RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1973/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des SH gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juni 2016, PLS2-V-16 47164/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit der als „Straferkenntnis“ bezeichneten angefochtenen Erledigung wurde über den Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens SH, mit Sitz in ***, ***, ***, als Arbeitgeber wegen Übertretung des § 7i Abs. 5 AVRAG in Verbindung mit dem angeführten Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe in Niederösterreich gemäß § 7i Abs. 5 Fall AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt.Mit der als „Straferkenntnis“ bezeichneten angefochtenen Erledigung wurde über den Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens SH, mit Sitz in ***, ***, ***, als Arbeitgeber wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit dem angeführten Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe in Niederösterreich gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, Fall AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt. Als Empfänger bezeichnet diese Erledigung „SH z.H. Herrn AK – Steuerberater, ***, ***“. Die Begründung enthält dazu Folgendes: „Mit E-Mail vom 09. Juni 2016, 15:16:18 Uhr übermittelten Sie der Verwaltungsstrafbehörde eine Vollmacht, in welcher Sie Herrn Steuerberater AK, ***, ***, ermächtigten, in Ihrem Namen einzuschreiten.“ Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhob der Steuerberater AK unter Verweis „gemäß § 3, Abs. 2, Z. 7, WTBG“ auf die erteilte Bevollmächtigung Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers.Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhob der Steuerberater AK unter Verweis „gemäß Paragraph 3,, Absatz 2,, Ziffer 7,, WTBG“ auf die erteilte Bevollmächtigung Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. August 2016 1. hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Steuerberater AK mit näherer Begründung vor, dass die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vom 27. August 2015 dessen Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht abzudecken vermag, und 2. erteilte dem Beschwerdeführer mit sinngemäßer Begründung sowie unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde, indem er entweder die Beschwerde selbst unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters bedienen möge. Mit sowohl vom Steuerberater AK sowie vom Beschwerdeführer unterfertigtem Schreiben vom 23. August 2016 wurde eine neue, mit 22. August 2016 datierte, Vollmacht vorgelegt und gleichzeitig für den Fall deren Unwirksamkeit erklärt, dass der Beschwerdeführer hiermit sein „Einverständnis unserer in der Beschwerde dargelegten Anbringen“ erklärt. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht des Beschwerdeführers an den Steuerberater AK vom 27. August 2016 lautet wie folgt: „Ich (wir) bevollmächtige(
- n)die Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungskanzlei: Steuern K AK — Steuerberater WT-Code: *** *** *** mich (uns) als meinen (unseren) Vertreter in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles Ihnen in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten ● in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu vertreten, ● diesbezügliche Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen ● sowie Schriftstücke der Sozialversicherungsträger zu empfangen, welche nunmehr an den (die) Bevollmächtigte(
- n)zuzustellen sind, vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten gestützt auf den Berechtigungsumfang lt. § 3 WTBG, insbesondere § 3 Abs 1 Z 3 WTBG (Vertretung vor dem UVS) sowie § 3 Abs 2 Z 3(Sozialversicherung) und Z 7 (Behörden und Ämter) WTBG. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten gestützt auf den Berechtigungsumfang lt. Paragraph 3, WTBG, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG (Vertretung vor dem UVS) sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 (, S, o, z, i, a, l, v, e, r, s, i, c, h, e, r, u, n, g,) und Ziffer 7, (Behörden und Ämter) WTBG. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit den Behörden abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem (unserem) Namen. Die Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB erster Satz über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der §§ 107 ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter.Die Vollmacht gilt entgegen Paragraph 1022, ABGB erster Satz über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der Paragraphen 107, ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter. Es besteht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. Überdies stimme(
- n)ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht.Überdies stimme(
- n)ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht. Gleichzeitig erteile(
- n)ich (wir) ihnen Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Durch die vorliegende Vollmacht werden noch etwa beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt. Diese Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf dem Finanzamt nicht schriftlich angezeigt worden ist, und verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Steuernummer geändert oder ein anderes Finanzamt für meine (unsere) Steuersachen zuständig wird.“ Daraus ergibt sich Folgendes: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181 zur Vertretungsbefugnis der Wirtschaftstreuhänder Folgendes ausgesprochen: „Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (vgl. E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (vgl. E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf ein einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Bf selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten.„Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren vergleiche E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vergleiche E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes vergleiche E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf ein einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Bf selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten. […] Der VwGH hat im E VS 10. Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (Hinweis E 30. Jänner 1996, 93/11/0092). Schreitet daher ein Wirtschaftstreuhänder, ohne Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs ein, so hat die Behörde nach § 10 Abs. 3 AVG vorzugehen und den Bf selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.“Der VwGH hat im E VS 10. Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen (Hinweis E 30. Jänner 1996, 93/11/0092). Schreitet daher ein Wirtschaftstreuhänder, ohne Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs ein, so hat die Behörde nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG vorzugehen und den Bf selbst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.“ Der Beschwerdeführer hat dem – aufgrund dieser im vorliegenden Fall analog anzuwendenden Rechtsprechung – erteilten Verbesserungsauftrag vom 17. August 2016 durch Unterfertigung des Schreibens vom 23. August 2016 entsprochen, während die gleichzeitig mit diesem Schreiben vorgelegte Vollmacht weiterhin nicht geeignet ist, die Vertretung des Beschwerdeführers durch den Steuerberater AK in der gegenständlichen Strafsache zu bewirken: Diese „neue“ Vollmacht vom 22. August 2016 unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen nämlich nur durch die aktualisierte Bezeichnung der Rechtsmittelinstanz, was eine Vertretungsbefugnis im Lichte der zitierten Rechtsprechung hier ebenso nicht zu bewirken vermag. Somit konnte und kann die Zustellung der angefochtenen Erledigung an den Steuerberater AK mangels dessen Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren keine Zustellwirkung an den Beschwerdeführer auslösen. Darauf, dass dieser Zustellmangel in weiterer Folge gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen saniert worden wäre (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103), gibt weder der vorgelegte Akt noch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren einen Hinweis. Damit richtet sich jedoch die – nunmehr dem Beschwerdeführer zurechenbare – Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die Beschwerde war daher mangels Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen. Das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren ist mangels rechtswirksamer Zustellung eines Straferkenntnisses an den – derzeit unvertretenen – Beschwerdeführer offen.Der Beschwerdeführer hat dem – aufgrund dieser im vorliegenden Fall analog anzuwendenden Rechtsprechung – erteilten Verbesserungsauftrag vom 17. August 2016 durch Unterfertigung des Schreibens vom 23. August 2016 entsprochen, während die gleichzeitig mit diesem Schreiben vorgelegte Vollmacht weiterhin nicht geeignet ist, die Vertretung des Beschwerdeführers durch den Steuerberater AK in der gegenständlichen Strafsache zu bewirken: Diese „neue“ Vollmacht vom 22. August 2016 unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen nämlich nur durch die aktualisierte Bezeichnung der Rechtsmittelinstanz, was eine Vertretungsbefugnis im Lichte der zitierten Rechtsprechung hier ebenso nicht zu bewirken vermag. Somit konnte und kann die Zustellung der angefochtenen Erledigung an den Steuerberater AK mangels dessen Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren keine Zustellwirkung an den Beschwerdeführer auslösen. Darauf, dass dieser Zustellmangel in weiterer Folge gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen saniert worden wäre (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103), gibt weder der vorgelegte Akt noch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren einen Hinweis. Damit richtet sich jedoch die – nunmehr dem Beschwerdeführer zurechenbare – Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die Beschwerde war daher mangels Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen. Das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren ist mangels rechtswirksamer Zustellung eines Straferkenntnisses an den – derzeit unvertretenen – Beschwerdeführer offen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1973.001.2016