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§ 52§ 50§ 1§ 68§ 5§ 19§ 45§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1731/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung nur auf Spruchpunkt
- – Übertretung nach dem Tierärztegesetz – bezieht.
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07.05.2015, WBS2-V-14 17727/5, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- (Übertretung nach dem Tierärztegesetz) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie sind als Bengalkatzenzüchter dafür verantwortlich, dass Sie der Bengalkatze *** am 14.04.2014, auf der Autobahnraststation ***, Injektionen (Gentavan 5% und Catosal) verabreicht haben, obwohl diese Tätigkeit nur von Tierärzten ausgeübt werden darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 12 Abs.1 Z.1 Tierärztegesetzzu
- Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Tierärztegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- € 440,00 36 Stunden § 68 Z.4 Tierärztegesetz“zu
- € 440,00 36 Stunden Paragraph 68, Ziffer 4, Tierärztegesetz“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Wesentlichen aus, dass die in Spruchpunkt
- zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vom NÖ Tierschutzombudsmann St. Pölten zur Anzeige gebracht wurde. Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Bezirkshauptmannschaft auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Mildernd und erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Wesentlichen aus, dass die in Spruchpunkt
- zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vom NÖ Tierschutzombudsmann St. Pölten zur Anzeige gebracht wurde. Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Bezirkshauptmannschaft auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Mildernd und erschwerend wurden keine Umstände gewertet.
- Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstraffahrens beantragt und den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Grundsätze der materiellen Wahrheit und Offizialmaxime seien nicht beachtet worden. Der Sachverhalt sei falsch bzw. unzureichend festgestellt worden, wodurch es zu einer unrichtigen Beurteilung gekommen wäre. Zum Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides gäbe es keine schlüssig nachvollziehbaren Argumente für die Verwirklichung des Tatbildes. Die Behörde scheine sich nur auf die Anzeige des NÖ Tierschutzombudsmannes zu stützen, wobei auch hier nicht ersichtlich sei, wie der Ombudsmann zu jener Information für seine Anzeige gekommen sei, weil auch hier offensichtlich sei, dass er die Verabreichung der Injektion durch den Beschwerdeführer nicht persönlich wahrgenommen haben könne. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Themensachverhalt sei von der Behörde in der Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung abgetan worden, ohne auch dafür schlüssig nachvollziehbare Argumente für ihre Sachverhaltsfeststellung zu präsentieren. Der Beschwerdeführer hat seine Einvernahme sowie die Einvernahme der Familie LO (ohne nähere Namensangabe oder Anführung einzelner Familienmitglieder als Zeugen) und die Einvernahme des NÖ Tierschutzombudsmannes beantragt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsstrafakt WBS2-V-1417727/5 Einsicht genommen. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde, sowie PL und RL als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer hat Folgendes angegeben: „Ich bin seit ca. 15 Jahren Bengalkatzenzüchter, seit ca. 9 Jahren in ***. Ich verdiene durchschnittlich ca. 1.500 € monatlich netto. Ich besitze kein Vermögen und keine Schulden, keine Sorgepflichten. Die Familie LO ist aufgrund meiner Züchterhomepage an mich herangetreten und wollte Katzen haben. Wir haben dann einen Termin ausgemacht, wo sie bei mir waren, soweit ich mich erinnern kann waren Herr und Frau LO bei mir und ein paar Kinder. Ich kann mich erinnern, dass es aufgrund der Vielzahl der Personen ein bisschen turbulent war. Sie haben sich zwei Katzen ausgesucht. Es war so, dass die Besichtigung der Katzen damals bei meiner Mutter war, da sich diese um den Wurf gekümmert hat. Meine Mutter hat eine Wohnung in *** und dort war das Muttertier mit den kleinen Katzen. Die kleinen Katzen waren noch zu jung für eine Übergabe, das heißt, es war klar, dass die Zeit bis zur Trennung abgewartet werden muss.“ Auf Vorhalt des Schreibens der Tierschutzombudsstelle Steiermark: „Jetzt erinnere ich mich wieder, es waren beim ersten Kauf 2 Katzen, wobei eben die Katze *** auch dabei war. Wenn mir die Liste betreffend *** mit Besichtigungstermin am 14.02.2014 und Übergabe am 22.03.2014 der Tierschutzombudsstelle Steiermark vorgehalten wird, so kann ich sagen, dass das aus meiner Sicht stimmen kann. Die Übergabe der Katzen hat dann am 22.03.2014 in *** stattgefunden, beim ***, dort ist eine Tankstelle mit Kaffeehaus wo man auch bequem sitzen kann. Ich habe eine Züchterfreundin in ***, die ich ohnehin gelegentlich besuche und habe daher der Familie LO vorgeschlagen, dass ich so und so einmal nach *** fahre und wir den Übergabetermin so legen können, dass sie die Katzen nicht holen müssen. Damals wurde auch die Katze *** übergeben. Bei der Übergabe waren die Katzen gesund und bereits einmal geimpft. Die zweite Impfung wäre im Alter von 12 Wochen fällig. Es wurde besprochen, was ich den Katzen füttere. Frau PL hatte auch einen Zettel mit, mit Fragen an mich. Ich weiß allerdings nicht, ob und was sie alles aufgeschrieben hat. Es ist so, dass bei der Übergabe der Stammbaum und der Impfpass übergeben wird und die Information, dass im Alter von 12 Wochen die zweite Impfung fällig ist bzw. was die Katze bisher gegessen hat, das heißt, welches Futter sie verträgt. Soweit ich mich erinnern kann, hat der erste Kontakt nach der Übergabe in etwa 10 Tage später stattgefunden, es war eine Mitteilung in der Art, dass die Katze Durchfall oder Erbrechen hat. Die Kontaktaufnahme mit der Familie LO erfolgte dann per SMS oder WhatsApp und wir haben auch miteinander telefoniert. Soweit ich mich erinnern kann, hatte die Familie LO damals mehrere Tiere, ich weiß jedenfalls, dass es auch Hunde im Haushalt gegeben hat, ob es außer „meinen“ vier Katzen noch andere Katzen gegeben hat (zum Übergabezeitpunkt bzw. danach) weiß ich nicht. Wann wer von der Familie LO beim Tierarzt war, weiß ich nicht. Es gab dann auch ein Gerichtsverfahren wegen Schadenersatz, wo sich herausgestellt hat, dass Frau PL bei mehreren Tierärzten war. Es war aber so, dass sie die Rechnungen nicht bezahlt hatte und da kann man dann nicht noch einmal zum selben Tierarzt gehen. Ich habe bei der telefonischen Kontaktaufnahme bzw. SMS und WhatsApp Frau PL gesagt, was mein Tierarzt in derartigen Fällen üblicherweise gibt und wovon ich aus der Erfahrung als Züchter weiß, dass es bei dieser Katzenrasse anspricht. Dies wäre Depomycin gemeinsam mit Catosal vermischt gewesen. Dazu habe ich Frau PL auch mehrere SMS geschickt. Soweit ich weiß, hat sie das aber nicht gemacht. Ich habe dann auch meine Züchterfreundin in *** angerufen. Diese hat mir einige Tierärzte empfohlen, zu denen sie immer hingeht und die sich mit Bengalkatzen auskennen. Diese Tierärzte habe ich Frau PL genannt. Frau PL wollte diese aber nicht konsultieren, da sie gemeint hat, dass diese ja zu uns halten. Ich habe ihr auch vorgeschlagen, dass ich die Kosten dieser Tierarztbehandlung übernehme, da es mir um das Tier gegangen ist. Wenn Frau PL den 14.04.2014 auf der Autobahnraststation *** anspricht, so war das so, dass wir uns dort dann nochmals getroffen haben. Die Familie LO hat eine weitere Katze übernommen. Dieser Kater war gesund und deshalb scheint er dann auch weiter nicht mehr auf, weil es bezüglich dieses Katers keine Probleme gegeben hat. Damals am 14.04.2014 hatte Frau PL auch *** mit und hat sie mir gezeigt. Sie hat damals gemeint, dass die Katze sehr dünn ist, für mich hat sie aber altersentsprechend normal ausgesehen. Ich habe ihr dann nochmals gesagt, welche Medikamente mein Tierarzt üblicherweise gibt. Sie hat mir damals ein homöopathisches Medikament genannt, das sie der Katze gegeben hat. Ich habe der Katze nichts gespritzt, sondern habe ihr nur eine Paste (Enteroferm Gel), Diätergänzungsfuttermittel zur Stabilisierung der physiologischen Verdauung, 20 ml, auf die Zunge gegeben. Dieses ist ein Mittel, das die Katzen auch nach Durchfall bekommen zum Wiederaufbau der Darmflora. Sonst habe ich mit der Katze nichts gemacht, außer ihr nochmals die von meinem Tierarzt empfohlenen Medikamente gesagt. Ich war schon einigermaßen verzweifelt, weil sich Frau PL nicht an meine Empfehlungen gehalten hat. Ich habe ihr dann die dritte Katze relativ günstig gegeben, da ich einfach das Streitthema betreffend die ersten beiden Katzen damit erledigen wollte.“ Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers: „Es ist grundsätzlich schon als Erstmaßnahme eine übliche Maßnahme, dass ein Tierhalter einem Tier eine derartige Paste verabreicht, wenn es dem Tier nicht gut geht. Man fährt üblicherweise so und so innerhalb weniger Stunden zum Tierarzt und bis dahin beruhigt diese Paste üblicherweise den Darm, sodass es dem Tier halbwegs gut geht. Ich habe diese Paste damals unentgeltlich gegeben. Diese Paste habe ich von zuhause mitgenommen, das ist etwas, das ein Tierzüchter oder auch viele Tierhalter zuhause haben. Ich kaufe diese Paste üblicherweise beim Tierarzt, ob man sie auch in einer Apotheke bekommt, weiß ich nicht. Verschreibungspflichtig ist diese Paste nicht.“ Frau PL gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an: „Ich bin über die Homepage des Beschwerdeführers auf ihn und seine Katzenzucht aufmerksam geworden. Soweit ich mich erinnern kann, haben wir einander das erste Mal in den Semesterferien 2014 getroffen, wir, das heißt mein Mann und unsere vier Kinder sind damals zur Mutter des Beschwerdeführers gefahren, da die Katzen bei ihr waren. Wir haben dann uns die kleinen Katzen und auch die älteren angeschaut und haben uns zwei Katzen ausgesucht. Da war auch die Katze *** dabei. Wir hatten zum damaligen Zeitpunkt zuhause einen Hund. Katzen hatten wir nicht. Zur Übergabe der Katzen kam es am 22.03.2014, bei uns in ***, bei der ***tankstelle. Wir haben nach ca. eineinhalb Tagen bemerkt, dass die Katzen ständig Durchfall haben, wir waren dann erst Mittwoch oder Donnerstag beim Tierarzt, weil der Durchfall nicht weggegangen ist. Wir haben die Katzen, glaube ich am Freitag übernommen, hatten dann am Montag nochmals Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Ich glaube wir haben zuerst geschrieben und dann telefoniert am Montag. Wir haben gewusst, welches Futter der Züchter gibt, er hat gesagt, Fleisch und Trockenfutter. Wir haben zunächst Nassfutter gegeben, und haben dann auf Fleisch und Trockenfutter umgestellt bzw. auch Huhn gegeben, als quasi Diätmaßnahme. Wie wir beim Tierarzt waren haben wir von diesem das Medikament Enteroforment (das ist ein Pulver gegen Durchfall, das die Milchsäurebakterien im Darm erhöhen soll) und Milbemax, das ist ein Entwurmungsmittel, bekommen. Das Enteroforment haben wir mitbekommen, das ist ein Pulver, das man über das Futter streut. Das Entwurmungsmittel hat der Tierarzt gegeben, dieses hat er einmal gegeben. Ich weiß jetzt nicht mehr, ob vor oder nach dem Tierarztbesuch der Beschwerdeführer uns gesagt hat, wir sollen Enteroforment und Panakur geben. Das erste haben wir ohnehin schon gegeben gehabt. Dann hat er uns ein Medikament geschickt. Ich kann mich nur noch erinnern, dass es selbstdosierte Spritzen waren, was genau da drinnen war, weiß ich nicht. Das waren so Plastikspritzen (das heißt ohne Nadel) damit man es dosieren kann. Diese waren vordosiert und ich habe sie *** dann auch nach den Anweisungen des Beschwerdeführers gegeben. Es war ohnehin für den 14.04.2014 in *** die Übergabe eines weiteren Katers, nämlich ***, geplant. Der Beschwerdeführer hat dann vorgeschlagen, dass ich *** mitnehme, damit er ihm etwas spritzen kann. Bei dieser Übergabe war auch mein Mann dabei. Ich weiß nicht mehr, ob der Beschwerdeführer selbst oder mein Mann *** aus der Transportbox herausgenommen hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer dann der Katze eine Spritze ins Genick gegeben. Ich war ein bisschen irritiert, da ich mit einer Plastikspritze ohne Injektionsnadel ins Maul gerechnet habe. Ich habe ihn dann am nächsten Tag per WhatsApp gefragt, was er gespritzt hat. Ich muss dazu sagen, dass ich mich ja nicht auskenne und daher auch nicht weiß, was ein Züchter üblicherweise tut. Er hat mir dann geschrieben, dass er Gentavan 5 % und ein Vitaminpräparat Catosal gespritzt hat.“ Die Zeugin legte einen Auszug aus den WhatsApp-Nachrichten vor und gab dazu fortgesetzt vernommen an: „Der Beschwerdeführer hat mir das auf meine Anfrage am nächsten Tag mitgeteilt, was er gespritzt hat. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, ob wir vorher darüber gesprochen haben oder geschrieben haben (SMS oder WhatsApp), dass unser Tierarzt das auch spritzen könnte. Ich kann mich nur noch erinnern, dass unsere Tierärzte gemeint haben, es handelt sich um irgendeine Seuche, was ja dann auch die Enduntersuchung ergeben hat. In dem Sinne hätte dann auch spritzen nichts genutzt. Der Beschwerdeführer hat mir nur einen Tierarzt in *** empfohlen. Ich habe über diesen aber schon viel Schlechtes gehört und bin daher nicht dorthin gegangen. Es war so, dass der Beschwerdeführer gesagt hat, dass man für Bengalkatzen als Tierarzt ein spezielles Fachwissen braucht. Ich bin aber heute nicht mehr dieser Meinung, da in konkretem Fall an alles gedacht wurde, nur nicht an die Katzenseuche. Da hätte man maximal im Vorfeld etwas machen können, aber zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. danach war es eigentlich für die beiden ersten Katzen schon zu spät und es wäre auch eine weitere Behandlung sinnlos gewesen. Es war dann einmal der Fall, dass die Katzen (*** und ***) in der Nacht eine Unterkühlung hatten, wir sind dann zu einem anderen Tierarzt gefahren, der eben Nachtdienst hatte. Am Wochenende sind wir dann nochmals zu einem weiteren Tierarzt nach *** gefahren, da dieser Wochenenddienst hatte. Die Tierärztin dort hat dann das Tier (***) eingeschläfert, da sie gemeint hat, durch die massive Untertemperatur haben die Katzen schon ein Organversagen gehabt und eine weitere Behandlung würde aufgrund der Folgeschäden der Untertemperatur nichts mehr bringen. Ich habe vom Beschwerdeführer keine einzige Katze mehr, eine weitere Katze musste ebenfalls eingeschläfert werden und drei Katzen haben wir abgegeben, eine davon war zu ängstlich und hatte überdies eine Behinderung. Da wäre es dieser Katze zu laut bei uns gewesen. Diese Katze ist bei einer Freundin. Ein Kater war zu dominant und hat sich mit der anderen Bengalkatze, die ich von einer anderen Züchterin habe, bekämpft und auch mit den Kindern und ein weiterer Kater war zu aggressiv. Dieser ist jetzt bei einem Bekannten von uns. Für mich ist das Thema mit Herrn AR abgeschlossen. Wir haben jetzt mehrere Burmakatzen und Bengalkatzen. Ich hatte auch seither keine Krankheits- und Todesfälle mehr.“ RL gab Folgendes an: „Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers bzw. meiner Ehegattin, dass wir über die Homepage des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden sind und am 22.03.2014 die ersten beiden Bengalkatzen, *** und ***, übernommen haben, kann ich angeben, dass das zutreffend ist. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer hat großteils meine Frau gemanagt. Was wir den Katzen zu fressen geben, haben wir gemeinsam besprochen. Meine Frau hat den ganzen Verlauf, wie es den Katzen gegangen ist, dokumentiert. Das Treffen am 14.04.2014 auf der Autobahnraststation *** hatte den Zweck, dass sich der Beschwerdeführer die Katze *** ansieht, da es der Katze so schlecht gegangen ist. Wir haben am 14.04.2014 keine weitere Katze übernommen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob wir vor dem Treffen am 14.04.2014 mit *** beim Tierarzt waren. Meine Frau hat mit Herrn AR geschrieben (das heißt WhatsApp) was man im konkreten Fall mit *** machen kann. Ich glaube, dass es da auch um Medikamente gegangen ist. Ich weiß heute nicht mehr, ob der Beschwerdeführer vor dem Treffen am 14.04.2014 konkrete Medikamentenvorschläge gemacht hat. Ich habe dem Beschwerdeführer die Katze gegeben. Er hat den Fuß auf den Einstieg gegeben und hat der Katze eine Injektion gegeben. Er hat ihr die Injektion mit einer Nadel in den Nacken gegeben. Damals hat er nur gesagt, dass es der Katze dann sicher besser geht und das war es. Ich weiß heute nicht mehr, ob wir dafür etwas bezahlt haben, ich glaube aber nicht. Wir haben die Katze dann in die Transportbox gegeben und sind nachhause gefahren. Alles weitere hat meine Frau mit Herrn AR ausgehandelt. Meine Frau hat dann mit Herrn AR geschrieben, um was es sich handelt, aber das kann ich heute nicht mehr genau sagen.“ Der Beschwerdeführer brachte zum von der Zeugin vorgelegten WhatsApp-Auszug ergänzend vor, dass die Nachrichten zwar korrekt sind, soweit dies erinnerlich ist, zwischen den vorliegenden Nachrichten fehlen Nachrichten. Der Beschwerdeführer gab dazu fortgesetzt vernommen an: „Die Nachricht „Gespritzt habe ich ihm Gentavan 5 % und als Vitamine Catosal“ bezieht sich auf vorangehende Nachrichten, betreffend einen eigenen Kater.“ Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Akt des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt 7C 1296/14z Einsicht genommen. Daraus ist ersichtlich, dass PL mit Klage vom 17.11.2014 den Beschwerdeführer auf Schadenersatz mit dem Betrag von 1.650 € geklagt hat. Begründend hat sie in der Klage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihr eine Katze verkauft habe, für die sie 350 € bezahlt habe. Die Katze sei aufgrund einer Infektion verstorben. Weiters habe ihr der Beschwerdeführer mehrere Katzen verkauft, die infiziert gewesen seien. Sie habe Tierarztkosten von 1.300 € aufwenden müssen. Der Beschwerdeführer hat mit Einspruch vom 16.12.2014 das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. In der am 22.01.2015 beim Bezirksgericht Wr. Neustadt durchgeführten Verhandlung hat PL (als Klägerin) ergänzend vorgebracht, dass sie vom Beschwerdeführer vier Katzen erworben habe. Diese mit dem Namen ***, *** , *** und ***. Letztere Katze sei vom Tierarzt mehrmals mit „***“ bezeichnet worden. Von diesen Katzen seien *** und *** innerhalb von 5 Wochen und *** innerhalb von 3 Monaten verstorben. Ersatzweise habe dann der Beschwerdeführer für *** und *** zwei Ersatzkatzen geliefert, diese mit dem Namen *** und ***. Die Katzen *** und *** hätten eine Namensänderung erfahren, und zwar von *** auf *** und von *** auf ***. Somit seien von den drei verstorbenen Katzen zwei durch den Beschwerdeführer ersetzt worden. Nach wie vor tot und nicht ersetzt sei die Katze *** worden. Diese sei an einem Nieren- und Herzleiden verstorben. Für die Katze *** habe die Klägerin PL an den Beschwerdeführer einen Kaufpreis von 350 € bezahlt. Betreffend *** begehre die Klägerin PL die Aufhebung des Vertrages und somit den Rückersatz des Kaufpreises. Diese Katze sei offensichtlich bei der Lieferung schon sterbenskrank gewesen. Es seien näher genannte Tierarztkosten in der Höhe von 1.753,93 € entstanden. Dazu wurde das Klagebegehren zunächst ausgedehnt. Die inzwischen verstorbenen Katzen wären bereits bei der Übergabe vom Beschwerdeführer an die Klägerin PL mit „Katzenschnupfenkomplex“ infiziert gewesen und hätten schon bei der Übergabe an Katzenschnupfen gelitten. Eine der Ersatzkatzen habe dann den Katzenschnupfen-Virus in sich getragen und habe die anderen Katzen angesteckt. Der Beschwerdeführer habe PL diesen Umstand arglistig verschwiegen. Der Beschwerdeführer und PL haben in dieser Verhandlung einen Vergleich geschlossen, wo sich der Beschwerdeführer zu einer Zahlung von 550 € verpflichtet hat und damit alle wechselseitigen Ansprüche abgedeckt sind.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit ca. 15 Jahren Züchter von Bengalkatzen. Der Kater *** wurde am 13.01.2014 geboren. Er wurde am 19.03.2014 und am 22.04.2014 gegen Tollwut, Katzenseuche, Katzenschnupfen und Katzenleukose geimpft. Frau PL ist zwecks Ankauf von Bengalkatzen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. Die Katzen wurden am 14.02.2014 von PL und RL sowie deren Kindern bei der Mutter des Beschwerdeführers in *** besichtigt. Am 22.03.2014 hat der Beschwerdeführer zwei Katzen (eine davon ***) an PL und RL bei einer Tankstelle bei *** beim *** samt Stammbaum und Impfpass übergeben. Bei der Übergabe hat der Beschwerdeführer auf eine in Kürze fällige Impfung hingewiesen und Frau PL mitgeteilt, welches Futter *** bisher gefressen (und vertragen) hat. In weiterer Folge hatte der Kater eine Durchfallerkrankung. Frau PL und der Beschwerdeführer haben darüber und über das Befinden der Katzen in den Folgetagen nach der Übergabe telefonisch bzw. per WhatsApp Mitteilungen und Fragen ausgetauscht. Am 14.04.2014 hat sich der Beschwerdeführer mit Frau PL und ihrem Ehegatten bei der Autobahnraststation *** zwecks Übergabe einer weiteren Katze getroffen. Dabei hat der Beschwerdeführer *** die im Spruch beschriebene Injektion verabreicht. Am 15.04.2014 hat der Beschwerdeführer an PL ein WhatsApp mit dem Inhalt: „Gespritzt habe ich ihm gentavan 5% und als vitamine catosal.“ übermittelt. *** wurde am 26.04.2014 euthanasiert. Der pathologische Befund ergab eine Panleukopenie. Aufgrund einer Mitteilung von Frau PL an den Tierschutzombudsmann kam es in weiterer Folge zur Anzeige.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren Bengalkatzen züchtet, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Daten des Katers *** ergeben sich aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt aufliegenden Auszügen aus dem Zuchtbuch und Impfpass. Bezüglich der Übergabe von *** an PL sind die Angaben des Beschwerdeführers und von Frau PL übereinstimmend. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin PL haben angegeben, dass sie bezüglich der Durchfallerkrankung von ***, und dessen Befinden sowie über allfällige Medikamente, die hier sinnvoll wären, Mitteilungen per WhatsApp und telefonisch ausgetauscht haben. Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, wie der Beschwerdeführer *** die Spritze verabreicht hat. Insbesondere die Darstellung ihrer Überraschung, dass dieser dem Kater die Spritze nicht ins Maul, sondern in den Nacken gegeben hat, ließ ihre Aussage als glaubwürdig erscheinen. Auch ihr Ehegatte, der den Eindruck vermittelte, dass er in dieser Angelegenheit – im Gegensatz zur Zeugin PL - weniger emotional belastet war, hat die Verabreichung der Spritze detailreich und optisch mit Handbewegungen untermauert dargestellt. Erfahrungsgemäß werden derartige spezifische Details einer Handlung nicht erfunden. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die Mitteilung, „gespritzt habe ich ihm gentavan 5% und als vitamine catosal“ beziehe sich auf vorangehende Nachrichten betreffend einen eigenen Kater, handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ um eine Schutzbehauptung, zumal einerseits der Beschwerdeführer dies nicht näher spezifiziert hat es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer hier keinen Namen der Katze genannt hat.
- Erwägungen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 12 Tierärztegesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 12, Tierärztegesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:
(1)Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen
§ 1Abs.
3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten): 1. Untersuchung und Behandlung von Tieren; 5.Verordnung und Verschreibung von, Arzneimitteln für Tiere“
§ 68
Z4 Tierärztegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein.
Paragraph 68, Z4 Tierärztegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer eine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein. Der festgestellte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht unter den Tatbestand zu subsumieren. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (vgl. VwGH vom 01.07.1997, 96/04/0183; VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019). In einem solchen Fall ist
§ 5Abs. 1 VSt
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört vergleiche VwGH vom 01.07.1997, 96/04/0183; VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Im konkreten Fall ist daher auch von einem subjektiv vorwerfbaren Tatverhalten auszugehen. 7. Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist der Schutz von Tieren vor nicht sachgerechter Behandlung und damit allfällig verbundener Gefahren für das Tier oder den Menschen. Ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung kommt
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G nicht in Betracht. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Dem Kater *** wurde im vorliegenden Fall ein Medikament verabreicht, das grundsätzlich für Entzündungen im Magen-Darm zur Anwendung kommt. Dadurch allein ist für *** kein gesundheitlicher Schaden ersichtlich. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Zugutegehalten wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht, dass er aus der Überzeugung gehandelt hat, dem Kater etwas Gutes zu tun und er aufgrund seiner Züchtererfahrung (auch) von einer zu erwartenden übersiedlungsbedingten Durchfallerkrankung ausgehen konnte und dafür das von ihm angeordnete Mittel als zweckmäßig beobachtet wurde. Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe vor. Dieser Milderungsgrund wurde von der Bezirkshaupt-mannschaft Wr. Neustadt nicht berücksichtigt und war daher vom Landes-verwaltungsgericht NÖ noch entsprechend zu berücksichtigen. Die Bezirkshaupt-mannschaft Wr. Neustadt hat den Beschwerdeführer aufgefordert, seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, was dieser im Behördenverfahren unterlassen hat. In weiterer Folge ist die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt von einem monatlichen Verdienst von 1.100 € ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer diese Angaben präzisiert. Eine weitere Herabsetzung der Verwaltungsstrafe kam aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1731.001.2015