ist zudem, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2013 kein Antrag dahingehend entnommen werden kann, dass er sich durch ein vorschriftswidriges Nachbarbaumerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet. Davon ausgehend kommt dem Beschwerdeführer im baupolizeilichen Auftragsverfahren bezüglich des schadhaften Gesimses keine Parteistellung zu. Demzufolge hat der Beschwerdeführer in dem von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahren kein Mitspracherecht besessen und war auch zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die hier erlassenen Entscheidungen nicht berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Bauauftragsverfahren beigezogen und auch die im Verfahren ergangenen Bescheide zugestellt hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Bauauftragsverfahren beigezogen und auch die im Verfahren ergangenen Bescheide zugestellt hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Diese mangelnde Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Diese mangelnde Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Das betreffende Bauauftragsverfahren ist somit als Einparteienverfahren zu qualifizieren, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist. Der von der belangten Behörde erlassene, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte und hier angefochtene Bescheid vom 10.03.2016, welcher die aufgrund der unzulässigen Beschwerde des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei mittels Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt I. auferlegte Verpflichtung beseitigt, ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.Das betreffende Bauauftragsverfahren ist somit als Einparteienverfahren zu qualifizieren, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist. Der von der belangten Behörde erlassene, auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte und hier angefochtene Bescheid vom 10.03.2016, welcher die aufgrund der unzulässigen Beschwerde des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei mittels Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt römisch eins. auferlegte Verpflichtung beseitigt, ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Soweit sich der „Vorlageantrag“ auf den Spruchpunkt II. des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 18.08.2014 bezieht, übersieht der Beschwerdeführer, dass die der mitbeteiligten Partei damit auferlegten Verpflichtung durch den Bescheid vom 10.03.2016 nicht berührt wird, bezieht sich dieser doch ausdrücklich nur auf dessen Spruchpunkt I. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der mitbeteiligten Partei nämlich zwei voneinander trennbare Bauaufträge erteilt. Der Vorlageantrag erweist sich in diesem Punkt jedenfalls als verspätet und war daher zurückzuweisen.Soweit sich der „Vorlageantrag“ auf den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 18.08.2014 bezieht, übersieht der Beschwerdeführer, dass die der mitbeteiligten Partei damit auferlegten Verpflichtung durch den Bescheid vom 10.03.2016 nicht berührt wird, bezieht sich dieser doch ausdrücklich nur auf dessen Spruchpunkt römisch eins. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der mitbeteiligten Partei nämlich zwei voneinander trennbare Bauaufträge erteilt. Der Vorlageantrag erweist sich in diesem Punkt jedenfalls als verspätet und war daher zurückzuweisen. Das Kostenbegehren war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Das Kostenbegehren war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.380.001.2016

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